Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
RdErl. d. MS v. 4. 11. 2021 - 102-43322/9.1 -
Vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
- VORIS 21141 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 8 |
1 | |
2 |
Abschnitt 1 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur und zur Verbesserung der Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den Tagesbildungsstätten sowie der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes für hörsehbehinderte und taubblinde Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen.
1.2 Zweck der Förderung ist der Zugang zu einer zeitgemäßen digitalen Bildungsstruktur durch eine Verbesserung der Ausstattung mit Hardware und Software der IKT der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Abschnitt 2 TBSIT-IVRdErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen in IKT-Hardware und IKT-Software, auch barrierefreie Hard- und Software, die den in Nummer 2.2 beschriebenen Investitionsbegriff erfüllen, im Rahmen:
2.1.1 von Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der digitalen Ausstattung in den Gebäuden und auf dem Gelände der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen,
2.1.2 der Einrichtung von WLAN in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes,
2.1.3 der Anschaffung von Anzeige- und Interaktionsgeräten (z. B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte),
2.1.4 des Aufbaus und der Weiterentwicklung digitaler Lehr- und Lern-Infrastrukturen,
2.1.5 der Anschaffung digitaler Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung,
2.1.6 der Anschaffung mobiler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler zur Nutzung im schulischen Umfeld und
2.1.7 der Anschaffung mobiler Endgeräte zur befristeten Überlassung an Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2.2 Unter den Investitionsbegriff fällt die Anschaffung von Anlagegütern, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen ein Wert von 5 000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) im Einzelfall je Anschaffung (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) überschritten wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Abschnitt 3 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
3.1 Leistungserbringer der Freien Wohlfahrtspflege als Träger der Tagesbildungsstätten in Niedersachsen sowie
3.2 das Deutsche Taubblindenwerk als Träger der Förderschule mit Sitz in Niedersachen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Abschnitt 4 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Zuwendungsempfänger:
4.1.1 die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine zweckentsprechende Nutzung der Fördergegenstände ermöglichen und
4.1.2 sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände in der Tagesbildungsstätte oder der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes verwendet werden.
4.2 Förderfähig sind Maßnahmen, für die der Zuwendungsempfänger ein Kurzkonzept vorlegt, das Aussagen enthält
a)
zum aktuellen Stand der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung,
b)
zu den mit der Zuwendung angestrebten Verbesserungen bei der IT-Infrastruktur und
der IKT-Ausstattung (Ziele) und
c)
zu den mit der Zuwendung konkret geplanten Maßnahmen.
Bei Antragstellung muss dem Antragsformular das Kurzkonzept beigefügt werden.
4.3 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
4.4 Zuwendungen werden nur gewährt, sofern für denselben Zweck keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen zur Förderung der IT-Infrastruktur von der EU, dem Bund oder dem Land gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Abschnitt 5 TBSIT-IVRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die im Rahmen einer Investition nach Nummer 2 anfallenden Ausgaben für die Anschaffung, die Lieferung, den Aufbau, die Einrichtung und die Versetzung in den betriebsbereiten Zustand.
5.3 Der Höchstbetrag der Zuwendung setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Betrag je Schülerin oder Schüler zusammen und ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Maßgeblich ist hier die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Stichtag 31. 10. 2020) aller in der jeweiligen Trägerschaft befindlichen Tagesbildungsstätten in Niedersachsen sowie der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes.
5.3.1 Der Sockelbetrag liegt je Tagesbildungsstätten-Träger und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen bei jeweils 22 000 EUR.
5.3.2 Der Betrag je Schülerin und Schüler beträgt 250 EUR.
5.3.3 Der auf den jeweiligen Zuwendungsempfänger entfallende Höchstbetrag der Zuwendung ergibt sich aus der Anlage 1 .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Abschnitt 6 TBSIT-IVRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die für den Zuwendungszweck erworbenen Anlagegüter über den Zeitraum der in der Anlage 2 dargestellten Mindestnutzungsdauer zu verwenden, sofern das Anlagegut nicht zuvor nutzungsunfähig wird. Die mithilfe der Zuwendung erworbenen Gegenstände können auch für Zwecke außerhalb des Unterrichts verwendet werden, sofern dadurch die Belange der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen nicht beeinträchtigt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Abschnitt 7 TBSIT-IVRdErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Förderanträge sind mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 31. 10. 2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.4 Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.
7.5 Die Auszahlung der gesamten Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend davon können Teilbeträge jeweils in den Monaten März und September des Bewilligungszeitraumes ausgezahlt werden, sofern entsprechende Zahlungen des Zuwendungsempfängers erforderlich waren.
7.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P wird zugelassen.
7.7 Der vollständige Nachweis der Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch bis zum 30. 11. 2023 der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Abschnitt 8 TBSIT-IVRdErl - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 11. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 10. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. das Deutsche Taubblindenwerk die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen
Anlage 1 TBSIT-IVRdErl
Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Anlage 2 TBSIT-IVRdErl
Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)
Feedback