Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
AV d. MJ v. 15.12.1976 (4412 - 403.11)
Vom 15. Dezember 1976 (Nds. Rpfl. 1977 S. 10)
Zuletzt geändert durch AV vom 4. August 2004 (Nds. Rpfl. S. 236)
- veröffentlicht als Sonderdruck -
- VORIS 34210 00 00 00 001 -
Der Vollzug der Jugendstrafe ist nur durch wenige gesetzliche Vorschriften, insbesondere
des Jugendgerichtsgesetzes , des Strafvollzugsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Um die Jugendstrafe in den Bundesländern, nach einheitlichen Grundsätzen vollziehen zu können, haben die Landesjustizverwaltungen Verwaltungsvorschriften vereinbart. Diese lehnen sich, soweit wegen der Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs keine Abweichungen geboten sind, an die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften an. Ihre Geltungsdauer ist zeitlich begrenzt; sie sollen lediglich die Übergangszeit bis zum Erlaß umfassender gesetzlicher Regelungen überbrücken.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Aufnahmeverfahren | 1 |
Persönlichkeitserforschung. | 2 |
Beteiligung des Gefangenen | |
Vollzugsplan | 3 |
Verlegung. Überstellung | 4 |
Offener Vollzug | 5 |
Lockerungen des Vollzuges | 6 |
Ausführungen aus besonderen Gründen | 7 |
Urlaub aus der Haft | 8 |
Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub | 9 |
Entlassungsvorbereitung | 10 |
Entlassungszeitpunkt | 11 |
Unterbringung während der Arbeit und Freizeit | 12 |
Unterbringung während der Ruhezeit | 13 |
Ausstattung des Haftraums durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz | 14 |
Kleidung | 15 |
Anstaltsverpflegung | 16 |
Einkauf | 17 |
Grundsatz (zu den Außenkontakten) | 18 |
Recht auf Besuch | 19 |
Besuchsverbot | 20 |
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren, Beiständen und Vertretern der Jugendhilfe | 21 |
Überwachung der Besuche | 22 |
Recht auf Schriftwechsel | 23 |
Überwachung des Schriftwechsels | 24 |
Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung | 25 |
Anhalten von Schreiben | 26 |
Ferngespräche und Telegramme | 27 |
Pakete | 28 |
Verwertung von Kenntnissen | 29 |
Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß | 30 |
Gerichtliche Termine | 31 |
Berufliche Bildung, Arbeit | 32 |
Unterricht | 33 |
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung | 34 |
Zeugnisse | 35 |
Arbeitspflicht | 36 |
Freistellung von der Arbeit | 37 |
Arbeitsentgelt | 38 |
Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt | 38a |
Ausbildungsbeihilfe | 39 |
Taschengeld | 40 |
Hausgeld | 41 |
Haftkostenbeitrag | 42 |
Überbrückungsgeld | 43 |
Seelsorge | 44 |
Religiöse Veranstaltungen | 45 |
Weltanschauungsgemeinschaften | 46 |
Allgemeine Regeln für die Gesundheitsfürsorge | 47 |
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten | 48 |
Krankenpflege | 49 |
Art und Umfang der Leistungen | 50 |
Krankenpflege im Urlaub | 51 |
Ausstattung mit Hilfsmitteln | 52 |
Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen | 53 |
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung | 54 |
Aufenthalt im Freien | 55 |
Verlegung | 56 |
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall | 57 |
Freizeitbeschäftigung | 58 |
Zeitungen und Zeitschriften | 59 |
Hörfunk und Fernsehen | 60 |
Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung | 61 |
Soziale Hilfe | 62 |
Hilfe bei der Aufnahme | 63 |
Hilfe während des Vollzuges | 64 |
Hilfe zur Entlassung | 65 |
Entlassungsbeihilfe | 66 |
Mutterschaftshilfe | 67 |
Arznei-, Verband- und Heilmittel | 68 |
Art und Umfang der Mutterschaftshilfe | 69 |
Geburtsanzeige | 70 |
Mütter mit Kindern | 71 |
Sicherheit und Ordnung | 72 |
Verhaltensvorschriften | 73 |
Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld | 74 |
Durchsuchung | 75 |
Sichere Unterbringung | 76 |
Erkennungsdienstliche Maßnahmen | 77 |
Lichtbilder | 77a |
Nacheile | 78 |
Besondere Sicherungsmaßnahmen | 79 |
Einzelhaft | 80 |
Fesselung | 81 |
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen | 82 |
Ärztliche Überwachung | 83 |
Ersatz von Aufwendungen | 84 |
Unmittelbarer Zwang | 85 |
Pflichtverstöße | 86 |
Arten der Disziplinarmaßnahmen | 87 |
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. | 88 |
Aussetzung zur Bewährung | |
Disziplinarbefugnis | 89 |
Verfahren | 90 |
Mitwirkung des Arztes | 91 |
Beschwerderecht | 92 |
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft | 93 |
Trennung | 94 |
Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung | 95 |
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung | 96 |
Vollzugsgemeinschaften | 97 |
Aufsichtsbehörden | 98 |
Vollstreckungsplan | 99 |
Zuständigkeit für Verlegungen | 100 |
Zusammenarbeit | 101 |
Vollzugsbedienstete | 102 |
Anstaltsleiter, Vollzugsleiter | 103 |
Seelsorge | 104 |
Ärztliche Versorgung | 105 |
Konferenzen | 106 |
Gefangenenmitverantwortung | 107 |
Hausordnung | 108 |
Kriminologische Forschung | 109 |
Einbehaltung von Beitragsteilen | 110 |
Dienst- und Sicherheitsvorschriften | 111 |
Anhang | Anhang 1 |
Abschnitt 1 VVJug - Aufnahmeverfahren
(1) Während des Aufnahmeverfahrens sollen andere Gefangene nicht zugegen sein. (1)
(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet. (2)
(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt. (3)
(4) Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand des Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustandes des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob der Gefangene vollzugstauglich, ob er ärztlicher Behandlung bedürftig, ob er seines Zustandes wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang er arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sporttauglich ist und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 5 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 5 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 5 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 5 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 5 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 5 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 5 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 5 StVollzG |
Abschnitt 2 VVJug - Persönlichkeitserforschung. Beteiligung des Gefangenen
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. (1)
(2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für einen planvollen Erziehungsvollzug und für die Eingliederung des Gefangenen nach seiner Entlassung notwendig ist. (2)
(3) Die Planung des Vollzuges wird mit dem Gefangenen erörtert. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 6 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 6 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 6 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 6 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 6 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 6 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 3 VVJug - Vollzugsplan
(1) Auf Grund der Persönlichkeitserforschung ( Nr. 2 ) wird ein Vollzugsplan erstellt. (1)
(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Erziehungsmaßnahmen:
1.
die Unterbringung im geschlossenen oderoffenen Vollzug,
2.
die Zuweisung zu Wohngruppen und Erziehungsgruppen,
3.
eine schulische Aus- oder Weiterbildung,
4.
Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
5.
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6.
den Arbeitseinsatz,
7.
besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen,
8.
Teilnahme an Sport und Freizeit,
9.
Gestaltung der Außenkontakte,
10.
Lockerungen des Vollzuges und Urlaub,
11.
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.
(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. (2)
(4) Der Vollzugsplan wird dem Vollstreckungsleiter bekanntgegeben.
(1) Amtl. Anm.:
§ 7 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 7 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 7 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 7 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 4 VVJug - Verlegung. Überstellung
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
1.
wenn die Erziehung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(1)
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden. (2)
(3) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich
a)
Besuchzusammenführung, wenn ein Besuch in der Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist;
b)
Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
c)
Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt;
d)
Begutachtung und ärztliche Untersuchungen;
e)
Teilnahme an befristeten schulischen oderberuflichen Maßnahmen.
(3)
(4) Oberstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen. (4)
(5) Auf begründeten Antrag darf der Gefangene einer Polizeibehörde befristet ausgeantwortet werden. (5)
(1) Amtl. Anm.:
§ 8 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 8 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 8 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 8 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 8 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 8 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 8 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 8 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 8 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 8 StVollzG |
Abschnitt 5 VVJug - Offener Vollzug
Ein Gefangener kann in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und eine Erprobung verantwortet werden kann. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 10 Abs. 1 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 10 Abs. 1 StVollzG |
Abschnitt 6 VVJug - Lockerungen des Vollzuges
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(1)
Lockerungen des Vollzuges werden nur zum Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs
des Jugendgerichtsgesetzes gewährt. (2)
(2) Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn eine Erprobung verantwortet werden kann. (3)
(3) Bei der Außenbeschäftigung wird der Gefangene entweder ständig und unmittelbar oder ständig oder in unregelmäßigen Zeitabständen durch einen Vollzugsbediensteten beaufsichtigt. (4)
(4) Freigang kann auch in der Weise angeordnet werden, daß ein Dritter schriftlich verpflichtet wird, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Gefangene nichtrechtzeitig erscheint, sich ohne Erlaubnis entfernt oder sonst ein besonderer Anlaß (z.B. Erkrankung, Trunkenheit) hierzu besteht. (5)
(5) Die Anstalt überprüft das Verhalten des Gefangenen während des Freiganges in unregelmäßigen Abständen. (6)
(6) Der Anstaltsleiter überträgt die Ausführung des Gefangenen besonders geeigneten Bediensteten. (7)
(7) Vor der Außenbeschäftigung und der Ausführung erteilt er den Bediensteten die nach Lage des Falles erforderlichen Weisungen. (8)
(8) Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind ausgeschlossen bei Gefangenen,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in
§ 74a Abs. 1 GVG
genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß
§ 74a GVG
i.V.m.
§ 103 Abs. 2 Satz 2 JGG
von der Strafkammer oder gemäß
§ 120 Abs. 1
und
2 GVG
vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des
Jugendgerichtsgesetzes
besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung, gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
(9)
(9) Ausnahmen von Absatz 8 Buchstaben a, c und d können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe sind aktenkundig zu machen. (10)
(10) Die Lockerungen nach Absatz 8 sind nur zulässig, wenn der Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere eine Erprobung verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Erziehungszieles mitzuwirken. (11)
(11) Ungeeignet für eine Lockerung nach Absatz 8 sind in der Regel namentlich Gefangene,
a)
die erheblich suchtgefährdet sind,
b)
die während des laufenden Freiheitsentzuges einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
c)
bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
d)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
e)
bei denen zu befürchten ist, daß sie einen negativen Einfluß ausüben werden, insbesondere die Erreichung des Erziehungszieles bei anderen Gefangenen gefährden würden.
(12)
(12) Ausnahmen von Absatz 11 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchstabens d ist die zuständige Behörde zu hören. (13)
(13) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzuges zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt entsprechend bei Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht haben oder aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind bzw. bei Gefangenen, über die Erkenntnisse vorliegen, daß sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. (14)
(14) Die Anordnung einer Lockerung ist aufzuheben, wenn der Gefangene seine Zustimmung zu dieser Maßnahme zurücknimmt. (15)
(1) Amtl. Anm.:
§ 11 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 11 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 11 Abs. 2 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 11 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 6 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 6 Abs. 2 der VV zu§ 11 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG
(12) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG
(13) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 3 der VV zu § 11 StVollzG
(14) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 4 der VV zu § 11 StVollzG
(15) Amtl. Anm.:
Nr. 8 der VV zu § 11 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 11 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 11 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 11 Abs. 2 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 11 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 6 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 6 Abs. 2 der VV zu§ 11 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 1 der VV zu § 11 StVollzG |
(¹2) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 2 der VV zu § 11 StVollzG |
(¹3) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 3 der VV zu § 11 StVollzG |
(¹4) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 4 der VV zu § 11 StVollzG |
(¹5) Amtl. Anm.: | Nr. 8 der VV zu § 11 StVollzG |
Abschnitt 7 VVJug - Ausführung aus besonderen Gründen
(1) Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. (1)
(2) Nr. 6 Abs. 6 und 7 sowie Nr. 30 Abs. 5 und 6 sind zu beachten. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 12 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 12 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 12 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 12 StVollzG |
Abschnitt 8 VVJug - Urlaub aus der Haft
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft
beurlaubt werden. Nr. 6 Abs. 2 gilt entsprechend. (1)
(2) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden. (2)
(3) Durch den Urlaub wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen. (3)
(4) Urlaub wird nur an einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs des Jugendgerichtsgesetzes gewährt. (4)
(5) Der Urlaub kann aufgeteilt werden. Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich
der Urlaub erstreckt; der Tag, an dem der Gefangene den Urlaub antritt, wird nicht
mitgerechnet. (5)
(6) Urlaubsjahr ist das Vollstreckungsjahr. Der Urlaub ist nicht in das nächste Jahr übertragbar. Dies gilt nicht, wenn der Urlaub aus Gründen, die die Vollzugsbehörde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig gewährt werden konnte. Auf jeden angefangenen Kalendermonat der voraussichtlichen Vollzugsdauer entfallen im Rahmen der Höchstdauer (Abs. 1 Satz 1) in der Regel nicht mehr als zwei Tage Urlaub. Für Zeiten, in denen der Gefangene für eine Beurlaubung nicht geeignet ist, soll ihm Urlaub in der Regel nicht gewährt werden. (6)
(7) Vom Urlaub ausgeschlossen sind Gefangene,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in
§ 74a Abs. 1 GVG
genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß
§ 74a GVG
i.V.m.
