Wahl der Schöffinnen und Schöffen
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Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 1.11.2022 - 3221-403.101; 31.1-11792/1 -
Vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441) (1)
- VORIS 30600 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 13.7.2004 (Nds. MBl. S. 498) - VORIS 30600 -
b)
Gem. RdErl. v. 27.7.2017 (Nds. MBl. S. 1265, Nds. Rpfl. S. 376) - VORIS 30600 -
Für die nach den Bestimmungen des GVG durchzuführenden Wahlen der Schöffinnen und Schöffen wird Folgendes bestimmt:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Wahljahre, Zuständigkeit1
Bestimmung und Mitteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen2
Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten3
Schöffenwahlausschuss4
Aufstellung der Schöffenlisten und Ersatzschöffenlisten5
Schlussbestimmungen6
Musterformular für die Erstellung der Vorschlagslisten für die SchöffenwahlAnlage 1
Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für das SchöffenamtAnlage 2
(1) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. 2023 S. 31

Abschnitt 1 SchöffWRdErl - Wahljahre, Zuständigkeit

1.1 Die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen finden alle fünf Jahre statt. Die nächste Wahl wird im Jahr 2023 durchgeführt.
1.2 Zuständig für die Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten für die Wahl sind die Gemeinden und die Samtgemeinden anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden (vorschlagberechtigte Behörden).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 2 SchöffWRdErl - Bestimmung und Mitteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen

2.1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte bestimmen bis zum 1. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl nach § 29 und § 43 Abs. 2 sowie den §§ 48 , 49 , 58 , 76 , § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 GVG die Zahlen der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen. Zugleich wird die Verteilung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 GVG festgelegt.
2.2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte teilen die Anzahl der von den vorschlagsberechtigten Behörden vorzuschlagenden Personen bis zum 15. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl den Amtsgerichten ihres Bezirks mit.
2.3 Die Amtsgerichte übermitteln die Zahlen bis zum 1. Januar des Wahljahres den vorschlagsberechtigten Behörden ihres Bezirks.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 3 SchöffWRdErl - Aufstellung und Einreichung der Vorschlagslisten

3.1 Die vorschlagsberechtigten Behörden stellen unter Beachtung der §§ 31 bis 36 GVG bis zum 1. Juni des Wahljahres die Vorschlagslisten entsprechend dem Musterformular ( Anlage 1 ) auf.
3.2 Für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste verwenden die Behörden den Bewerbungsbogen gemäß Anlage 2 .
3.3 Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten prüfen die vorschlagsberechtigten Behörden, ob die vorzuschlagenden Personen noch im Bezirk der Behörde wohnen und ob Gründe vorliegen, die ihrer Aufnahme in die Vorschlagsliste entgegenstehen oder die sie sonst als ungeeignet für das Schöffenamt erscheinen lassen. Die vorschlagsberechtigten Behörden bedienen sich dazu auch der ihnen gemäß Nummer 12 der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) gemachten Mitteilungen zum Wählerverzeichnis. Soweit infrage steht, ob laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren die Unfähigkeit zum Schöffenamt begründen können oder ob eine Person infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist, empfehlen sich Rückfragen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei dem zuständigen Gericht.
3.4 Die vorschlagsberechtigten Behörden wirken soweit wie möglich darauf hin, dass Personen sich nicht zugleich als Schöffin oder Schöffe und als Jugendschöffin oder Jugendschöffe bewerben oder vorgeschlagen werden.
3.5 Sind Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen worden, die die Berufung zum Schöffenamt nach § 35 GVG ablehnen dürfen, ist in einer besonderen Spalte der Vorschlagsliste auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.
3.6 Die vorschlagsberechtigten Behörden benachrichtigen die Personen, die in die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollen.
3.7 Die Vorschlagslisten sind nach der Aufstellung eine Woche lang bei den vorschlagsberechtigten Behörden gemäß § 36 Abs. 3 GVG zur Einsicht auszulegen. Zeit, Ort und Dauer der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass innerhalb einer Woche nach Schluss der Auslegungsfrist jedermann schriftlich oder zu Protokoll der vorschlagsberechtigten Behörde Einspruch mit der Begründung erheben kann, dass in die Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach den §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Eine Veröffentlichung der Vorschlagslisten im Internet unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes.
3.8 Die vorschlagsberechtigten Behörden reichen die Vorschlagslisten nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht ein ( § 38 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG ). Sofern nach Absendung der Vorschlagsliste Berichtigungen erforderlich werden, sind diese der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses umgehend nach § 38 Abs. 2 GVG anzuzeigen.
3.9 Die oder der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses prüft, ob sämtliche vorschlagsberechtigten Behörden Vorschlagslisten eingereicht haben und die Vorschriften über die Auslegung beachtet worden sind. Sie oder er veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel, stellt die Vorschlagslisten der vorschlagsberechtigten Behörden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor ( § 39 GVG ). Sie oder er wirkt darauf hin, dass Zweifel über die Fähigkeit einer Person zum Schöffenamt, insbesondere auch über die körperliche und geistige Tauglichkeit, aufgeklärt werden. Dazu kann bereits im Vorfeld zur Vorbereitung der Wahl der Schöffen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG eingeholt werden; Nummer 3.3 Satz 3 gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 4 SchöffWRdErl - Schöffenwahlausschuss

