Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Erl. d. MW v. 24. 3. 2021 - DIG-30740/Mobilfunk -
Vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Geändert durch Erl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 981)
- VORIS 20500 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Abschnitt 1 CampusNRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Vorhaben zur Beschleunigung digitaler Entwicklungen und Prozesse der Wirtschaft und Gesellschaft in Niedersachsen aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen.
1.2 Zweck der Förderung ist die Schaffung von Anreizen für die Installation, Bereitstellung und Nutzung von Campusnetzen, um Prozess- und Organisationsinnovationen zur Anwendung digitaler Methoden sowie Forschungsvorhaben zur Erprobung digitaler Technologien und Geschäftsmodelle im Kontext des 5G-Standards voranzutreiben.
1.3 Campusnetze i. S. dieser Richtlinie sind:
1.3.1 lokale, private Funknetze, deren Frequenznutzungsrechte von der Bundesnetzagentur gemäß der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale Frequenznutzungen im Frequenzbereich 3.700-3.800 MHz (Verwaltungsvorschrift lokales Breitband) vom 19. 11. 2019 sowie der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale, breitbandige Frequenznutzungen im Frequenzbereich 24,25-27,5 GHz (VV Lokales Breitband 26 GHz) vom 17. 12. 2020 auf Antrag vergeben werden,
1.3.2 auf den ersteigerten Frequenzen der Mobilfunknetzbetreiber basierende und räumlich abgegrenzte Funknetze.
1.4 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellen, gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), - im Folgenden: AGVO -. Alternativ kann die Gewährung der Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - erfolgen.
1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Abschnitt 2 CampusNRL-Erl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie Ausgaben für Investitionen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LHO zur Bereitstellung und Nutzung von Funktechnologie für den Betrieb eines Campusnetzes und zu Forschungszwecken. Der Funkstandard (z. B. 4G, 5G) ist im Rahmen der o. g. Verwaltungsvorschrift lokales Breitband frei wählbar. Zum Fördergegenstand zählen auch die Beschaffung, sowie die Auf- und Umrüstung von technischen Anwendungen, die das Campusnetz nutzen, sofern diese mit Prozess- oder Organisationsinnovationen einhergehen bzw. zu Forschungszwecken erfolgen.
2.2 Folgende Definitionen liegen den Begriffen der Organisationsinnovation und Prozessinnovation nach Artikel 29 AGVO zugrunde:
2.2.1 Organisationsinnovation: Die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.
2.2.2 Prozessinnovation: Die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software).
2.3 Bei Forschungsprojekten sind nach Artikel 25 AGVO i. V. m. Artikel 2 Abs. 85 und Abs. 86 Sätze 1 und 2 AGVO folgende Vorhaben zuwendungsfähig:
2.3.1 Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
2.3.2 Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Abschnitt 3 CampusNRL-Erl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, öffentliche und kommunale Unternehmen, Kommunen, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Forschungseinrichtungen einschließlich Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und Kleinstunternehmen sowie Unternehmen, die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
3.2 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage der AGVO gewährt werden, gilt zusätzlich Folgendes:
3.2.1 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.2.2 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. von Artikel 2 Abs. 18 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Abweichungen hiervon sind zulässig, solange sie mit Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO vereinbar sind.
3.2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren auch in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Abschnitt 4 CampusNRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die in Niedersachsen durchgeführt und deren Ausgaben Investitionen zugeschrieben werden können, die in Niedersachsen getätigt werden. Forschungsergebnisse müssen den am Projekt beteiligten niedersächsischen Konsortialpartnern vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden. Der Antragssteller muss dabei nicht in Niedersachsen ansässig sein. Eine Kooperationsvereinbarung mit den erforderlichen niedersächsischen Konsortialpartnern ist der Bewilligungsstelle vorzulegen.
4.2 Zuwendungsfähig sind nur solche Projekte, für die der Zuwendungsempfänger oder ein Konsortialpartner mit einem Frequenznutzungskonzept gegenüber der Bundesnetzagentur nachgewiesen hat, dass ein konkretes Anwendungsszenario für die Nutzung der lokalen Frequenzen besteht. Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen eines Frequenzzuteilungsbescheides von der Bundesnetzagentur. Dieser muss der Bewilligungsstelle vorgelegt werden. Stattdessen kann auch eine Kooperationsvereinbarung mit einem Mobilfunknetzbetreiber eingereicht werden.
4.3 Im Falle von Nummer 2.3 etablieren die Konsortialpartner eine wirksame Zusammenarbeit i. S. von Artikel 25 Abs. 6 Buchst. b Buchst. i AGVO und haben dazu ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung bestimmt auch, welcher Konsortialpartner die Aufgabe des Projektkoordinators übernimmt. Der Projektkoordinator stellt den Zuwendungsantrag für die beteiligten Partner und stellt die Weitergabe der Zuwendung an die Konsortialpartner in dem auf sie entfallenden Umfang sicher. Alternativ können Partner auch eigene Anträge stellen, die dann in der Gesamtheit als Verbundprojekt behandelt werden.