§ 103 Abs. 2 Satz 2 JGG
von der Strafkammer oder gemäß
§ 120 Abs. 1
und
2 GVG
vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine voliziehbareAusweisungsverfügung für; den Geltungsbereich des
Jugendgerichtsgesetzes
besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
(7)
(8) Ausnahmen von Absatz 7 Buchstaben a, c und d können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe sind aktenkundig zu machen. (8)
(9) Der Urlaub darf nur gewährt werden, wenn der Gefangene für diese Maßnahme geeignet ist, insbesondere eine Erprobung verantwortet werden kann. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der Gefangene durch sein Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erreichung des Erziehungszieles mitzuwirken. (9)
(10) Ungeeignet sind in der Regel namentlich Gefangene,
a)
die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen
Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Jugendstrafe zu vollziehen sind,
b)
die erheblich suchtgefährdet sind,
c)
die während des laufenden Freiheitsentzuges einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
d)
bei, denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
e)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs , Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
(10)
(11) Ausnahmen von Absatz 10 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. In den Fällen des Buchstabens e ist die zuständige Behörde zu hören. (11)
(12) Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen, wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Beurlaubung zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. Dies gilt entsprechend bei Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht haben oder aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind bzw. bei Gefangenen, über die Erkenntnisse vorliegen, daß sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. (12)
(13) Der Gefangene darf in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zu Personen beurlaubt werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, daß sie seiner Eingliederung entgegenwirken. (13)
(14) Der Gefangene hat seine Urlaubsanschrift anzugeben. (14)
(15) Reisekosten, Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während des Urlaubs hat der Gefangene aus Mitteln des Haus- oder Eigengeldes zu tragen. Nr. 43 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit die eigenen Mittel des Gefangenen nicht ausreichen, kann eine Beihilfe für die Urlaubszeit aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (15)
(16) Für Art und Umfang einer Beihilfe für die Urlaubszeitgilt Nr. 66 Abs. 1 und 2 entspre-chend. (16)
(17) Urlaub wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag soll einen, Monat vor Urlaubsbeginn schriftlich gestellt werden. (17)
(18) Die Gründe für die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen und dem Gefangenen bekanntzugeben. (18)
(19) Der beurlaubte Gefangene erhält einen Urlaubsschein. In dem Urlaubsschein sind Weisungen, soweit erforderlich, aufzuführen. (19)
(20) Vor Antritt des Urlaubs ist der Gefangene namentlich über die Voraussetzungen des Widerrufs und der Rücknahme des Urlaubs sowie die Bedeutung der ihm erteilten Weisungen zu belehren. (20)
(1) Amtl. Anm.:
§ 13 Abs.1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 13 Abs. 4 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 13 Abs. 5 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 13 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 13 StVollzG
(12) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 4 der VV zu § 13 StVollzG
(13) Amtl. Anm.:
Nr. 5 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG
(14) Amtl. Anm.:
Nr. 5 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG
(15) Amtl. Anm.:
Nr. 6 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG
(16) Amtl. Anm.:
Nr. 6 Abs. 3 der VV zu § 13 StVollzG
(17) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG
(18) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG
(19) Amtl. Anm.:
Nr. 8 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG
(20) Amtl. Anm.:
Nr. 8 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 13 Abs.1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 13 Abs. 4 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 13 Abs. 5 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 13 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹2) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 4 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹3) Amtl. Anm.: | Nr. 5 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹4) Amtl. Anm.: | Nr. 5 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹5) Amtl. Anm.: | Nr. 6 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹6) Amtl. Anm.: | Nr. 6 Abs. 3 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹7) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹8) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG |
(¹9) Amtl. Anm.: | Nr. 8 Abs. 1 der VV zu § 13 StVollzG |
(2⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 8 Abs. 2 der VV zu § 13 StVollzG |
Abschnitt 9 VVJug - Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
(1) Der Anstaltsleiter erteilt dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen. (1)
(2) Der Gefangene kann namentlich angewiesen werden,
a)
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt oder bestimmte Verrichtungen außerhalb der Anstalt beziehen,
b)
sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
c)
mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren,
d)
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen, zu benutzen oder verwahren zu lassen,
e)
alkoholische oder andere berauschende Getränke und Stoffe sowie bestimmte Lokale oder Bezirke zu meiden.
(2)
(3) Der Anstaltsleiter kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben. (3)
(4) Für das Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein. (4)
(5) Widerruf und Rücknahme werden wirksam, wenn die Entscheidung dem Gefangenen mündlich, fernmündlich oder schriftlich bekanntgemacht oder unter der Urlaubsanschrift zugegangen ist. Dem Gefangenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist dies vor der Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nicht möglich oder untunlich, so ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen. (5)
(6) Die Gründe für den Widerruf und die Rücknahme sind aktenkundig zu machen und dem Gefangenen auf Verlangen bekanntzugeben. (6)
(7) Fahndungsmaßnahmen können bereits vor der Wirksamkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eingeleitet und durchgeführt werden. (7)
(1) Amtl. Anm.:
§ 14 Abs. 1 StVollzG
,
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 14
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu§ 14 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 14 Abs. 2 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 14 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 14 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 14 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 4 der VV zu § 14 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 14 Abs. 1 StVollzG, Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 14 |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu§ 14 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 14 Abs. 2 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 14 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 14 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 14 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 4 der VV zu § 14 StVollzG |
Abschnitt 10 VVJug - Entlassungsvorbereitung
(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden ( Nr. 6 ). (1)
(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung ( Nr. 5 ) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient. (2)
(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. Nr. 6 Abs. 2 , Nr. 8 Abs. 3 und Nr. 9 gelten entsprechend. (3)
(4) Freigängern ( Nr. 6 Abs. 1 Ziff. 1 ) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub. bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Nr. 6 Abs. 2 , Nr. 8 Abs. 3 und Nr. 9 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung. (4)
(5) Die Entlassungsvorbereitungen sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung
in die Freiheit abzustellen. (5)
(6) Sonderurlaub im Sinne des Absatzes 3 kann auch im Wiederholungsfalle nur bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt als bei der Bewilligung des Urlaubs angenommen wurde. (6)
(7) Sonderurlaub nach Absatz 4 kann auch einem Gefangenen gewährt werden, der zum Freigang zugelassen ist, ohne ihn auszuüben. (7)
(1) Amtl. Anm.:
§ 15 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 15 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 15 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 15 Abs. 4 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 15 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 15 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 15 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 15 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 15 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 15 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 15 Abs. 4 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 15 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 15 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 15 StVollzG |
Abschnitt 11 VVJug - Entlassungszeitpunkt
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. (1)
(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vomm 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. (2)
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist. (3)
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn
a)
der Gefangene auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grundeiner Gnadenmaßnahme vorzeitig zu entlassen ist,
b)
eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes überhaupt nicht vollzogen wird,
c)
Freistellung von der Arbeit (
Nr. 38a Abs. 1 Satz 1
) auf den Entlassungszeitpunkt nach
Nr. 38a Abs. 7
vorrangig angerechnet wird.
(4)
(5) Soweit es auf die Länge der Strafzeit an kommt, ist die Vorverlegung der Entlassung vertretbar, wenn sich der Gefangene zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung wenigstens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befindet. (5)
(1) Amtl. Anm.:
§ 16 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 16 Abs. 2
(3) Amtl. Anm.:
§ 16 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 16 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 16 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 16 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 16 Abs. 2 |
(³) Amtl. Anm.: | § 16 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 16 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 16 StVollzG |
Abschnitt 12 VVJug - Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Unterricht, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, Umschulung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. (1)
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen. (2)
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach
Nr. 2
untersucht wird, aber nicht länger als. zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.
(3)
(4) Die gemeinschaftliche Unterbringung kann ferner eingeschränkt werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist.
(5) Abweichend davon kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 17 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 17 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 17 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 201 Nr. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 17 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 17 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 17 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 201 Nr. 2 StVollzG |
Abschnitt 13 VVJug - Unterbringung während der Ruhezeit
(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. (1)
(2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. (2)
(3) Abweichend davon dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 18 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 18 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 201 Nr. 3 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 18 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 18 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 201 Nr. 3 StVollzG |
Abschnitt 14 VVJug - Ausstattung des Haftraums durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen. (1)
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Obersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit und Ordnung der Anstalt. oder das Erziehungsziel gefährden, können ausgeschlossen werden. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 19 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 19 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 19 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 19 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 15 VVJug - Kleidung
(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung. (1)
(2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt. (2)
(3) In bestimmten Anstalten oder Abteilungen einer Anstalt kann der Anstaltsleiter das
Tragen eigener Kleidung allgemein zulassen.
(1) Amtl. Anm.:
§ 20 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 20 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 20 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 20 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 16 VVJug - Anstaltsverpflegung
(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. (1)
(2) Der Gefangene erhält Anstaltsverpflegung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflegung ist für alle Gefangenen gleich, wenn nicht der Anstaltsarzt aus gesundheitlichen Gründen anderes verordnet hat oder mit Rücksicht auf religiöse Speisegebote eine andere Verpflegung angebracht ist. (2)
(3) Die Anstaltsverpflegung soll eine vollwertige Ernährung der Gefangenen nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre gewährleisten. (3)
(4) Unterliegt ein Gefangener religiösen Speisegeboten, sollen auf seinen Antrag Bestandteile der Anstaltsverpflegung, die er nicht verzehren darf, gegen andere Nahrungsmittel ausgetauscht werden. (4)
(5) Während der hohen Glaubensfeste anderer als christlicher Religionsgemeinschaften, bei denen besondere Speisegebote zu beachten sind, können die betreffenden Gefangenen auf ihren Antrag und auf ihre Kosten auch von Glaubensgenossen verpflegt werden, sofern wichtige Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen. (5)
(1) Amtl. Anm.:
§ 21 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 21 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 21 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 21 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 21 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 21 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 21 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 21 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 21 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 21 StVollzG |
Abschnitt 17 VVJug - Einkauf
(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld ( Nr. 41 ) oder von seinem Taschengeld ( Nr. 40 ) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. (1)
(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden. (2)
(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen. (3)
(4) Die Bemessung des Betrages für den Einkauf nach Absatz 3 richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Höhe des dem Gefangenen bisher zur Verfügung stehenden Hausgeldes, die Höhe des noch anzusparenden Überbrückungsgel des, besondere persönliche Bedürfnisse (z.B. wegen Krankheit oder Behinderung) und der Wert der beim Zugang belassenen oder ihm von Dritten zugewendeten Nahrungs- und Genußmittel zu berücksichtigen. (4)
(5) Können hinreichende Feststellungen nach Absatz 4 nicht getroffen werden, so wird dem Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum vierfachen, nach sechs Monaten bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung ( Nr. 38 Abs. 1 ) aus seinem Eigengeld zu verwenden. (5)
(6) Der Einkauf alkoholhaltiger Getränke ist nicht gestattet. Der Einkauf von Tabakwaren, Kaffee und Tee kann beschränkt werden. (6)
(7) Für den Einkauf sonstiger Gegenstände, deren Besitz in der Anstalt gestattet ist, kann der Gefangene sein Hausgeld, sein Taschengeld und sein Eigengeld verwenden. Der Einkauf aus seinem Eigengeld kann aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden. (7)
(8) Nr. 74 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(1) Amtl. Anm.:
§ 22 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 22 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 22 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 22 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 22 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 22 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 22 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 22 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 22 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 22 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 22 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 22 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 22 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 22 StVollzG |
Abschnitt 18 VVJug - Grundsatz
Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen dieser Vorschriften zu verkehren. Der Verkehr mit Personen, von denen ein günstiger Einfluß erwartet werden kann, ist zu fördern (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 23 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 23 StVollzG |
Abschnitt 19 VVJug - Recht auf Besuch
(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das weitere regelt die Hausordnung. (1)
(2) Besuche sollen darüberhinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können. (2)
(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt. (3)
(4) Jeder Besucher muß sich über seine Person ausweisen. Hiervon kann abgesehen wer den, wenn der Besucher bereits bekannt ist. (4)
(5) Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, daß der Besucher für die Dauer des Besuches seinen Ausweis bei der Anstalt hinterlegt. (5)
(6) Der Besucher wird in geeigneter Weise unterrichtet, wie er sich bei dem Besuch zu
verhalten hat. (6)
(7) Vor dem Besuch eines kranken Gefangenen, der In einer Krankenabteilung oder in einem Anstaltskrankenhaus untergebracht ist, ist der Arzt zu hören. Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind dem Besucher mitzuteilen. Besuche im Krankenhaus bedürfen der Zustimmung des Arztes. (7)
(8) Für den Besuchsverkehr eines Gefangenen, der eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 136 RiVASt) . (8)
(9) Am Besuchstage sollen nach Möglichkeit Bedienstete den Erziehungsberechtigten zu Gesprächen und Auskünften zur Verfügung stehen.
(1) Amtl. Anm.:
§ 24 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 24 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 24 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 24 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 24 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 24 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 4 der VV zu § 24 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 5 der VV zu § 24 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 24 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 24 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 24 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 24 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 24 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 24 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 4 der VV zu § 24 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 5 der VV zu § 24 StVollzG |
Abschnitt 20 VVJug - Besuchsverbot
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des
Strafgesetzbuches
sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden,
3.
bei minderjährigen Gefangenen, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden ist.
(1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 25 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 25 StVollzG |
Abschnitt 21 VVJug - Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren, Beiständen und Vertretern der Jugendhilfe
(1) Besuche von Verteidigern und Beiständen ( § 69 JGG ) sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Auf Nr. 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird verwiesen. (1)
(2) Der Verteidiger muß sich als solcher gegen über der Anstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Rechtsanwälte und Notare haben nachzuweisen, daß sie den Gefangenen in einer ihn betreffenden Rechtssache besuchen wollen. (2)
(3) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rechtsreferendare haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. (3)
(4) Der Beistand muß sich als solcher durch die Bestellungsurkunde des Gerichts ausweisen. Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Für Vertreter der Jugendgerichtshilfe ( § 38 JGG ) und der Bewährungshilfe gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie haben sich auszuweisen. Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Amtl. Anm.:
§ 26 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 26 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 26 StvollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 26 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 26 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 26 StvollzG |
Abschnitt 22 VVJug - Überwachung der Besuche
(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Die Unterhaltung ist nur dann zu überwachen, wenn es aus diesen Gründen geboten ist. (1)
(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen diese Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Ein Besuch darf auch abgebrochen werden, wenn von dem Besucher ein schädlicher Einfluß auf den Gefangenen ausgeübt wird. (2)
(3) Besuche von Verteidigern, Beiständen, Vertretern der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshelfern werden nicht überwacht. (3)
(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwaltes oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. Auf Nr. 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird verwiesen. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 27 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 27 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 27 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 27 Abs. 4 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 27 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 27 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 27 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 27 Abs. 4 StVollzG |
Abschnitt 23 VVJug - Recht auf Schriftwechsel
(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. (1)
(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde,
3.
bei minderjährigen Gefangenen, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden ist.
(2)
(3) Für den Schriftverkehr eines Gefangenen, der eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 135 RiVASt) . (3)
(4) Die Kosten des Schriftverkehrs trägt der Gefangene. Kann der Gefangene sie nicht auf bringen, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 28 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 28 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 28 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 28 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 28 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 28 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 28 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 28 StVollzG |
Abschnitt 24 VVJug - Überwachung des Schriftwechsels
(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 , § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. Dies gilt auch, wenn gegen einen Gefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Jugendstrafe zugrunde liegende Verurteilung eine Jugend oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist. (1)
(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschrift dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte. (2)
(3) Der übrige Schriftwechsel darf aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. (3)
(4) Der Verteidiger muß sich als solcher gegen über der Anstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Verteidigerpost muß deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. (4)
(5) Als Verteidigerpost gekennzeichnete ein gehende Schreiben von Personen, bei denen die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen ist, werden in der Regel ungeöffnet an den Absender zurückgesandt mit dem Hinweis, daß der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehlt. Mit Einverständnis des Gefangenen kann das Schreiben geöffnet und nach Überprüfung ausgehändigt werden. (5)
(6) Soweit der Schriftwechsel überwacht wer den darf, bestimmt der Anstaltsleiter Art und Umfang der Überwachung. Er darf mit der Überwachung einzelne andere Bedienstete beauftragen. Schreiben in fremder Sprache werden, soweit nötig, übersetzt. (6)
(7) Soweit der Schriftwechsel überwacht wird, hat der Gefangene seine Schreiben in offenem Umschlag in der Anstalt abzugeben. (7)
(8) Der überwachende Bedienstete darf in den Schreiben weder Randbemerkungen anbringen noch Stellen durchstreichen oder unkenntlich machen. Ein Sichtvermerk ist zulässig. (8)
(9) Die Kosten für die Übersetzung von Schreiben, die in fremder Sprache abgefaßt sind, trägt in der Regel die Staatskasse. (9)
(10) Für den Beistand gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der Beistand muß sich als solcher gegenüber der Anstalt durch die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Die Post des Beistands muß deutlich gekennzeichnet sein.