4.1 Bei jedem Amtsgericht tritt ein Ausschuss zusammen, der aus der Vorschlagsliste die Schöffinnen und Schöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen wählt (Schöffenwahlausschuss). Er besteht aus einer Richterin oder einem Richter beim Amtsgericht als der oder dem Vorsitzenden, der Verwaltungsbeamtin oder dem Verwaltungsbeamten entsprechend dem Bezugsbeschluss zu a und sieben Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
4.2 Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnerinnen und Einwohnern der Amtsgerichtsbezirke von den Vertretungen der diesen entsprechenden unteren Verwaltungsbezirken gewählt ( § 40 Abs. 3 GVG ). Untere Verwaltungsbezirke sind die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden. Für die Vertrauenspersonen gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend. Umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere untere Verwaltungsbezirke oder Teile davon, bestimmt das MI als oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind ( § 40 Abs. 3 Satz 3 GVG ).
4.3 Für den Fall, dass gewählte Vertrauenspersonen an der Wahrnehmung der Sitzung des Schöffenwahlausschusses verhindert sind, können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertretenden an die Stelle der verhinderten Vertrauenspersonen treten.
4.4 Die Behörden der unteren Verwaltungsbezirke teilen bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses die gewählten Vertrauenspersonen mit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 5 SchöffWRdErl - Aufstellung der Schöffenlisten und Ersatzschöffenlisten

5.1 Die oder der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses lädt die Mitglieder des Ausschusses zur Wahlausschusssitzung am Sitz des Amtsgerichts ein, die spätestens am 15. Oktober des Wahljahres stattfindet. Spätestens mit der Einladung wird die Vorschlagsliste übersandt.
5.2 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Verwaltungsbeamtin oder der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind ( § 40 Abs. 4 GVG ).
5.3 Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest und berichtet über die etwaig erforderlichen Berichtigungen der Vorschlagsliste sowie über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und führt die Beschlussfassung des Ausschusses darüber nach § 41 GVG herbei. Gründe nach § 31 Satz 2 und den §§ 32 bis 34 GVG sind auch von Amts wegen zu berücksichtigen; die Art ihres Bekanntwerdens ist dabei unerheblich.
5.4 Der Ausschuss wählt aus der berichtigten Vorschlagsliste die entsprechend der Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts nach Nummer 2 erforderliche Zahl von Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für das Schöffengericht, das gemeinsame Schöffengericht und die Strafkammern für die nächsten fünf Jahre ( §§ 42 , 58 , 77 und 78 GVG ). Bei den Amtsgerichten, in deren Bezirk ein Schöffengericht, ein gemeinsames Schöffengericht, das Landgericht oder eine auswärtige Strafkammer ihren Sitz hat, wählt der Ausschuss ferner jeweils die erforderliche Zahl von Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für das Schöffengericht und die Strafkammern.
5.5 Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung angemessen berücksichtigt werden ( § 42 Abs. 2 GVG ). Gewählt werden soll nur, wer nach der körperlichen und geistigen Veranlagung und der im praktischen Leben bewiesenen Tüchtigkeit in der Lage ist, den hohen Anforderungen des Richteramtes zu genügen. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass niemand zur Schöffin oder zum Schöffen bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer gewählt wird ( § 77 Abs. 4 Satz 1 GVG ). Als Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen sind aus Gründen der Erreichbarkeit Personen zu wählen, die am Sitz des Gerichts oder in dessen unmittelbarer Umgebung wohnen.
5.6 Die Wahlvorgänge sind in geeigneter Weise zu protokollieren.
5.7 Die Namen der gewählten Haupt- und Ersatzschöffinnen und Haupt- und Ersatzschöffen werden jeweils in gesonderte Verzeichnisse (Schöffenlisten, Ersatzschöffenlisten) aufgenommen ( § 44 GVG ).
5.8 Nach der Wahl holt das Amtsgericht, bei dem die Wahl stattgefunden hat, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die Gewählten für Zwecke der Rechtspflege gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG ein, wenn eine solche Auskunft nicht schon bei der Zusammenstellung der Vorschlagsliste (Nummer 3.9) eingeholt worden ist. Eine solche Auskunft ist ferner einzuholen, wenn sich Zweifel an der Amtsfähigkeit einer Schöffin oder eines Schöffen oder einer Ersatzschöffin oder eines Ersatzschöffen ergeben. Ergibt die Auskunft, dass die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 GVG vorliegen, oder ist dem Gericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen sonst bekannt,
so ist nach § 52 Abs. 1 GVG zu verfahren.
5.9 Die Schöffenlisten und Ersatzschöffenlisten werden bis zum 15. November des Wahljahres den nach den §§ 58 , 77 und 78 GVG zuständigen Gerichten übersandt.
5.10 Das Amtsgericht, bei dem die Wahl stattgefunden hat, übermittelt die Namen und Daten der gewählten Schöffinnen und Schöffen sowie der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen den vorschlagsberechtigten Behörden, durch die die Personen vorgeschlagen wurden, damit diese diejenigen Personen, die nicht gewählt worden sind, informieren können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Abschnitt 6 SchöffWRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 15.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 14.11.2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)
An die Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden

Anlage 1 SchöffWRdErl - Musterformular für die Erstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl

Gemeinde:
Amtsgerichtsbezirk:
Für die Geschäftsjahre:
Lfd. Nr.Anredeakad. GradFamiliennameGeburtsnameVornamenFamilienstandGeburtsjahrBerufStaatsangehörigkeitPLZWohnortGgf. Stadt- oder OrtsteilZum Zeitpunkt der Aufstellung in der Gemeinde wohnhaftBemerkungenSchöffentätigkeit
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)

Anlage 2 SchöffWRdErl - Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für das Schöffenamt

An die Stadt-/Gemeindeverwaltung
Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Ich beantrage die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl einer Schöffin/eines Schöffen.
Angaben zur Person
Name, ggf. GeburtsnameVorname(n)
GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit
Beruf (bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst auch Angabe der Tätigkeit)
Straße, HausnummerPostleitzahlOrt der Hauptwohnung
Telefon *)E-Mail-Adresse *)
*)
freiwillige Angabe
Bitte kreuzen Sie die folgenden Aussagen an, die auf Sie zutreffen. Die Beantwortung ist freiwillig, eine Überprüfung durch das Gericht ist im Falle einer Wahl aber zulässig.
Ich bin in den letzten zehn Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe (auch nicht auf Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt worden.
Gegen mich läuft kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder sonstigen Straftaten, das zum Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ehrenämter führen kann.
Ich verfüge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um das Amt einer Schöffin/eines Schöffen wahrnehmen zu können.
Ich fühle mich den gesundheitlichen Anforderungen einer mehrstündigen/mehrtägigen bzw. über mehrere Wochen/Monate andauernden Hauptverhandlung in Strafsachen gewachsen.
Ich war nie hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin/hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR.
Ich befinde mich nicht in der Insolvenz und habe auch keine eidesstattliche Versicherung über mein Vermögen abgegeben.
Ich war bereits als ehrenamtliche Schöffin/ehrenamtlicher Schöffe tätig.
Meine Bewerbung für das Amt begründe ich wie folgt (freiwillige Angabe):
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Für den Fall meiner Wahl bevorzuge ich das Schöffenamtam ☐ Amtsgericht ☐ Landgericht. Für den Fall meiner Wahl bevorzuge ich das Schöffenamtals ☐ Hauptschöffin/Hauptschöffe ☐ Ersatzschöffin/Ersatzschöffe.
Der Schöffenwahlausschuss ist an diese Wünsche nicht gebunden.
Ich bin damit einverstanden, dass auch die freiwilligen Daten an die Gemeindevertretung und den Schöffenwahlausschuss weitergegeben werden. Die Übermittlung darf nur zum Zweck der Schöffenwahl erfolgen.
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Ort, Datum, Unterschrift
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1441, Nds. Rpfl. 2023 S. 31)
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