4.4 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsstelle einen Finanzierungsplan vorlegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Abschnitt 5 CampusNRL-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage von Artikel 29 AGVO gewährt werden, betragen die Förderhöchstsätze laut Artikel 29 AGVO 50 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und 15 % für große Unternehmen. Große Unternehmen müssen hierfür mit einem KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU müssen mindestens 30 % der gesamten gemäß Artikel 29 Abs. 3 AGVO beihilfefähigen Ausgaben im Verbundprojekt tragen. Der Förderhöchstbetrag je Zuwendungsempfänger beträgt 200 000 EUR. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 25 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.3 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage von Artikel 25 AGVO gewährt werden, betragen die Förderhöchstsätze laut Artikel 25 AGVO 50 % der beihilfefähigen Ausgaben für industrielle Forschung und 25 % der beihilfefähigen Ausgaben für experimentelle Entwicklung. Der Förderhöchstbetrag je Vorhaben beträgt in diesem Fall 2 Mio. EUR. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 25 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.4 Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden:
5.4.1 um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen
Unternehmen;
5.4.2 um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedsstaaten oder einem Mitgliedsstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
5.5 Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder stellt das Vorhaben keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV dar, kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Für den Förderhöchstbetrag und die Bagatellgrenze gelten bei beihilfefreien Projekten die Nummern 5.2 und 5.3 entsprechend der inhaltlichen Projektzuordnung in Nummer 2.
5.6 Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraumes von fünf Jahren anfallenden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Investitionen im Rahmen der unter Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen. Unter den Investitionsbegriff fallen Beschaffungen, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und deren Wert die nach der LHO festgelegten Wertgrenzen überschreiten.
5.7 Für die Förderung auf Grundlage der AGVO gilt: Wenn das Sachvermögen nicht während seiner gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet wird, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Eine vorzeitige Veräußerung des Sachvermögens ist der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
5.8 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Investitionsbegriffs sind zuwendungsfähig:
5.8.1 Ausgaben für materielle Vermögenswerte, sofern ein Kaufpreis von 5 000 EUR brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein Exemplar oder mehrere Exemplare des gleichen Gegenstandes handeln.
5.8.2 Ausgaben für immaterielle Vermögenswerte, sofern es sich um Software oder Softwarelizenzen handelt, bei denen ein Kaufpreis von 5 000 EUR brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein Exemplar oder mehrere Exemplare derselben Software oder Softwarelizenz handeln.
5.8.3 Ausgaben, die nicht unter den Investitionsbegriff fallen, können als Kaufnebenkosten geltend gemacht werden, wenn sie den Investitionsmaßnahmen zugeordnet werden können.
5.8.4 Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der AGVO, müssen die Ausgaben zudem gemäß Artikel 29 Abs. 3 AGVO oder gemäß Artikel 25 Abs. 3 AGVO beihilfefähig sein.
5.9 Nicht zuwendungsfähig sind:
Finanzierungsausgaben,
die Umsatzsteuer, die nach UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
Personal- und Betriebsausgaben,
Online-Marketing-Maßnahmen (z. B. Suchmaschinenoptimierung),
Eigenleistungen.
5.10 Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen Bundes- oder EU-Programmen ist möglich, soweit dort nichts anderes geregelt ist. In Kombination mit den weiteren Fördermaßnahmen kann der kumulierte Förderhöchstbetrag höher als die genannten Beträge in Nummer 5.2 und 5.3 ausfallen. Der niedersächsische Förderhöchstbetrag nach dieser Richtlinie ändert sich dadurch nicht. Eine Vollfinanzierung für Gebietskörperschaften ist unzulässig. Bei Zuwendungen auf Grundlage der AGVO oder der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 AGVO bzw. Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Abschnitt 6 CampusNRL-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Für Kommunen ist die ANBest-Gk und für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie für Forschungseinrichtung die ANBest-P unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-Gk/ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Bei einer Förderung sind Zuwendungsempfänger verpflichtet, an der Evaluierung der Fördermaßnahme mitzuwirken und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Maßnahme bereitzustellen. Bei Erfüllung des Zuwendungszwecks und Ablauf der Projekte ist dem MW ein Projektbericht nach seinen Vorgaben zu übermitteln. Hierin ist i. S. eines nachhaltigen Projektdesigns darzulegen, wie die Nachnutzung der Projektinfrastruktur im Einklang mit dem Zuwendungszweck und den weiteren Regelungen dieser Richtlinie gewährleistet werden soll.
6.3 Die Bewilligungsstelle hat bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit das Recht, Originalbelege zur Prüfung einzusehen bzw. deren Vorlage zu verlangen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Abschnitt 7 CampusNRL-Erl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) bereit.
7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften gemäß § 3 a VwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.5 Im Rahmen der durch die jährliche Haushaltszuweisung zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus.
7.6 Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrages zu werten. Vorbereitungsarbeiten und Verfahren, die zur Stellung des Antrags notwendig sind, wie etwa die Beantragung einer Frequenzzuteilung für lokale Frequenznutzungen im Frequenzbereich 3 700-3 800 MHz oder 24,25-27,5 GHz bei der Bundesnetzagentur, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
7.7 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, gilt Folgendes:
7.7.1 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage von Artikel 25 oder 29 AGVO gewährt werden, ist durch die Bewilligungsstelle sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikel 25 oder 29 AGVO (insbesondere die dortigen speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Ausgaben).
7.7.2 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, ist durch die Bewilligungsstelle sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung eingehalten werden (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung).
7.8 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält den Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderjahr abzurufen (Mittelabruf).
7.9 Für das Auswahlverfahren ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Struktur einzureichen.
7.10 Nach Eingang der Projektskizze erfolgt durch die Bewilligungsstelle eine Prüfung der Förderwürdigkeit basierend auf der fachlichen Bewertung der Qualitätskriterien durch das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen oder einer anderen vom Land benannten Stelle (Mobilfunkkompetenzstelle). Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle eingestellt.
7.11 Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus dem Sachbericht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
7.12 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsstelle abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P und von Nummer 5.4 ANBest-Gk innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
7.13 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege) vorzulegen. Die Dokumentation und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen sind in Kopie einzureichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
Abschnitt 8 CampusNRL-Erl - Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 24. 3. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
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