Anordnung gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - ab 1.10.2005 (Neufälle)
Anordnung gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten - ab 1.10.2005 (Neufälle)
RdErl. d. MI v. 2.3.2006 - 45.21-47100/1-1 (N) -
Vom 2. März 2006 (Nds. MBl. S. 551)
- VORIS 26200 -
Bezug:
RdErl. v. 7.6.2004 (Nds. MBl. S. 454) - VORIS 26200 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
(Ohne Titel) | I |
Antragsberechtigte | 1 |
Verfahrensregelungen | 2 |
Quotenregelung | 3 |
Anwendung des AufenthG | 4 |
(Ohne Titel) | 5 |
(Ohne Titel) | II |
Abschnitt 1 JüdZuwAufAnO - I.
Mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 und dem gleichzeitigen Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (HumHAG) v. 22.7.1980 war die rechtliche Grundlage für die Aufnahme einschließlich des Verfahrens für die Antragstellung, Einreise und Verteilung der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion entfallen, so dass es eines neuen Beschlusses bedurfte. Im schriftlichen Umlaufverfahren haben die Innenminister und -senatoren der Länder am 18.11.2005 im Bewusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland einen Beschluss zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (im Folgenden: Herkunftsgebiet) gefasst.
Abschnitt 1.1 JüdZuwAufAnO - 1. Antragsberechtigte
1.1. Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1.1.2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein.
1.2 Als jüdische Zuwanderer können nur Personen aufgenommen werden,
1.2.1
die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen,
1.2.2
von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht
dauerhaft auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts),
1.2.3
die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen, dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden,
1.2.4
die sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und
1.2.5
die den Nachweis erbringen, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht.
1.3 Der Nachweis zu Nummer 1.2.5 erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben. Eine Prognose hinsichtlich der Erwartung zu Nummer 1.2.2 wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein. Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnisse usw. vorliegen.
Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Nummern 1.2.2 und 1.2.3 verzichtet.
1.4 Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, können nur gemeinsam mit diesem aufgenommen werden. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder müssen ebenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Die Aufnahmezusage erfolgt unter der Bedingung, dass die Einreise vor Vollendung des 15. Lebensjahres tatsächlich erfolgt.
1.5 Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige,
1.5.1
die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war,
1.5.2
die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder
1.5.3
bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
1.6 Bei Personen, die nach dem 30.6.2001 und vor dem 1.1.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben und eine solche noch nicht erhalten haben, kann in Härtefällen (insbesondere bei Fällen der Familienzusammenführung) vom Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 1.2.2 und 1.2.3 sowie bei Personen nach Nummer 1.4 von Grundkenntnissen der deutschen Sprache abgesehen werden.
Abschnitt 1.2 JüdZuwAufAnO - 2. Verfahrensregelungen
2.1 Vorbehaltlich einer Änderung des AufenthG führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die ab dem 1.10.2005 neu gestellten Anträge auf Aufnahme (Neufälle) sowie für die Anträge von Personen, die nach dem 30.6.2001 und vor dem 1.1.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben, in eigener Zuständigkeit das Aufnahmeverfahren durch und erteilt ab 1.7.2006 unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden die Aufnahmezusagen. Beim Bundesministerium des Innern wurde ein Beirat eingerichtet, dem Vertreter des Auswärtigen Amtes, des BAMF, der Länder sowie des Zentralrats der Juden in Deutschland und der Union der Progressiven Juden angehören. Aufgabe dieses Beirats sind die Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung des Aufnahmeverfahrens unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden und die Entwicklung insbesondere von Kriterien für die Prognosestellung nach Nummer 1.3 sowie für die Härtefallentscheidungen nach den Nummern 1.2.3 und 1.6 sowie die fachliche Beratung. Das BAMF beachtet dabei die Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 24.6.2005 und 18.11.2005 sowie die vom Beirat erarbeiteten Kriterien und lehnt bei Nichtvorliegen der Aufnahmevoraussetzungen die Erteilung einer Aufnahmezusage ab.
2.2 Soweit die in Nummer 1.6 genannten Antragsteller nicht bis zum 30.6.2007 den Nachweis zur Erfüllung der in Nummer 1.2 genannten Aufnahmevoraussetzungen - mit Ausnahme des Nachweises der Möglichkeit einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet - erbracht bzw. einen Härtefall geltend gemacht haben, gilt ein Härtefall als nicht gegeben und der Antrag als zurückgenommen.
