Unterrichtsorganisation
DE - Landesrecht Niedersachsen

Unterrichtsorganisation

Unterrichtsorganisation

RdErl. d. MKv. 18.1.2021 - 36.3-82 000 -
Vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MK "Ferienordnung für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24" v. 15.6.2015 (SVBl. S. 312), geändert durch RdErl. v. 29.7.2020 (SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
b)
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) v. 14.5.2012 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung v. 6.7.2017 (Nds. GVBl. S. 234) - VORIS 20411 -
c)
Beschl. d. LReg. "Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst" v. 15.3.2016 - (Nds. MBl. S. 394) - VORIS 20480 -
d)
RdErl. d. MK "Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen" v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. d. MK "Die Arbeit in der Ganztagsschule" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. d. MK "Unterrichtsorganisation" v. 20.12.2013 (SVBl. 2014 S. 49), geändert durch RdErl. v. 23.11.2018 (SVBl. 2019 S. 5)
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Fünftagewoche1
Unterrichtszeiten2
Elternsprechtage3
Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser, Sturm und hohe Temperaturen (Hitzefrei)4
Entscheidungsspielräume5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 UOrgRdErl - Fünftagewoche

1.1 An den Schulen findet der Unterricht in der Regel von montags bis freitags statt.
1.2 Schulen können in Abstimmung mit dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festlegen, dass an zwei Sonnabenden im Monat in allen oder einzelnen Schulbereichen Unterricht stattfindet. Landeseinheitlich festgelegte unterrichtsfreie Sonnabende gemäß Bezugserlass zu a bleiben unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)

Abschnitt 2 UOrgRdErl - Unterrichtszeiten

2.1 Der Unterrichtsbeginn soll in der Regel nicht vor 7.30 Uhr liegen.
2.2 Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Sofern die Dauer verändert wird, ist sicherzustellen, dass den Schülerinnen und Schülern die in der Stundentafel vorgesehene Lehr- und Lernzeit der jeweiligen Unterrichtsfächer als Unterricht zur Verfügung steht. Dies wird für alle veränderten Unterrichtsstunden z. B. auch durch Arbeits- und Übungsstunden gewährleistet, die durch die Fachlehrkräfte zu erteilen sind, deren Unterrichtsstunden in der Dauer verändert worden sind. In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs muss die vorgesehene Lehr- und Lernzeit der jeweiligen Unterrichtsfächer den Anforderungen an die zu erwerbenden Abschlüsse genügen. Bei den von der veränderten Dauer der Unterrichtsstunden betroffenen Lehrkräften ist sicherzustellen, dass sie die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bezugsverordnung zu b ergebende Unterrichtsminutenvorgabe erfüllen. Im Hinblick auf die außerunterrichtliche Aufgabenwahrnehmung ist für die von der veränderten Dauer der Unterrichtsstunden betroffenen Lehrkräfte zu gewährleisten, dass die regelmäßige Arbeitszeit des § 60 Abs. 1 NBG bzw. bei Teilzeitbeschäftigten und begrenzt Dienstfähigen die individuelle wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Auswirkungen auf den Zeitanteil für außerunterrichtliche Tätigkeiten der Lehrkräfte sind zu vermeiden.
2.3 Die Gesamtdauer der Pausen soll bei fünf hintereinander liegenden Unterrichtsstunden mindestens 40 Minuten, bei sechs oder mehr Stunden mindestens 50 Minuten betragen. An Ganztagsschulen soll zusätzlich eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten vorgesehen werden.
2.4 Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht zu nehmen.
2.5 Die Unterrichtszeiten sind mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen. Vor der Festlegung der Unterrichtszeiten sind die zuständigen Eltern- und Schülervertretungen rechtzeitig zu hören.
2.6 Bei der Abstimmung von Unterrichtszeiten und Fahrplänen ist zwischen den pädagogischen Erfordernissen, der Belastungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und den Belangen der Schülerbeförderung abzuwägen.
2.7 Eine Staffelung der Unterrichtszeiten nach Unterrichtsstunden oder Fahrtzeiten des Verkehrsmittels kann wesentlich zu einer sparsamen und dennoch leistungsfähigen Organisation der Schülerbeförderung beitragen. Entsprechenden Wünschen der Träger der Schülerbeförderung ist bei der Festlegung der Unterrichtszeiten zu folgen, wenn damit die Wirtschaftlichkeit der Schülerbeförderung deutlich verbessert wird, die Belastung der Schülerinnen und Schüler zumutbar bleibt und keine wesentlichen pädagogischen Erfordernisse unberücksichtigt bleiben. Lehnt ein Schulelternrat die geplante Staffelung ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.
2.8 Der Unterrichtsbeginn kann zum Zwecke der Staffelung der Anfangszeiten bis auf 7.30 Uhr vorgezogen werden. Bei der Festlegung des Unterrichtsbeginns ist ebenso wie bei der Festlegung des Unterrichtsendes auf die Schulwegzeiten (einschließlich der Wartezeiten) Rücksicht zu nehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)

Abschnitt 3 UOrgRdErl - Elternsprechtage

Elternsprechtage sollen außerhalb der Unterrichtsstunden durchgeführt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)

Abschnitt 4 UOrgRdErl - Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser, Sturm und hohe Temperaturen (Hitzefrei)

4.1 Bei Witterungsverhältnissen, bei denen Schülerinnen und Schüler die Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen erreichen oder verlassen können, können die nachgeordneten Schulbehörden anordnen, dass ganz oder teilweise kein Unterricht stattfindet. Die nachgeordneten Schulbehörden können die Entscheidungsbefugnis auf die Landkreise und kreisfreien Städte ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen.
4.2 Die Entscheidung ist unverzüglich in geeigneter Weise über die Medien (z. B. Hörfunk, das Fernsehen und / oder das Internet) bekanntzugeben.
4.3 Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.
4.4 Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts.
4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.
4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.
4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.
4.9 Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildenden Schule berührt nicht die Verpflichtungen Auszubildender aus ihrem Ausbildungsverhältnis.
4.10 Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt werden können, sind als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu b zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u. a. Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Verlässlichen Grundschule) wahrnimmt.
4.11 Bei schwerbehinderten Lehrkräften sind die Bestimmungen des Bezugserlasses zu c, insbesondere Nr. 10.2, zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)

Abschnitt 5 UOrgRdErl - Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume entscheiden:
Nr. 1 "Fünftagewoche"
Nr. 2.2 "Dauer der Unterrichtsstunden" und
Nrn. 2.7 und 2.8 "Staffelung der Unterrichtszeiten".
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)

Abschnitt 6 UOrgRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Der Bezugserlass zu f tritt mit Ablauf des 31.1.2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 18. Januar 2021 (SVBl. S. 64)
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