Bauaufsicht; Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
Bauaufsicht; Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten und Berichte über Unfälle
RdErl. d. MS v. 11.11.2004 - 55.2-24157/1-1.1 -
Vom 11. November 2004 (Nds. MBl. S. 801)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 25. September 2012 (Nds. MBl. S. 742)
- VORIS 21072 -
Bezug:
RdErl. d. MFAS v. 18.12.2000 (Nds. MBl. 2001 S. 80) - VORIS 21072 02 00 40 043 -
Zur Ausführung des § 75 NBauO wird Folgendes bestimmt:
Abschnitt 1 UnfAVVRdErl - 1. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
1.1 Bauvorlagen
Als Bauvorlagen kommen in Betracht:
a)
Bau- und Betriebsbeschreibungen,
b)
Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
c)
Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
d)
Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
e)
Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
f)
Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Bauvorlagen sind nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in deutscher Sprache vorzulegen.
1.2 Sachverständige
Die für die Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung zuständige Stelle hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen ( § 1 NVwVfG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ).
Sind für die Benutzer fliegender Bauten Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden; in Betracht kommen Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen z. B. in der Verkehrs- oder Luftfahrttechnik haben.
Sachverständige, die zur Prüfung fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art hinzugezogen werden, sollen auch mit der Prüfung der nicht maschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebes nach Nummer 1.3 beauftragt werden.
1.3 Probeweise Aufstellung
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der fliegende Bau zur Probe aufzustellen, wenn dies zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit erforderlich ist. Dies ist in der Regel erforderlich für Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m² Grundfläche sowie für Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, für Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und für Bühnen.
Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
1.4 Fristen und Verlängerung
Die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung nach § 75 Abs. 3 NBauO festzulegenden Fristen können entsprechend der Anlage bestimmt werden.
Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt und die hiefür erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind.
Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach den lfd. Nrn. 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Anlage, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile.
1.5 Kennzeichnung fliegender Bauten
Bei fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.
1.6 Fliegende Bauten mit selbständigen räumlichen Abschnitten
Für fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z. B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.
Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erstellt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Die Ausführungsgenehmigung darf nur für den ganzen fliegenden Bau verlängert werden.
1.7 Ausfertigung des Prüfbuches
Eine Ausfertigung der für die Gebrauchsabnahme und die Verlängerungsprüfung erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuches verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuches, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer 1.1 Buchst. a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuches, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen.
Abschnitt 2 UnfAVVRdErl - 2. Berichte über Unfälle
Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die TÜV Nord GmbH als die für die Ausführungsgenehmigungen zuständige Stelle unverzüglich über ihnen bekannt werdende Unfälle, die durch den Betrieb fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.
Steht der Unfall in Zusammenhang mit der Eigenart oder der Konstruktion des fliegenden Baus und besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich deswegen ein vergleichbarer Unfall an einem fliegenden Bau gleichen oder ähnlichen Typs wiederholen könnte, so unterrichtet die TÜV Nord GmbH unverzüglich das MS.
Abschnitt 3 UnfAVVRdErl - 3. Schlussbestimmungen
3.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft.
3.2 Nummer 1.2 des Bezugserlasses wird aufgehoben.
An die
TÜV Nord GmbH
unteren Bauaufsichtsbehörden
Anlage 1 UnfAVVRdErl - Fristen von Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des fliegenden Baues abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.
Höchst- | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
fliegender Bau | Ausführungsart | frist in | ||||
Jahren | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
1. | Tribünen | Steh- und Sitzplatztribünen, | in Metallkonstruktion | 5 | ||
----------------------- | ---------- | |||||
Tribünen mit Überdachung | in Holzkonstruktion | 3 | ||||
2. | Bühnen | Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste | 3 | |||
3. | Reklametürme | 5 | ||||
Container | ||||||
4. | Überdachungskonstruktionen | Zelthallen | Breite ≤ 10,0 m | 5 | ||
(seitlich geschlossen oder offen) | Höhe ≤ 5,0 m | |||||
------------------- | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
sonstige Zelthallen | 3 | |||||
Zirkuszelte | ||||||
------------------- | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
z. B. Segelabspannungen | ||||||
Membranbauten | und Ähnliches | 2 | ||||
5. | Tragluftbauten | 1-3 | ||||
6. | Fahrgeschäfte | Hochgeschäfte | schienen- | Achterbahn | 2 | |
gebunden | ---------------------- | --------- | ||||
Loopingbahn | 1 | |||||
------------------- | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
6.1 | Wildwasserbahnen | 1 | ||||
------------------- | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
6.2 | Geisterbahnen | schienen- | eingeschossig | 2 | ||
gebunden | ||||||
---------------------- | --------- | |||||
zweigeschossig | 1-2 | |||||
------------------- | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
6.3 | Autofahrgeschäfte | nicht schienen- | Autoskooter mit elek- | 2 | ||
gebunden | trischem Antrieb | |||||
---------------------- | --------- | |||||
Autopiste mit Verbrennungsmotoren | ||||||
- eingeschossig | 2-3 | |||||
--------- | ||||||
- zweigeschossig | 2 | |||||
---------------------- | --------- | |||||
Motorbootbahn | 2 | |||||
Motorrollerbahn | ||||||
------------------- | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
6.4 | Kindereisenbahnen | ohne Überdachung | 5 | |||
---------------------- | --------- | |||||
mit Überdachung und Zubehör | 3-5 | |||||
------------------- | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
6.5 | Karusselle | Kinderkarusselle | Bodenkarussell | 4 | ||
---------------------- | --------- | |||||
6.5.1 | Fliegerkarussell | |||||
---------------------- | ||||||
Hängebodenkarussell | 3 | |||||
---------------------- | ||||||
Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren | ||||||
---------------------- | --------- | |||||
Karussell mit V ≤ 1 m/s | 5 | |||||
---------------------- | --------- | |||||
Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern und Gondeln | 2 | |||||
- Pressluftflieger - | ||||||
-------------- | ---------------------- | --------- | ||||
6.5.2 | Karusselle | Bodenkarussell | 3-4 | |||
einfacher Bauart | ---------------------- | --------- | ||||
a) | Karussell mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln | |||||
b) | Karussell mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene | |||||
zu a) und b): | ||||||
- langsam laufend | 3 | |||||
(V ≤ 3 m/s) | ||||||
--------- | ||||||
- schnell laufend | 2 | |||||
(V > 3 m/s) | ||||||
-------------- | ---------------------- | --------- | ||||
6.5.3 | Karusselle | Auslegerflugkarussell | ||||
komplizierter | ohne | |||||
Bauart, | Schrägneigung | |||||
schnell laufend, | ||||||
z. T. mehrfache | Berg- und Talbahn | |||||
Drehbewegung | ||||||
schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln | 2 | |||||
schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln | ||||||
---------------------- | --------- | |||||
absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung | 1 | |||||
---------------------- | --------- | |||||
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, | 2 | |||||
Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln | ||||||
---------------------- | --------- | |||||
absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung, gegenläufige Kreislaufbewegung | 1 | |||||
-------------- | ---------------------- | --------- | ||||
6.5.4 | Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen | 1 | ||||
------------------ | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
6.6 | Schaukeln | Kinderschiffsschaukel | 5 | |||
---------------------- | --------- | |||||
Schiffsschaukel und Überschlagschaukel | 3 | |||||
---------------------- | --------- | |||||
Gegengewichtsschaukel | 2 | |||||
(z. B. Käfig- oder Loopingschaukel) | ||||||
---------------------- | --------- | |||||
Riesenschaukel | ||||||
1-2 | ||||||
Riesen-Überschlagschaukel | ||||||
------------------ | -------------- | ---------------------- | --------- | |||
6.7 | Riesenräder | Riesenrad bis 14 Gondeln | 3 | |||
---------------------- | --------- | |||||
Riesenrad ab 15 Gondeln | 2 | |||||
7. | Schaugeschäfte | Steilwandbahn | 3 | |||
Globus | ||||||
-------------- | ---------------------- | --------- | ||||
Anlagen in Gebäuden und im Freien | Anlagen für artistische Vorführungen | 3 | ||||
8. | Belustigungsgeschäfte | Drehscheibe | 2 | |||
Wackeltreppe | ||||||
---------------------- | --------- | |||||
Rutschbahn | ||||||
Tobbogan | 3 | |||||
Irrgarten | ||||||
---------------------- | --------- | |||||
Schlaghammer | 5 | |||||
9. | Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte | z. B. Verlosungen, Tombola, Imbissladen, Kiosk | 5 | |||
10. | Schießgeschäfte | 5 | ||||
11. | Gaststätten | ausklappbare | Gaststättenwagen | 5 | ||
Wagenkonstruktion mit | --------------------- | |||||
Blenden, Gebäude | übrige Anlagen | 3 |
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