Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
                            RdErl. d. ML v. 26.10.2022 - 204.1-42503-3134/2022 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 78530 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:  RdErl. v 17.6.2015 (Nds. MBl. S. 588), geändert durch RdErl. v. 11.11.2020 (Nds. MBl. S. 1269)  - VORIS 78530 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nachfolgenden Anforderungen zur Einhaltung des   § 2 Tierschutzgesetz       sind bei der Haltung von Legehennen-Elterntieren in Bodenhaltung bis zur Implementierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Mindestanforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren in der TierSchNutztV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt | 
|---|---|
| Definition | 1 | 
| Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren | 2 | 
| Hintergrund | 3 | 
| Berechnung der Besatzdichte | 4 | 
| Schlussbestimmungen | 5 | 
Abschnitt 1 LegETierSchRdErl 2022 - Definition
                            Legehennen-Elterntiere sind legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Legehennen i. S. des   § 2 Nr. 4 TierSchNutztV       gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 LegETierSchRdErl 2022 - Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren
                            Bei der Auslegung einer den Anforderungen des   § 2 Tierschutzgesetz       entsprechenden Haltung von Legehennen-Elterntieren sind neben den allgemeinen Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der TierSchNutztV auch die nach Abschnitt 3 der TierSchNutztV für Legehennen geltenden Anforderungen heranzuziehen. Bei der Berechnung der Besatzdichte nach   § 13a Abs. 2 TierSchNutztV         werden die Hähne den Hennen gleichgestellt (mit Ausnahme der Nestfläche).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 LegETierSchRdErl 2022 - Hintergrund
                            Die Vorgaben für Legehennen können auch für die Haltung von Legehennen-Elterntieren herangezogen werden, da Betriebe mit Legehennen-Elterntieren neben Bruteiern zumindest zeitweise auch Konsumeier in Verkehr bringen, wofür eine Registrierung nach dem LegRegG erforderlich ist. Im Rahmen der Registrierung ist u. a. nachzuweisen, dass die Anforderungen der TierSchutzNutztV erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 LegETierSchRdErl 2022 - Berechnung der Besatzdichte
                            Für die Berechnung der zulässigen Besatzdichte ist die Gleichbehandlung von Hennen und Hähnen aufgrund des geringen Gewichtsunterschiedes (Hennen der Linie LB wiegen durchschnittlich ca. 1 900 g und Hähne der Linie LB ca. 2 500 g) und unter Berücksichtigung des bestehenden Geschlechterverhältnisses (von Hahn zu Hennen zwischen 1 zu 9 und 1 zu 11) gerechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 5 LegETierSchRdErl 2022 - Schlussbestimmungen
                            Dieser RdErl. tritt am 27.10.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 26.10.2022 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 26. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1404)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An  die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte  den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachrichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An  das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebens-mittelsicherheit  die Niedersächsische Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V.   die Landwirtschaftskammer Niedersachsen  die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände