Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt

Erl. d. MJ v. 10. 2. 2022 - 4453 I.234 -
Vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)
- VORIS 77400 -
Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage 1
Musterfinanzierungsplan - RestkostenpauschaleAnlage 2

Abschnitt 1 InHWEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Projekte zur Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen. Dabei werden Inhaftierte, die sich ca. sechs Monate vor der Entlassung befinden, mit gezielten Qualifizierungsmaßnahmen - die der beruflichen, sprachlichen, schulischen oder sozialen Integration dienen - bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützt. Darüber hinaus ist eine Betreuung und Entlassungsbegleitung sowie eine maximal sechsmonatige Nachbetreuung durch proaktive Sozialarbeit anzubieten. In dieser Zeit sollen die Integrationsbemühungen der Teilnehmenden weiter unterstützt werden. Die Maßnahmen im Rahmen der Projekte sollen die individuellen Kompetenzen stärken und die Integrationswahrscheinlichkeit erhöhen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) und
EU-Strukturfondsförderung 2021 - 2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) (Bezugserlass)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Mit Antragstellung besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 2 InHWEFördErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden im Rahmen des Übergangsmanagements für Inhaftierte (Entlassungsvorbereitung und Betreuung nach der Entlassung) Maßnahmen, die durch Kompetenzstärkung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft dienen. Maßnahmen zur Kompetenzstärkung können insbesondere in folgenden Bereichen gefördert werden:
digitale Kompetenzen,
berufliche, berufsvorbereitende oder schulische Kompetenzen,
sprachliche Kompetenzen,
soziale Kompetenzen,
Alltags- und Problembewältigungskompetenzen:
Tagesstrukturierung,
sinnvolle Freizeitgestaltung,
gesunde Lebensführung sowie
Analyse und Aktivierung des sozialen Netzwerkes.
In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem MJ Modellprojekte, die sich durch neue Ansätze im Hinblick auf die Zielgruppe, Konzeption, Prozesse, Techniken, Strukturen oder Finanzierung auszeichnen, gefördert werden.
Die Maßnahmen oder Projekte bestehen aus konzeptionell aufeinander bezogenen Motivierungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsteilen. Es können auch anstaltsübergreifende Maßnahmen oder Projekte durchgeführt werden, sofern beide Anstalten im gleichen Programmgebiet liegen.
Die Teilnehmenden werden in Absprache zwischen den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen und den Trägern ausgewählt.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 3 InHWEFördErl - Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 4 InHWEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts (die Hauptanstalt) muss, die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers sowie der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte in enger und kooperativer Zusammenarbeit mit den Justizvollzugseinrichtungen durch. Das Projektkonzept sowie die Einzelmaßnahmen müssen von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung befürwortet werden. In Abstimmung mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung können auch Dritte (z. B. Honorarkräfte) zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragt werden.
Der Antrag muss förderfähig und förderwürdig sein. Er ist förderfähig, wenn
er form- und fristgerecht bis zum Ablauf des Stichtages bei der Bewilligungsstelle
eingegangen ist,
sich das Vorhaben in das Förderprogramm einordnen lässt und
der Antragsteller geeignet und zuverlässig im Umgang mit öffentlichen Fördermitteln ist.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
ein mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung eng abgestimmtes, integriertes Gesamtkonzept, aus dem die Beschreibung der Ziele, Zielgruppen, Inhalte, Methoden, Teilnehmerzahl, die angestrebte Erfolgsquote sowie die zeitlichen und inhaltlichen Abläufe des geplanten Projekts hervorgeht,
bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt die Ausrichtung des Projekts an den Bedarfen des Arbeitsmarktes im Einzugsbereich der Justizvollzugseinrichtung oder in der Region, in die erfahrungsgemäß viele Inhaftierte entlassen werden und
bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur sozialen Integration die Ausrichtung des Projekts an den von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung für erforderlich erachteten Maßnahmen zur Kompetenzstärkung der Inhaftierten;
bei einer kumulativen Ausrichtung sind beide zuvor genannten Ausrichtungen im Gesamtkonzept
abzubilden.
Darüber hinaus sind mit den Projektteilnehmenden gezielte Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung in den Themenfeldern ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung durchzuführen. Auch das eigene Querschnittsziel des Landes Niedersachsen "Gute Arbeit" ist von den Zuwendungsempfängern zu beachten.
Den Teilnehmenden ist ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme mit Angabe der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 5 InHWEFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MJ und der Verwaltungsbehörde im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF+-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Laufzeit eines Projekts ist grundsätzlich auf 30 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MJ im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Folgende projektbezogene Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal,
Ausgaben für Honorarkräfte und
Ausgaben für Unterhalt der Teilnehmenden (Tageshaftkosten).
Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabenkategorien des in der Anlage 2 beigefügten Finanzierungsplans vorzunehmen.
Die Abrechnung der Personalausgaben, der Teilnehmenden-Gehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.
5.5 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben (Nummer 1 des "Musterfinanzierungsplans-Restkostenpauschale" der Anlage 2) gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35 % abgegolten.
Darüber hinaus kommt gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b, c und d i. V. m. Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt.
5.6 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.
5.7 Es sind mindestens zwölf Teilnehmerinnen- und Teilnehmerplätze über den Projektzeitraum vorzuhalten und in Zusammenarbeit mit der Justizvollzugseinrichtung möglichst durchgehend zu besetzen. Sofern anstaltsübergreifende Maßnahmen oder Projekte durchgeführt werden, ist die Anzahl der Teilnehmerinnen- und Teilnehmerplätze mit den jeweiligen Anstalten sowie dem MJ abzustimmen.
Nummer 8.7 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 6 InHWEFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Umsetzung der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen", des Grundsatzes der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie des eigenen Querschnittszieles "Gute Arbeit" des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 7 InHWEFördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Verbindung mit den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Sie hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.4 Vor der Antragstellung hat sich der potenzielle Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsstelle beraten zu lassen. Die Bewilligungsstelle weist im Rahmen der Beratung auf die besonderen Projekte für Frauen und die weiteren Querschnittsziele hin. Um dem Querschnittsziel der Gleichstellung von Frauen und Männern angemessen Rechnung zu tragen, soll während der gesamten Förderperiode möglichst zu jedem Stichtag ein Projekt ausschließlich für die Zielgruppe Frauen angeboten werden.
7.5 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.6 Das MJ legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ).
7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Abschnitt 8 InHWEFördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 3. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Anlage 1 InHWEFördErl