(1) Amtl. Anm.:
§ 29 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
29 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 29 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 29 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 29 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 29 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 29 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 29 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 29 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 29 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | 29 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 29 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 29 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 29 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 29 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 29 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 29 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 29 StVollzG |
Abschnitt 25 VVJug - Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung
(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln
zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (1)
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2)
(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts
anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 30 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 30 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 30 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 30 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 30 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 30 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 26 VVJug - Anhalten von Schreiben
(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,
1.
wenn das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand
3.
wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4.
wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
5.
wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
6.
wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefaßt sind.
(1)
(2) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurück gegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt. (2)
(3) Schreiben, deren Überwachung nach Nr. 24 Abs. 1 und 10 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. (3)
(4) Dem Gefangenen sind die Gründe für das Anhalten mitzuteilen. Der unbedenkliche Inhalt eines angehaltenen Schreibens kann ihm bekanntgegeben werden. (4)
(5) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht. (5)
(6) Ein Begleitschreiben darf nur Angaben enthalten, die der Richtigstellung dienen. Der Gefangene ist über die Absicht, ein Begleitschreiben beizufügen, zu unterrichten. (6)
(1) Amtl. Anm.:
§ 31 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 31 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 31 Abs. 4 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 31 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
§ 31 Abs. 2 StVollzG
Nr. 2 der VV zu § 31 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 31 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 31 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 31 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 31 Abs. 4 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 31 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | § 31 Abs. 2 StVollzG Nr. 2 der VV zu § 31 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 31 StVollzG |
Abschnitt 27 VVJug - Ferngespräche und Telegramme
(1) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme auf zugeben. Im übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. (1)
(2) Die Kosten trägt der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 32 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu
§ 32 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 32 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 32 StVollzG |
Abschnitt 28 VVJug - Pakete
(1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf der Erlaubnis der Vollzugsbehörde. Für den Ausschluß von Gegenständen gilt Nr. 17 Abs. 2 entsprechend. (1)
(2) Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versen dung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet. (2)
(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist. (3)
(4) Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen. (4)
(5) Der Empfang eines Paketes ist zugelassen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von dem Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt (z.B. Geburtstag). (5)
(6) Einem Gefangenen, der nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört, kann an stelle des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlaß eines hohen Feiertages seines Glaubens gestattet werden. (6)
(7) Ein Paket darf Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form sowie Medikamente
und Tabletten nicht enthalten. (7)
(8) In den Fällen einer ärztlichen Anordnung nach Nr. 17 darf der Inhalt des Paketes nur nach Anhörung des Arztes ausgehändigt werden. (8)
(9) Die Erlaubnis zum Empfang sonstiger Pakete kann namentlich für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungskleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung erteilt (9)
(10) Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und den Absender erkennen lassen.
Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden.
(10)
(11) Das Paket soll innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor oder nach den in Absatz
5 genannten Zeitpunkten eingehen. (11)
(12) Die Anstalt kann die Annahme eines Paketes, das zur Unzeit (Absatz 11) oder mit Obergewicht eingeht oder dessen Empfang nicht zu gelassen ist - gegebenenfalls bereits auf dem Postamt - verweigern. Sie teilt dem Gefangenen die Annahmeverweigerung und den Grund dafür mit. (12)
(13) Absatz 12 gilt nicht für ein Paket, das einem ausländischen Gefangenen nicht aus dem Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes zugesandt wird. Wird das Höchstgewicht überschritten oder ist das Paket nicht zugelassen, kann der Mehrinhalt oder der Inhalt dem Gefangenen ausgehändigt werden, wenn dieser mit der Zuführung eines dem Wert entsprechenden, von der Anstalt festgesetzten Betrages aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist der Mehrinhalt oder der Inhalt des Paketes zur Habe des Gefangenen zu nehmen, soweit er nicht mit dessen Zustimmung anderweitig verwendet oder soweit nicht nach Nr. 74 Abs. 3 verfahren wird. (13)
(14) Ein Gefangener, der kein Paket erhält, darf zum Ausgleich Nahrungs- und Genußmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, bei Weihnachtspaketen bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung ( Nr. 38 Abs. 1 ) aus dem Eigengeld verwendet werden. Nr. 74 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (14)
(15) Geht für einen Gefangenen nach dem Ersatzeinkauf in dem in Absatz 11 bestimmten Zeitraum ein Paket ein, ist es ihm auszuhändigen , wenn er mit der Zuführung des gleichen Betrages, den er für den Ersatzeinkauf verwendet hat, aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist das Paket zurückzusenden. Absatz 13 bleibt unberührt. (15)
(16) Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände durchsucht. Liegt ein Inhaltsverzeichnis bei, ist die Vollzähligkeit zu prüfen; Abweichungen sind auf dem Verzeichnis zu vermerken. (16)
(17) Der Gefangene hat den Empfang des Paketes schriftlich zu bestätigen. (17)
(18) Die Kosten des Paketverkehrs trägt grundsätzlich der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (18)
(19) Der Gefangene soll alsbald nach der Aufnahme durch Aushändigung eines Merkblattes über die Möglichkeit, Pakete empfangen und zu versenden, unterrichtet werden. (19)
(1) Amtl. Anm.:
§ 33 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 33 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 33 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 33 Abs. 4 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 33 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 33 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 33 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 4 der VV zu § 33 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 5 Abs. 1 der VV zu § 33 StVollzG
(12) Amtl. Anm.:
Nr. 5 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG
(13) Amtl. Anm.:
Nr. 5 Abs. 3 der VV zu § 33 StVollzG
(14) Amtl. Anm.:
Nr. 6 Abs. 1 der VV zu § 33 StVollzG
(15) Amtl. Anm.:
Nr. 6 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG
(16) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 1 der VV zu§ 33 StVollzG
(17) Amtl. Anm.:
Nr. 7 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG
(18) Amtl. Anm.:
Nr. 8 der VV zu § 33 StVollzG
(19) Amtl. Anm.:
Nr. 9 der VV zu § 33 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 33 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 33 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 33 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 33 Abs. 4 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 33 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 33 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 33 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 4 der VV zu § 33 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 5 Abs. 1 der VV zu § 33 StVollzG |
(¹2) Amtl. Anm.: | Nr. 5 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG |
(¹3) Amtl. Anm.: | Nr. 5 Abs. 3 der VV zu § 33 StVollzG |
(¹4) Amtl. Anm.: | Nr. 6 Abs. 1 der VV zu § 33 StVollzG |
(¹5) Amtl. Anm.: | Nr. 6 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG |
(¹6) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 1 der VV zu§ 33 StVollzG |
(¹7) Amtl. Anm.: | Nr. 7 Abs. 2 der VV zu § 33 StVollzG |
(¹8) Amtl. Anm.: | Nr. 8 der VV zu § 33 StVollzG |
(¹9) Amtl. Anm.: | Nr. 9 der VV zu § 33 StVollzG |
Abschnitt 29 VVJug - Verwertung von Kenntnissen
(1) Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels dürfen nur verwertet werden,
1.
soweit dies notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu wahren oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen oder
2.
soweit dies aus Gründen der Erziehung geboten ist; der Gefangene soll gehört werden.
(1)
(2) Die Kenntnisse dürfen nur den zuständigen Vollzugsbediensteten sowie den zuständigen Gerichten und den Behörden mitgeteilt werden, die zuständig sind, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 34 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 34 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 34 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 34 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 30 VVJug - Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. Nr. 6 Abs. 2 , Nr. 8 Abs. 3 und Nr. 9 gelten entsprechend. (1)
(2) der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet. (2)
(3) Kann Ausgang oder Urlaub nicht gewährt werden, weil eine Erprobung nicht verantwortet werden kann ( Nr. 6 Abs. 2 ), so kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde. (3)
(4) Nr. 6 Abs. 3 bis Abs. 14 , Nr. 8 Abs. 4 bis Abs. 20 und Nr. 9 Abs. 2 und Abs. 4 bis Abs. 7 gelten sinngemäß. (4)
(5) Bei einer Ausführung entscheidet der Anstaltsleiter über die nach Lage des Falles erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen. (5)
(6) Eine Ausführung unterbleibt, wenn trotz Anordnung angemessener besonderer Sicherungsmaßnahmen zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Ausführung zu Straftaten miß brauchen werde. Dies gilt nicht, wenn die Ausführung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben des Gefangenen unerläßlich ist. (6)
(1) Amtl. Anm.:
§ 35 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 35 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 35 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 35 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 35 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 35 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 35 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 35 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 35 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 35 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 35 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 35 StVollzG |
Abschnitt 31 VVJug - Gerichtliche Termine
(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und wenn eine Erprobung verantwortet werden kann. Nr. 8 Abs. 4 und Nr. 9 gelten entsprechend. (1)
(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2)
(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte. (3)
(4) Beantragt der Gefangene unter Vorlage einer Ladung die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, so entscheidet der Anstaltsleiter, ob er dem Gefangenen hierfür Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen läßt. (4)
(5) Eine Pflicht des Anstaltsleiters, das Gericht über seine Entscheidung zu unterrichten, besteht nicht. (5)
(6) Ersucht das Gericht die Anstalt, einen Gefangenen an einem gerichtlichen Termin teilnehmen zu lassen, so klärt der Anstaltsleiter, ob der Gefangene der Ladung Folge leisten will. Bejahendenfalls prüft der Anstaltsleiter, ob er dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen läßt. (6)
(7) Der Anstaltsleiter unterrichtet das Gericht, und zwar auch dann, wenn der Gefangene
die Teilnahme an dem Termin ablehnt. (7)
(8) Wird der Gefangene auf seinen Antrag oder überwiegend in seinem Interesse ausgeführt, so werden ihm in der Regel die Kosten auferlegt. (8)
(9) Erläßt das Gericht einen Vorführungsbefehl und ersucht es die Anstalt um Vorführung, so läßt der Anstaltsleiter den Gefangenen zu dem gerichtlichen Termin vorführen. (9)
(10) Vor der Vorführung erteilt der Anstaltsleiter die nach Lage des Falles erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen. (10)
(11) Im Benehmen mit dem Richter, der die Dienstaufsicht bei dem Amtsgericht führt, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, setzt der Anstaltsleiter die Zeit fest, in der dem Gefangenen Gelegenheit gegeben wird, in der Anstalt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeführt zu werden. (11)
(1) Amtl. Anm.:
§ 36 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 36 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 36 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 36 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 36 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 36 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 36 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 36 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 36 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 36 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 5 der VV zu § 36 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 36 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 36 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 36 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 36 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 36 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 36 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 36 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 36 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 36 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 36 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 5 der VV zu § 36 StVollzG |
Abschnitt 32 VVJug - Berufliche Bildung, Arbeit
(1) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. (1)
(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. (2)
(3) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 1 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt. (3)
(4) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. (4)
(5) Eine Beschäftigung ist angemessen im Sinne des Absatzes 3, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlich verwertbar ist und in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand steht. (5)
(6) Soweit es die Art der Arbeit oder der angemessenen Beschäftigung zuläßt, wird für jede Verrichtung die Anforderung ermittelt und festgesetzt, die der Gefangene zu leisten hat. Dabei ist von der Leistung auszugehen, die von einem freien Arbeitnehmer nach ausreichender Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsstörung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann. Die besonderen Verhältnisse des Vollzuges sind angemessen zu berücksichtigen. (6)
(7) Die Soll-Leistung wird überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt, wenn sie von der Mehrzahl der Gefangenen um mehr als vierzig vom Hundert überschritten wird oder sich die Festsetzung als zu hoch erwiesen hat. Sie ist auch zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen, wenn dies durch eine Änderung der Arbeitsmethoden, technische Verbesserungen oder ähnliches begründet ist. (7)
(8) Die Arbeitszeit der Gefangenen soll sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst richten. In dringenden Fällen darf die regelmäßige Arbeitszeit der Gefangenen bis zu der für freie Arbeitnehmer zugelassenen Höchstdauer überschritten werden. (8)
(9) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, in der Regel auch an Samstagen, ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen. (9)
(10) Mehrarbeit und Arbeit nach Absatz 9 sollen möglichst durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden. (10)
(11) Gefangene, die nach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, können an diesen Tagen auf ihren Wunsch von der Arbeit befreit werden. Sie können dafür an allgemein arbeitsfreien Tagen zu unaufschiebbaren Arbeiten herangezogen werden. (11)
(12) Ein Gefangener kann zu Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt herangezogen werden, wenn er hierfür geeignet ist und Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten sind. Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, Gefangenen oder Dritten oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen einem Gefangenen nicht übertragen werden. (12)
(13) § 62 Jugendarbeitsschutzgesetz ist zu beachten.
(1) Amtl. Anm.:
§ 37 Abs. 3 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 37 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 37 Abs. 4 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 37 Abs. 5 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 37 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 37 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 37 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 37 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 37 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 37 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 4 der VV zu § 37 StVollzG
(12) Amtl. Anm.:
Nr. 5 der VV zu § 37 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 37 Abs. 3 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 37 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 37 Abs. 4 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 37 Abs. 5 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 37 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 37 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 37 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 37 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 37 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 37 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 4 der VV zu § 37 StVollzG |
(¹2) Amtl. Anm.: | Nr. 5 der VV zu § 37 StVollzG |
Abschnitt 33 VVJug - Unterricht
(1) Dem Unterricht kommt im Jugendstrafvollzug besondere Bedeutung zu. (1)
(2) Schulpflichtige Gefangene erhalten Hauptschul-, Sonderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften.
(3) An dem Hauptschul- und Sonderschulunterricht können auch nicht schulpflichtige Gefangene teilnehmen.
(4) Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse, zur Förderung besonderer Begabungen und individueller Interessen sowie lebenskundlicher Unterricht und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden.
(5) Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Fortbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
(6) Der Unterricht findet in der Regel während der Arbeitszeit statt; dies gilt nicht für den, Unterricht in Lebenskunde und zur Förderung besonderer Begabungen und individueller Interessen.
