Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme
Erl. d. ML v. 1. 8. 2022 - LBT 42506/4-2 -
Vom 1. August 2022 (Nds. MBl. S. 1066)
Geändert durch Erlass vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
- VORIS 78530 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Abschnitt 1 StTaubSRegErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung von betreuten Taubenschlägen zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme.
1.2 Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenschwärme zu leisten, die im Rahmen der "Empfehlungen zur tierschutzgerechten Bestandskontrolle der Stadttaubenpopulation" des Tierschutzbeirates des Landes Niedersachsen, Fassung September 2019 (Empfehlungen), erfolgen ( https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/service/publikationen_downloads/tiergesundheit-tierschutz-5295.html ).
1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
Abschnitt 2 StTaubSRegErl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Errichtung und Ausstattung von Taubenschlägen, die gemäß den Empfehlungen eingesetzt werden.
Taubenschlag i. S. dieser Richtlinien ist insbesondere ein Haus, Container, Bauwagen, ein Raum in einem Gebäude, ein freistehender Taubenturm oder ein freistehendes Taubenhaus, in dem Tauben gefüttert und zum Brüten gebracht werden und die Eier gegen Attrappen ausgetauscht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
Abschnitt 3 StTaubSRegErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
a)
eingetragene gemeinnützige Vereine oder Tierschutzorganisationen mit Sitz in Niedersachsen, die auf dem Gebiet des Tierschutzes in Niedersachsen tätig sind oder
b)
niedersächsische Kommunen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
Abschnitt 4 StTaubSRegErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. a haben mit ihrem Antrag die Zustimmung der Kommune vorzulegen, auf deren Gebiet der Taubenschlag errichtet werden soll.
4.2 Je Taubenschlag kann eine Zuwendung nur einem Zuwendungsempfänger gewährt werden.
4.3 Die maximale Bestandsgröße je Taubenschlag beträgt 150 Tiere.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
Abschnitt 5 StTaubSRegErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb, den Neu-, Um- und Erweiterungsbau (Errichtung von Taubenschlägen) sowie für die erstmalige Beschaffung von Eiattrappen, Nistzellen, Futtertrögen, Trinkgefäßen und Ähnlichem (Ausstattung).
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15 000 EUR.
5.4 Keine Zuwendung wird gezahlt für Projekte, die bereits aufgrund anderer Förderprogramme oder -richtlinien mit Landesmitteln gefördert werden. Förderungen vom Bund oder von einer Kommune reduzieren die Zuwendung anteilig.
5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO wird die Bagatellgrenze auf 2 500 EUR festgesetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
Abschnitt 6 StTaubSRegErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände sind mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren ausschließlich für den Zuwendungszweck zu nutzen (Zweckbindungszeitraum).
6.2 Eine kontrollierte Fütterung sowie der Austausch der Eier durch Attrappen im Taubenschlag sind sicherzustellen.
6.3 Wilde Brutplätze in Taubenschlagnähe sind nach Möglichkeit zu verschließen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
Abschnitt 7 StTaubSRegErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das ML.
7.3 Der Zuwendungsantrag ist schriftlich unter Verwendung des Vordrucks und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis stehen auf der Internetseite des ML im Bereich der Landesbeauftragten für den Tierschutz zur Verfügung ( https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/landesbeauftragte_fur_den_tierschutz ). Die beizufügenden Nachweise sind dem Antragsformular zu entnehmen.
7.4 Die Bewilligung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge.
7.5 Die Frist für die Einreichung des vollständigen Antrags endet am 1. 10. 2023.
7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bewilligung auf Anforderung in Teilbeträgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
Abschnitt 8 StTaubSRegErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1. 8. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 29. März 2023 (Nds. MBl. S. 272)
An das Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Landesbeauftragte für den Tierschutz
Nachrichtlich: An die Tierschutzorganisationen in Niedersachsen Städte und Gemeinden
Feedback