Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der Behandlung psychischer Erkrankungen
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen im Rahmen der Behandlung psychischer Erkrankungen
RdErl. d. MF v. 7. 1. 2022 - VD3-03540/01/005/01/Ä -
Vom 7. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)
- VORIS 20444 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen | Anlage |
Abschnitt TMPsychEAbrRdErl
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat neben seinen allgemeinen Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen die nachfolgende Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen beschlossen.
Die Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 7. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage TMPsychEAbrRdErl - Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen
Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 7. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)
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