(1) Amtl. Anm.:
§ 38 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 38 StVollzG |
Abschnitt 34 VVJug - Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) Dem Gefangenen kann gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. Nr. 6 Abs. 1 Ziff.1 , Abs. 2 und Nr. 9 bleiben unberührt. (1)
(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. (2)
(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird. (3)
(4) Gefangene, denen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt gestattet ist, sollen von anderen Gefangenen getrennt gehalten werden. (4)
(5) Zwischen dem Gefangenen und seinem Arbeitgeber oder Ausbildenden ist ein schriftlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag oder ähnliches) abzuschließen. In dem Vertrag ist insbesondere festzulegen, daß das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die dem Gefangenen nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis endet, und daß die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzuges mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden könne. Die Anstalt stellt sicher, daß mit Zuwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend verfahren wird. (5)
(6) Die Bezüge des Gefangenen werden in nachstehender Rangfolge für folgende Zwecke verwendet:
a)
Auslagen des Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt und andere im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung notwendige Aufwendungen,
b)
Hausgeld und Überbrückungsgeld,
c)
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Gefangenen auf dessen Antrag,
d)
Haftkostenbeitrag,
e)
Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten des Gefangenen auf dessen Antrag,
(6)
(7) Der Gefangene ist anzuhalten, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und seine sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ist der Anstalt bekannt, daß Angehörige oder andere Personen, denen der Gefangene unterhaltspflichtig ist, Sozialhilfe erhalten, wird der Träger der Sozialhilfe von dem Beschäftigungsverhältnis und der Höhe der Bezüge unterrichtet. Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung soll der Gefangene hingewiesen werden. (7)
(8) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters sind zu beachten. (8)
(9) Selbstbeschäftigung soll regelmäßig nur gestattet werden; wenn sie aus wichtigem Grunde geboten erscheint und im Rahmen des Vollzugsplanes insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Selbstbeschäftigung darf nicht gestattet werden, wenn überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. (9)
(10) Selbstbeschäftigung wird in der Regel nur gestattet, wenn sich der Gefangene die nötigen Gegenstände aus eigenen Mitteln beschaffen kann; bei Selbstbeschäftigung innerhalb der Anstalt vermittelt die Anstalt die Beschaffung der Gegenstände. (10)
(11) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Gefangenen und einem Dritten sowie für die Bezüge aus der Selbstbeschäftigung gelten Absätze 5 bis 7 entsprechend. § 50 Abs. 3 StVollzG in der Fassung des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG bleibt unberührt. (11)
(12) Der Gefangene ist anzuhalten, seiner Steuerpflicht nachzukommen. Erfüllt der Gefangene seine Anzeigepflicht nicht, so ist die Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung zu widerrufen. (12)
(1) Amtl. Anm.:
§ 39 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 39 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 39 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 39 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 39 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 39 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 4 der VV zu § 39 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der VV zu § 176 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 39 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 39 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 3 der VV zu § 39 StVollzG
(12) Amtl. Anm.:
Nr. 3 Abs. 4 der VV zu § 39 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 39 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 39 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 39 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 39 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 39 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 39 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 4 der VV zu § 39 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der VV zu § 176 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 1 der VV zu § 39 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 2 der VV zu § 39 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 3 der VV zu § 39 StVollzG |
(¹2) Amtl. Anm.: | Nr. 3 Abs. 4 der VV zu § 39 StVollzG |
Abschnitt 35 VVJug - Zeugnisse
Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 40 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 40 StVollzG |
Abschnitt 36 VVJug - Arbeitspflicht
Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutze erwerbstätiger Mütter bestehen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG |
Abschnitt 37 VVJug - Freistellung von der Arbeit
(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach Nr. 32 oder Hilfstätigkeiten nach Nr. 36 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet. (1)
(2) Der Anspruch besteht, sobald der Gefangene innerhalb eines zu einem beliebigen Zeitpunkt beginnenden Zeitraumes von einem Jahr seine Arbeitspflicht erfüllt hat. (2)
(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (Nrn. 8, 30) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist. (3)
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzugs bleiben unberührt. (4)
(5) Auf das Jahr (Abs. 1 und 2) werden ferner angerechnet
a)
Zeiten, in denen der Gefangene Verletztengeld nach
§ 47 Abs. 6 SGB VII
erhalten hat,
b)
Zeiten, in denen der Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach Abs. 1 nicht ausgeübt hat, in der Regel bis zu drei Wochen jährlich, wenn dies angemessen erscheint,
c)
Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht und Urlaub aus der Haft, der nach
Abs. 3 anzurechnen ist,
d)
Zeiten einer Freistellung von der Arbeit nach
Nr. 38a Abs. 1
und Arbeitsurlaub nach
Nr. 38a Abs. 5
.
(5)
(6) Als Werktage (Abs. 1 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Erkrankt ein Gefangener während der Freistellung von der Arbeitspflicht, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit der Freistellung nicht angerechnet. (6)
(7) Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Eine erneute Freistellung kann frühestens ein Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen für die vorhergehende Freistellung und in der Regel frühestens drei Monate nach der letzten Freistellung in Anspruch genommen werden. (7)
(8) Die Freistellung von der Arbeitspflicht ist von dem Gefangenen mindestens einen Monat
vorher schriftlich zu beantragen. (8)
(9) Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Freistellung sind die betrieblichen Belange, besondere erzieherische Maßnahmen, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeiten der Vollzugsgestaltung während der Freistellungszeit zu berücksichtigen. (9)
(10) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Die Berechnung der Bezüge ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung, in denen der Gefangene imVollzug der Jugendstrafe tätig war, zugrunde zu legen. (10)
(11) Für Gefangene, die nach Nr. 36 Satz 3 nicht zur Arbeit verpflichtet sind, gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. (11)
(1) Amtl. Anm.:
§ 42 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 42 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 42 Abs. 2 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 42 Abs. 4 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 42 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 42 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 4 der VV zu § 42 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 5 der VV zu § 42 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 6 der VV zu § 42 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
§ 42 Abs. 3 StVollzG
und
Nr. 7 der VV zu § 42 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 8 der VV zu § 42 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 42 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 42 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 42 Abs. 2 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 42 Abs. 4 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 42 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 42 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 4 der VV zu § 42 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 5 der VV zu § 42 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 6 der VV zu § 42 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | § 42 Abs. 3 StVollzG und Nr. 7 der VV zu § 42 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 8 der VV zu § 42 StVollzG |
Abschnitt 38 VVJug - Arbeitsentgelt (1)
(1) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (2)
(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. Fünfundsiebzig vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Leistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen. (3)
(3) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekanntzugeben. (4)
(4) Verrichtet ein Gefangener während eines Abrechnungszeitraumes Tätigkeiten, die verschiedenen Vergütungsstufen zuzuordnen sind, so ist das Arbeitsentgelt aus der Vergütungsstufe zu ermitteln, die dem überwiegenden Teil der Tätigkeiten entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Gefangene in verschiedenen Betrieben arbeitet. (5)
(5) Verrichtet ein Gefangener nicht nur vorübergehend eine anders bewertete Tätigkeit, so ist er mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes in die entsprechende Vergütungsstufe umzugruppieren. (6)
(6) Das Arbeitsentgelt wird in der Form des Zeitlohnes oder des Leistungslohnes ermittelt.
Das Arbeitsentgelt eines noch nicht achtzehn Jahre alten Gefangenen wird in der Form
des Zeitlohnes ermittelt. (7)
(7) Zeiten einer Einarbeitung können im Zeitlohn vergütet werden. (8)
(8) Im Zeitlohn kann der Satz der jeweiligen Vergütungsstufe unterschritten werden, wenn der Gefangene den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (9)
(9) Für eine sonstige zugewiesene Beschäftigung wird ein Arbeitsentgelt gewährt, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlich verwertbar ist und in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand steht. (10)
(10) Neben dem Arbeitsentgelt können Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Der Anstaltsleiter entscheidet, ob eine Leistung für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Eigengeld gutgeschrieben wird. (11)
(1) Amtl. Anm.:
Die Verwaltungsvorschriften zu
§ 176 StVollzG
sind in Nrn. 38 bis 43 der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug eingearbeitet.
(2) Amtl. Anm.:
§§ 43 Abs. 2
,
200 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 5 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 43 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 43 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 43 Nr. 1
zu
Abs. 1 der VV § 176 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 43 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 43 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 176 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 43 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | Die Verwaltungsvorschriften zu § 176 StVollzG sind in Nrn. 38 bis 43 der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug eingearbeitet. |
(²) Amtl. Anm.: | §§ 43 Abs. 2, 200 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 5 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 43 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 43 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 43 Nr. 1zu Abs. 1 der VV § 176 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 43 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 43 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 176 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 43 StVollzG |
Abschnitt 38a VVJug - Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
(1) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach Nr. 32 , Nr. 33 oder eine Hilfstätigkeit nach Nr. 36 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung der Nr. 37 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. (1)
(2) Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des Abs. 1 Satz 1 endet, wenn ein Gefangener aus von ihm verschuldeten Gründen seine Tätigkeit unterbricht. Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von neuem. Wird die Zweimonatsfrist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne von Abs. 1 Satz 3 gehemmt, so verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zweimonatsraumes um die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage. (2)
(3) Für die Gewährung der Freistellung von der Arbeit gilt Nr. 37 Abs. 6 Satz 2 , Abs. 7 Satz 1 , Abs. 8 und 9 entsprechend. Als Werktage (Absatz 1 Satz 1) gelten alle Kalendertage, die nicht
Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage sind. Absatz 6 gilt entsprechend. (3)
(4) Der Gefangene erhält für die Zeit seiner Freistellung die zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Nr. 37 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend. Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, sind diese zugrunde
zu legen. (4)
(5) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 1 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). Nr. 6 Abs. 2 , Nr. 8 Abs. 2 bis 20 und Nr. 9 gelten entsprechend. Der Urlaub wird nicht auf den Regelurlaub angerechnet. (5)
(6) Mit Zustimmung des Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen gewährt werden. (6)
(7) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatz 5 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet. (7)
(8) Eine Anrechnung nach Absatz 7 ist ausgeschlossen
1.
bei Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraumes eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
2.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
3.
wenn nach
§ 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung
von der Vollstreckung abgesehen wird,
4.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(8)
(9) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 8 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 1 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach Nr. 38 Abs. 1 und 2 gewährten Entgelts oder der ihm nach Nr. 39 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. (9)
(1) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 6 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 4 der VV zu § 43 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 5 Abs. 1 und 2 der VV zu § 43 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 8 StVollzG
,
Nr. 5 Abs. 3 der VV zu § 43 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 7 Satz 1 StVollzG
,zu
Nr. 6 Abs. 1 der VV § 43 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
VV Nr. 6 Abs. 2 der VV zu § 43 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 9 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 10 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
§ 43 Abs. 11 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 6 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 4 der VV zu § 43 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 5 Abs. 1 und 2 der VV zu § 43 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 8 StVollzG, Nr. 5 Abs. 3 der VV zu § 43 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 7 Satz 1 StVollzG,zu Nr. 6 Abs. 1 der VV § 43 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | VV Nr. 6 Abs. 2 der VV zu § 43 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 9 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 10 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | § 43 Abs. 11 StVollzG |
Abschnitt 39 VVJug - Ausbildungsbeihilfe
(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt. (1)
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt Nr. 38 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2)
(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß Nr. 32 Abs. 1 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe. (3)
(4) Als Berufsfindungsmaßnahme kann auch die Teilnahme eines Gefangenen an einem Einweisungsverfahren in einer zentralen Einweisungseinrichtung in Betracht kommen. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 44 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 44 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 44 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
VV zu § 44 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 44 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 44 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 44 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | VV zu § 44 StVollzG |
Abschnitt 40 VVJug - Taschengeld
(1) Das Taschengeld nach § 176 Abs. 3 StVollzG i.d.F. d. § 199 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG wird nur auf Antrag gewährt. (1)
(2) Das Taschengeld beträgt vierzehn vom Hundert der Eckvergütung nach Nr. 38 Abs.1 . Bei der Berechnung des Taschengeldes werden Hausgeld und Eigengeld berücksichtigt. (2)
(3) Bedürftig ist ein Gefangener, soweit ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Ein Geldbetrag, der für einen Gefangenen statt eines Paketes im Sinne von Nr. 28 Abs. 1 Satz 1 zum eigenen Einkauf von Nahrungs- und Genußmitteln eingezahlt wird, bleibt bis zu dem für den Ersatzeinkauf festgesetzten Höchstbetrag bei der Berechnung des Taschengeldes für den laufenden und längstens den folgenden Monat unberücksichtigt. (3)
(1) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 46 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 46 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 46 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 46 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 46 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 46 StVollzG |
Abschnitt 41 VVJug - Hausgeld
(1) Der Gefangene darf von seinen Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld ( Nr. 40 ) für den Einkauf ( Nr. 17 ) oder anderweitig verwenden. (1)
(2) Für Gefangene, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ( Nr. 34 Abs. 1 ) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen ( Nr. 34 Abs. 2 ), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. (2)
(3) Über Beträge, die als Ersatz für entgangene, in § 176 StVollzG oder in diesen Vorschriften geregelte Zuwendungen gewährt werden (z.B. Zeugenentschädigung, Verletztengeld), kann der Gefangene wie über die Zuwendungen verfügen, an deren Stelle sie treten. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 47 Abs. 1
,
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§§ 47 Abs. 3
,
199
Abs. 2 Nr. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
VV zu § 47 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 47 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | §§ 47 Abs. 3, 199Abs. 2 Nr. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | VV zu § 47 StVollzG |
Abschnitt 42 VVJug - Haftkostenbeitrag
(1) Der nicht auf die Kost entfallende Anteil des Haftkostenbeitrages ( § 50 Strafvollzugsgesetz ) ist auch dann zu erheben, wenn sich Gefangene wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht in der Anstalt aufhalten. (1)
(2) Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages auch dann abgesehen, wenn Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ( SGB III ) gewährt werden, die die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 39 VV JuG nicht übersteigen.
