Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
RdErl. d. MU v. 28. 8. 2015 - 28-22620/1/010 -
Vom 28. August 2015 (Nds. MBl. S. 1199)
Geändert durch RdErl. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
- VORIS 28100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
ELER-Förderperiode 2014 - 2020 (PFEIL) "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften (EELA)" | Anlage |
Abschnitt 1 FRL EELA-RdErl - Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert sowie für die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften sowie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt.
1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.
Schwerpunkt der Förderung ist die Kulisse des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Abschnitt 2 FRL EELA-RdErl - Gegenstand der Förderung
Folgende investive Vorhaben sind Gegenstand der Förderung:
2.1 Pläne für Lebensräume und Arten
Hierzu zählen insbesondere
2.1.1 die Ausarbeitung und Aktualisierung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete, u. a. als Beitrag für den Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000,
2.1.2 die Ausarbeitung und Aktualisierung von Pflege- und Entwicklungsplänen für sonstige Gebiete mit hohem Wert für den Naturschutz,
2.1.3 die Ausarbeitung und Aktualisierung von sonstigen, projektbezogenen Planungen und
Konzepten,
2.1.4 die Ausarbeitung und Aktualisierung von Konzepten für Artenschutz- und Artenhilfsmaßnahmen.
2.2 Vorhaben für Lebensräume und Arten
Gefördert wird die Durchführung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen der ländlichen Landschaften sowie der entsprechenden Arten und deren Lebensgemeinschaften.
Hierzu zählen u. a.
2.2.1 konkrete Projekte für Hoch- und Übergangsmoore, Niedermoore, Sümpfe, Gehölzbestände inklusive Wallhecken, Hecken, Streuobstwiesen, Fließ- und Stillgewässer sowie deren Auen, Biotope der Küsten und Ästuare, Offenlandbiotope, Fels- und Gesteinsbiotope, Bergwiesen, Magerrasen, Heiden, artenreiches Grünland einschließlich Gräben, für naturnahe und kulturhistorisch wertvolle Wälder und sonstige Biotope mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und für Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie konkrete Projekte zum Schutz, zur Förderung und zur Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten,
2.2.2 die Durchführung von Bestandsaufnahmen zu Planungen und Projekten sowie Effizienzkontrollen zu Vorhaben i. S. der Nummern 2.1 und 2.2.1,
2.2.3 die Erarbeitung und Durchführung von speziellen Monitoringkonzepten sowie das entsprechende Projektmanagement,
2.2.4 Projekt- und Schutzgebietsmanagement einschließlich Maßnahmenplanung,
2.2.5 der Erwerb von geeigneten neuen Maschinen und Geräten zur Durchführung von Projekten i. S. der Nummer 2.2.1,
2.2.6 der Erwerb und die Errichtung von baulichen Anlagen (auch Anbauten), die Vorhaben i. S. der Nummer 2.2.1 dienen,
2.2.7 die Erstellung von Informationsmaterial sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung von konkreten Projekten i. S. der Nummer 2.2.1,
2.2.8 Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte zur Akzeptanzförderung sowie die Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Besucherlenkung für Vorhaben i. S. der Nummer 2.2,
2.2.9 die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und der Abschluss von Gestattungsverträgen, wenn nur damit die Zweckbestimmung sichergestellt werden kann,
2.2.10 die Anpachtung von Flächen für einen Zeitraum zwecks Nutzungsaufgabe oder Weiterbewirtschaftung i. S. der Zweckbestimmung,
2.2.11 der Erwerb von wertvollen und/oder entwicklungsfähigen Flächen für den Naturschutz i. S. der Zweckbestimmung; erworben werden können auch Flächen zum Tausch, soweit die lagerichtige Verwendung zeitgerecht sichergestellt ist.
2.3 Ausschluss von der Förderung
Nicht gefördert werden:
2.3.1 Vorhaben, für die von anderen Stellen auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,
2.3.2 Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind,
2.3.3 laufende Personalkosten und sonstiger Verwaltungsaufwand; diese Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger zu tragen und gelten nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Abschnitt 3 FRL EELA-RdErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können gewährt werden an Gebietskörperschaften, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen.
3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 können gewährt werden an
3.2.1 Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.2.2 Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,
3.2.3 Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,
3.2.4 Realverbände und Jagdgenossenschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmen.
3.3 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.10 können gewährt werden an
3.3.1 Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.3.2 Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,
3.3.3 Landschaftspflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,
3.3.4 Realverbände und Jagdgenossenschaften,
3.3.5 land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, ausgenommen für Vorhaben nach Nummer 2.2.5 .
3.4 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.11 können nur an Gebietskörperschaften gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Abschnitt 4 FRL EELA-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden nur gewährt für Vorhaben, die der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete dienen und den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen unterstützen.
Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien, die sich aus der
Anlage ergeben.
4.2 Die Pacht nach Nummer 2.2.10 stellt stets nur einen Teil des Vorhabens dar.
4.3 Der Grunderwerb nach Nummer 2.2.11 stellt stets nur einen Teil des Vorhabens dar. Der überwiegende Teil des Flurstücks muss für den Naturschutz wertvoll sein oder durch Entwicklungsmaßnahmen wertvoll werden. Es dürfen grundsätzlich nur ganze Flurstücke erworben werden. Möglich ist auch der Erwerb von Flächen zum Tausch, soweit die spätere lagerichtige Verwendung - gemäß Regelung im Zuwendungsbescheid - sichergestellt ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Abschnitt 5 FRL EELA-RdErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Eine finanzielle Beteiligung Dritter kann den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund anderer Zusammenhänge (z. B. auf Grundlage eines Vertrages) zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Vorhaben nach derartigen Verpflichtungen ist nicht zulässig (Doppelförderung).
