Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
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Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

RdErl. d. MU v. 31. 1. 2023 - 22-62023/420-0005 -
Vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)
- VORIS 28200 -
Bezug: RdErl. v. 2. 7. 2003 (Nds. MBl. S. 555) geändert durch RdErl. v. 25. 10. 2004 (Nds. MBl. S. 682) - VORIS 28200 -
In diesem RdErl. wird das Verfahren zur Ermittlung, vorläufigen Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten mit den dazugehörigen Verantwortlichkeiten und den entsprechenden fachlichen und rechtlichen Grundlagen beschrieben.
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtsgrundlagen1
Ermittlung von Überschwemmungsgebieten durch den NLWKN/Fachtechnische Unterlagen und Methoden2
Vorläufige Sicherung gemäß § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN3
Festsetzungsverfahren, Erlass der Verordnung, Verkündung durch die UWB4
Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB5
Prioritäten6
Kataster der Überschwemmungsgebiete, Wasserbucheintrag7
Schlussbestimmung8
Art und Umfang der vom NLWKN zur Verfügung gestellten UnterlagenAnlage

Abschnitt 1 ÜSG-Erl - Rechtsgrundlagen

Nach § 76 Abs. 2 WHG sind innerhalb der Risikogebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sowie die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die erstgenannten Gebiete waren bis zum 22. 12. 2013 festzusetzen. Mit der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind vom 26. 11. 2007 (Nds. GVBl. S. 669), geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 12. 11. 2015 (Nds. GVBl. S. 307), hat das MU die Gewässer und Gewässerabschnitte bestimmt, für die nach § 115 Abs. 2 Satz 1 NWG Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind.
Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete liegt nach § 115 Abs. 2 Satz 2 NWG bei den unteren Wasserbehörden (UWB). Die Vorschrift stellt klar, dass die Festsetzung auf der Grundlage der durch den gewässerkundlichen Landesdienst (NLWKN) erstellten Arbeitskarten erfolgt. § 115 Abs. 4 NWG regelt die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete durch den NLWKN. Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete geschieht nach § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN im Benehmen mit den UWB, d. h., diesen ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, mit der sich der NLWKN zwar sachlich-inhaltlich auseinanderzusetzen hat, an die er aber nicht gebunden ist.
Im Folgenden werden vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage die fachlichen Grundlagen der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete, das Instrument der vorläufigen Sicherung, die Grundzüge des Festsetzungsverfahrens sowie die Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB dargestellt. Der Vollzug der Überschwemmungsgebietsverordnungen einschließlich der Anwendung der §§ 78 und 78a sowie § 78c Abs. 1 und 3 WHG ist Aufgabe der UWB und wird hier nicht behandelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 2 ÜSG-Erl - Ermittlung von Überschwemmungsgebieten durch den NLWKN/Fachtechnische Unterlagen und Methoden

2.1 Maßgebendes Hochwasserereignis
Das maßgebende Hochwasserereignis ist gemäß § 115 Abs. 2 NWG und § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG die Wassermenge eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ 100 ). Der Wert ist durch den NLWKN zu ermitteln. Dabei sind der Bezugserlass, das Merkblatt 552 "Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils geltenden Fassung und die vor Ort vorhandenen Kenntnisse über tatsächlich abgelaufene Hochwasserereignisse zu berücksichtigen.
Unterhalb von Stauanlagen ist grundsätzlich der hundert-jährliche Abfluss bei der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes zugrunde zu legen. Eine begründete Ausnahme von der vorgenannten Regelung liegt vor, wenn es sich um eine Stauanlage gemäß § 52 NWG (Talsperre) oder § 56 (andere Stauanlage) handelt. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
ein ausschließlich dem Hochwasserschutz vorbehaltener Rückhalteraum, der mindestens auf ein Ereignis mit hundertjährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit bemessen ist,
die Stauanlage unterliegt einer Aufsicht,
ein Betriebsplan liegt vor und
die Anlage kann technisch gesteuert werden.