(1) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 50 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 50 StVollzG |
Abschnitt 43 VVJug - Überbrückungsgeld
(1) Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden dem Überbrückungsgeld zugeführt, soweit sie dem Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe ( § 51 Abs. 1 StVollzG ) erreicht hat. Bei Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist der Anteil der Bezüge zu bestimmen, der gemäß Satz 1 dem Überbrückungsgeld zuzuführen ist; der Anteil soll bei Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, den Betrag des Hausgeldes nicht unterschreiten. (1)
(2) Die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes wird von der Landesjustizverwaltung festgesetzt. Sie soll das Vierfache des nach § 22 Bundessozialhilfegesetz festgesetzten monatlichen Mindestbetrages des Regelsatzes nicht unterschreiten. Der Anstaltsleiter kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einen höheren Betrag festsetzen. (2)
(3) Der Anstaltsleiter soll die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes nach § 51 Abs. 3 StVollzG nur gestatten, wenn zu erwarten ist, daß dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht. (3)
(4) Ausgaben, die der Eingliederung dienen, sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung
eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft nach der Entlassung. (4)
(1) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 51 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 51 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 51 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 51 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 51 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 51 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 51 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 51 StVollzG |
Abschnitt 44 VVJug - Seelsorge
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. (1)
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden. (2)
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfange zu belassen. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 53 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 53 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 53 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 53 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 53 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 53 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 45 VVJug - Religiöse Veranstaltungen
(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. (1)
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. (2)
(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 54 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 54 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 54 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 54 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 54 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 54 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 46 VVJug - Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Nrn. 44 und 45 entsprechend. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 55 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 55 StVollzG |
Abschnitt 47 VVJug - Allgemeine Regeln für die Gesundheitsfürsorge
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. Nr. 85 Abs. 10 bis 12 bleibt unberührt. (1)
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. (2)
(3) Für die Anstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung. (3)
(4) Der Anstaltsarzt achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Anstalt ausgehen können. Jeder Bedienstete, der eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glaubt, ist verpflichtet, dieses unverzüglich zu melden. (4)
(5) Der Anstaltsarzt hat nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes meldepflichtige übertragbare Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und den Gefangenen, soweit es erforderlich ist, abzusondern. Kranke, bei denen zur Zeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, werden dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet. Gegebenenfalls ist zu veranlassen, daß sie in die zuständige öffentliche Krankenanstalt gebracht werden. (5)
(6) Die Rechte des Erziehungsberechtigten sind zu beachten.
(1) Amtl. Anm.:
§ 56 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 56 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 56 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 56 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 56 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 56 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 56 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 56 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 56 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 56 StVollzG |
Abschnitt 48 VVJug - Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
(1) Weibliche Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Maße gefährden. (1)
(2) Die weiblichen Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten hinzuweisen. Die Maßnahmen werden auf Antrag durchgeführt. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 57 Ziffer 3 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 57 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 57 Ziffer 3 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 57 StVollzG |
Abschnitt 49 VVJug - Krankenpflege
(1) Der Gefangene erhält Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an; sie umfaßt insbesondere
1.
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen,
3.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
4.
Zuschüsse zu den Kosten fürZahnersatz und Zahnkronen oder Übernahme der gesamten Kosten,
5.
Belastungsproben und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
(1)
(2) Einen Gefangenen, der sich krank meldet, einen Unfall erleidet, einen Selbstmordversuch begeht oder sich selbst beschädigt, sowie einen Gefangenen, dessen Aussehen oder Verhalten den Verdacht nahelegt, daß er körperlich oder geistig erkrankt oder suchtgefährdet ist, zeigt der die Feststellung treffende Bedienstete schriftlich, notfalls mündlich voraus, dem Anstaltsarzt an. Wenn ärztliche Hilfe nicht sofort erforderlich erscheint, untersucht der Arzt den krankgemeldeten Gefangenen in der nächsten Sprechstunde. (2)
(3) Der Arzt stellt fest, ob der Gefangene als krank zu führen ist, ob er bettlägerig krank ist, in welchem Umfange er arbeitsfähig ist, ob er einer besonderen Unterbringung oder speziellen Behandlung bedarf, oder ob er vollzugsuntauglich ist. (3)
(4) Kann der Anstaltsarzt nicht erreicht werden, so wird in dringenden Fällen ein anderer Arzt herbeigerufen. (4)
(5) Hält es der Anstaltsarzt nach Art oder Schwere des Falles für erforderlich, zieht er einen anderen Arzt oder Facharzt hinzu. (5)
(6) Der Anstaltsleiter kann nach Anhören des Anstaltsarztes dem Gefangenen ausnahmsweise gestatten, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn der Gefangene den in Aussicht genommenen Arzt und den Anstaltsarzt untereinander von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Bei der Wahl des Zeitpunktes und der Bestimmung der Häufigkeit ärztlicher Bemühungen ist auf die besonderen räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse in der Anstalt Rücksicht zu nehmen. (6)
(7) Die ärztlichen Verordnungen sind genau zu befolgen. Es ist darauf zu achten, daß Arzneimittel nicht mißbraucht werden. Für die Einhaltung der ärztlichen Einnahmevorschrift ist der Gefangene in der Regel selbst verantwortlich. Bei Gefangenen mit Persönlichkeitsstörungen und für die Einnahme stark wirkender Arzneimittel kann angeordnet werden, daß Arzneimittel in Gegenwart eines Bediensteten einzunehmen sind. Bei Mißbrauchsgefahr ist darauf zu achten, daß der Gefangene das Arzneimittel tatsächlich einnimmt, nach Möglichkeit durch Verabreichen in aufgelöstem Zustand. (7)
(8) Gifte und andere stark wirkende Arzneimittel hat der Arzt ständig unter sicherem Verschluß aufzubewahren. Alle anderen Arzneimittel sind so sicher unterzubringen, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind. (8)
(9) Es dürfen nur durch die Anstalt beschaffte Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, der Anstaltsarzt läßt Ausnahmen zu. Diese Bestimmung gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneimittel, die von Gefangenen beschafft werden, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen. (9)
(1) Amtl. Anm.:
§ 58 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 58 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 58 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 58 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 58 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 58 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 58 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 58 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 58 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 58 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 58 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 58 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 58 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 58 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 58 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 58 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 58 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 58 StVollzG |
Abschnitt 50 VVJug - Art und Umfang der Leistungen
Für die Art der Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie für den Umfang der Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Krankenpflege gelten die entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 59 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 59 StVollzG |
Abschnitt 51 VVJug - Krankenpflege im Urlaub
(1) Während eines Urlaubs ( Nr. 8 ) oder Ausgangs ( Nr. 6 ) hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt. (1)
(2) Dem Gefangenen kann in der nächstgelegenen Vollzugsanstalt ambulante Krankenpflege gewährt werden, wenn eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar ist. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 60 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 60 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 60 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 60 StVollzG |
Abschnitt 52 VVJug - Ausstattung mit Hilfsmitteln
Der Gefangene hat Anspruch auf Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine körperliche Behinderung auszugleichen, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzuges ungerechtfertigt ist. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 61 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 61 StVollzG |
Abschnitt 53 VVJug - Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen. Sie können bestimmen, daß die gesamten Kosten übernommen werden. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 62 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 62 StVollzG |
Abschnitt 54 VVJug - Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Mit Zustimmung des Gefangenen und des Erziehungsberechtigten soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Der Gefangene ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird. Hierauf sind der Gefangene und der gesetzliche Vertreter vor Durchführung der Maßnahme hinzuweisen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 63 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 63 StVollzG |
Abschnitt 55 VVJug - Aufenthalt im Freien
Ist ein Gefangener nicht im Freien tätig, so hat er sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, am Sport teilzunehmen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 64 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 64 StVollzG |
Abschnitt 56 VVJug - Verlegung
(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für seine Pflege besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. (1)
(2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. (2)
(3) In einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges ist eine Bewachung durch Vollzugsbedienstete bei Fortdauer der Strafvollstreckung nur dann erforderlich, wenn eine Flucht aufgrund der Persönlichkeit des Gefangenen oder der besonderen Umstände zu befürchten ist. Wenn auf eine Bewachung ausschließlich im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde, ist das Krankenhaus zu ersuchen, der Vollzugsanstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen läßt. (3)
(4) Kann die sachgemäße Behandlung oder Beobachtung eines Gefangenen nur in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges, das die gebotene Fortdauer der Bewachung nicht zuläßt, durchgeführt werden, so sind bei der Entscheidung über eine Verlegung des Gefangenen die Dringlichkeit der Krankenhausunterbringung und die Entweichungsgefahr sowie die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeneinander abzuwägen. Eine nicht unverzüglich erforderliche stationäre Behandlung ist danach unter Umständen aufzuschieben. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 65 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 65 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 65 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 65 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 65 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 65 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 65 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 65 StVollzG |
Abschnitt 57 VVJug - Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt. (1)
(2) Dem Wunsche des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. (2)
(3) Der Tod des Gefangenen wird der Aufsichtsbehörde angezeigt. (3)
(4) Das Guthaben des verstorbenen Gefangenen bei der Anstaltszahlstelle und seine Habe werden an den Berechtigten ausgehändigt. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 66 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 66 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 66 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 66 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 66 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 66 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 66 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 66 StVollzG |
Abschnitt 58 VVJug - Freizeitbeschäftigung
(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen. Der Gefangene soll zur Teilnahme angehalten werden; aus erzieherischen Gründen kann er hierzu verpflichtet werden. (1)
(2) Sofern der Gefangene aus der Freizeitbeschäftigung Einkünfte erzielt, gilt Nr. 34 Abs.7 Satz 1 , Abs. 12 Satz 1 entsprechend. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 67 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 67 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 67 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 67 StVollzG |
Abschnitt 59 VVJug - Zeitungen und Zeitschriften
(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung
der Anstalt beziehen. (1)
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die dem Erziehungsziel zuwiderlaufen. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. (2)
(3) Zeitungen und Zeitschriften können durch die Anstalt, den Gefangenen oder einen Dritten bestellt werden. Sie dürfen in der Regel nur über den Postzeitungsdienst oder im Abonnement bezogen werden. (3)
(4) Der Gefangene kann für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften sein Hausgeld, sein Taschengeld und sein Eigengeld verwenden. (4)
(5) Die Weitergabe von Zeitungen und Zeitschriften oder von Teilen und Ausschnitten an andere Gefangene ist unzulässig, es sei denn, daß dies der Anstaltsleiter gestattet. (5)
(6) Gebrauchte Zeitungen und Zeitschriften werden anderweitig verwertet oder vernichtet;
sie sind auf Antrag des Gefangenen zur Habe zu nehmen, falls dieser ein berechtigtes
Interesse an der weiteren Aufbewahrung hat. (6)
(7) Der Gefangene hat die Abbestellung, Umbestellung oder Nachsendung von Zeitungen und Zeitschriften selbst zu veranlassen. Die Anstalt ist zur Nachsendung nicht verpflichtet. Gehen für einen entlassenen oder in eine andere Anstalt verlegten Gefangenen Zeitungen oder Zeitschriften ein, hat der Gefangene der Verwertung oder Vernichtung durch die Anstalt nicht zugestimmt und ist auch eine Nachsendung nicht beabsichtigt, so soll die Anstalt die Annahme verweigern. (7)
(8) Werden Zeitungen oder Zeitschriften vom Bezug ausgeschlossen oder einzelne Ausgaben
oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten, so wird dies dem Gefangenen
mitgeteilt. (8)
(1) Amtl. Anm.:
§ 68 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 68 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 68 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 68 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 68 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 4 der VV zu § 68 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 5 der VV zu § 68 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 6 der VV zu § 68 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 68 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 68 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 68 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 68 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 68 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 4 der VV zu § 68 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 5 der VV zu § 68 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 6 der VV zu § 68 StVollzG |
Abschnitt 60 VVJug - Hörfunk und Fernsehen
(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Erreichung des Erziehungszieles sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist. (1)
(2) Eigene Hörfunkgeräte werden unter den Voraussetzungen der Nr. 61 , eigene Fernsehgeräte nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. (2)
(3) Der Anstaltsleiter kann anordnen, daß das Hörfunkgerät nur mit Kopfhörer betrieben und daß es während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt wird. (3)
(4) Ein Hörfunkgerät darf nur ausgehändigt werden, wenn feststeht, daß es den geltenden Bestimmungen und Auflagen entspricht und keine unzulässigen Gegenstände enthält. Die dazu erforderliche Oberprüfung und etwa notwendige Änderungen werden durch die Anstalt auf Kosten des Gefangenen veranlaßt. (4)
(5) Zur Verhinderung eines Mißbrauchs kann der Anstaltsleiter die Verplombung des Gerätes anordnen. (5)
(6) Reparaturen sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig. (6)
(7) Der Gefangene hat die notwendigen Anzeigen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Hörfunkgerätes selbst vorzunehmen und für die Entrichtung der Hörfunkgebühr zu sorgen, sofern er nicht von der Gebührenpflicht befreit ist. Hierauf ist er hinzuweisen. (7)
(8) Der Gefangene darf das Hörfunkgerät ohne abweichende Erlaubnis nur in seinem Haftraum betreiben. (8)
(9) Die Kosten für die Beschaffung, die Überprüfung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb des Hörfunkgerätes darf der Gefangene aus seinem Hausgeld, seinem Taschengeld und seinem Eigengeld bestreiten. (9)
(1) Amtl. Anm.:
§ 69 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 69 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 69 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 69 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 69 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 69 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 69 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 4 der VV zu § 69 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 5 der VV zu § 69 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 69 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 69 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 69 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 69 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 69 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 69 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 69 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 4 der VV zu § 69 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 5 der VV zu § 69 StVollzG |
Abschnitt 61 VVJug - Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. (1)
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Erziehungsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(2)
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 70 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 70 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 70 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 70 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 70 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 70 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 62 VVJug - Soziale Hilfe
(1) Die Anstalt hilft dem Gefangenen, seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. (1)
(2) Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine
Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
(1) Amtl. Anm.:
§ 71 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 71 StVollzG |
Abschnitt 63 VVJug - Hilfe bei der Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen. (1)
(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 72 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 72 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 72 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 72 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 64 VVJug - Hilfe während des Vollzuges
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 73 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 73 StVollzG |
Abschnitt 65 VVJug - Hilfe zur Entlassung
(1) Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. (1)
(2) Wird der Gefangene bei der Entlassung einem Bewährungshelfer unterstellt, so hat die Anstalt unverzüglich mit den zuständigen Stellen Verbindung aufzunehmen, um die Betreuungsmaßnahmen für den Gefangenen abzustimmen. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 74 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 74 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 74 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 74 StVollzG |
Abschnitt 66 VVJug - Entlassungsbeihilfe
(1) Der Gefangene erhält, soweit eigene Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. (1)
(2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG gilt entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. (2)
(3) Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungsziels notwendigen Aufwendungen für die Fahrt. (3)
(4) Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die billigste Wagenklasse des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels. (4)
(5) Dem Gefangenen ist möglichst ein Gutschein für eine Fahrkarte auszuhändigen. (5)
(6) Der Gefangene erhält auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn er das Entlassungsziel erst nach mehr als vier Stunden erreichen kann. (6)
(7) Die Überbrückungsbeihilfe soll den Gefangenen in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt (Unterkunft, Verpflegung u.ä.) zu bestreiten, bis er ihn aus seiner Arbeit oder aus Zuwendungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. SGB III , Bundessozialhilfegesetz ) decken kann. Bei der Bemessung soll von den Leistungen ausgegangen werden, die das Bundessozialhilfegesetz für vergleichbare Fälle vorsieht. (7)
(8) Der Gefangene soll in seiner eigenen Kleidung entlassen werden. Die Bekleidungsstücke werden, soweit erforderlich, auf Kosten des Gefangenen, bei Mittellosigkeit auf Kosten der Anstalt, gereinigt und instandgesetzt. (8)
(9) Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangelhaft, daß sich eine Herrichtung nicht lohnt, ist der Gefangene anzuhalten, sich rechtzeitig von seinen Angehörigen oder Dritten ausreichende Bekleidungsstücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen. (9)
