Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Erl. d. MS v. 15.10.2021 - 101.31-43 137/019.1 -
Vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
- VORIS 21141 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisung zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Abschnitt 1 SHGFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfekräfte der in sozialen Brennpunkten lebenden Personen und ihrer Selbstorganisation mit dem Ziel der positiven sozialen Entwicklung dieser Wohngebiete. Soziale Brennpunkte sind Wohngebiete, in denen Faktoren, die die Lebensbedingungen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und insbesondere die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen negativ bestimmen, gehäuft auftreten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
Abschnitt 2 SHGFördErl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die den in sozialen Brennpunkten gehäuft auftretenden sozialen Schwierigkeiten entgegenwirken, wenn diese Maßnahmen unter Stärkung der Selbsthilfekräfte der dort wohnenden Personen und ihrer Selbstorganisationen dazu beitragen,
durch präventive Angebote drohende Notlagen ganz oder teilweise abzuwenden;
den nachbarschaftlichen und familiären Zusammenhalt oder die gegenseitige Unterstützung u. a. durch den Aufbau zielgruppenübergreifender Netzwerke zu fördern;
über Hilfeangebote zu informieren, Hilfen selbst zu entwickeln und sie zu koordinieren. Dies umfasst den Abbau von Zugangsschwellen zu bestehenden Hilfeangeboten und die Vermittlung zu solchen Hilfeangeboten;
die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in ehrenamtlichen und freiwilligen Diensten zu fördern;
ehrenamtlich aktive Bewohnerinnen und Bewohner für ihre Tätigkeit zu qualifizieren und weiterzubilden;
innovative Formen der Engagementförderung wie z. B. Stadtteilkassen umzusetzen;
besondere Maßnahmen der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, wie Planungen und Entwicklungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, zu unterstützen, wobei gemeindliche Aufgaben nicht Gegenstand der Förderung sind; - besondere Beteiligungs- und Mitwirkungs- und Hilfemöglichkeiten für die in Nummer 4.1 genannten Personenkreise zu initiieren;
die Begegnung verschiedener Kulturen und Religionen und das friedliche Miteinander im Wohngebiet zu fördern;
die Mitwirkung an Öffentlichkeitsarbeit und positiver Imageförderung für das Wohngebiet zu fördern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
Abschnitt 3 SHGFördErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger)
Erstempfänger ist die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e. V. (im Folgenden: LAG SBP). Als Erstempfänger hat sie die Zuwendung im Rahmen der Nummer 12 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO an den jeweiligen Letztempfänger per Vertrag weiterzuleiten.
3.2 Letztempfänger
Letztempfänger (im Folgenden: Maßnahmeträger) sind:
3.2.1 juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen,
3.2.2 Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen und ähnliche Vereinigungen, die von ihrer Aufgabenstellung her nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, die sich - neben öffentlichen Zuschüssen - aus (Mitglieds-)Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren und deren Wirken auf den in Nummer 1.1 genannten Förderzweck ausgerichtet ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
Abschnitt 4 SHGFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die geförderten Maßnahmen sollen vorwiegend folgenden Bewohnerinnen und Bewohnern sozialer Brennpunkte zugutekommen:
Kindern und Jugendlichen,
Alleinerziehenden,
arbeitslosen Frauen und Männern,
Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,
Leistungsberechtigten i. S. des SGB II und des SGB XII,
sonstigen einkommensschwachen Bevölkerungskreisen.
4.2 Der Maßnahmeträger ist gehalten, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und dieses im Antrag darzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
Abschnitt 5 SHGFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Zuwendungsfähig sind je förderfähiger Maßnahme entweder Sach- oder Personalausgaben.
5.2 Zuwendungsfähig sind einmalig anfallende Sachausgaben. Im Rahmen der Sachausgaben können auch Honorarausgaben berücksichtigt werden.
Im besonders begründeten Einzelfall können neben den einmaligen Sachausgaben auch Ausgaben für Mieten einschließlich Nebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Die Zuwendung zu Sachausgaben kann bis zu 10 000 EUR je Maßnahme betragen.
5.3 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) von bis zu einer 1,0-Stelle in einem sozialen Brennpunkt. Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung des Maßnahmenträgers. Die Zuwendung darf bei Maßnahmeträgern nach Nummer 3.2.1 50 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen. Bei Maßnahmeträgern nach Nummer 3.2.2 darf die Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht übersteigen.
Im Fall einer Folgebeantragung von Personalausgaben ist die Landesförderung degressiv zu gestalten.
5.4 Abweichend von Nummer 1.1 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO kann eine Zuwendung bei einem Letztempfänger nach Nummer 3.2.2 bewilligt werden, wenn diese in einzelnen Fällen geringer als 2 500 EUR ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
Abschnitt 6 SHGFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Erstempfänger verpflichtet sich, die Daten für das Controlling jährlich zum 31. Juli an das MS zu liefern.
Der Maßnahmeträger wird durch die LAG SBP beraten und bei der Umsetzung seines jeweiligen Projekts begleitet. Die LAG SBP als Koordinierungsstelle organisiert den landesweiten Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den nach dieser Richtlinie geförderten Projekten.
Jeder Maßnahmeträger verpflichtet sich,
vor Beginn und während der Maßnahme das Angebot der Projektberatung durch die LAG SBP wahrzunehmen,
während der Maßnahme an von der LAG SBP organisierten landesweiten inhaltlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
sicherzustellen, dass mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter am Wissens- und Erfahrungsaustausch der geförderten Projekte teilnimmt,
den im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Dokumentationsanforderungen der LAG SBP nachzukommen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
Abschnitt 7 SHGFördErl - Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Die Anträge der Maßnahmeträger sind unter Berücksichtigung der auf der Homepage der LAG SBP ( www.lag-nds.de ) hinterlegten Verfahrenshinweise fristgerecht der LAG SBP vorzulegen. Die LAG SBP koordiniert und bündelt diese und stellt entsprechend dem mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Verfahren als Erstempfänger den entscheidungsreifen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung.
7.4 Folgeanträge für bereits laufende Zuwendungen sind von der LAG SBP bis zum 30. November des laufenden Jahres - vor Beginn des Bewilligungszeitraumes - der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.
7.5 Maßnahmeträger sollen in der Regel Empfänger mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Andernfalls ist eindeutig festzulegen, welche Personen dem Zuwendungsgeber für die zweckgerechte Verwendung der Mittel haften.
7.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
Abschnitt 8 SHGFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1647)
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte
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