In den vorgenannten Fällen kann die maximale Abflussleistung der Stauanlage angesetzt werden. Die Seeretention kann in begründeten Ausnahmen auch bei Anlagen angesetzt werden, die die o. g. Bedingungen nicht erfüllen, z. B. Talsperren mit einem Hochwasserschutzraum, dessen Bemessungsvolumen kleiner als ein HQ 100 Ereignis ist.
2.2 Modellierung
Für die hydraulische Modellierung von Überschwemmungsgebieten stehen grundsätzlich eindimensionale und zweidimensionale Modelle zur Verfügung. Die Wahl der erforderlichen Modelltechnik liegt im fachlichen Ermessen des gewässerkundlichen Landesdienstes. Die Berechnung und der Modellaufbau sind nachvollziehbar im Erläuterungsbericht zu beschreiben und die Modellparameter entsprechend zu dokumentieren.
2.2.1 Modellgenauigkeitsbetrachtungen
Ein computergestütztes Modell stellt immer nur eine vereinfachte Abbildung der natürlichen Verhältnisse dar. Da viele Eingangsgrößen für die hydraulische Berechnung Toleranzen aufweisen, kann es empfehlenswert sein, die Wirkung einzelner Parameter auf die berechneten Überschwemmungsflächen zu untersuchen. Hierzu können beispielsweise die Abflüsse und die hydraulischen Rauheiten variiert und sowohl die maximalen als auch die minimalen Ausdehnungen der Überschwemmungsgebiete berechnet werden. Die Kenntnis dieser Toleranzgrenzen von Überschwemmungsgebieten ist insbesondere in solchen Bereichen von Bedeutung, die rechnerisch lediglich wenige Dezimeter überflutet werden.
Die Erfahrung zeigt, dass in der Regel trotz umfassender Kalibrierung eine höhere Genauigkeit der hydraulischen Berechnung als von bis zu ± 20 cm kaum erreicht werden kann.
2.2.2 Bauwerke
Die wichtigsten hydraulisch relevanten Bauwerke in Gewässern sind Brücken, Wehre und Durchlässe. Die unterschiedlichen Abflusszustände werden mithilfe unterschiedlicher Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln unter Verwendung entsprechender Beiwerte und Parameter berechnet. Dazu ist eine entsprechende Parametrisierung der Bauwerke anhand ihrer Form und ihrer Abmessungen erforderlich.
Bei eindimensionalen Modellen ist darzulegen, welche Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln mit welchen Parametern die herangezogene Software verwendet. Die Parametrisierung ist für jedes Bauwerk zu dokumentieren.
2.3 Grenze des Überschwemmungsgebietes
Nach Berechnung der Grenze des Überschwemmungsgebietes ist der Bereich örtlich visuell zu kontrollieren und zu entscheiden, ob weitere Nachvermessungen oder Korrekturen einzuarbeiten sind. Die Begehung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Zweckmäßigerweise ist für die Dokumentation die Datenbankform zu wählen, um eine Darstellung über GIS zu ermöglichen.
Das Überschwemmungsgebiet und seine Grenzen sind in den Arbeitskarten darzustellen, die Grundlage für die vorläufige Sicherung und das Festsetzungsverfahren sind. Die Ausgestaltung der Karten ist gemäß Nummer 4.2 vorzunehmen.
Die Anschlüsse an vorhandene Überschwemmungsgebiete sollten den örtlichen Verhältnissen entsprechend gewählt werden. Sofern es zu Überlappungen eines neuen mit einem bereits vorhandenen Überschwemmungsgebiet eines anderen Gewässers kommt, werden beide Überschwemmungsgebiete für diese Fläche separat dargestellt. Bei Anpassungen eines dieser Überschwemmungsgebiete bleibt das Überschwemmungsgebiet des anderen Gewässers in dem Überlappungsbereich unberührt.