QualitätskriteriumMindestpunktzahlMaximalpunktzahl
1.Richtlinienspezifische fachliche Kriterien4070
A)Ausrichtung des Projekts an den Bedarfen des Arbeitsmarktes und/oder an den Bedarfen der Inhaftierten zur sozialen IntegrationBei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt wird der regionale Arbeitsmarkt berücksichtigt. Hierzu werden insbesondre bewertet:der Beitrag des Projekts zur Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten (bei grundsätzlicher Orientierung am Arbeitsmarkt)die Ausrichtung des Projekts an den Bedarfen des Arbeitsmarktes im Einzugsbereich der Justizvollzugseinrichtung oder an der Region, in die erfahrungsgemäß viele Inhaftierte entlassen werden (nachvollziehbare Darstellung relevanter Zahlen, Daten, Fakten zum jeweiligen Arbeitsmarkt und der Zielgruppe)der Abstimmungsgrad des Konzepts mit dem Jobcenter und den Agenturen (Stellungnahme des Jobcenters bzw. der Agenturen erforderlich). Bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur sozialen Integration werden die Integrationsbedarfe der jeweiligen Inhaftierten berücksichtigt. Hierzu werden insbesondere bewertet:inwieweit sich das Gesamtkonzept an der Ausrichtung der Justizvollzugseinrichtung im Bereich der Hilfs-, Therapie- und Behandlungsmaßnahmen orientiertinwieweit sich das Gesamtkonzept an der Einschätzung der Justizvollzugseinrichtung zu den in der jeweiligen Anstalt erforderlichen Maßnahmen zur Kompetenzstärkung orientiert.Bei einer kumulativen Ausrichtung sind beide zuvor genannten Ausrichtungen zu berücksichtigen. 1020
B)Integriertes GesamtkonzeptHier werden die konzeptionell-methodischen Mittel des Projekts bewertet, mit denen die Ziele erreicht werden sollen. Dazu gehören z. B.: die Erstellung eines Stärken-/Schwächen Profiling der Teilnehmendendie Darstellung einer zielgruppenadäquaten Didaktik und Methodikeine auf die Teilnehmenden abgestimmte bildungs- und sozialpädagogische Begleitung, die die Teilnehmenden individuell betreut (soziale Stabilisierung, Fallmanagement, arbeitsmarktorientierte und/oder sozialintegrative Entlassungsvorbereitung)Abschlussbezogenheit (i. S. eines guten Übergangs)die Darstellung der Lernziele und -inhalte als Gesamtplan einschließlich Ablaufplan (insbesondere angemessene Dauer)Projektmanagement (insbesondere die Darstellung der besonderen fachlichen Eignung des Antragstellers und seines Personals) Projektmanagement Finanzierung: nachvollziehbare und plausible Erläuterungen zum Finanzierungsplan und Angemessenheit der Ausgabeneine beschäftigungsorientierte oder sozialintegrative Nachsorge bis zu sechs Monaten nach der Entlassung, mit konkreter Darstellung der proaktiven Sozialarbeiterfahrungsbasierte Innovation oder Weiterentwicklung gegenüber bisheriger Praxisein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme mit Angabe der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.2550
2.Querschnittsziele2030
Gleichstellung:(z. B. Gender-Kompetenz des Trägers/Projektpersonals vorhanden, gleichberechtigter Zugang von Frauen und Männern, Qualifizierung und/oder Sensibilisierung für geschlechtsuntypische Berufsfelder, Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und Verbesserung des beruflichen Fortkommens, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Einführung und Erweiterung familienorientierter Maßnahmen) 5
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung:(z. B. interkulturelle Kompetenz beim Träger/Projektpersonal, angemessene Berücksichtigung besonderer Zielgruppen wie Migrantinnen und Migranten, suchtkranker sowie älterer Menschen unter Berücksichtigung ihrer Belange und Lebenssituationen, gleiche Teilhabe und barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderung, differenzierte Darstellung der Ausgangslagen der Teilnehmenden) 15
Ökologische Nachhaltigkeit:(z. B. ressourcenschonender Umgang beim Träger und als Lerninhalt im Projekt, Sensibilisierung der Teilnehmenden für ökologische Themen wie Klimawandel und Umweltschutz) 5
Gute Arbeit:(z. B. Tarifgebundenheit bzw. faire Vergütung, Familienfreundlichkeit, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, betriebliche Mitbestimmung, Entgeltgleichheit und betriebliche Gesundheitsförderung als Arbeitsbedingungen beim Träger, Informationsangebot an die Teilnehmenden zu den Risiken von Minijobs, zum gesetzlichen Mindestlohn und zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, Verwendung von eigenem sozialversicherungspflichtig beschäftigtem Personal im Projekt) 5
Insgesamt60100
Die bei einigen Kriterien aufgezählten Unterpunkte dienen der Erläuterung des jeweiligen Kriteriums. Die Aufzählung ist weder abschließend, noch müssen sämtliche aufgezählte Unterpunkte vom einzelnen Projekt erfüllt sein.
Das Projekt muss in dem Bewertungsblock "1. Richtlinienspezifische fachliche Kriterien" für eine Förderwürdigkeit mindestens 40 Punkte erreichen und in dem Bewertungsblock "2. Querschnittsziele" mindestens 20 Punkte.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)

Anlage 2 InHWEFördErl - Musterfinanzierungsplan - Restkostenpauschale

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammenZuwendungsfähige Ausgaben(EUR) nicht zuwendungsfähige Ausgaben(EUR)
1.Bildungs- und Beratungspersonal
1.1Bezüge für eigenes und fremdes Personal einschließlich Sozialabgaben
1.2Ausgaben für Honorarkräfte
Summe 1.1 bis 1.2
2.Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Summe
3.Restkostenpauschale 35,00 % auf Nummer 1
Summe
Summe der Ausgaben
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erlasses vom 10. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 258)
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