Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO

Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO

Vom 13. Dezember 2021 (Nl Nds. MBl. S. 1932)
RdErl. d. MI v. 13. 12. 2021 - Z 2.31-03111/2.43 -
- VORIS 20411 -

Abschnitt 1 LBBTDMIRdErl

Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Allgemeine Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:
a)
Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste,
b)
Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Ausnahme der Laufbahnen der
Steuerverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten,
c)
Laufbahnen der Informations- und Kommunikationstechnik,
d)
Laufbahnen des statistischen Dienstes,
e)
Laufbahnen des stenografischen Dienstes,
f)
Laufbahnen des Archivdienstes,
g)
Laufbahnen des nichttechnischen Postdienstes, des nichttechnischen Fernmeldedienstes
oder des Post- und Fernmeldedienstes bei der Deutschen Telekom AG (bzw. bei der Deutschen
Bundespost),
h)
Laufbahnen des Wirtschaftsverwaltungsdienstes, sofern die Befähigung auf Grundlage eines in den Nummern 12 oder 13 der Anlage 4 zu § 25 NLVO genannten Hochschulstudiengangs erworben wurde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 13. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1932)

Abschnitt 2 LBBTDMIRdErl

Soll eine Laufbahnbefähigung für eine nicht in Nummer 1 genannte Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugeordnet werden, entscheidet MI auf Antrag der Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine Ernennung zuständig wäre.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 13. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1932)

Abschnitt 3 LBBTDMIRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 13. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1932)
An die Dienststellen der Landesverwaltung, Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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