Bei Überschwemmungsgebieten desselben Gewässers sollen die Übergänge entsprechend den aktuellen Erkenntnissen angeglichen werden um Sprünge zu vermeiden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 3 ÜSG-Erl - Vorläufige Sicherung gemäß § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN

3.1 Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung der Arbeitskarten erfolgt unmittelbar nach der Übergabe an die UWB durch den NLWKN im Nds. MBl. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der zuständigen Wasserbehörde aufbewahrt werden und von jedermann kostenlos eingesehen werden können (vgl. § 115 Abs. 4 Satz 3 NWG ). § 91 Abs. 2 NWG ist entsprechend anzuwenden, d. h. der Geltungsbereich der vorläufigen Sicherung ist grob zu beschreiben oder eine Übersichtskarte mit einem Maßstab 1 : 50 000 oder genauer ist mit zu veröffentlichen. Außerdem hat ein Hinweis auf die Rechtswirkungen der vorläufigen Sicherung (vgl. Nummer 3.2) unter Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.
Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet (Kataster der Überschwemmungsgebiete) auf www.umweltkartenniedersachsen.de . Des Weiteren erscheint eine Pressemitteilung des NLWKN, welche auch den örtlichen Tageszeitungen zur Verfügung gestellt wird.
3.2 Wirkung der vorläufigen Sicherung
Die Gebiete sind ab dem Tag nach der Bekanntmachung im Nds. MBl. bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 NWG vorläufig gesichert nach § 76 Abs. 3 WHG . In diesen Gebieten finden damit nach § 78 Abs. 8 und § 78a Abs. 6 WHG die Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechende Anwendung. So dürfen nach § 78 Abs. 1 WHG keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden; Ausnahmen bedürfen der Zulassung durch die Wasserbehörde. Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 4 WHG sowie weitere Maßnahmen nach § 78a Abs. 1 Satz 1 WHG sind ebenfalls verboten und nur im Falle einer Zulassung oder Genehmigung durch die Wasserbehörde zulässig. Außerdem bestehen nach § 78c Abs. 1 und 3 WHG Vorgaben für die Errichtung und Nachrüstung von Heizölverbraucheranlagen.
Die dargestellten Rechtswirkungen treten kraft Gesetzes ein. Darüber hinausgehende Regelungen durch den NLWKN im Rahmen der vorläufigen Sicherung sind weder erforderlich noch zulässig.
Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes verliert die vorläufige Sicherung ihre Wirkung, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Bei der vorläufigen Sicherung handelt sich nach der Rechtsprechung um eine Allgemeinverfügung. Nach § 37 Abs. 6 VwVfG ist ihr eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Sicherung haben nach § 115 Abs. 4 Satz 4 NWG keine aufschiebende Wirkung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 4 ÜSG-Erl - Festsetzungsverfahren, Erlass der Verordnung, Verkündung durch die UWB

4.1 Verfahren
Gemäß § 115 Abs. 3 NWG ist vor dem Erlass der Verordnung ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt hierfür entsprechend. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 NWG über die Gründe zu unterrichten. Die Vorgaben gelten auch für die Änderung oder die Aufhebung einer Verordnung. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung oder Aufhebung nicht ohnehin mit einer (Neu-)Festsetzung zusammenfällt.
Sofern dies zweckmäßig erscheint, kann die oberste Wasserbehörde gemäß § 129 Abs. 2 NWG für Überschwemmungsgebiete, die die Grenze einer UWB überschreiten, eine zuständige Wasserbehörde für die Festsetzung des gesamten Gebietes bestimmen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel nur dann Gebrauch gemacht, wenn dies von den beteiligten Wasserbehörden so gewünscht wird oder keine Einigung erzielt werden kann. Einer entsprechenden Bitte um Zuständigkeitsbestimmung ist seitens der UWB, die die Zuständigkeit übernehmen will, die Stellungnahme der anderen beteiligten UWBs beizufügen. Die Beschlussfassung über die Verordnung erfolgt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch die Vertretung der für zuständig erklärten Wasserbehörde. Die UWB hat die anderen, ebenfalls örtlich betroffenen UWBs im Verfahren zu beteiligen und sich eng mit ihnen abzustimmen.
