Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Tätigkeiten Operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri)
Erl. d. ML v. 6.11.2017 - 107-60012/5 -
Vom 6. November 2017 (Nds. MBl. S. 1487)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
- VORIS 78000 -
Bezug:
a)
Erl. v. 28.4.2015 (Nds. MBl. S. 478) - VORIS 78000 -
b)
Erl. v. 27.6.2018 (Nds. MBl. S. 682), geändert durch Erl. v. 25.9.2018 (Nds. MBl. S. 1158) - VORIS 78000 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisung zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Projektauswahlkriterien für die Auswahl von Operationellen Gruppen und der von ihnen durchgeführten Innovationsprojekte im Rahmen der EIP Agri | Anlage |
Abschnitt 1 EIP Agri-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt auf der Grundlage von Artikel 35 i. V. m. den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2017 (ABl. EU Nr. L 129 S. 1), sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit von Operationellen Gruppen (im Folgenden: OG) sowie für die von diesen entwickelten Innovationsprojekte im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft" (EIP Agri).
1.2 Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfolgen, soweit die Projekte nicht dem Artikel 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zuzuordnen sind, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1).
1.3 Ziel der Maßnahme zur Umsetzung der EIP Agri ist es, einen Beitrag für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land- und Ernährungswirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtinnen, Landwirten, Forscherinnen, Forschern, Beraterinnen, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors zu leisten.
1.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (UR) sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie stärker entwickelte Region (SER).
1.5 Aufgabe einer OG im Rahmen der EIP Agri ist es, die an Innovationsprozessen in der Land- und Ernährungswirtschaft für einen definierten Themenbereich (Innovationsfeld) Beteiligten zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projekts den Transfer von Innovationen in die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis voranzutreiben.
1.6 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (LWK) aufgrund der Bewertung des Auswahlausschusses nach Nummer 7.5 und ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
Abschnitt 2 EIP Agri-Erl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Einrichtung und Tätigkeit von OG der EIP Agri und zwar:
2.1 die laufenden Ausgaben der Zusammenarbeit einer OG,
2.2 Ausgaben für die Durchführung von Innovationsprojekten, wie
Pilotprojekte,
Projekte, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft beinhalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
Abschnitt 3 EIP Agri-Erl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind (teil-)rechtsfähige OG mit mindestens drei Mitgliedern oder ein Einzelmitglied einer OG, das als verantwortliche Koordinatorin/verantwortlicher Koordinator OG mit mindestens drei Mitgliedern fungiert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
Abschnitt 4 EIP Agri-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger ist verantwortlich für die Koordinierung der Projektpartner, die ordnungsgemäße Umsetzung und finanzielle Abwicklung des Projekts sowie die Beteiligung am nationalen und EU-weiten Netzwerk der EIP Agri. Die OG arbeitet auf der Grundlage eines Geschäftsplans. Eine Kooperationsvereinbarung ist zwingend zwischen den OG-Mitgliedern zu schließen.
4.2 Eine OG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass ein Mitglied der OG ein Unternehmen der Urproduktion
oder der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist und am
Projekt aktiv mit einem eigenen Arbeitspaket beteiligt ist.
Mitglieder einer OG können sein:
landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen der Urproduktion sowie Unternehmen
der Verarbeitung- und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sonstige Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der Landwirtschaft,
Forschungs- und Versuchseinrichtungen sowie Hochschulen,
Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen,
Verbände, landwirtschaftliche Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4.3 Die OG führt ein definiertes Innovationsprojekt gemäß Nummer 2.2 durch.
4.4 Die Mitglieder einer OG haben ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die internen Verfahren der OG stellen sicher, dass die Entscheidungsfindung für alle Mitglieder transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden werden.
4.5 Die Vorhaben müssen überwiegend in Niedersachsen durchgeführt werden. Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts in Niedersachsen durchgeführt wird. Der Sitz des Projektkoordinators bzw. der OG muss sich in Niedersachsen befinden.
4.6 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der OG sowie des von ihr durchgeführten Projekts ist vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und Finanzierungsplan nachzuweisen.
4.7 Nicht gefördert werden OG, wenn ein oder mehrere Mitglieder
4.7.1 einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
4.7.2 die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Kapitel 2.2 Randnr. 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.7.2014 S. 1) erfüllen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
Abschnitt 5 EIP Agri-Erl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteil- oder Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.1.1 Bezieht sich die Tätigkeit einer OG ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), beträgt die Zuwendung bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung ist auf 500 000 EUR je OG beschränkt.
5.1.2 Bezieht sich die Tätigkeit einer OG nicht oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV, beträgt die Zuwendung bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung ist auf 250 000 EUR je OG beschränkt.
5.2 Förderfähige Ausgaben bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 :
5.2.1 Personalausgaben und Aufwandszahlungen für die Projektkoordination einer OG, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektkoordination entstanden und nachgewiesen sind.
