Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung hier: Sondermaßnahme zur ...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms

Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms

Vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)
RdErl. d. MK v. 16.12.2021 - 42-84120/60 - VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. "Sondermaßnahme zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades odereines Fachhochschuldiploms zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Fachrichtungen des besonderen Bedarfs" v. 20.2.2014 (SVBl. S. 274), zuletzt geändert durch RdErl. v. 14.10.2019 (SVBl. S. 575) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. "Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS" v. 6.6.2019 (SVBl. S. 347) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. "Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt" v. 4.12.2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67) - VORIS 20411 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zielsetzung1
Fallgruppen2
Einstellungsmodalitäten3
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen4
Übergangsvorschriften5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 BbSLbRdErl - Zielsetzung

Zur Deckung des Lehrkräftebedarfs an berufsbildenden Schulen können nach Nr. 3 Satz 3 des Bezugserlasses zu b nachrangig auch Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die zum Zeitpunkt der Einstellung nicht über die notwendigen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und damit zum Erwerb einer Lehr- und Laufbahnbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach § 6 NLVO-Bildung verfügen.
Die auf der Grundlage dieses Erlasses eingestellten Lehrkräfte erlangen im Rahmen einer zweistufigen Maßnahme die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung:
1.
Erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 APVO-Lehr (s. u. 3.2).
Gem § 3 Abs. 3 Satz 1 APVO-Lehr kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern zugeordnet werden kann, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 APVO-Lehr sind derzeit alle beruflichen Fachrichtungen als Fächer des besonderen Bedarfs für das Einstellungsverfahren in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen festgelegt.
2.
Anschließender mit Staatsprüfung nach § 6 APVO-Lehr abzuschließender Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (s. u. 4.).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)

Abschnitt 2 BbSLbRdErl - Fallgruppen

Zur Deckung des Bedarfs an Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen können bei besonderem Bedarf der einzelnen Schule mit Zustimmung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) Inhaberinnen und Inhaber von Diplomabschlüssen (FH) oder nach ordnungsgemäßem fachwissenschaftlichem Studium an einer Hochschule erworbenen Bachelorgraden der entsprechenden Fachrichtungen unter Qualifizierungsauflagen direkt in den Schuldienst eingestellt werden, sofern sie qualitativ und quantitativ die erforderliche Fachkompetenz in der beruflichen Fachrichtung nachweisen. Die fachwissenschaftlich nachzuweisenden Inhalte bemessen sich an den ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen an die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (KMK-Beschluss vom 16.10.2008 in der jeweils gültigen Fassung).
Eine Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern von in Lehramtsstudiengängen erworbenen Bachelorgraden ist nicht möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)