(10) Können Bekleidungsstücke auf diesem Wege nicht beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Verfügung gestellt. (10)
(11) Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege notwendigen Gegenständen, mit Koffern u.ä. gelten die Absätze 8 bis 10 entsprechend. (11)
(1) Amtl. Anm.:
§ 75 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 75 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 75 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 75 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1. Abs. 3 der VV zu § 75 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 75 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 75 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 75 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 75 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 75 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Nr. 5 der VV zu § 75 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 75 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 75 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 75 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 75 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1. Abs. 3 der VV zu § 75 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 75 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 75 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 1 der VV zu § 75 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 2 der VV zu § 75 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Nr. 4 Abs. 3 der VV zu § 75 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Nr. 5 der VV zu § 75 StVollzG |
Abschnitt 67 VVJug - Mutterschaftshilfe
(1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden. (1)
(2) Die Gefangene hat während der Schwangerschaft und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen. (2)
(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt. (3)
(4) Nr. 56 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 76 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 76 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 76 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
VV zu § 76
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 76 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 76 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 76 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | VV zu § 76 |
Abschnitt 68 VVJug - Arznei-, Verband- und Heilmittel
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-,
Verband- und Heilmittel geleistet. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 77 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 77 StVollzG |
Abschnitt 69 VVJug - Art und Umfang der Mutterschaftshilfe
Die Nrn. 50, 51 und 56 gelten für die Leistungen der Mutterschaftshilfe entsprechend (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 78 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 78 StVollzG |
Abschnitt 70 VVJug - Geburtsanzeige
In der Anzeige der Geburt an den Standesbeamten dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 79 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 79 StVollzG |
Abschnitt 71 VVJug - Mütter mit Kindern
(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohle entspricht. Ist das Jugendamt nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts, so ist es vor der Unterbringung zu hören. (1)
(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 80 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 80 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 80 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 80 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 72 VVJug - Sicherheit und Ordnung
(1) Das Verantwortungsbewußtsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern. (1)
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 81 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 81 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 81 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 81 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 73 VVJug - Verhaltensvorschriften
(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören. (1)
(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen. (2)
(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (3)
(4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 82 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 82 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 82 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 82 Abs. 4 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 82 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 82 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 82 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 82 Abs. 4 StVollzG |
Abschnitt 74 VVJug - Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld
(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen. (1)
(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist oder erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. (2)
(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen. (3)
(4) Die zu verwahrenden Sachen sind in ein Verzeichnis einzutragen. Davon kann, außer bei Wertsachen und wichtigen Schriftstücken (z.B. Personalpapiere, Versicherungsunterlagen), abgesehen werden, wenn die Habe verschlossen verwahrt und der Verschluß nur in Gegenwart des Gefangenen oder eines weiteren Bediensteten geöffnet wird. Die verwahrten Sachen werden vor Verwechslung, Verlust und Verderb geschützt. Wertsachen sind von den übrigen Sachen getrennt besonders sicher zu verwahren. Kleidungsstücke und Wäsche werden, soweit erforderlich, gereinigt und desinfiziert. (4)
(5) Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch den Gefangenen nicht vertretbar erscheint (z.B. Waffen, Diebeswerkzeug), werden der zuständigen Behörde angezeigt. Trifft sie keine Verfügung, so werden die Sachen bei der Entlassung dem Gefangenen ausgehändigt oder dem Erziehungsberechtigten übersandt. Absatz 6 bleibt unberührt. (5)
(6) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, werden von der Vollzugsbehörde in Verwahrung genommen. (6)
(7) Eigengeld, das für einen Gefangenen zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wird, wird nicht als Überbrückungsgeld behandelt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung oder Erziehung des Gefangenen dient. Ein Geldbetrag im Sinne von Nr. 40 Abs. 2 Satz 3 wird bis zu dem für den Ersatzeinkauf festgesetzten Höchstbetrag ebenfalls nicht als Überbrückungsgeld behandelt. (7)
(1) Amtl. Anm.:
§ 83 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 83 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 83 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 83 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 83 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
§ 83 Abs. 4 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 83 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 83 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 83 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 83 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 83 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 83 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | § 83 Abs. 4 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 83 StVollzG |
Abschnitt 75 VVJug - Durchsuchung
(1) Der Gefangene, seine Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Bei der Durchsuchung männlicher Gefangener dürfen nur Männer, bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. Das Schamgefühl ist zu schonen. (1)
(2) Nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie muß in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. (2)
(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme nach Absatz 2 und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt zu durchsuchen sind. (3)
(4) In geschlossenen Anstalten haben sich die Vollzugsbediensteten durch unvermutete Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, daß die Räume, die von den Gefangenen benutzt werden, und ihre Einrichtungsgegenstände unbeschädigt sind, daß nichts vorhanden ist, was die Sicherheit oder Ordnung gefährden könnte, vor allem, daß keine Vorbereitungen zu Angriffen oder Flucht getroffen werden. Diese Räume sind in kurzen Zeitabständen zu durchsuchen. Bei gefährlichen und fluchtverdächtigen Gefangenen kann eine tägliche Durchsuchung angeordnet werden. Türen, Tore, Gitter und Schlösser sind regelmäßig und besonders sorgfältig zu überprüfen (4)
(5) Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht, sind ebenso wie ihre Sagen häufiger zu durchsuchen. Bei Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung kann davon abgesehen werden, wenn dies nicht das geeignete Mittel ist, um der Gefahr zu begegnen. (5)
(1) Amtl. Anm.:
§ 84 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 84 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 84 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 84 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 84 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 84 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 84 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 84 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 84 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 84 StVollzG |
Abschnitt 76 VVJug - Sichere Unterbringung
(1) Ein Gefangener kann in eine andere Jugendstrafanstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt. (1)
(2) Die Anstaltsleitung berichtet der Aufsichtsbehörde, wenn Gefangene in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt verlegt werden. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 85 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 85 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 85 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 85 StVollzG |
Abschnitt 77 VVJug - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4.
Messungen.
(1)
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2 Nr. 4 StVollzG genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden.
(3) Personen, die auf Grund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, daß die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung zu belehren. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 86 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 86 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 86 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 86 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 86 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 86 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 77a VVJug - Lichtbilder
(1) Unbeschadet der Nr. 77 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert werden. Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.
(2) Die Lichtbilder dürfen nur
1.
genutzt werden von Justizvollzugsbedienstete, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefangenen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist,
2.
übermittelt werden
a)
an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,
b)
nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 StVollzG .
(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.
Abschnitt 78 VVJug - Nacheile
(1) Entweicht ein Gefangener, ist er unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen. Reichen die Mittel, die der Anstalt zur Verfügung stehen, nicht aus, so ist die Hilfe der Polizei und gegebenenfalls anderer Stellen in Anspruch zu nehmen. Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlaßte Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen. (1)
(2) Die Entweichung und die Maßnahmen, die zur Wiederergreifung des Entwichenen getroffen worden sind, zeigt der Anstaltsleiter unverzüglich - in der Regel fernmündlich voraus - der Aufsichtsbehörde an. Der Anstaltsleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch über die Wiederergreifung oder die freiwillige Rückkehr eines entwichenen Gefangenen. (2)
(3) Der Hergang der Entweichung ist festzustellen. Die Ermittlungen müssen sich darauf erstrecken, ob der Entwichene Helfer hatte und ob die Flucht auf pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten oder auf Mängel von Anstaltseinrichtungen zurückzuführen ist. Der Anstaltsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde schriftlich über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Maßnahmen. (3)
(1) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 87 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 87 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 87 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 87 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 87 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 87 StVollzG |
Abschnitt 79 VVJug - Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht. (1)
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung bei Nacht,
3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.
(2)
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (3)
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht. (4)
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. (5)
(6) Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann. (6)
(7) Es ist In angemessenen Abständen zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die besonderen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssen. (7)
(8) Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und die Fesselung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. (8)
(1) Amtl. Anm.:
§ 88 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 88 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 88 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 88 Abs. 4 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
§ 88 Abs. 5 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 88 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 88 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 88 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 88 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 88 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 88 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 88 Abs. 4 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | § 88 Abs. 5 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 88 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 88 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 88 StVollzG |
Abschnitt 80 VVJug - Einzelhaft
(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist. (1)
(2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt. (2)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig zu berichten, daß eine Entscheidung vor Ablauf der Frist möglich ist. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 89 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 89 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
VV zu § 89 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 89 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 89 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | VV zu § 89 StVollzG |
Abschnitt 81 VVJug - Fesselung
(1) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (1)
(2) Der gefesselte Gefangene wird während des Aufenthalts im Freien von nicht gefesselten Gefangenen getrennt gehalten. (2)
(3) Zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Verrichtung der Notdurft werden Handfesseln, nötigenfalls nach Anlegen von Fußfesseln, abgenommen oder so gelockert, daß der Gefangene nicht behindert ist. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 90 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 90 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 90 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 90 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 90 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 90 StVollzG |
Abschnitt 82 VVJug - Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzuge können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahme vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. (1)
(2) Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 91 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 91 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 91 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 91 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 83 VVJug - Ärztliche Überwachung
(1) Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt
( Nr. 79 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 ), so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes ( Nr. 79 Abs. 4 ). (1)
(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird. Das gleiche gilt in den Fällen von Nr. 80 Abs. 2 Satz 1 . (2)
(3) Der Anstaltsarzt ist von der Fesselung eines Gefangenen innerhalb der Anstalt oder der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum unverzüglich zu unterrichten. (3)
(4) Ist der Arzt nicht anwesend, sucht ein im Sanitätsdienst erfahrener Bediensteter den Gefangenen auf. (4)
(5) Jeder Besuch und der erhobene Befund sind zu vermerken. (5)
(1) Amtl. Anm.:
§ 92 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 92 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 92 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 92 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 92 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 92 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 92 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 92 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 92 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 92 StVollzG |
Abschnitt 84 VVJug - Ersatz von Aufwendungen
(1) Soweit der Gefangene verpflichtet ist, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat, ist von der Geltendmachung dieser Forderung abzusehen, wenn hierdurch die Erziehung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde. (1)
(2) Bestehen Zweifel an der Verantwortlichkeit des Gefangenen, ist hierzu eine Stellungnahme des Anstaltsarztes einzuholen. Dies gilt insbesondere bei Gefangenen, die sich eine Selbstverletzung zugefügt haben. (2)
(3) Wird der Gefangene in eine andere Anstalt verlegt, ist dieser die Forderung zur weiteren
Einziehung mitzuteilen. Wird der Gefangene in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt,
ist die aufnehmende Anstalt um die weitere Einziehung der Forderung im Wege der Amtshilfe
zu ersuchen. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 93 Abs. 4 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 93 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 93 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 93 Abs. 4 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 93 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 93 StVollzG |
Abschnitt 85 VVJug - Unmittelbarer Zwang
(1) Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang ( § 178 i.V.m. §§ 94 bis 101 StVollzG ) sind folgende Vorschriften zu beachten:
(2) Den bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald die Lage es zuläßt. Diese Verpflichtung geht den Pflichten nach den Absätzen 3 und 4 vor. (1)
(3) Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges oder durch sonstige Gewaltanwendung getötet oder erheblich verletzt worden, so sind am Ort des Vorfalls nach Möglichkeit keine Veränderungen vorzunehmen. Das gleiche gilt bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer Schußwaffe in Anwendung unmittelbaren Zwanges oder bei sonstiger Gewaltanwendung verursacht worden ist. (2)
(4) Jeder Fall der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist dem Anstaltsleiter unverzüglich zu melden und aktenkundig zu machen. Über jeden Gebrauch von Waffen ( § 95 Abs. 4 StVollzG ) ist der Aufsichtsbehörde zu berichten. (3)
(5) Ist der Zweck einer Zwangsmaßnahme erreicht oder kann er nicht erreicht werden, so ist ihr Vollzug einzustellen. (4)
(6) Werden mehrere Vollzugsbedienstete gemeinsam tätig, so ist nur der den Einsatz Leitende befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken. Ist ein den Einsatz leitender Bediensteter nicht bestimmt oder fällt er aus, ohne daß ein Vertreter bestellt ist, tritt der anwesende dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang der dienstältere und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach älteste Vollzugsbedienstete an seine Stelle. Ist dies in dringender Lage nicht sofort feststellbar, darf jeder, der hiernach in Betracht kommenden Vollzugsbediensteten die Führung einstweilen übernehmen. Die Übernahme der Führung ist bekanntzugeben. (5)
(7) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt. (6)
(8) Wer sich nicht am Ort des Geschehens befindet, darf eine Anordnung über unmittelbaren Zwang nur treffen, wenn er sich ein genaues Bild von den am Ort des Geschehens herrschenden Verhältnissen verschafft hat, so daß ein Irrtum über die Voraussetzungen nicht zu befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann der Anordnende vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet der örtlich leitende Bedienstete über die Anwendung unmittelbaren Zwanges. Der Anordnende ist unverzüglich zu verständigen. (7)
(9) Der Gebrauch von Waffen darf nur am Ort des Geschehens angeordnet werden. (8)
(10) Erklärungen des Gefangenen, die im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können, sollen schriftlich festgehalten und von dem Gefangenen unterzeichnet werden. Verweigert der Gefangene seine Unterschrift, wird dies ebenfalls aktenkundig gemacht. Mündliche Willensbekundungen sollen in Gegenwart von Zeugen aufgenommen und in einem Vermerk festgehalten werden, der von dem oder den Zeugen zu unterzeichnen ist. Die schriftliche Erklärung oder der Vermerk über die mündliche Äußerung ist zu den Gesundheitsakten und zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen. (9)
(11) Der Anstaltsarzt belehrt den Gefangenen in Anwesenheit eines Zeugen über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen und die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung sowie über die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. (10)
(12) Ein Gefangener, der beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, wird ärztlich beobachtet. (11)
(1) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 94 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 94 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 94 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
VV zu § 96 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 97 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 97 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 97 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 97 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 101 StVollzG
(10) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 101 StVollzG
(11) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 101 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 94 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 94 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 94 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | VV zu § 96 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 97 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 97 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 97 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 97 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 101 StVollzG |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 101 StVollzG |
(1¹) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 101 StVollzG |
Abschnitt 86 VVJug - Pflichtverstöße
(1) Verstößt ein Gefangener gegen Pflichten, die ihm im Vollzug auferlegt sind, kann unmittelbar auf die Pflichtverletzung eine Maßnahme angeordnet werden, die geeignet ist, ihm sein Fehlverhalten bewußt zu machen. Als Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen sowie beschränkende Anordnungen in bezug auf die Freizeitbeschäftigung ( Nr. 58 ) bis zur Dauer von einer Woche.
