Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen
Vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
RdErl. d. ML v. 14. 9. 2022 - LBT 01486-1244/2022 -
- VORIS 78530 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 4 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 5 |
Anweisungen zum Verfahren | 6 |
Schlussbestimmungen | 7 |
Abschnitt 1 THDigFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, um die Zahl der vermittelten Tiere in Privathaushalte gegenüber dem aktuellen Stand zu erhöhen. Aus Gründen des Tierschutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine weitere Verschärfung der Lage durch eine Überbelegung in den Tierheimen/tierheimähnlichen Einrichtungen, die durch die Zunahme der Anzahl verwilderter Streunertiere entstehen würde, zu vermeiden.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
Abschnitt 2 THDigFördRdErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die Beschaffung geeigneter und angemessener Hard- und Software einschließlich Aufnahmetechnik sowie in diesem Zusammenhang Werk- und Dienstleistungen, z. B. für Installation, Programmierung, Beratung und Schulung.
2.2 Ausgaben für Nutzungsrechte an einer Software sind förderfähig für einen Nutzungszeitraum von bis zu einem Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraumes.
2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
Abschnitt 3 THDigFördRdErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz , die Zwecke des Tierschutzes verfolgen und folgende Bedingungen erfüllen:
a)
bei Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz sind,
b)
Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen in Niedersachsen betreiben und
c)
wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
Abschnitt 4 THDigFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.2 Es wird einmalig ein Zuschuss in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 2.1 gewährt; die maximale Fördersumme beträgt 20 000 EUR je Tierheim oder tierheimähnlicher Einrichtung. Zuwendungsempfänger, die an mehreren Standorten ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung betreiben, können für jede dieser Einrichtungen einen Zuschuss beantragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
Abschnitt 5 THDigFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Mit Mitteln der Zuwendung getätigte Beschaffungen nach Nummer 2.1 müssen - mit Ausnahme von Kleinmaterial und Zubehör - mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraumes ausschließlich für den Zuwendungszweck verwendet werden.
5.2 Beschaffungen sowie Werk- und Dienstleistungen nach Nummer 2 dürfen ausschließlich bei den Tierheimen oder den tierheimähnlichen Einrichtungen nach Nummer 3 zum Einsatz kommen und ausschließlich für Zwecke nach Nummer 1.1 genutzt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
Abschnitt 6 THDigFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das ML.
6.3 Der Zuwendungsantrag ist schriftlich unter Verwendung des Vordrucks bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis stehen auf der Internetseite des ML im Bereich der Landesbeauftragten für den Tierschutz zur Verfügung ( https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/landesbeauftragte_fur_den_tierschutz/ ).
6.4 Die Frist für die Einreichung des vollständigen schriftlichen Antrags endet am 1. 6. 2023. Eine elektronische Übermittlung vorab ist erwünscht. Sie ersetzt den schriftlichen Antrag nicht.
6.5 Es können nur Maßnahmen bewilligt werden, die bis zum 28. 2. 2024 vollständig umgesetzt werden können.
6.6 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes, nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
Abschnitt 7 THDigFördRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 14. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. vom 14. September 2022 (Nds. MBl. S. 1274)
An das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Landesbeauftragte für den Tierschutz
Nachrichtlich: An die Träger von Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen
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