Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)

RdErl. d. ML v. 27.8.2020 - 306-60119/5 -
Vom 27. August 2020 (Nds. MBl. S. 918)
Geändert durch Runderlass vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)
- VORIS 78350 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 1.8.2019 (Nds. MBl. S. 1289) - VORIS 78210 -
b)
RdErl. v. 1.1.2017 (Nds. MBl. S. 85), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.8.2020 (Nds. MBl. S. 832) - VORIS 78350 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Billigkeitsleistung2
Empfänger der Billigkeitsleistung3
Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung4
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung5
Sonstige Bestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistungen werden finanzschwachen Kommunen zur teilweisen Deckung der erforderlichen Eigenmittel für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie (Bezugserlasse) als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt.
1.2 Ziel der Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie bzw. der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie bzw. zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht.
Für Vorhaben nach der ZILE- und der LEADER-Richtlinie erhalten Kommunen, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nur geringe Einnahmen hatten und daher nach diesen Richtlinien als finanzschwach gelten, erhöhte Fördersätze. Ansonsten könnten sie freiwillige Aufgaben im eigenen Wirkungskreis für die Bevölkerung nicht umsetzen. Durch die Folgen der COVID-19-Pandemie sinken in diesen Kommunen die geringen Einnahmen weiter ab, so dass die Gesamtfinanzierung begonnener oder bevorstehender Vorhaben gefährdet ist. Die Förderung dient somit der Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 COVID-19-SVG . Werden die ZILE- oder LEADER-Vorhaben nicht abgeschlossen, wird der Zuwendungszweck nicht erreicht und die gewährte Zuwendung ist vollständig zu widerrufen. Bestehende vertragliche Pflichten müssen von den Kommunen trotzdem erfüllt werden. Um die drohende weitere Verschuldung und nicht beendete Bauvorhaben in den Dörfern zu vermeiden, sind Billigkeitsleistungen zur Reduzierung des Eigenanteils zwingend erforderlich.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 2 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Gegenstand der Billigkeitsleistung

2.1 Die Leistungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit den Zuwendungen nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie gewährt. Gefördert wird der Differenzbetrag, der nach Abzug des zehnprozentigen kommunalen Eigenanteils, der Zuwendung und möglichen weiteren Drittmitteln von den förderfähigen Ausgaben noch bei der Kommune verbleibt (Aufstockung Eigenanteil).
2.2 Liegt der Bewilligungsbehörde für das Vorhaben in der Zuwendung der abschließende Verwendungsnachweis vor, scheidet eine Leistung nach dieser Richtlinie aus.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 3 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Empfänger der Billigkeitsleistung

3.1 Empfänger der Billigkeitsleistungen sind Kommunen nach § 1 Abs. 1 NKomVG und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse.
3.2 Antragsberechtigt sind nur Kommunen, die als finanzschwach nach Nummer 4.2 gelten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 4 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung

4.1 Der Antrag für die Zuwendung muss für die ZILE-Vorhaben spätestens zum Stichtag 15.9.2019, für die Maßnahme Kulturerbe innerhalb der ZILE-Richtlinie spätestens zum Stichtag 31.1.2020 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
Für LEADER-Vorhaben muss der Antrag für die Zuwendung spätestens bis zum 31.3.2020 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
4.2 Die Kommune muss bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Gewährung einer Zuwendung nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft aufweisen. Sie gilt als unterdurchschnittlich, sofern der in der Vergleichsgruppe gebildete Durchschnittswert um 15 % unterschritten wird. Durch die COVID-19-Pandemie müssen weitere Einnahmeausfälle entstanden sein, die die finanzielle Lage der finanzschwachen Kommunen weiter verschärft.
4.3 Zum Nachweis der in Nummer 4.2 Satz 3 genannten Voraussetzungen hat die Kommune eine entsprechende Erklärung vorzulegen, aus der die aus der COVID-19-Pandemie resultierenden weiteren Einnahmeausfälle betragsmäßig hervorgehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 5 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 Die Billigkeitsleistung wird einmalig für die in Nummer 2.1 Satz 2 genannte Aufstockung des Eigenanteils als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Leistung nach dieser Richtlinie gelten die in der Zuwendung nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie festgestellten förderfähigen Ausgaben. Aus dem Abzug des kommunalen Eigenanteils von mindestens 10 %, des Zuschussbetrages der Zuwendung und möglichen weiteren Drittmitteln von den förderfähigen Ausgaben ergibt sich die nach dieser Richtlinie mögliche Leistung.
5.3 Die Höhe der Leistung beträgt maximal 750 000 EUR je Vorhaben. Als Bagatellgrenze nach dieser Richtlinie gilt ein Wert von 50 000 EUR je Vorhaben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 6 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Sonstige Bestimmungen

Verringern sich im Vorhaben der Zuwendung die förderfähigen Ausgaben und wird die Zuwendung daher ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, so erfolgt eine anteilige oder vollständige Reduzierung der Leistung nach dieser Richtlinie.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 7 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Zuständig als Bewilligungsbehörde für das Antragsverfahren, die Bewilligung und die Auszahlung ist das jeweils örtlich zuständige ArL.
7.2 Der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach Nummer 2.1 ist bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. 9. 2020 einzureichen.
Antragsvordrucke werden von den Bewilligungsbehörden in elektronischer Form auf deren Internetseiten zum Download angeboten.
7.3 Eine Bewilligung nach dieser Richtlinie erfolgt erst nach der Bescheiderteilung in der Zuwendung.
7.4 Die Mittelverwendung wird anhand der Verwendungsnachweisprüfung der Zuwendung geprüft.
7.5 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 8 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.8.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)
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