5.2.2 Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und Schulungsausgaben sowie Bewirtungsausgaben für externe Veranstaltungen (maximal 10 EUR pro Person und Tag), soweit sie für die Verbreitung der Ergebnisse des Projekts notwendig sind;
5.2.3 Ausgaben für Reisekosten nach der NRKVO (Bei Pkw-Nutzung erfolgt eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR/km.);
5.2.4 für alle indirekten Ausgaben kann eine Verwaltungspauschale in Höhe von 15 % der nach Nummer 5.2.1 entstandenen und nachgewiesenen Personalausgaben beantragt werden.
5.3 Förderfähige Ausgaben bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 :
5.3.1 Personalausgaben und Aufwandszahlungen bei den OG-Mitgliedern, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts entstanden und nachgewiesen sind;
5.3.2 Ausgaben für die wissenschaftliche Begleitung des Innovationsprojekts, Untersuchungen, Analysen und Tests einschließlich des dafür notwendigen Materials und der Bedarfsmittel;
5.3.3 Ausgaben für Nutzungskosten, dazu gehören auch Entschädigungen für Produktionsausfälle, die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion bei der Umsetzung von Innovationsprojekten auf einzelbetrieblicher Ebene entstanden und nachgewiesen sind sowie notwendiges projektbezogenes Material und Bedarfsmittel;
5.3.4 Ausgaben für Reisekosten nach der NRKVO der OG-Mitglieder (Bei Pkw-Nutzung erfolgt eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR/km.);
5.3.5 Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren;
5.3.6 Ausgaben für den Kauf, die Miete oder Leasing (gemäß Artikel 13 der Verordnung [EU] Nr. 807/2014 ) von Instrumenten und Ausrüstungsgegenständen, soweit und solange sie für die Durchführung des Projekts genutzt werden. Wenn die gekauften Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte lineare Wertminderung als förderfähig.
5.4 Personalausgaben und Aufwandszahlungen
Personalausgaben und Aufwandszahlungen werden gemäß Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1199 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2017 (ABl. EU Nr. L 176 S. 1), auf der Grundlage von Standardeinheitskosten abgerechnet. Die Anwendung und die Höhe sind durch gesonderten Erlass festgesetzt (Bezugserlass zu b).
5.5 Nicht förderfähige Ausgaben
5.5.1 Kauf gebrauchter Instrumente und Ausrüstungsgegenstände;
5.5.2 Anmeldung von Patenten;
5.5.3 eigenständige wissenschaftliche Arbeiten oder Studien;
5.5.4 Kauf und Leasing von Kraftfahrzeugen;
5.5.5 Rabatte und Skonti;
5.5.6 Umsatzsteuer.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
Abschnitt 6 EIP Agri-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-ELER Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.2 Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), werden die vorgeschriebenen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.
6.3 Eine OG, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV bezieht, ist zur Anwendung förmlichen Vergaberechts nach Nummer 3.1 der ANBest-ELER verpflichtet.
Eine OG, deren Tätigkeit sich nicht oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I AEUV bezieht, ist zur Anwendung förmlichen Vergaberechts nach Nummer 3.1 der ANBest-ELER verpflichtet, sobald ein Mitglied der OG als öffentlicher Auftraggeber zur Anwendung förmlichen Vergaberechts verpflichtet ist. Für die übrigen OG findet Nummer 3.2 oder Nummer 3.3 der ANBest-ELER Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
Abschnitt 7 EIP Agri-Erl - Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschaftsrecht
der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK, Fachbereich Agrarförderung. Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen durch die Prüfdienste der LWK.
7.3 Das Vorverfahren wird angeordnet.
7.4 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.5 Es wird ein zweistufiges Antragsverfahren durchgeführt. Im Rahmen der ersten Stufe wird ein Auswahlverfahren auf Grundlage der Auswahlkriterien der Anlage dieser Richtlinie durchgeführt. Potenzielle Antragsteller werden aufgerufen, innerhalb eines durch das ML vorgegebenen Zeitraumes, der sowohl im Nds. MBl. als auch auf der Homepage der Bewilligungsstelle, des ML und des Netzwerks Agrar & Innovation Niedersachsen veröffentlicht wird, Projektskizzen einzureichen. Das ML kann thematische Schwerpunkte festlegen. Ein beim ML eingerichteter Ausschuss nimmt eine Bewertung der Projektskizzen auf Grundlage der Auswahlkriterien der Anlage dieser Richtlinie vor.
7.6 In der zweiten Stufe des Antragsverfahrens sind nur die Einreicher von Projektskizzen im Rahmen der ersten Stufe des Antragsverfahrens antragsberechtigt. Der Zeitraum für die zweite Stufe des Antragsverfahrens wird auf der Homepage der Bewilligungsbehörde und des ML veröffentlicht sowie den Einreichern von Projektskizzen zusammen mit dem Ergebnis des Rankings von der Bewilligungsbehörde mitgeteilt.
7.7 Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite ( www.lwk-niedersachsen.de ) zur Verfügung.
7.8 Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Zur Prüfung, ob inhaltsgleiche Projekte bereits gefördert wurden, veranlasst die Bewilligungsbehörde nach Eingang der Projektskizzen eine Regelabfrage bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
7.9 Die Auszahlung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde nach Vordruck zu beantragen. Diese ordnet die Auszahlung durch die EU-Zahlstelle im ML an.
7.10 Ein Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis kann der Bewilligungsbehörde höchstens zweimal jährlich vorgelegt werden und ist spätestens zu den im Zuwendungsbescheid genannten Terminen (15. Februar und 15. August) nach einheitlichem Vordruck zu stellen. Ein Anspruch auf spätere Auszahlung besteht nicht.
Der Bewilligungsbescheid kann andere Termine vorsehen.
Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind eine Belegübersicht, Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie ein Zwischen- oder Abschlussbericht beizufügen.
7.11 Sanktionen bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, Auflagen oder andere Verpflichtungen sind nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission vom 10.7.2017 (ABl. EU Nr. L 178 S. 4), und nach Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.2.2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), zu verhängen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
Abschnitt 8 EIP Agri-Erl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 15.12.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 14.12.2017 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Anlage EIP Agri-Erl - Projektauswahlkriterien für die Auswahl von Operationellen Gruppen und der von ihnen durchgeführten Innovationsprojekte im Rahmen der EIP Agri
Bewertung der Qualität des Innovationsprojekts einer OG | Punkte | |
---|---|---|
Name der OG/Titel des Projekts:Antragstellerin/Antragsteller/Ansprechpartnerin/Ansprechpartner:Geplante förderfähige Gesamtausgaben des Projekts: | __________________________ EUR | |
davon: laufende geplante Ausgaben der Zusammenarbeit gemäß Nummer 5.2 der Richtlinie: | __________________________ EUR | |
davon: geplante Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände gemäß Nummer 5.3.6 der Richtlinie: | __________________________ EUR | |
1.Das Projekt hat Bedeutung für die regionale Entwicklung der ländlichen Räume in Niedersachsen, insbesondere mit Bezug auf die RIS3 Strategie Niedersachsen und die jeweilige regionale Handlungsstrategie.(0 oder 5 Punkte *)) 2.Das Projekt fördert eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tierartgerechte Land- und Ernährungswirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtinnen, Landwirten, Forscherinnen, Forschern, Beraterinnen, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors und liefert Beiträge zu den Schwerpunkthemen der aktuellen Ausschreibung der Maßnahme.(0 - 5 - 10 Punkte *)) | ||
3. Das Produkt, der Prozess und/oder das Produktionsverfahren oder die Dienstleistung, die mit dem Projekt entwickelt, getestet oder modellhaft gezeigt wird, ist eine Neuheit oder erhebliche Verbesserung in einem überregionalen Kontext (mindestens 5 Punkte erforderlich).(0 - 5 - 10 - 15 - 20 Punkte)4. Die Initiative für das Projekt geht auf Unternehmen der Urproduktion und/oder Verarbeitung und Vermarktung als Mitglieder der OG zurück und das Projekt hat eine hohe Praxisrelevanz.(0 - 5 - 10 Punkte)5. Das Projekt verknüpft in besonderer Weise die wirtschaftlichen Entwicklungschancen von Unternehmen der Urproduktion und/oder der Verarbeitung und Vermarktung mit gesellschaftlichen Herausforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit des Sektors.(0 - 5 - 10 Punkte)6. Das Projekt leistet einen nachhaltigen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Urproduktion und/oder der Verarbeitung und Vermarktung auf der einen Seite und der Wissenschaft auf der anderen Seite. (0 - 5 - 10 Punkte)7. Das mit dem Projekt verbundene Innovationsmodell basiert auf einem interaktiven Innovationsansatz und es werden über die Einbindung weiterer Akteure auch weitergehende gesellschaftsrelevante Trends und Fragestellungen berücksichtigt (mindestens 5 Punkte erforderlich).(0 - 5 - 10 Punkte)8. Dem Projekt liegt ein überzeugendes Konzept zur Verbreitung der Ergebnisse im jeweiligen Sektor zugrunde (mindestens 5 Punkte).(0 - 5 - 10 Punkte)9. Das Projekt ist hinreichend konkret und lässt eine erfolgreiche Realisierung erwarten (5 Punkte erforderlich).(0 oder 5 Punkte)10. Es werden angemessene Ressourcen eingesetzt, um das Projektziel zu erreichen und die eingesetzten Ressourcen stehen in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des adressierten Sektors (mindestens 5 Punkte erforderlich).(0 - 5 - 10 Punkte) | ||
Erreichte Gesamtsumme (mindestens 50 Punkte) |
*)
Bei den Nummern 1 und 2 müssen insgesamt mindestens 10 Punkte erreicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 60)
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