Abschnitt 3 BbSLbRdErl - Einstellungsmodalitäten

Eine Einstellung ist nur möglich, sofern die berufsbildende Schule über eine entsprechende Stelle verfügt. Die Lehrkräfte sind nach erfolgter Stellenausschreibung und -besetzung auf dieser Stelle zu führen. Es ist sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer der Qualifizierung zum Erwerb der Voraussetzungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst einschließlich der Dauer des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Planstelle der Bes. Gr. A 13 zur Verfügung steht.
3.1 Vertragliche Regelungen
Die Einstellung wird durch die Schule im Beschäftigtenverhältnis vorgenommen. Der Arbeitsvertrag ist zwingend mit einer auflösenden Bedingung als Nebenabrede gem. § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu versehen.
Der Inhalt der auflösenden Bedingung umfasst die Bestandteile und den Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen nach Nr. 3.2 dieses Erlasses sowie die Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Leistungsnachweisen. Ebenso ist festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag endet, wenn die sich aus der Nebenabrede ergebende Qualifizierung nicht innerhalb von maximal drei Jahren erfolgreich abgeschlossen wird oder vor Ablauf der Maximaldauer der Qualifizierung ein Teil der zu erbringenden Studienleistungen endgültig nicht bestanden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Wirksamwerden einer auflösenden Bedingung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (siehe auch § 158 Abs. 2 BGB ). Dies ist beim Unterrichtseinsatz zu berücksichtigen. Es darf in diesem Fall trotz einer notwendigen Unterrichtskontinuität keine Weiterbeschäftigung erfolgen.
Die Regelstundenzahl beträgt 25,5 Unterrichtsstunden. Für die Dauer der Erbringung der Studienleistungen für ein Unterrichtsfach und in Berufs- und Wirtschaftspädagogik bei gleichzeitiger Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung an den Studienseminaren wird den teilnehmenden Lehrkräften in entsprechender Anwendung des § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) eine Freistellung im Umfang von insgesamt 12,5 Unterrichtsstunden gewährt. Sofern nach vollständiger Erbringung der Studienleistungen die Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung noch nicht beendet ist, wird eine Freistellung im Umfang von dann fünf Unterrichtsstunden gewährt.
Die Freistellungen sind in der Statistik über die Erhebung der Unterrichtsversorgung an berufsbildenden Schulen mit Schlüssel 9355 zu erfassen.
Über die zur Teilnahme an der Qualifizierung jeweils gewährte Freistellung hinaus bleibt es den Lehrkräften unbenommen, eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, bei der Bemessung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sollte jedoch individuell der für den Erfolg der Qualifizierungsmaßnahme erforderliche Unterrichtseinsatz berücksichtigt werden. Die zu qualifizierenden Lehrkräfte sind entsprechend umfassend zu beraten.
Die Eingruppierung erfolgt in der Regel in Entgeltgruppe 11 TV-L; die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sind durch die personalbewirtschaftenden Stellen zu prüfen. Auch die Einstufung ist individuell gem. § 16 TV-L zu prüfen; ggf. kann über das Niedersächsische Kultusministerium ein Antrag auf Gewährung einer Zulage gem. § 16 Abs. 5 TV-L an das Niedersächsische Finanzministerium gestellt werden.
Die Lehrkräfte werden bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung nur in ihrer entsprechenden beruflichen Fachrichtung und in Abhängigkeit vom Qualifizierungsfortschritt im Unterrichtsfach eingesetzt, ein fachfremder Einsatz ist nicht vorzusehen.
Fragen zu den vertraglichen Regelungen sind an das jeweils zuständige RLSB zu richten.
3.2 Qualifizierungsmaßnahmen
Für zu Qualifizierende mit erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschuldiplom-Studiengängen und Bachelorstudiengängen mit einem Nachweis von mindestens 180 durch Studien- und Prüfungsleistungen erworbenen Leistungspunkten für eine berufliche Fachrichtung nach dem European Credit Transfer System (ECTS) gilt:
Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 70 Leistungspunkten in einem allgemeinen Unterrichtsfach und 30 Leistungspunkten in Berufs- und Wirtschaftspädagogik. Abweichende Festlegungen sind im Einzelfall auf der Grundlage eines Einzelerlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums möglich. Die nachzuweisenden Studienleistungen müssen im Wesentlichen die entsprechenden Vorgaben für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 8.11.2007 (Nds. GVBl. S. 488) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
Die Wahl des Studienortes und des allgemeinen Unterrichtsfaches sind grundsätzlich frei gestellt, wobei ausschließlich Unterrichtsfächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen auswählbar sind. Alle mit dem Studium in Verbindung stehenden Kosten sind von den Lehrkräften selbst zu tragen.
Erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogisch-didaktischen Qualifizierung an den Studienseminaren für die Dauer von 18 Monaten. Dazu sind die Lehrkräfte zu Beginn ihrer Tätigkeit einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zuzuweisen. Zu diesem Zweck melden die Schulen den konkreten Bedarf auf dem Dienstweg an das für die Zuweisung an die Studienseminare zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung.
Erfolgreiche Teilnahme an schulinternen Maßnahmen zur Einführung in die schulpraktische Arbeit der eigenverantwortlichen Schule. Dies sind Hospitationen im Unterricht erfahrener Fachlehrkräfte sowie Unterrichtsbesuche und Beratungsgespräche durch erfahrene Lehrkräfte und die Schulleiterin oder den Schulleiter.
Letzte Leistungsnachweise über den Erfolg des Studiums sind spätestens zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über die Schulleitung beim Niedersächsischen Kultusministerium zur Anerkennung der Feststellung der Voraussetzungen nach § 3 Abs 3 APVO-Lehr vorzulegen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt nach Erbringung der ergänzenden Studienleistungen, dem Abschluss der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar und der schulischen Qualifizierung den Gesamterfolg der Qualifizierung fest und meldet dies auf dem Dienstweg an das Niedersächsische Kultusministerium. Dadurch wird die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung gegenstandslos; es besteht damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Land. Die Lehrkraft ist entsprechend zu informieren.
Eine Änderung der Eingruppierung erfolgt i. d. R. nicht, da mit dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kein höherwertiger Hochschulgrad (Master) erworben wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)