(2) Reichen bei schuldhaften Pflichtverstößen Maßnahmen nach Absatz 1 nicht aus, kann der Anstaltsleiter gegen den Gefangenen Disziplinarmaßnahmen anordnen.
(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 102 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 102 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 87 VVJug - Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der im Strafvollzugsgesetz geregelten Bezüge,
7.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
8.
Arrest bis zu zwei Wochen
(1)
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. (2)
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (3)
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 103 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 103 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 103 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 103 Abs. 4 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 103 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 103 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 103 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 103 Abs. 4 StVollzG |
Abschnitt 88 VVJug - Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. (1)
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. (2)
(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen. (3)
(4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in Nr. 24 Abs. 1 und 10 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt. (4)
(5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den Nrn.14,15,17, 32, 33, 59 bis 61. (5)
(6) Die Bewährungszeit (Absatz 2) kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden. (6)
(7) Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Gefangene die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllt (7) .
(8) Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (8)
(1) Amtl. Anm.:
§ 104 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 104 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 104 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 104 Abs. 4 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
§ 104 Abs. 5 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Abs. 1 der VV zu § 104 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Abs. 2 der VV zu § 104 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Abs. 3 der VV zu § 104 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 104 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 104 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 104 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 104 Abs. 4 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | § 104 Abs. 5 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Abs. 1 der VV zu § 104 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Abs. 2 der VV zu § 104 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Abs. 3 der VV zu § 104 StVollzG |
Abschnitt 89 VVJug - Disziplinarbefugnis
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Wege in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. (1)
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet. (2)
(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. Nr. 88 Abs. 2 bleibt unberührt. (3)
(4) Zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist der Leiter der Anstalt zuständig, der der Gefangene zur Zeit der Verfehlung angehört. Für die nachfolgenden Entscheidungen ist der Leiter der Anstalt zuständig, in der sich der Gefangene zu diesem Zeitpunkt aufhält. (4)
(1) Amtl. Anm.:
§ 105 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 105 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 105 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
VV zu § 105 StVollzG
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | § 105 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 105 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 105 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | VV zu § 105 StVollzG |
Abschnitt 90 VVJug - Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt. (1)
(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Erziehung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören. (2)
(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt. (3)
(4) Der Gefangene wird darüber unterrichtet, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. (4)
(5) Es sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Die Ermittlungen erstrecken sich erforderlichenfalls auch auf die Frage der Verantwortlichkeit des Gefangenen; insoweit ist der Anstaltsarzt zu hören. (5)
(6) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält der Gefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. (6)
(7) Mehrere Verfehlungen eines Gefangenen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden
durch eine Entscheidung geahndet. (7)
(8) Der Anstaltsleiter kann mit der Durchführung der Ermittlungen und der Anhörung des Gefangenen einen anderen Bediensteten beauftragen, jedoch nicht den, gegen den sich die Verfehlung richtet. (8)
(1) Amtl. Anm.:
§ 106 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 106 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 106 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 106 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 106 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 106 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 106 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 106 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 106 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 106 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 106 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 106 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 106 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 106 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 106 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 106 StVollzG |
Abschnitt 91 VVJug - Mitwirkung des Arztes
(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht. (1)
(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde. (2)
(3) Das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung ist aktenkundig zu machen. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 107 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 107 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
VV zu § 107 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 107 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 107 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | VV zu § 107 StVollzG |
Abschnitt 92 VVJug - Beschwerderecht
(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. (1)
(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann. (2)
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. (3)
(4) Der Gefangene kann sich jederzeit schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. (4)
(5) Sprechstunden von angemessener Dauer sind mindestens einmal wöchentlich einzurichten. Das Nähere regelt die Hausordnung. (5)
(6) Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist bei Besichtigungen ( Nr. 98 Abs. 3 und 4 ) unaufgefordert eine Liste der Gefangenen vorzulegen, die sich für eine Anhörung nach Absatz 2 haben vormerken lassen. (6)
(7) Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. Der Gefangene ist entsprechend zu unterrichten. Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt. (7)
(8) Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen des Anstaltsleiters, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (8)
(9) Beschwerden, die an eine offenbar unzuständige oder nicht ohne weiteres zuständige Vollzugsbehörde gerichtet sind, leitet der Anstaltsleiter an die zuständige Vollzugsbehörde weiter. (9)
(1) Amtl. Anm.:
§ 108 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 108 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 108 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 108 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 108 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 108 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 108 StVollzG
(8) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 108 StVollzG
(9) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 108 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 108 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 108 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 108 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 108 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 108 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 3 der VV zu § 108 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 108 StVollzG |
(⁸) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 108 StVollzG |
(⁹) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 108 StVollzG |
Abschnitt 93 VVJug - Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung. unterbrochen oder wird gegen
einen Gefangenen in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so sind Nrn. 92 und
93 der Untersuchungshaftvollzugsordnung zu beachten.
Abschnitt 94 VVJug - Trennung
Weibliche Gefangene sind getrennt von männlichen Gefangenen unterzubringen (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 140 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 140 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 95 VVJug - Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird. (1)
(2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundesanstalt für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung durchführen kann. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 148 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 148 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 148 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 148 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 96 VVJug - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
(1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach Nr. 32 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten vorzusehen sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (Nr. 32 Abs. 1) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung ( Nr. 32 Abs. 4 ). (1)
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Jugendarbeitsschutz-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. (2)
(3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen. (3)
(4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden. (4)
(5) Der Tätigkeitsbereich der Angehörigen von Unternehmerbetrieben in den Anstalten wird in einer Anweisung festgelegt; das Personal wird auf die Einhaltung dieser Anweisung verpflichtet. (5)
(1) Amtl. Anm.:
§ 149 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 149 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 149 Abs. 3 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
§ 149 Abs. 4 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
VV zu § 149 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 149 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 149 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 149 Abs. 3 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | § 149 Abs. 4 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | VV zu § 149 StVollzG |
Abschnitt 97 VVJug - Vollzugsgemeinschaften
Für Jugendstrafanstalten können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 150 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 150 StVollzG |
Abschnitt 98 VVJug - Aufsichtsbehörden
(1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Jugendstrafanstalten. Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen. (1)
(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Erziehung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen. (2)
(3) Die Aufsichtsbehörde sucht alle Anstalten so häufig auf, daß sie stets über den gesamten Vollzug unterrichtet bleibt. (3)
(4) Jede Anstalt soll mindestens zweimal jährlich besichtigt werden; dabei sollen die Anstaltseinrichtungen wenigstens einmal im Jahr gründlich geprüft werden. Der besichtigende Beamte soll einer Dienstbesprechung beiwohnen, den Bediensteten Gelegenheit zur Vorsprache geben, Gefangene aufsuchen und sich von ihrer sachgemäßen Erziehung überzeugen. Über jede Besichtigung ist eine Niederschrift zu den Akten zu nehmen. (4)
(5) Die Landesjustizverwaltungen regeln den Besuch von Anstalten durch anstaltsfremde
Personen sowie den Verkehr von Gefangenen mit Vertretern von Publikationsorganen (Presse,
Rundfunk, Film, Fernsehen). (5)
(1) Amtl. Anm.:
§ 151 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 151 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 151 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 151 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 der VV zu § 151 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 151 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 151 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 1 der VV zu § 151 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 1 Abs. 2 der VV zu § 151 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 der VV zu § 151 StVollzG |
Abschnitt 99 VVJug - Vollstreckungsplan
(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Jugendstrafanstalten in einem Vollstreckungsplan. (1)
(2) Im Vollstreckungsplan soll auch festgelegt werden, welche Anstalten und Abteilungen
Einrichtungen des offenen Vollzugs sind. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 152 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 152 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 152 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 152 StVollzG |
Abschnitt 100 VVJug - Zuständigkeit für Verlegungen
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 153 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 153 StVollzG |
Abschnitt 101 VVJug - Zusammenarbeit
(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen. (1)
(2) Mit dem Vollstreckungsleiter und den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Jugendämtern, den Arbeitsämtern, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfseinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluß die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten. (2)
(3) Der Vollstreckungsleiter hält mit dem Anstaltsleiter und den Beamten der Jugendstrafanstalt Fühlung und nimmt an Vollzugsangelegenheiten von größerer Bedeutung beratend teil. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 154 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 154 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Richtlinie Abschn. VI Nr. 7 Satz 2 zu §§ 82-85 JGG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 154 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 154 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Richtlinie Abschn. VI Nr. 7 Satz 2 zu §§ 82-85 JGG |
Abschnitt 102 VVJug - Vollzugsbedienstete
Die Aufgaben der Jugendstrafanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Jugendstrafanstalten sowie nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 155 Abs. 1 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 155 Abs. 1 StVollzG |
Abschnitt 103 VVJug - Anstaltsleiter, Vollzugsleiter
(1) Für jede Jugendstrafanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. (1)
(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er ist Vollzugsleiter und trägt die Verantwortung für den Vollzug. (2)
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter des Anstaltsleiters. (3)
(4) Der Anstaltsleiter legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem Auftrag Entscheidungen treffen können. (4)
(5) Der Anstaltsleiter kann in fachlichen Angelegenheiten des Dienstes der Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter, die sich seiner Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben. (5)
(6) Die Durchführung von Maßnahmen der in Absatz 5 genannten Fachkräfte, die nach seiner Oberzeugung die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Erziehung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt. (6)
(7) Der Anstaltsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlaß zu allgemeiner Regelung geben können. (7)
(1) Amtl. Anm.:
§ 156 Abs. 1
(2) Amtl. Anm.:
§ 156 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
Nr. 1 der VV zu § 156 StVollzG
(4) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 156 StVollzG
(5) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 156 StVollzG
(6) Amtl. Anm.:
Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 156 StVollzG
(7) Amtl. Anm.:
Nr. 3 der VV zu § 156 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 156 Abs. 1 |
(²) Amtl. Anm.: | § 156 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | Nr. 1 der VV zu § 156 StVollzG |
(⁴) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 1 der VV zu § 156 StVollzG |
(⁵) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 2 der VV zu § 156 StVollzG |
(⁶) Amtl. Anm.: | Nr. 2 Abs. 3 der VV zu § 156 StVollzG |
(⁷) Amtl. Anm.: | Nr. 3 der VV zu § 156 StVollzG |
Abschnitt 104 VVJug - Seelsorge
(1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt
bestellt oder vertraglich verpflichtet. (1)
(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (2)
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 157 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 157 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 157 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 157 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 157 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 157 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 105 VVJug - Ärztliche Versorgung
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlich oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden. (1)
(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 158 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 158 Abs. 2 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 158 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 158 Abs. 2 StVollzG |
Abschnitt 106 VVJug - Konferenzen
(1) Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Erziehung maßgeblich Beteiligten durch. (1)
(2) Weitere Dienstbesprechungen auch mit den anderen Vollzugsbediensteten der Anstalt finden in regelmäßigen Abständen statt. (2)
(1) Amtl. Anm.:
§ 159 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
VV zu § 159 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 159 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | VV zu § 159 StVollzG |
Abschnitt 107 VVJug - Gefangenenmitverantwortung
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 160 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 160 StVollzG |
Abschnitt 108 VVJug - Hausordnung
(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. (1)
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden
(2)
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen. (3)
(1) Amtl. Anm.:
§ 161 Abs. 1 StVollzG
(2) Amtl. Anm.:
§ 161 Abs. 2 StVollzG
(3) Amtl. Anm.:
§ 161 Abs. 3 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 161 Abs. 1 StVollzG |
(²) Amtl. Anm.: | § 161 Abs. 2 StVollzG |
(³) Amtl. Anm.: | § 161 Abs. 3 StVollzG |
Abschnitt 109 VVJug - Kriminologische Forschung
(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Erziehungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. (1)
(1) Amtl. Anm.:
§ 166 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | § 166 StVollzG |
Abschnitt 110 VVJug - Einbehaltung von Beitragsteilen
Der in § 195 StVollzG bestimmte Beitragsanteil wird einbehalten. Bei unbilliger Härte kann von der Einbehaltung des Beitrages abgesehen werden. (1)
(1) Amtl. Anm.:
VV zu § 195 StVollzG
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | VV zu § 195 StVollzG |
Abschnitt 111 VVJug - Dienst- und Sicherheitsvorschriften
(1) Die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) gelten entsprechend.
(2) Der Gefangene wird mit "Sie" angesprochen, soweit der Anstaltsleiter für Gefangene unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt.
Anhang 1 VVJug - Wichtige Rechtsvorschriften zum Jugendstrafvollzug
§ 91 JGG Aufgabe des Jugendstrafvollzugs
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen.
(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. Lehrwerkstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.
(3) Um das Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
§ 92 JGG Jugendstrafanstalten
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen. Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.
(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
§ 93 JGG Untersuchungshaft
(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach Möglichkeit in einer besonderen Anstalt oder wenigstens in einer besonderen Abteilung der Haftanstalt oder, wenn Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist, in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.
(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet werden.
(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Beschuldigte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet.
§ 114 JGG Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstrafanstalt
In der Jugendstrafanstalt dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
§ 115 JGG Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den Vollzug (1)
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu erlassen über die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Lebenshaltung, die erzieherische, seelsorgerische und berufliche Betreuung, die Arbeit, den Unterricht, die Gesundheitspflege und körperliche Ertüchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugsanstalt und die Ahndung von Verstößen hiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie das Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienenden Behörden und Stellen.
(2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung dürfen für die Ahndung von Verstößen gegen die Ordnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstrafen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Untersuchungshaft der Richter verhängt. Die schwersten Hausstrafen sind die Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten und Arrest bis zu zwei Wochen. Mildere Hausstrafen sind zulässig. Dunkelhaft ist verboten.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 112b Abs. 2 Vorschriften über Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Beschränkungen zu erlassen die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der Besoldung auferlegt werden oder durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden können.
§ 176 StVollzG Jugendstrafanstalten
(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 1 und 2 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(2) Arbeitsfähige Gefangene, denen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, Arbeit nicht zugewiesen werden kann, erkrankte Gefangene, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen, und werdende Mütter, die eine Arbeit nicht verrichten, erhalten eine Ausfallentschädigung. Höhe und Dauer der Ausfallentschädigung sind nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
(3) Gefangene, die wegen Gebrechlichkeit nicht arbeiten oder denen eine Ausfallentschädigung nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhalten ein angemessenes Taschengeld, falls sie bedürftig sind. Gleiches gilt für Gefangene, die für eine Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 kein Arbeitsentgelt erhalten.
(4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.