2.3 Aufnahmezusagen für Personen, die in Nummer 1.6 genannt sind und die einen Antrag gestellt haben, der inzwischen vom Grenzdurchgangslager Friedland an das BAMF zurückgegeben wurde, werden mit der Auflage "Wohnsitznahme in Niedersachsen nach Maßgabe einer landesinternen Verteilungsentscheidung" versehen. Aufnahmezusagen für Personen, die einen Antrag ab dem 1.10.2005 gestellt haben bzw. noch stellen, werden gemäß quotenmäßiger Verteilung ebenfalls mit der Auflage "Wohnsitznahme in Niedersachsen nach Maßgabe einer landesinternen Verteilungsentscheidung" versehen.
2.4 Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage durch das BAMF ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes (nachgewiesene längere Krankheit des selbst aufnahmeberechtigten Antragstellers, seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten, außergewöhnliche Probleme bei der Passausstellung durch die örtlichen Behörden, kurze Überschreitung wegen Beendigung des Wehrdienstes, Studiums o.Ä. des Antragstellers, seines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes) möglich. Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des BAMF ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen.
2.5 Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme. Bei Erlöschen oder Widerruf des Aufenthaltstitels ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen.
2.6 Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder nach Nummer 1.4 , wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.
2.7 Wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen
der Nummern 1.2.2 oder 1.2.3 oder von Grundkenntnissen bei Nummer 1.4 genannten Personen (miteinreisende Familienangehörige) abgelehnt, wird das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder aufgenommen. Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzung nach Nummer 1.2.1 besteht nicht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen.
2.8 Die Aufnahmezusage wird vom BAMF widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach Nummer 1.5 vorliegt.
2.9 Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das die Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung ist gemäß § 32 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) durch das MI erteilt worden.
Abschnitt 1.3 JüdZuwAufAnO - 3. Quotenregelung
Für die Verteilung der Personen, die ab dem 1.7.2006 mit einer aufgrund eines ab dem 1.10.2005 gestellten Antrags erteilten Aufnahmezusage des BAMF einreisen können (Neufälle), gilt der jeweils für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Im Rahmen dieses Schlüssels sollen Verteilungswünsche berücksichtigt werden.
Abschnitt 1.4 JüdZuwAufAnO - 4. Anwendung des AufenthG
4.1 Die aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und dann jeweils um zwei Jahre verlängert. Im Übrigen gelten die Vorschriften des AufenthG. Eine Niederlassungserlaubnis kann den Familienangehörigen nur nach den Vorschriften des AufenthG erteilt werden. Reiseausweise für Flüchtlinge werden nicht erteilt.
4.2 Bei Personen, die ab dem 1.7.2006 aufgrund eines nach dem 1.10.2005 gestellten Antrags erteilten Aufnahmezusage des BAMF einreisen können (Neufälle) und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, besteht keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach den Beschlüssen der Innenminister und -senatoren der Länder zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen.
4.3 Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII mit der Auflage versehen: "Wohnsitznahme in "der Gemeinde lt. Verteilentscheidung"". Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
4.4 Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle. Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständige Stelle im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständige Stelle darf die Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern.
4.4.1 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich
dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Einkommen um bis zu 10 v.H. unterschritten wird.
4.4.2 Darüber hinaus ist die Zustimmung - unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts - zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
4.4.2.1
Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem jüdischen Zuwanderer und seinem Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die Familienangehörigen über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehegatte oder Elternteil im Fall des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste; es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehegatten durch den Ehegatten, zu dem zugezogen wird, gesichert.
4.4.2.2
Der Umzug dient der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist.
4.4.2.3
Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und am Zuzugsort wohnt.
4.4.3 Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle vorliegt.
4.4.4 Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle gestrichen oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnortes zu beschränken, es sei denn, es lägen die in den Nummern 4.4.2 bis 4.4.2.3 genannten Gründe vor.
Abschnitt 1.5 JüdZuwAufAnO - 5.
Das Grenzdurchgangslager Friedland ist in Niedersachsen die landesintern zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung nach Maßgabe der Nummern 4.4 bis 4.4.3 bei einem länderübergreifenden Wohnsitzwechsel mit dem Ziel, in Niedersachsen den Wohnsitz zu nehmen, und für Zustimmungen für Umverteilungsanträge, die vor der Einreise gestellt werden.
Abschnitt 2 JüdZuwAufAnO - II.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 2.3.2006 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass
aufgehoben.
An die Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte
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