Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
Erl. d. MS v. 11.11.2021 - 101.2-20 00 94/5.06-1.04 -
Vom 11. November 2021 (Nds. MBl. S. 1754)
Geändert durch Erl. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
- VORIS 82300 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Abschnitt 1 EBStErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für unabhängige Erwerbslosenberatungsstellen, die die behördlichen Beratungsstrukturen niederschwellig und qualifiziert ergänzen, indem sie den SGB II-Leistungsbeziehenden kostenfreie Informationen zur komplexen Rechtslage, die Erläuterung von Leistungsbescheiden der Jobcenter und auch praktische Unterstützung bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen anbieten.
Ziel ist es, erwerbslosen und anderen Personen in vergleichbarer Situation flächendeckend einen Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen zu ermöglichen, um sich dort über ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II, den Inhalt vorliegender Bescheide und die Verfügbarkeit praktischer Hilfsangebote informieren zu können.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
Abschnitt 2 EBStErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind:
2.1.1 die Gründung von Trägervereinen oder -gesellschaften, die Anmietung, erstmalige Einrichtung sowie der Betrieb von Beratungsstellen für erwerbslose Personen i. S. des SGB II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften sowie andere Ratsuchende in vergleichbarer Lage;
2.1.2 die Beschäftigung sowie die Fortbildung von Personal, soweit dieses dazu dient, Ratsuchenden die SGB II-Systematik oder ihre individuellen Leistungsbescheide zu erläutern und praktische Unterstützung bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebenssituation und Durchsetzung ihrer Rechte zu vermitteln;
2.1.3 der Aufbau und die Entwicklung von Netzwerkstrukturen zur Selbstorganisation, der Angebotsoptimierung und des Erfahrungsaustausches zwischen den Erwerbslosenberatungsstellen, sowie die Durchführung darauf ausgerichteter Fortbildungsmaßnahmen sowie allgemeine Informationsvermittlung durch fach- und zielgruppenspezifische Informationsveranstaltungen.
2.2 Die Vernetzung kann auch durch die Bereitstellung von Fortbildungs- und Informationsangeboten durch einzelne Beratungsstellen gegenüber den übrigen Einrichtungen oder durch einen Zusammenschluss aller vom Land geförderten Beratungseinrichtungen in einem (Dach-)Verband erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
Abschnitt 3 EBStErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts: Stiftung, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (z. B. eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
mit Sitz in Niedersachsen.
3.2 Zuwendungsempfängern in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (e. G.) ist es gestattet, die Zuwendung zur zweckgerichteten Verwendung an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Die Verpflichtungen der Genossenschaft als Zuwendungsempfänger gegenüber dem Land als Zuwendungsgeber bleiben davon unberührt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
Abschnitt 4 EBStErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das Land fördert im Zuständigkeitsbereich eines jeden Jobcenters im Regelfall eine nicht bereits durch Dritte geförderte Beratungsstelle eines unter Nummer 3 aufgeführten Trägers.
4.2 Eine bestehende Kofinanzierung durch Dritte, zum Beispiel das Jobcenter oder den kommunalen Träger ist unschädlich, wenn der Zuwendungsempfänger sein wöchentliches Beratungsangebot (Personenstunden) in einem angemessenen Verhältnis der Landesförderung zu seinen übrigen Einnahmen erweitert.
4.3 Liegen mehrere Anträge für den Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters vor, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Jobcenters nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu fördernde Beratungsstelle. Sie berücksichtigt dabei, welche Einrichtung am besten geeignet erscheint, das Ziel der Förderung zu gewährleisten.
4.4 Ist ein Jobcenter für besonders viele Bedarfsgemeinschaften zuständig, können ausnahmsweise weitere Beratungsstellen gefördert werden. Bei mehr als 10 000 Bedarfsgemeinschaften können bis zu zwei, bei mehr als 30 000 bis zu drei Beratungsstellen gefördert werden.
4.5 Mit dem Förderantrag ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck ausgerichtetes Beratungskonzept vorzulegen, das insbesondere die Qualifikation des Beratungspersonals, die aktuellen und künftigen Beratungszeiten, die angestrebte Form der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter sowie die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Beratungsstelle abbildet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
Abschnitt 5 EBStErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Bei Erstantragstellung kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel einmalig ein Gründungszuschuss für die mit der Einrichtung der Beratungsstelle verbundenen, nachgewiesenen Aufwendungen von bis zu 10 000 EUR gewährt werden.
5.3 Für den laufenden Betrieb der Beratungsstelle werden auf Nachweis bis zu 13 500 EUR pro Beratungsstelle und Kalenderjahr bewilligt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sach- und Personalausgaben, soweit sie nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt sind.
5.4.1 Personalausgaben umfassen das tarifliche oder ortsübliche Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Personalausgaben sind höchstens bis zur EntgeltGr. 11 TV-L zuwendungsfähig.
5.4.2 Sachausgaben sind u. a. die Aufwendungen für Anmietung, Herrichtung oder Erstausstattung geeigneter Räume, Entwicklung und Umsetzung von Fortbildungskonzepten sowie für den Aufbau von Netzwerkstrukturen und Qualifizierungs-, Reise- und Fortbildungskosten.