4.2 Karten
Die Karten des Überschwemmungsgebietes sind auf der Basis einer lagegenauen Karte (Amtliche Karte im Maßstab 1 : 5 000 [AK5]) in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 zu erstellen.
Zusätzlich zu den in der Anlage definierten Karteninhalten muss die Karte folgende Eintragungen enthalten:
Bei Gewässern, die wegen ihrer Länge in mehrere Verfahrensabschnitte unterteilt sind, sind die einzelnen Blätter insgesamt durchzunummerieren. Die Verfahrensabschnitte werden entsprechend dem vollen kleinsten Flusskilometer des Verfahrensabschnittes benannt. Es sollte eine ausreichende Überschneidung der Blätter geben, um im Randbereich mit den Karten arbeiten zu können.
Für ein späteres Kartenwerk sollten die einzelnen Blätter klar definiert werden, Benennungen sollten aufeinander abgestimmt werden, so dass doppelte Bezeichnungen vermieden werden.
Auf der Karte muss folgender Text angebracht sein (Aufdruck, Stempel oder Aufkleber) oder es muss Raum hierfür vorgehalten sein:
"Anlage ... Blatt-Nr. ... zur Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises/der Stadt ... vom ... Aktenzeichen ...".
Insellagen kleiner als 25 m² innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebietes sind in den Arbeitskarten des NLWKN grundsätzlich zu entfernen. Zusätzlich können nach Abstimmung gemäß Nummer 5.1.3 Insellagen innerhalb des ermittelten Gebietes mit einer Fläche von weniger als ca. 300 m² aus der Darstellung entfernt und als Überschwemmungsgebiet dargestellt werden.
Eine Übersichtskarte hat zweckmäßigerweise einen Maßstab von 1 : 50 000 oder genauer.
Alle Karten sind aus dauerhaftem Material herzustellen. Bei der aufstellenden Wasserbehörde sind sie zusätzlich in digitaler Form (Shape und PDF) aufzubewahren.
4.3 Verkündung
Die beschlossene Verordnung ist von der UWB nach § 11 NKomVG gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Bezüglich der Verkündung einer Verordnung, deren räumlicher Geltungsbereich über das Gebiet einer Kommune hinausreicht, ist § 11 Abs. 7 Satz 2 NKomVG zu beachten.
Wenn die Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, nicht im Verkündungsblatt abgedruckt werden, ist auf die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht bei der jeweiligen UWB und der Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist, im Verordnungstext hinzuweisen. Außerdem muss der Verordnungstext entweder eine grobe Beschreibung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes enthalten oder der Verordnung ist eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 oder genauer beizufügen ( § 115 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 91 Abs. 2 NWG ). Aus praktischen Gründen sollte die Übersichtskarte beigefügt werden.
4.4 Anzahl der Ausfertigungen
Bei der UWB verbleiben zwei Exemplare einschließlich der Karten und der Festsetzungsunterlagen.
Weitere Ausfertigungen der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten erhalten folgende Stellen:
die betroffenen Gemeinden für ihr Gebiet,
der NLWKN (zusätzlich digitale Karten, z. B. für das Überschwemmungsgebietskataster),
die zuständige Außenstelle der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, wenn das Überschwemmungsgebiet auch im Bereich von Bundeswasserstraßen festgesetzt wurde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 5 ÜSG-Erl - Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB

5.1 Aufgaben des NLWKN
5.1.1 Vor Beginn der Ermittlungen führt der NLWKN mit der UWB ein Vorabstimmungsgespräch durch.
5.1.2 Zur Vorbereitung der Berechnungen lädt der NLWKN zur Abstimmung (zu beachtende Vorgaben, vorhandene Daten, besondere örtliche Gegebenheiten) die UWB, die zuständige Stadt oder Gemeinde, den Unterhaltungsverband und ggf. weitere Stellen, die über Grundlagendaten verfügen, ein. Die Beteiligten haben dem NLWKN alle verfügbaren Grundlagendaten und modellrelevanten Zusatzinformationen (wie z. B. eigene Vermessungsdaten, Laserscandaten, Kanaldeckelhöhen, Lage von Durchlässen und Absperrbauwerken usw.) in der Regel bis spätestens vier Wochen nach dem Abstimmungstermin vorzulegen, damit diese bei der nachfolgenden Modellaufstellung berücksichtigt werden können. Spätere Erkenntnisse sind im Festsetzungsverfahren zu würdigen. Das Besprechungsergebnis wird protokolliert. Über die Arbeiten wird die Öffentlichkeit informiert, z. B. in Form einer Presseinformation oder im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung.
5.1.3 Nach der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes werden die Ergebnisse in digitaler Form an den in Nummer 5.1.2 Satz 1 genannten Teilnehmerkreis zeitnah übermittelt und der NLWKN lädt zu einer Vorstellung und Diskussion der Ergebnisse ein. Die Besprechung dient dazu, etwaige Unstimmigkeiten im technischen Ergebnis zu besprechen und möglichst auszuräumen.
Soweit vereinbart, werden auch weitere Berechnungsergebnisse wie z. B. Wassertiefen für vertiefte weitere Prüfungen durch den NLWKN bereitgestellt.
Sollte es Zweifel an den Ergebnissen zu einzelnen Bereichen geben und es wird eine
visuelle Kontrolle oder Nachvermessung vereinbart, ist der UWB die Gelegenheit zu
geben, an dieser teilzunehmen. Erforderlichenfalls wird ein weiterer Termin zur Ergebnisvorstellung
vereinbart.
Das Ergebnis der Besprechung ist ebenfalls zu protokollieren. Die abgestimmten Protokolle
sind Bestandteil der Ermittlungsunterlagen.
Erforderlichenfalls werden die notwendigen Arbeitskarten angepasst und erneut digital übergeben.
Sofern die UWB keine weiteren fachlichen Hinweise hat oder eine visuelle Kontrolle durchführen möchte, ist nach einer im Protokoll festgelegten Frist von in der Regel vier Wochen das Benehmen hergestellt.
Vor der Veröffentlichung im Nds. MBl. (vorläufige Sicherung) übergibt der NLWKN entsprechend der Anlage die weiteren dort aufgeführten Unterlagen an die UWB.
Nach der Veröffentlichung werden die in der Tabelle der Anlage aufgeführten noch ausstehenden Unterlagen zeitnah den UWB und Gemeinden bereitgestellt.
5.1.4 Der NLWKN vertritt im Erörterungstermin die von ihm zur Verfügung gestellten gewässerkundlichen Daten und Karten.
5.2 Aufgaben der UWB
5.2.1 Die UWB übergeben alle eigenen vorhandenen Informationen zu Geländehöhen (Vermessungen, Kanalbestandspläne, Laserscan-Befliegung, Angaben zu historischen Überschwemmungen) und Wasserständen sowie alle eigenen vorhandenen hydraulisch relevanten Informationen (zu Hochwasserschutzmaßnahmen, Zulassungen und/oder Genehmigungen nach § 78 Abs. 2 und 5 sowie § 78a Abs. 3 WHG , der Lage von Durchlässen und Absperrbauwerken usw.) für das Untersuchungsgebiet an den NLWKN.
5.2.2 Die UWB begleiten aktiv die Ermittlungen des NLWKN. Sie unterrichten den NLWKN über laufende Maßnahmen und Planungen an den Gewässern sowie in den Überschwemmungsgebieten und über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ermittlungen.
