Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen

Erteilung von Aussagegenehmigungen an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Niedersachsen

RdErl. d. MI v. 17.11.2022 - 25.21-03011/37 B -
Vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622) (1)
- VORIS 20411 -
- Im Einvernehmen mit dem MJ -
Bezug:
a)
Beschl. d. LM v. 7.2.1984 (Nds. MBl. S. 254) - VORIS 20411 01 00 00 023 -
b)
Bek. v. 30.11.1982 (Nds. MBl. S. 2175), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.11.1998 (Nds. MBl. 1999 S. 22) - VORIS 20480 00 00 03 004 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Zeugenpflicht2
Generelle Aussagegenehmigung3
Spezielle Aussagegenehmigung4
Versagung der Aussagegenehmigung5
Sonstiges6
Schlussbestimmungen7
(1) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. 2023 S. 20

Abschnitt 1 PolAGRdErl - Geltungsbereich

1.1 Die Regelungen dieses RdErl. gelten für Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen.
1.2 Für nicht verbeamtete Beschäftigte wird die Pflicht zur Verschwiegenheit im gleichen Umfang wie für Beamtinnen und Beamte durch den Bezugsbeschluss zu a angeordnet. Die Regelungen dieses RdErl. gelten daher ebenfalls für die Tarifbeschäftigten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen.
1.3 Die Regelungen gelten nicht für in der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung des MI tätige Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)

Abschnitt 2 PolAGRdErl - Zeugenpflicht

2.1 Nach den Verfahrensordnungen hat jede Person die Pflicht, vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soweit kein gesetzlicher Grund für eine Verweigerung des Zeugnisses gegeben ist. Gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG hat, wer Beamtin oder Beamter ist oder war, über die bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren und darf gemäß § 37 Abs. 3 Satz1 BeamtStG ohne vorherige Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 BeamtStG nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB angezeigt wird.
2.2 Unabhängig von der nachfolgend geregelten Erteilung einer generellen Aussagegenehmigung ist jede Beamtin und jeder Beamte verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine Angelegenheit, über die ausgesagt werden soll, unter die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit fällt. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten ( § 3 Abs. 5 NBG ) einzuholen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)

Abschnitt 3 PolAGRdErl - Generelle Aussagegenehmigung

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung wird allen als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen geladenen Beamtinnen und Beamten für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren und Disziplinarverfahren hiermit generell die Genehmigung zur Aussage mit folgender Einschränkung erteilt:
Diese Aussagegenehmigung gilt nicht für Aussagen über
innerdienstliche Angelegenheiten wie Einsatzstärken, Personalstärken der Dienststelle und Namen der eingesetzten Beamtinnen und Beamten, Auswertungs- und Bekämpfungssysteme, technische Einrichtungen und Einsatzmittel, Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
Inhalte und Informationen, die nach dem Bezugsbeschluss zu b als Verschlusssache eingestuft
sind,
die Namen von Vertrauenspersonen, Informantinnen und Informanten, wenn ihnen Geheimhaltung oder Vertraulichkeit bestätigt oder zugesichert wurde,
die Fälle, in denen die Aussage der Beamtin oder des Beamten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten kann oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde (vgl. Nummer 5).
Die generelle Aussagegenehmigung kann im Einzelfall durch die oder den Dienstvorgesetzten
oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle schriftlich widerrufen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)

Abschnitt 4 PolAGRdErl - Spezielle Aussagegenehmigung

Werden die vom Geltungsbereich dieses RdErl. erfassten Personen aufgefordert, vor einem Gericht oder vor der Staatsanwaltschaft als Zeugin oder Zeuge, Sachständige oder Sachverständiger zu einem Sachverhalt auszusagen oder Erklärungen abzugeben, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und nicht von der generellen Aussagegenehmigung erfasst sind, ist die Auskunft unter Hinweis auf das Fehlen einer Aussagegenehmigung zu verweigern.
Gegebenenfalls ist die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten über eine spezielle Aussagegenehmigung für den Einzelfall herbeizuführen.
Die spezielle Aussagegenehmigung holt grundsätzlich die Stelle, die eine Zeugen- oder Sachverständigenaussage benötigt, von Amts wegen ein (siehe Nummer 66 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV -). Soweit für die geladenen Personen vorher erkennbar ist, dass über Angelegenheiten ausgesagt werden soll, die der speziellen Aussagegenehmigung bedürfen, bemüht sich die oder der Betroffene von sich aus bei der oder dem Dienstvorgesetzten um eine spezielle Aussagegenehmigung. Sie ist schriftlich zu erteilen, im Übrigen aber wegen der konkreten Beschreibung der im Einzelfall zu erteilenden Genehmigung an keine besondere Form gebunden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)

Abschnitt 5 PolAGRdErl - Versagung der Aussagegenehmigung

Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG darf die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz1 BeamtStG erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern ( § 37 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG ). Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten kann gemäß § 37 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)

Abschnitt 6 PolAGRdErl - Sonstiges

6.1 Grundsätzlich müssen Zeuginnen oder Zeugen nach § 68 Abs. 1 StPO ihren Wohnort nennen. Zeuginnen oder Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben.
Besteht Besorgnis, dass durch die Angabe des Wohn- oder Dienstortes oder durch die Offenbarung der Identität Zeuginnen oder Zeugen oder andere Personen (z. B. Angehörige) gefährdet werden, so kann die oder der Vorsitzende gestatten, statt des Wohn- oder Dienstortes eine andere ladungsfähige Anschrift zu benennen oder die sonstigen in § 68 Abs. 2 bis 4 StPO genannten Möglichkeiten zu nutzen.
Bei der Erteilung einer speziellen Aussagegenehmigung ist die Angabe des Wohnortes der zeugnisablegenden Person immer dann auszunehmen, wenn vor dem Hintergrund der bisherigen oder gegenwärtigen Verwendung zu befürchten ist, dass durch die Nennung des Wohnortes eine Gefährdung eintritt.
6.2 Auf das "Merkblatt über das Verhalten von Polizeibeamtinnen als Zeuginnen und Polizeibeamten als Zeugen vor Gericht" (PoIN 300) wird hingewiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)

Abschnitt 7 PolAGRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Den gemäß Nummer 1 vom Geltungsbereich erfassten Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten ist dieser RdErl. einmal jährlich in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Absatz 1 des RdErl. vom 17. November 2022 (Nds. MBl. S. 1622, Nds. Rpfl. 2023 S. 20)
An die Polizeibehörden Polizeiakademie Niedersachsen
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