Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)

RdErl. d. MI v. 20. 7. 2022 - 34.3-14610-11 -
Vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)
- VORIS 21100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Technische Rahmenbedingungen der Förderung Anlage

Abschnitt 1 SiFRL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenanlagen) zur Verbesserung der flächendeckenden Warninfrastruktur in Niedersachsen.
1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)

Abschnitt 2 SiFRL-RdErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden folgende Anlagen im Rahmen eines einmaligen Finanzierungsbeitrages:
Elektronische Sirenenanlagen zur Warnung und Entwarnung der Bevölkerung, die über das TETRA-BOS-Netz angesteuert werden können, einschließlich aller dazu notwendigen Anlagen und Installationen. Aufgrund der unterschiedlichen Arten der Anlagenmontage gibt es hierbei zwei unterschiedliche Förderbeträge, je nachdem ob die Anlage auf einem grundständigen Mast montiert wird, oder auf eine andere Art (siehe Nummer 5.3).
Sirenensteuerungsempfänger, welche TETRA-BOS-fähig sind (ein zusätzlich vorhandener ansteuerungsfähiger Anschluss über ein anderes Übertragungsnetz ist unschädlich), einschließlich des Anschlusses an die Sirenen-Steuertechnik einer neuen oder bereits in Betrieb befindlichen Sirenenanlage, sofern die restliche Anlage den Anforderungen an die Förderung entspricht (siehe Anlage - Technische Rahmenbedingungen der Förderung -).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)

Abschnitt 3 SiFRL-RdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Kommunen, denen gemäß § 2 Abs. 1 NKatSG die Aufgabe des Katastrophenschutzes obliegt. Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO sowie Nummer 7.5 dieser Richtlinien an die Kommunen (Letztempfänger), die nicht Katastrophenschutzbehörden i. S. des § 2 Abs. 1 NKatSG sind, weiterleiten oder sie unmittelbar für eigene dem Förderzweck entsprechende Projekte einsetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)

Abschnitt 4 SiFRL-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung sichergestellt und der Antragsteller in der Lage ist, die Beschaffung selbstständig durchzuführen.
4.2 Die Notwendigkeit der Beschaffungsmaßnahme muss von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gemäß den Vorgaben der Bewilligungsbehörde unter Erstellung einer Gefährdungsabschätzung bestätigt worden sein. Diese Daten sind dem Förderantrag beizufügen.
4.3 Zuwendungsfähig sind nur Sirenenanlagen, die den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TETRA-BOS), den DIN-Normen, insbesondere für Sirenen und Schalldruckpegel, sowie den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) entsprechen.
4.4 Die näheren Anforderungen an die Förderfähigkeit der Warninfrastruktur sind in der Anlage festgelegt.
4.5 Zudem müssen die Sirenenanlagen in der Lage sein, die landesweit für den Katastrophenschutz geltenden Warntöne abgeben zu können. Die Warnung besteht aus einem einminütigen, auf- und abschwellenden Heulton, der mit einer Aufforderung, Rundfunkempfänger einzuschalten und auf Durchsagen zu achten, verbunden ist. Als Entwarnung gilt ein einminütiger, gleichbleibender Dauerton. Die Sirenenanlagen müssen in das Warnsystem des Bundes eingebunden werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)

Abschnitt 5 SiFRL-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Zweckbindungszeitraum besteht für die Sirenenanlagen auf Dauer und endet mit der Feststellung des unwirtschaftlichen Betriebes.
5.3 Defekte oder abgängige Sirenen sind auf Kosten des Erstempfängers unverzüglich instand zu setzen oder gleichwertig erneuern zu lassen. Gibt es einen Letztempfänger, geht die Verpflichtung auf diesen über.
5.4 Die Höhe der Festbetragsförderung (brutto) wird - jeweils ausschließlich bezogen auf die Ausgaben der Planung und Errichtung der einzelnen Gewerke - wie folgt festgesetzt.
Sirenen in Dach- oder Gebäudemontage (oder Flachdach, Dreibein)Förderung
Sirene8 500 EUR
Errichtungskosten 1)1 500 EUR
Sirenensteuergerät850 EUR
GESAMT10 850 EUR
Sirenen als freistehende MasterrichtungFörderung
Sirene8 500 EUR
Errichtungskosten 1)3 000 EUR
Sirenensteuergerät850 EUR
Mastkosten 2)5 000 EUR
GESAMT17 350 EUR
Ersatz oder Ergänzung bestehender Sirenensteuerung gemäß AnforderungenFörderung
Sirenensteuergerät850 EUR
Installation150 EUR
GESAMT1 000 EUR
1)
Die Errichtungskosten enthalten Personalkosten (z. B. Steiger, Monteure), Kosten für Elektroinstallation, Stege, Altanlagenrückbau, Blitzableiter, Laufroste, Kosten für Hubarbeitsbühnen, Stromversorgung, Umzäunung, etc. Hiermit sind die Errichtungskosten abgegolten.
2)
Die Mastkosten enthalten den Mast, die Fundamentierung und die dazugehörigen Personalkosten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)
Fußnoten
¹) Die Errichtungskosten enthalten Personalkosten (z. B. Steiger, Monteure), Kosten für Elektroinstallation, Stege, Altanlagenrückbau, Blitzableiter, Laufroste, Kosten für Hubarbeitsbühnen, Stromversorgung, Umzäunung, etc. Hiermit sind die Errichtungskosten abgegolten.
²) Die Mastkosten enthalten den Mast, die Fundamentierung und die dazugehörigen Personalkosten.

Abschnitt 6 SiFRL-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Über den einmaligen Finanzierungsbeitrag hinausgehende Ausgaben, wie insbesondere Folgeausgaben, werden nicht vom Land getragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)

Abschnitt 7 SiFRL-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das NLBK.
7.3 Die Katastrophenschutzbehörde bestätigt die Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
7.4 Der Durchführungszeitraum beginnt am 1. 1. 2022 und endet mit Ablauf des 31. 12. 2024. In diesem Zeitraum muss sowohl die Rechtsverpflichtung für die Beschaffung der technischen Warnanlage, als auch die Lieferung, die Montage und der Mittelabruf erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt beschaffte Fördergegenstände sind nicht förderfähig.
7.5 Für denselben Zweck dürfen keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes oder des Landes in Anspruch genommen werden.
7.6 Das NLBK übermittelt dem MI folgende Informationen:
jeweils zum 31. 12. 2022, 30. 6. 2023 und 31. 12. 2023 eine Übersicht zu den ausgewählten Vorhaben mit Angaben über Projektart, konkreten Standort und die Höhe der geförderten Ausgaben und
bis zum 31. 12. 2023 die abgerufenen Haushaltsmittel.
Nach Beendigung des Programms ist eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Maßnahmen zu erbringen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)

Abschnitt 8 SiFRL-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 20. 7. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)
An das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz die Landkreise, kreisfreien Städte, Städte Cuxhaven und Hildesheim

Anlage SiFRL-RdErl - Technische Rahmenbedingungen der Förderung

1. Förderbedingungen:
1.1 gefördert werden elektronische Sirenen;
1.2 gefördert werden ebenfalls Sirenensteuergeräte, die es ermöglichen, dass die Sirene über das TETRA-BOS-Netz angesteuert werden kann und in Folge befähigt wird, die in Nummer 1.3 genannten Signale zu emittieren;
1.3 die Sirene muss mindestens in der Lage sein, die Signale "Bevölkerungswarnung" und "Entwarnung" zu emittieren (siehe dazu den Entschluss des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung der Innenministerkonferenz vom 13./14. 3. 2019, nicht veröffentlicht);
1.4 die Sirene muss mindestens den Schallpegel einer alten E57-Sirene erreichen (mindestens 101 dB [A] in 30 m Entfernung);
1.5 die Sirene muss über eine Akkupufferung verfügen, um im Fall eines Ausfalls der Stromversorgung noch mindestens vier Warn- und Entwarnzyklen durchlaufen zu können;
1.6 um eine Förderung zu ermöglichen, muss dem NLBK der genaue Standort (UTM-Koordinaten/UTMREF/GPS-Koordinaten) der neu errichteten oder der ertüchtigten Sirene mitgeteilt werden. Zusätzlich wird die Adresse/Subadresse benötigt, mit der sich die Sirene in der Fläche einer Gemeinde/eines Stadtteils, eines Kreises/einer kreisfreien Stadt oder eines Landes ansteuern lässt;
1.7 es werden keine Ansteuerungsgeräte zur Ertüchtigung bestehender Sirenen gefördert, die nach diesem RdErl. nicht förderfähig wären.
2. Gefördert werden weiterhin:
2.1 freistehende Befestigungsmasten, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen;
2.2 Befestigungsanlagen an Gebäuden, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen;
2.3 Anschlussleitungen und Anschlussarbeiten;
2.4 Installationsarbeiten bis hin zur Inbetriebnahme und Abnahme.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)
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