Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Sicherung der sozialen Infrastruktur aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (Billigkeitsrichtlinien Soziale Einrichtungen)
Erl. d. MS v. 28. 2. 2023 - 3-38800 -
Vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
- VORIS 21140 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Billigkeitsleistung | 2 |
Empfänger der Billigkeitsleistungen | 3 |
Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung | 5 |
Anweisungen zum Verfahren | 6 |
Schlussbestimmungen | 7 |
Abschnitt 1 BLRL SE-Erl - Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
1.2 Zweck der Billigkeitsleistungen ist es, aus Gründen der staatlichen Fürsorge die Aufrechterhaltung der vom Land im Ressortbereich des MS geförderten Beratungs- und Unterstützungsangebote von sozialen Einrichtungen und Organisationen in Niedersachsen, die aufgrund der durch die Preissteigerungen als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gefährdet sind, sicherzustellen und hierzu entsprechende Schäden abzumildern.
1.3 Die Gewährung der Billigkeitsleistungen erfolgt, soweit es sich um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, nach
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. 4. 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. EU Nr. L 114 S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. 10. 2020 (ABl. EU Nr. L 337 S. 1) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,
dem Beschluss der Kommission vom 20. 12. 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU Nr. L 7 S. 3) - im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss - oder
auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 23. 11. 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) - im Folgenden: BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 -.
1.4 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
Abschnitt 2 BLRL SE-Erl - Gegenstand der Billigkeitsleistung
2.1 Die Billigkeitsleistung dient dem teilweisen Ausgleich des Betriebskostendefizits von vom Land durch Landesmittel in den Jahren 2022 bis 2023 mit einer Zuwendung als Projektförderung oder zur institutionellen Förderung geförderten oder in den Jahren 2020 bis 2022 durch eine Billigkeitsleistung finanziell unterstützten Angeboten. Ein Betriebskostendefizit liegt vor, wenn aufgrund von Ausgabensteigerungen die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Antragszeitraum auszugleichen.
2.2 Ausgaben aufgrund von Investitionen oder Personalaufstockung nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien werden nicht berücksichtigt; dies gilt nicht für Steigerungen von Ausgaben bei anerkannten Investitionen bei Zuwendungsempfängern. Steigerungen bei Personalausgaben aufgrund von Erhöhungen des Arbeitsentgelts (Lohnsteigerungen oder Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns) werden ebenso nicht berücksichtigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
Abschnitt 3 BLRL SE-Erl - Empfänger der Billigkeitsleistungen
3.1 Empfänger der Billigkeitsleistungen sind Träger von sozialen Einrichtungen und Organisationen, der unter Nummer 2 aufgeführten Angebote im Ressortbereich des MS.
3.2 Träger, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Insolvenzverfahren befinden, sind von der Gewährung der Billigkeitsleistungen ausgeschlossen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
Abschnitt 4 BLRL SE-Erl - Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung
Zur Gewährung der Billigkeitsleistung sind von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller mit dem Antrag vorzulegen:
a)
Eine Aufstellung aller im Antragszeitraum entstandenen Ausgaben,
b)
eine Aufstellung aller im Vergleichszeitraum des Jahres 2021 entstandenen Ausgaben,
c)
eine Aufstellung aller für den Antragszeitraum bewilligten oder erhaltenen Einnahmen einschließlich Eigenmittel,
d
eine Kopie des Bewilligungsbescheides zum Nachweis der Landesförderung nach Nummer 2.1,
e)
eine Bezifferung des im Antragszeitraum entstandenen Betriebskostendefizits, für welches die Billigkeitsleistung beantragt wird,
f)
eine Versicherung, dass sich der Träger zum Antragszeitpunkt nicht in einem Insolvenzverfahren befand,
g)
eine Versicherung, dass die Fortführung oder der Fortbestand des unterstützten Angebots ohne die Gewährung der Billigkeitsleitung gefährdet ist, und
h)
eine Versicherung, dass der Fortbestand des Angebots der sozialen Einrichtung oder der Organisation unter Berücksichtigung der Billigkeitsleistung gesichert erscheint.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
Abschnitt 5 BLRL SE-Erl - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ab einem Auszahlungsbetrag von 2 500 EUR gewährt.
5.2 Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 80 % des im Berechnungszeitraum entstandenen Betriebskostendefizits. Der für die Billigkeitsleistung geltende berücksichtigungsfähige Gesamtleistungszeitraum liegt zwischen dem 1. 3. 2022 und dem 31. 12. 2023. Dieser wird in einen ersten Berechnungszeitraum bis zum 31. 12. 2022, in einen zweiten Berechnungszeitraum vom 1. 1. 2023 bis zum 30. 6. 2023 und in einen dritten Berechnungszeitraum vom 1. 7. 2023 bis zum 31. 12. 2023 unterteilt.
5.3 Andere Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes, des Landes und einer Kommune sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Gewährte Leistungen nach Satz 1 werden auf die Billigkeitsleistung nach diesen Richtlinien angerechnet.
5.4 Überzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu erstatten. Dabei sind nachträgliche Einnahmen und Erstattungen für den Leistungszeitraum zu berücksichtigen.
5.5 Die Billigkeitsleistungen sind für die Deckung des Betriebskostendefizits einzusetzen und werden im Fall unrichtiger Angaben oder zweckwidriger Verwendung zurückgefordert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
Abschnitt 6 BLRL SE-Erl - Anweisungen zum Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.2 Die für die Antragsstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen werden auf der Internetseite des LS "www.soziales.niedersachsen.de" bereitgestellt. Der jeweilige Antrag ist für den ersten Berechnungszeitraum spätestens bis zum 31. 3. 2023, für den zweiten Berechnungszeitraum spätestens bis zum 31. 7. 2023 und für den dritten Berechnungszeitraum spätestens bis zum 31. 1. 2024 an die Bewilligungsbehörde zu richten.
6.3 Die Leistungsempfänger haben nach Abschluss der geförderten Maßnahme die tatsächliche Höhe des Betriebskostendefizits nachzuweisen, spätestens bis zum 31. 5. 2025.
6.4 Die Bewilligungsbehörde prüft die zur Einhaltung der Höchstbeträge von dem Antragsteller vorzulegenden Angaben zu bislang erhaltenen Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses und stellt deren Einhaltung sicher.
6.5 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Angaben vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, alle Unterlagen, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung und für den Nachweis notwendig waren, für zehn Jahre nach Vorlage des Nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.6 Der LRH ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
Abschnitt 7 BLRL SE-Erl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 28. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 210)
An das Niedersächsische Landesamt für Jugend Soziales und Familie
Feedback