§ 176 Abs. 2 und 3 treten durch besonderes Bundesgesetz in Kraft ( § 198 Abs. 3 ); bis dahin gilt Abs. 3 in der folgenden Fassung des § 199 Abs. 2 Nr. 5 :
"(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist."
§ 43 StVollzG Arbeitsentgelt
(1) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende des vorvergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach der Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(3) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(4) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekanntzugeben.
§ 44 StVollzG Ausbildungsbeihilfe
Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, Umschulung, beruflichen Fortbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht berührt.
(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.
§ 45 StVollzG Ausfallentschädigung (2)
(1) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, länger als eine Woche eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne des § 37 Abs. 4 nicht zugewiesen werden, erhält er eine Ausfallentschädigung.
(2) Wird ein Gefangener infolge Krankheit länger als eine Woche an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so erhält er ebenfalls eine Ausfallentschädigung. Gleiches gilt für Gefangene, die eine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 oder Ausfallentschädigung nach Absatz 1 bezogen haben.
(3) Werdende Mütter, die eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne des § 37 nicht verrichten, erhalten Ausfallentschädigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung.
(4) Die Ausfallentschädigung darf 60 vom Hundert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 nur dann unterschreiten, wenn der Gefangene das Mindestentgelt des § 43 Abs. 2 vor der Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht erreicht hat.
(5) Ausfallentschädigung wird unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 insgesamt bis zur Höchstdauer von sechs Wochen jährlich gewährt. Eine weitere Ausfallentschädigung wird erst gewährt, wenn der Gefangene erneut wenigstens ein Jahr Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bezogen hat.
(6) Soweit der Gefangene nach § 566 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Übergangsgeld erhält, ruht der Anspruch auf Ausfallentschädigung.
§ 49 StVollzG Unterhaltsbeitrag (3)
(1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aus seinen Bezügen an den Berechtigten oder einen Dritten ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
(2) Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach Abzug des Hausgeldes und des Unterhaltsbeitrages nicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu begleichen, so wird ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des nach § 850c der Zivilprozeßordnung unpfändbaren Betrages gezahlt. Bei der Bemessung des nach Satz 1 maßgeblichen Betrages wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um eine vermindert.
§ 50 StVollzG Haftkostenbeitrag
(1) Von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und von den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen ( § 39 Abs. 1 ), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages einbehalten werden, der nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages angesetzt werden.
(2) Die Selbstbeschäftigung ( § 39 Abs. 2 ) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene den Haftkostenbeitrag monatlich im voraus entrichtet.
§ 50 tritt durch besonderes Bundesgesetz in Kraft ( § 198 Abs. 3 ); nach § 199 Abs. 2 Nr. 3 gilt § 50 bis dahin in folgender Fassung:
"(1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.
(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen ( § 39 Abs. 1 ), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages angesetzt werden.
(3) Die Selbstbeschäftigung ( § 39 Abs. 2 ) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im voraus entrichtet."
§ 51 StVollzG Überbrückungsgeld
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen ( § 39 Abs. 1 ) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen ( § 39 Abs. 2 ), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassungsbetreuung befaßten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassungsbetreuung befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.
§ 52 StVollzG Eigengeld
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.
Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz - Strafvollzugsvergütungsverordnung - (StVollzVergO) .
Aufgrund des § 48 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Grundlohn
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts ( § 43 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe I | = | Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. |
---|---|---|
Vergütungsstufe II | = | Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. |
Vergütungsstufe III | = | Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. |
Vergütungsstufe IV | = | Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. |
Vergütungsstufe V | = | Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
(2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe I | 75 vom Hundert, |
---|---|
Vergütungsstufe II | 88 vom Hundert, |
Vergütungsstufe III | 100 vom Hundert, |
Vergütungsstufe IV | 112 vom Hundert, |
Vergütungsstufe V | 125 vom Hundert |
der Eckvergütung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes .
(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Zulagen
(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden
1.
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,
2.
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes,
3.
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grundlohnes.
(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 vom Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
1.
Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
2.
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang .mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.
§ 4 Ausbildungsbeihilfe
(1) Die Ausbildungsbeihilfe ( § 44 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
(3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes oder an Maßnahmen der Berufsfindung kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.
§ 5 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 197 des Strafvollzugsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1977 in Kraft.
§ 178 StVollzG Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten
(1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1).
(2) Beim Vollzug der Untersuchungshaft und. der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung bleibt § 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozeßordnung unberührt.
(3) Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung ( § 100 Abs. 1 Nr. 3 ) keine Schußwaffen gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzuge einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(4) Das Landesrecht kann, namentlich beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des Rechtes zum Schußwaffengebrauch vorsehen.
§ 94 StVollzG Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden,
wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich
einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 95 StVollzG Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen sowie Reizstoffe.
§ 96 StVollzG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 97 StVollzG Handeln auf Anordnung
(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten ( § 38 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ) sind nicht anzuwenden.
§ 98 StVollzG Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muß, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegnwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 99 StVollzG Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 100 StVollzG Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (
§ 121 des Strafgesetzbuches
) unternehmen oder
3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
§ 101 StVollzG Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann, es sei denn, es besteht akute Lebensgefahr.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
§ 119 Abs. 5 StPO Vollzug der Untersuchungshaft
Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
1.
die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,
2.
er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
3.
die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
§119 Abs. 6 StPO
Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des Richters.
§ 23 EGGVG i.d.F. des § 180 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVVollz)
Erster Teil
Allgemeine Berufspflichten der Bediensteten
1 Grundpflichten
(1) Die Bediensteten der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewußt sein, daß jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges ( § 2 StVollzG ) zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen.
2 Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen
(1) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und weder für die Gefangenen noch von ihnen Geld oder andere Sachen entgegennehmen.
(2) Gegenüber Angehörigen und Freunden der Gefangenen sowie Entlassenen und deren Angehörigen und Freunden ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren.
3 Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens
Die Bediensteten dürfen ihre dienstliche Stellung und die Beziehungen der Anstalt zu Personen, die für die Anstalt Waren liefern oder Leistungen bewirken oder Gefangene beschäftigen, nicht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Sie dürfen für Verrichtungen aus Anlaß der Ausübung ihres Dienstes ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keinerlei Vergütung oder sonstige Vorteile annehmen.
4 Arbeiten für Bedienstete
Für die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit und den Bezug von Anstaltserzeugnissen durch Bedienstete gelten die besonderen Bestimmungen der Landesjustizverwaltungen.
5 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Bediensteten haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch soweit sie persönliche Verhältnisse der Gefangenen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
6 Tragen von Waffen
Innerhalb der Anstalt werden grundsätzlich keine Waffen getragen. Der Anstaltsleiter bestimmt, inwieweit in Ausnahmefällen, besonders bei der Aufsicht innerhalb der Anstalt, beim Nachtdienst, beim Aufenthalt im Freien, bei der Arbeit in den Betrieben und bei größeren Ansammlungen Waffen von den Bediensteten zu tragen sind.
7 Verhalten bei Widersetzlichkeiten
Die Bediensteten haben Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu brechen. Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.
8 Dienstregelung
(1) Der Anstaltsleiter regelt den Dienst. Er hat hierbei die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit der Bediensteten und die Erfordernisse der Sicherheit zu beachten sowie auf die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten gebührend Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Bediensteteri haben sich in dem ihnen zugewiesenen Dienstbereich aufzuhalten.
9 Meldepflicht
Die Bediensteten haben dem Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden. Erkrankungen von Gefangenen sind dem Anstaltsarzt anzuzeigen.
10 Anrede des Gefangenen
Der Gefangene wird mit "Sie" angesprochen. Die im bürgerlichen Leben üblichen Anreden sind zu gebrauchen.
Zweiter Teil
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst
11 Zusammenarbeit
Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes wirken bei der Behandlung der Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit den anderen im Vollzug Tätigen mit.
12 Allgemeiner Vollzugsdienst
(1) Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen obliegen vor allem den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt einen von ihnen oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2) Zu den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes gehören
1.
die Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung der Gefangenen,
2.
die sichere Unterbringung der Gefangenen,
3.
die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
4.
die Sorge für Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen mit ihren Einrichtungs- und Lagerungsgegenständen,
5.
die Sorge für die Reinlichkeit der Gefangenen, ihrer Wäsche und Kleidung,
6.
die Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener,
7.
nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes haben die mit der Leitung der Arbeitsbetriebe unmittelbar beauftragten Bediensteten zu unterstützen. In Unternehmerbetrieben haben sie die in Nummer 13 Abs. 2 und 4 bezeichneten Aufgaben.
(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sind zum Wechselschichtdienst gleichmäßig heranzuziehen; Ausnahmen bestimmt der Anstaltsleiter.
13 Werkdienst
(1) Zur Leitung der Betriebe der Arbeitsverwaltung und für die Anleitung der Gefangenen in diesen Betrieben sowie für die Überwachung und Wartung der technischen Anlagen der Anstalt werden Bedienstete des Werkdienstes oder fachlich vorgebildete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt.
(2) Zu den Aufgaben dieser Bediensteten gehören
1.
die Erledigung der Arbeitsaufträge nach Weisung des Leiters der Arbeitsverwaltung,
2.
die rechtzeitige Zuteilung der Arbeit, der Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen,
3.
die Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit,
4.
die Feststellung des Maßes der von den Gefangenen an jedem Tage geleisteten Arbeit sowie die Prüfung der abgegebenen Arbeit auf ihre Güte,
5.
die Meldung nicht sorgfältiger oder ungenügender Arbeit,
6.
die unverzügliche Meldung von Betriebsunfällen,
7.
die Belehrung der Gefangenen über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften,
8.
die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Gefangenen,
9.
die Instandhaltung der Arbeitsgeräte und Maschinen,
10.
nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen,
11.
die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
12.
die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der ihnen zugeteilten Gefangenen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann einen Bediensteten des Werkdienstes zum Werkdienstleiter bestellen.
(4) Bei der Gefangenenarbeit eingesetzte Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen sich mit den eingeführten Arbeiten vertraut machen und befähigt sein, die Gefangenen bei der Arbeit anzuleiten und, zu überwachen.
Weibliche Bedienstete
Die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Pflegedienstes in Anstalten und Abteilungen für Frauen versehen ausschließlich weibliche Bedienstete.
Bei anderen Diensten sind Ausnahmen zulässig. Zur Sicherung des Anstaltsbereiches, insbesondere im Tordienst sowie im technischen Dienst, können männliche Kräfte verwendet werden. Männliche Bedienstete sollen die Hafträume weiblicher Gefangener nur in Anwesenheit einer weiblichen Bediensteten betreten.
Dritter Teil
Sicherheit und Ordnung
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
15 Sicherung des Anstaltsbereichs
(1) Die Eingänge zu den Anstaltsgebäuden, ihren Räumlichkeiten und zu den Höfen müssen - zumindest in Anstalten des geschlossenen Vollzuges - stets verschlossen gehalten werden. Ausnahmen kann der Anstaltsleiter aus Gründen des Vollzuges oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen, soweit dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet wird.
(2) Anstaltsschlüssel und Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluß zu halfen. Verluste sind sofort zu melden. Die Bediensteten müssen die ihnen ausgehändigten Schlüssel sorgfältig und sicher verwahren. Die Schlüssel sind nicht übertragbar; sie sind beim Verlassen der Anstalt abzugeben. Gefangenen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters Schlüssel nicht anvertraut werden.
(3) Soweit Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel nicht ausgegeben sind, müssen sie sicher verwahrt werden. Über die Bestände ist ein Verzeichnis zu führen. Verbrauch und Verluste sind sofort zu melden.
(4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Gefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden. Die Vollständigkeit der ausgegebenen Arbeitsgeräte muß täglich bei der Abnahme zur Zeit des Arbeitsschlusses festgestellt werden.
(5) In den Höfen darf die Übersicht nicht behindert und auf beiden Seiten der Umwehrung nichts so nahe gelagert, aufgestellt, gebaut oder gepflanzt werden, daß dadurch das Übersteigen der Umwehrung erleichtert wird.
(6) Die Anstalten sind mit Alarmeinrichtungen auszustatten, die nach Bedarf auch die
Dienstwohnungen in ihren Bereich einbeziehen.
16 Tordienst
(1) Die Bediensteten der Anstalt und die in der Anstalt ständig verkehrenden Personen dürfen die Anstalt ohne weiteres betreten und verlassen. Andere Personen müssen den Zweck ihres Einlaßbegehrens angeben und sich über ihre Person ausweisen. Sie werden dem Anstaltsleiter oder dem von ihm bestimmten Bediensteten gemeldet und, wenn sie eingelassen werden, von einem Bediensteten begleitet, soweit nichts anderes angeordnet ist. Name und Anschrift dieser Personen sowie die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt werden in ein Besuchsbuch eingetragen.
(2) Während der Zeit zwischen Einschluß und Aufschluß ist in der Regel nur dem Vertreter der Aufsichtsbehörde, dem Anstaltsleiter oder dem von ihm mit einer Kontrolle beauftragten Bediensteten Einlaß in die Anstalt zu gewähren.
(3) Der Anstaltsleiter regelt in einer Dienstanweisung die Aufgaben des Tordienstes
im einzelnen.
17 Nachtdienst
Zur Überwachung bei Nacht wird in den Vollzugsanstalten ein ständiger Nachtdienst eingerichtet.
18 Sicherungs- und Alarmplan
Der Anstaltsleiter erläßt zur Sicherung der Anstalt und des Anstaltsbereichs einen Sicherungsplan. Er stellt zur Wiederergreifung entwichener Gefangener, zur Bekämpfung von Meuterei, Aufruhr und Angriffen gegen die Anstalt von außen einen Alarmplan auf; die zuständigen Polizeibehörden sind zu beteiligen.
18 Brandschutz
(1) Der Anstaltsleiter erläßt in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr eine Feuerlöschordnung.
(2) Zur Feuerbekämpfung muß ausreichendes Löschgerät vorhanden sein und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden. Die Bediensteten sind mit der Handhabung vertraut zu machen.
(3) Leicht brennbare Gegenstände sind sicher zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.
20 Beaufsichtigung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen sind so zu beaufsichtigen, daß Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind. Die Beaufsichtigung erstreckt sich insbesondere auf die Vollzähligkeit der Gefangenen, die Einhaltung der Trennungsvorschriften und die Unterbindung unerlaubten Verkehrs. Auf die Nummern 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 141 StVollzG wird hingewiesen.
(2) Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht, sind besonders sorgfältig zu beaufsichtigen und ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.
(3) Gefährliche und solche Gefangene, von denen Selbstverletzung oder Selbstmord zu befürchten ist, sollen in der Regel nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie gefährliche Werkzeuge in die Hand bekommen.
(1) Amtl. Anm.:
Die Rechtsverordnung über den Vollzug der Jugendstrafe ist noch nicht erlassen.
(2) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift des
§ 45 StVollzG
wird durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt.
(3) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift des
§ 49 StVollzG
wird durch besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt.
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