Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
RdErl. d. MWK v. 4. 4. 2023 - 41.1-03 404-Beschäftigung von Volontär/innen Grundsatz -
Vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Geändert durch RdErl. vom 27. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 165)
- VORIS 20461 -
Bezug: RdErl. v. 16. 12. 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 122) - VORIS 20461 -
Abschnitt 1 DPflVoloRdErl
Die wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontäre stehen in einem Vertragsverhältnis, das durch Abschluss eines Volontärvertrages begründet wird (Volontärverhältnis). Das Volontärverhältnis ist weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis i. S. des BBiG; es gehört zu den "anderen" Vertragsverhältnissen nach § 26 BBiG . Die Leiterin oder der Leiter eines Museums oder des Landesamtes für Denkmalpflege tragen als Dienststellenleitungen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Volontariats in der jeweiligen Dienststelle.
Das Volontärverhältnis dient dem Zweck, der wissenschaftlichen Volontärin oder dem wissenschaftlichen Volontär einen Einblick in die Aufgaben eines Museums, einer Einrichtung der Denkmalpflege, der Kulturpolitik, des Event- und Projektmanagements oder des Kulturmanagements der obersten Landesbehörde allgemein und in die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtungen im Besonderen zu vermitteln und nicht primär dem Einsatz als Arbeitskraft. Während des Volontariats werden die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis unter fachlicher Betreuung und/oder Anleitung angewendet und zugleich Kenntnisse auf allen Gebieten erworben, die für den angestrebten Beruf im Museumsbereich, auf dem Gebiet der Denkmalpflege oder des Kulturmanagements notwendig und nützlich sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 2 DPflVoloRdErl
Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftliche Volontärin oder wissenschaftlicher Volontär ist ein abgeschlossenes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang i. S. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 3 DPflVoloRdErl
Auf das Volontärverhältnis finden gemäß § 26 BBiG die §§ 10 bis 16 , § 17 Abs. 1 , 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 BBiG mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Auf die Niederschrift eines Vertrages nach § 11 BBiG wird verzichtet.
b)
Bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden.
Im Übrigen richtet sich das Volontärverhältnis nach den Nummern 4 bis 19.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 4 DPflVoloRdErl
Das Volontärverhältnis unterliegt weder dem TV-L noch den diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 5 DPflVoloRdErl
Die Volontärzeit dauert ein Jahr im Bereich der Kulturpolitik, des Event- und Projektmanagements oder des Kulturmanagements oder zwei Jahre in den Museen oder den Einrichtungen der Denkmalpflege. Das Volontariat kann in Ausnahmefällen bis zu sechs Monate verlängert werden, um das Volontariat erfolgreich zu beenden. Die Verlängerung bedarf eines Antrages bei der obersten Dienstbehörde und eines neuerlichen Vertragsabschlusses gemäß Nummer 17 nach der Zustimmung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 6 DPflVoloRdErl
Die ersten drei Monate des Volontärverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen sind die Vorschriften des § 22 BBiG anzuwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 7 DPflVoloRdErl
Die Dienststellenleitung legt für die wissenschaftliche Volontärin und den wissenschaftlichen Volontär einen verbindlichen individuellen Ausbildungsplan mit einer zeitlichen Festlegung für die Ausbildung in einzelnen Bereichen fest. Für das Volontariat in Museen sind die Ausbildungsbereiche Sammeln, Bewahren, Forschen und Vermitteln und für das Volontariat in der Denkmalpflege die Ausbildungsbereiche Inventarisierung, Sanierung, Restaurierung, Ausgraben und Erforschung in der archäologischen, Bau-, Kunst- und Gartendenkmalpflege zu vereinbaren; darüber hinaus sind auch die Bereiche, Kommunikation, Management und Verwaltung (einschließlich Mitarbeiterführung und Arbeits- und Gesundheitsschutz) und Öffentlichkeitsarbeit aufzunehmen. Es sind Ausbilderinnen oder Ausbilder für jeden einzelnen Bereich zu benennen. Durch die wissenschaftliche Volontärin und den wissenschaftlichen Volontär sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen und nach Beendigung jedes Ausbildungsbereichs durch die Ausbilderin oder den Ausbilder abzuzeichnen. Die Dienststellenleitung führt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten mit der wissenschaftlichen Volontärin und dem wissenschaftlichen Volontär ein Gespräch über den Verlauf des Volontariats und passt bei Bedarf den Ausbildungsplan an.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 8 DPflVoloRdErl
Eine Unterbrechung des Volontärverhältnisses kann unter Fortfall der Vergütung nur ausnahmsweise und bis zur Dauer von höchstens drei Monaten gewährt werden. Dabei sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über die Gewährung von Sonderurlaub zugrunde zu legen.
Eine Teilnahme an einschlägigen Fortbildungskursen - auch im Ausland - kann auf Antrag bewilligt werden. Dabei gelten die niedersächsischen Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 9 DPflVoloRdErl
Die wissenschaftliche Volontärin oder der wissenschaftliche Volontär ist verpflichtet,
a)
über alle dienstlichen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, auch nach Ablauf der Volontärzeit Verschwiegenheit zu bewahren,
b)
während der Volontärzeit ohne besondere Genehmigung weder mittelbar noch unmittelbar für den Kunsthandel tätig zu sein,
c)
während der Volontärzeit bei Publikationen über Objekte der Museen oder der Denkmalpflege oder Angelegenheiten des Kulturmanagements, an denen die Volontärin oder der Volontär tätig ist oder tätig war, die Zustimmung der zuständigen Leiterin oder des zuständigen Leiters oder der Direktorin oder des Direktors der Dienststelle einzuholen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 10 DPflVoloRdErl
Es gelten die niedersächsischen Regelungen zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der jeweiligen Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 11 DPflVoloRdErl
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 12 DPflVoloRdErl
Die wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontäre erhalten eine Vergütung in Höhe von 50 % des Entgelts der EntgeltGr. 13 Stufe 1 TV-L in der jeweils geltenden Fassung und eine Sonderzahlung nach § 63 NBesG in Anlehnung an die für Beamtinnen und Beamte des Landes im Vorbereitungsdienst geltenden Regelungen. Sie erhalten ferner in Anlehnung an das NISZG die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich. Weitere Zulagen und Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 13 DPflVoloRdErl
Die Vergütung ist zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Steht die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist der Teil der Vergütung zu zahlen, der für die einzelnen Tage zusteht. Dabei wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist entsprechend einer auf eine Stunde umgerechneten Vergütung nach Nummer 12 oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 14 DPflVoloRdErl
Für die Gewährung von Erholungsurlaub sowie Sonderurlaub finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 15 DPflVoloRdErl
Eine Nebentätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten. Im Übrigen finden die für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über die Nebentätigkeiten entsprechend Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 16 DPflVoloRdErl
Die wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontäre unterliegen der Versicherung in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
In der Zusatzversicherung (VBL) besteht Versicherungsfreiheit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 17 DPflVoloRdErl
Aus der Beschäftigung als wissenschaftliche Volontärin oder als wissenschaftlicher Volontär erwächst kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis des Landes.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 18 DPflVoloRdErl
Die wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontäre erhalten Reisekostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden niedersächsischen Vorschriften.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 19 DPflVoloRdErl
Der Volontärvertrag ist nach dem Muster der Anlage abzuschließen.
Die Bestimmungen dieses RdErl. sind Bestandteil des Volontärvertrages.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
Abschnitt 20 DPflVoloRdErl
Dieser RdErl. tritt am 1. 5. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30. 4. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
An das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung die staatlichen Museen das Landesamt für Denkmalpflege
Anlage DPflVoloRdErl -
Zwischen |
---|
dem Land Niedersachsen |
vertreten durch ........................................................................ |
................................................................................................... |
und |
Frau/Herrn ................................................................................ |
geboren am ................................... in ...................................... |
wohnhaft in .............................................................................. |
................................................................................................... |
wird folgender |
Volontärvertrag |
geschlossen: |
§ 1
Frau/Herr .................................................................................. wird befristet für die Zeit vom ....................... bis ................... als wissenschaftliche Volontärin/wissenschaftlicher Volontär beim ......................................................... (Ausbildungsstelle) eingestellt.
Das Volontariat wird ausgeübt in ........................................... (Ausbildungsort).
§ 2
Die Probezeit beträgt drei Monate. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
§ 3
Sie/Er erhält eine Vergütung in Höhe von 50 % des Entgelts der EntgeltGr. 13 Stufe 1 TV-L in der jeweils geltenden Fassung und eine Sonderzahlung nach § 63 NBesG in Anlehnung an die für Beamtinnen und Beamte des Landes im Vorbereitungsdienst geltenden Regelungen. Sie/Er erhält ferner in Anlehnung an das NISZG die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich. Weitere Zulagen und Zuwendungen werden nicht gewährt.
§ 4
Für das Volontärverhältnis gelten die einschlägigen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen.
§ 5
Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften, sie beträgt zurzeit 40 Stunden wöchentlich.
§ 6
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
§ 7
Das Volontärinnen- oder Volontärverhältnis richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des RdErl. des MWK vom 4. 4. 2023 (Nds. MBl. S. 314) in der jeweils gültigen Fassung.
..........................................................................., den ..................................................................... | |
---|---|
.............................................. | .................................................. |
(Dienststelle) | (Volontärin/Volontär) |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)
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