Abschnitt 4 BbSLbRdErl - Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Der nach diesem Erlass vorgesehene Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erfolgt nach § 6 NLVO-Bildung über den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Abschluss der nach 3.2 vorgesehenen Qualifizierung und der Feststellung des Gesamterfolgs der Qualifizierungsmaßnahme durch die verantwortliche Schulleitung - unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme - i. d. R. für die Dauer von sechs Monaten. Der Vorbereitungsdienst beginnt i. d. R. zum nächstmöglichen regelmäßigen Einstellungstermin in den Vorbereitungsdienst am 1. Mai oder 1. November eines Jahres und wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen.
4.1 Rechtsverhältnis während des Vorbereitungsdienstes
4.1.1 Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf führt gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 NBG zur Beendigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn und damit zum Wegfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Dennoch sollte in diesen Fällen ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind bereits zu Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Es besteht die Möglichkeit, während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen einer Nebentätigkeit zusätzliche Unterrichtsstunden auf der Grundlage eines befristeten Vertrages mit Sachgrund zu erteilen. Dieser Vertrag wäre mit einer auflösenden Bedingung gem. § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu versehen. Diese müsste lauten: "Dieser Arbeitsvertrag endet mit sofortiger Wirkung mit dem Tag des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung."
Als Vorgesetzte der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Studienseminare zuständig für die Entgegennahme der nach § 40 Satz 1 BeamtStG erforderlichen Anzeige einer Nebentätigkeit und die Prüfung, ob ein Untersagungsgrund vorliegt. Der mögliche zeitliche Umfang der Unterrichtserteilung im Rahmen einer Nebentätigkeit ist zwischen der Schule und dem Studienseminar zu klären.
4.1.2 Der Vorbereitungsdienst kann alternativ auf Antrag der Lehrkraft auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden ( § 4 Abs. 3 Satz 1 NBG ). Das bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis bleibt dabei unberührt. Den Lehrkräften ist in diesem Fall für die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Sonderurlaub zu gewähren. Die zusätzliche Erteilung von Unterricht im Rahmen einer Nebentätigkeit ist nicht zulässig.
4.2 Verwaltungsverfahren
Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf wird die Lehrkraft an der Schule auf der bei der ursprünglichen Einstellung verwendete Stelle mit einem sog. "Dummy" geführt (Kennzeichnung: Feld "Nachname": "Dummy VD"; Feld "Vorname": Name der Lehrkraft).
Sofern der Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird, ist die Lehrkraft unverändert auf der bei Einstellung verwendeten Stelle weiter zu führen; ein "Dummy" ist entsprechend nicht zu setzen.
4.3 Abschluss des Vorbereitungsdienstes
Nach erfolgreich abgelegter Staatsprüfung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfolgt eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sofern die beamtenrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls erfolgt eine Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis bzw. eine Änderung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. In diesem Zusammenhang ist u. a. zu berücksichtigen, dass für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist, bei schwerbehinderten Menschen bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres ( § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO ).
Einer erneuten Stellenausschreibung und der Durchführung eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens an der jeweiligen berufsbildenden Schule bedarf es nicht, da dieses bereits zum Zeitpunkt der Ersteinstellung durchgeführt wurde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)

Abschnitt 5 BbSLbRdErl - Übergangsvorschriften

Für Lehrkräfte, deren Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor Inkrafttreten dieses RdErl. erfolgt ist, gilt die Nr. 3.2. des Bezugserlasses zu a fort.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)

Abschnitt 6 BbSLbRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)
Markierungen
Leseansicht