5.2.3 Auf der Grundlage der Arbeitskarten führen die UWB das Festsetzungsverfahren durch. Dabei muss die Grenze des festzusetzenden Überschwemmungsgebietes nicht in jedem Fall exakt mit der Grenze des vom gewässerkundlichen Landesdienst festgestellten und in den Arbeitskarten dargestellten, beim Bemessungshochwasser überschwemmten Gebietes übereinstimmen. Vielmehr haben die UWB die Anregungen und Bedenken aus dem Anhörungsverfahren unter Berücksichtigung der Genauigkeitsbetrachtungen in Nummer 2.2.1 zu würdigen. Außerdem kann und sollte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und im Interesse eines wirksamen Hochwasserschutzes die Grenze des verordneten Überschwemmungsgebietes grundsätzlich in der Natur oder in der vorhandenen Bebauung äußerlich erkennbaren Linien folgen. Nur so ist gewährleistet, dass vorhandenes Gefährdungspotential und bestehende Nutzungseinschränkungen für die zuständigen Behörden und die Betroffenen gleichermaßen erkennbar sind. Grundsätzlich darf dabei das Überschwemmungsgebiet nicht über das Erforderliche hinaus arrondiert werden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn größenmäßig völlig untergeordnete Flächen in das Überschwemmungsgebiet mit einbezogen werden, wenn auf diese Weise eine eindeutige Abgrenzung des Gebietes im o. g. Sinne ermöglicht wird. Diese Ausdehnung darf allerdings nicht erheblich sein.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn keine diesbezüglichen Anregungen und Bedenken aus dem Anhörungsverfahren vorliegen, sondern sind bei der Festsetzung von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen.
5.2.4 Nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens sind dem NLWKN die Daten des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zeitnah (wie nachfolgend in Nummer 7 beschrieben) zu übermitteln, damit das Überschwemmungsgebiet in den Internetauftritt des MU (Umweltkarten) eingestellt werden kann. Danach sind alle Veränderungen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes dem NLWKN zeitnah, spätestens drei Monate nach Wirksamwerden der Änderungsverordnung, zur Korrektur des Katasters der Überschwemmungsgebiete mitzuteilen.
5.3 Kostentragung
Die Finanzierung der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten erfolgt durch Haushaltsmittel des Landes. Mit diesen Mitteln erstellt der NLWKN die Arbeitskarten, die an die UWB geliefert werden. Der Umfang der Daten und Kartenbereitstellung ist in der Anlage dargestellt. Bei Einwendungen im Festsetzungsverfahren, die erhebliche Änderungen der Arbeitskarten notwendig machen, werden diese Änderungen vom NLWKN vorgenommen. Als erheblich gelten Änderungen, die eine neue Berechnung des Überschwemmungsgebietes, z. B. aufgrund von signifikanten Änderungen der Abflussmengen oder aufgrund neuer hydraulischer Erkenntnisse, erforderlich machen.
Sächliche Verwaltungskosten im Rahmen des von der UWB durchzuführenden Festsetzungsverfahrens sind von der UWB zu tragen. Dazu zählen z. B. die Vervielfältigungs- und Druckkosten für die Unterlagen einschließlich der Karten, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sind. Für die UWB besteht nach Nummer 5.2 eine Mitwirkungspflicht bei den Ermittlungen des NLWKN. Dabei ist zu beachten, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, z. B. durch verzögerte Übergabe der bei den UWB vorhandenen Daten, zu erheblichen Mehrkosten führen kann.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 6 ÜSG-Erl - Prioritäten

Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind prioritär festzusetzen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes soll spätestens fünf Jahre nach seiner vorläufigen Sicherung erfolgt sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 7 ÜSG-Erl - Kataster der Überschwemmungsgebiete, Wasserbucheintrag

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 WHG ins Wasserbuch einzutragen. Daneben können Bevölkerung und Behörden sich über ein vom NLWKN gepflegtes digitales Überschwemmungsgebietskataster, welches über den Umweltkartenserver des Landes Niedersachsen ( www.umweltkarten-niedersachsen.de ) im Internet abrufbar ist, jederzeit über den aktuellen Stand der Überschwemmungsgebiete informieren.
Das Überschwemmungsgebietskataster beinhaltet die gemäß § 115 Abs. 4 NWG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete und die festgesetzten Überschwemmungsgebiete.