Förderfähig sind auch die mit der Gründung und dem Betrieb eines landesweiten Zusammenschlusses von Beratungsstellen verbundenen anteiligen Ausgaben, wenn der Zusammenschluss dem Informations- und Kompetenzaustausch der Beratungsstellen untereinander dient.
5.4.3 Innerhalb des nach Nummer 5.3 bestimmten Förderrahmens werden die Sachausgaben für Veranstaltungen, die der allgemeinen Informationsvermittlung dienen, bis zur Höhe von 2 500 EUR je Kalenderjahr anerkannt.
5.4.4 Soweit Beratungsstellen die Organisation und Durchführung von Netzwerk- oder Fortbildungsveranstaltungen federführend auch für andere Beratungseinrichtungen im Land übernehmen wollen, ist zuvor ein gesonderter Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Diese kann nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel zusätzlich zu den in Nummern 5.3 und 5.4.3 genannten Höchstbeträgen die Förderung zentraler Veranstaltungen im Volumen von bis zu 5 000 EUR je Veranstaltung bewilligen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
Abschnitt 6 EBStErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Beratungsstelle sowie Publikationen aller Art mit dem Hinweis zu versehen "Gefördert durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung".
6.2 Gefördert werden nur Beratungsstellen, die
6.2.1 den Ratsuchenden das Beratungsangebot kostenlos und unabhängig von einer Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen bereitstellen;
6.2.2 das Angebot einer persönlichen Beratung mindestens an drei Tagen pro Woche mit insgesamt 15 Personenstunden bereithalten, telefonische Terminabstimmungen jeweils zwei Stunden täglich an mindestens drei Tagen pro Woche anbieten und sicherstellen, dass außerhalb dieser Zeiten eingehende Anfragen unverzüglich bearbeitet werden;
6.2.3 die fachliche Beratung mit nachgewiesener juristischer Sachkunde leisten und die Vorschriften
des RDG einhalten;
6.2.4 sich nachhaltig um eine konstruktive und lösungsorientierte Zusammenarbeit sowie die Vereinbarung eines regelmäßigen fachlichen Austausches mit dem zuständigen Jobcenter bemühen;
6.2.5 für die Beratung ausschließlich geeignetes und nachweislich qualifiziertes Personal einsetzen, das eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
staatlich anerkannte, graduierte/diplomierte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter,
staatlich anerkannte, graduierte/diplomierte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen,
Absolventinnen oder Absolventen des Bachelorstudiengangs "Soziale Arbeit" mit dem
Abschluss "Bachelor of Arts",
staatlich anerkannte, graduierte/diplomierte Pädagoginnen oder Pädagogen (Fachrichtung Sozialpädagogik, Betriebspädagogik, Berufspädagogik oder Sonderpädagogik) oder
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleichwertiger Kompetenz, die aufgrund ihrer nachgewiesenen Erfahrung und ihrer Persönlichkeit geeignet sind und zudem über langjährige Beratungspraxis (SGB II-Erfahrene, Ehrenamtliche) verfügen;
6.2.6 ihr Personal regelmäßig fortbilden und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen personenbezogen nachweisen;
6.2.7 ihre Beratungstätigkeit dokumentieren, sich an darauf bezogenen Umfragen durch die Bewilligungsbehörde oder das MS beteiligen sowie unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes das zuständige Jobcenter auf auffällige Problemlagen oder etwaige Beratungsdefizite hinweisen;
6.2.8 den Umfang und die Themenschwerpunkte ihrer Beratungstätigkeit, ihre Vernetzungsaktivitäten sowie die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter gegenüber der Bewilligungsbehörde im Rahmen eines standardisierten Berichtswesens halbjährlich zum 15. Januar und 15. Juli nachweisen;
6.2.9 an zentralen Fachveranstaltungen des MS oder der von diesem beauftragten Stellen teilnehmen.
6.3 Bei Einwerbung weiterer Drittmittel für die Erwerbslosenberatung nach der Bewilligung einer Landeszuwendung ist das Beratungsangebot entsprechend auszuweiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
Abschnitt 7 EBStErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen.
7.4 Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr grundsätzlich neu zu stellen, soweit eine weitere Förderung gewünscht wird. Abweichend davon gilt die erstmalige Antragstellung für den Zeitraum bis zum Ende des ersten, bei neugegründeten Beratungsstellen bis zum Ende des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Anträge müssen bis zum 1. Oktober eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen, um für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt zu werden.
Davon abweichend können unmittelbar nach der Bekanntmachung dieser Richtlinie bis zum 16.9.2022 noch Förderanträge für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
Nach dieser Frist eingehende Anträge können ebenfalls für das jeweils laufende Kalenderjahr berücksichtigt werden, solange im Bereich eines Jobcenters noch keine Bewilligung ausgesprochen wurde.
7.5 Die Bewilligungsbehörde kann für neu gegründete Beratungsstellen bis zum Ende des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres einen geringeren Umfang des wöchentlichen Beratungsangebots gemäß Nummer 6.2.2 zulassen, solange das erforderliche Personal oder die Beratungsräume nicht verfügbar sind.
7.6 Die Verwendung der Zuwendung ist unter Vorlage des Sachberichts nach Nummer 10 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
Neben einer vollständigen Auflistung der Ausgaben und Einnahmen ist eine Erklärung zur Richtigkeit des Nachweises sowie zur zweckentsprechenden Verwendung vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
Abschnitt 8 EBStErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 682)
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, Stadt Göttingen Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
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