Die Daten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden von der zuständigen Wasserbehörde in einem vom NLWKN festzulegenden Format übersandt. Um eine reibungslose Übernahme in das digitale Überschwemmungsgebietskataster zu ermöglichen, müssen die Daten den im Internet des NLWKN herunterladbaren "Datenaustauschformat ÜSG" http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/76635/Datenaustauschformat_UeSG.pdf festgelegten Spezifikationen entsprechen.
Die Daten für die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete werden vom NLWKN in das Kataster eingepflegt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)

Abschnitt 8 ÜSG-Erl - Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 31. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 1. 2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte

Anlage ÜSG-Erl - Art und Umfang der vom NLWKN zur Verfügung gestellten Unterlagen

Zum Termin gemäß Nummer 5.1.3 Abs. 1 werden folgende Unterlagen digital je einmal pro UWB an diese übergeben:
Übersichtskarte (Entwurf; Maßstab 1 : 50 000 oder genauer),
Arbeitskarte Überschwemmungsgebiet (ÜSG) (Entwurf; Maßstab 1 : 5 000).
Vor der Veröffentlichung im Nds. MBl. (vorläufige Sicherung) werden folgende Unterlagen zur öffentlichen Auslegung an die UWB gemäß Nummer 5.1.3 Abs. 7 analog und digital je einmal je UWB an diese übergeben:
Übersichtskarte (Maßstab 1 : 50 000 oder genauer),
Arbeitskarte ÜSG (Maßstab 1 : 5 000),
Text und Karte für das Nds. MBl.
Nach der Veröffentlichung im Nds. MBl. (vorläufige Sicherung) werden folgende Unterlagen gemäß Nummer 5.1.3 Abs. 8 digital und analog (bei Fotodokumentation zu Nummer 2.3 nur digital) je einmal je UWB und betroffene Gemeinde übergeben:
Unterlagen für Kommunen nach Abschluss der vorläufigen Sicherung
Art der UnterlageInhaltMaßstabESRI-Shape/File-GDBAbgabe an UWB analogAbgabe an UWB digital (PDF)
ErläuterungsberichtXX
Übersichtskarte1 : 50 000oder genauer XXX
Arbeitskarte ÜSG1 : 5 000XXX
Wassertiefenkarte 2)X
Wasserspiegellagen 2)Rasterdatensatz der Wasserspiegellagen des ÜSGX
LängsschnittXX
Querprofil 1)X
ProtokolleX
FotodokumentationX
1)
Bei eindimensionaler Modellierung.
2)
Bei zweidimensionaler Modellierung.
Farben der Kartendarstellung
ThemaFarbeLinienstärke
RGB
HauptgewässerBlau01122552
ggf. mit schwarzer Kilometrierung
NebengewässerBlau01122550,5
Festgesetzte ÜSG-FlächeHellblau, 30 % Transparenz115223255
ÜSG-GrenzeRot230001,25
VerfahrensgrenzeRot25052173,4
LandesgrenzeGrün5616805
LiniensignaturNamen Nachbarländer in schwarz
Schwarz; Strich Punkt4
LandkreisgrenzeGrün5616804
LiniensignaturLandkreisnamen in schwarz
Schwarz; Strich Punkt Punkt3
GemeindegrenzeGrün5616803
LiniensignaturGemeindenamen in schwarz
Schwarz; Strich Punkt Punkt Punkt2
Legende
Jede Karte muss eine Legende mit den verwendeten o. a. Symbolen enthalten.
Das Ausgabedatum der Kartengrundlage, der Name des Gewässers, der Maßstab sowie das Datum des Bearbeitungsstandes der Karte sind in der Legende einzutragen.
In der Legende ist außerdem zu vermerken, dass die Darstellung des Gewässers nur zur Information erfolgt, denn bei diesen Darstellungen handelt es sich nicht um rechtsverbindliche Abgrenzungen oder Festsetzungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)
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