5.4 Für den Fall, dass Drittmittel auch aus nicht öffentlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist der Anteil der EU-Förderung ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen; der Landesanteil erhöht sich entsprechend.
Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Antragsteller nicht
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.5 Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.
5.6 Die Pacht von Grundstücken nach Nummer 2.2.10 ist bis zum ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig.
Pachteinnahmen aus zum Zeitpunkt des Grunderwerbs bestehenden Pachtverträgen sind zu kapitalisieren und vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.7 Bei anderen Vorhabenträgern kann im begründeten Einzelfall die Zuwendung bis zu 100 % betragen, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.
5.8 Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens nach Nummer 2 anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.9 Vorhaben von Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Kommunen mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 75 000 EUR (Land Niedersachsen) bzw. 50 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen) werden nicht gefördert.
Bei sonstigen Antragstellern liegt diese Grenze bei 50 000 EUR (Land Niedersachsen) bzw. 25 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Abschnitt 6 FRL EELA-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Hinweis auf die EU-Förderung
Bei den geförderten Vorhaben ist auf die Förderung durch das Land Niedersachsen bzw. durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar, unter Verwendung eines entsprechenden Logos, hinzuweisen.
6.2 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.5 und 2.2.6
Vorhaben nach den Nummern 2.2.5 und 2.2.6 müssen mindestens für die Dauer von zehn Jahren i. S. des Zuwendungszwecks verwendet werden.
6.3 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.9
Für die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und den Abschluss von Gestattungsverträgen gilt eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Während dieses Zeitraums ist durch den Zuwendungsempfänger fortlaufend und auf eigene Kosten sicherzustellen, dass der Zuwendungszweck weiterhin erfüllt wird.
6.4 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.10
Die Fläche ist für mindestens 25 Jahre i. S. der Zweckbestimmung zu pachten, wenn sie nach den Nutzungsbedingungen des Naturschutzes weiter bewirtschaftet oder deren Nutzung aufgegeben werden soll. Die Pacht ist kapitalisiert in einer Summe für den gesamten Pachtzeitraum zu zahlen. Die Pacht von Flächen im Eigentum von Gebietskörperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Naturschutzorganisationen ist ausgeschlossen.
6.5 Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.11
6.5.1 Durch geeignete Auflagen ist sicherzustellen, dass die anzukaufenden Flächen gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden (z. B. Eintragung einer Grundlast im Grundbuch). Die mit dem Grunderwerb verfolgte Zweckbindung der erworbenen Flächen ist ab dem Zeitpunkt des Ankaufs für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren sicherzustellen; bei Tauschflächen ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen lagerichtigen Verwendung.
6.5.2 Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung
dies erfordert oder ihr nicht widerspricht.
6.6 Widerrufsvorbehalt
6.6.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Fördergegenstände nicht innerhalb der in Nummern 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5.1 genannten Zeiträume ihrem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.6.2 Die Bindungsfristen nach Nummern 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5.1 beginnen grundsätzlich mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres, bei Tauschgrundstücken mit der lagerichtigen Verwendung. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen um jährlich den der Bindungsfrist entsprechenden Zinssatz, beginnend mit dem auf die Bewilligung oder die Eintragung ins Grundbuch folgenden Jahr.
6.7 Begleitung und Bewertung
Nach Titel VII der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet.
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung der Maßnahme bzw. des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Abschnitt 7 FRL EELA-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.
7.3 Antragstellung
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des offiziellen amtlichen Vordruckes (erhältlich beim NLWKN unter www.nlwkn.niedersachsen.de ) an den NLWKN zu richten.
7.4 Vorhaben in Trägerschaft des Landes
Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei analog angewendet.
7.5 Auszahlung der Mittel
7.5.1 Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.
7.5.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
7.6 Kontrollen
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 , der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98 , (EG) Nr. 814/2000 , (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 der Kommission vom 10. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.
7.7 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
Abweichungen von den eingegangenen Auflagen und Bedingungen werden nach den Regelungen
der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3. 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. 2. 2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 geahndet.
Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z. B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Abschnitt 8 FRL EELA-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 28. 8. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
An die Unteren Naturschutzbehörden den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Anlage FRL EELA-RdErl - ELER-Förderperiode 2014 - 2020 (PFEIL) "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften (EELA)"
ELER-Code 7.1 und 7.6 - Auswahlkriterien - Niedersachsen und Bremen
I. Allgemeine Angaben | Antragsjahr: |
---|---|
Antragstellerin, Antragsteller: | |
Registriernummer: | |
Bezeichnung des Vorhabens: | |
Posteingangsnummer (PEL): |
Vorhaben nach Code 7.1 EELA-Pläne => Rubrik II | □ |
---|---|
oder | |
Vorhaben nach Code 7.6 EELA-Vorhaben => Rubrik III | □ |
II. Naturschutzfachliche Kriterien - EELA "Pläne (Code 7.1) | Bewertung *) | Punkte |
---|---|---|
II.1Die Natura 2000-konforme hoheitliche Sicherung ist erfolgt | 2 | |
0 | ||
II.2Bedeutung der Gebiete bei Vorkommen von prioritären Lebensraumtypen und Arten gemäß den Anhängen I und II der FFH-RL(Grundlage: FFH-RL) | 4 | |
3 | ||
2 | ||
1 | ||
0 | ||
II.3Vorkommen von wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten, für die Niedersachsen und Bremen eine besondere Verantwortung haben und für die Verbesserungsmöglichkeiten des Erhaltungszustandes gegeben sind.(Grundlage: EU-Vorgabe bzw. Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit [BMUB] vom 23. 7. 2014; Auswertung des NLWKN zur atlantischen Region) | ||
4 | ||
3 | ||
2 | ||
1 | ||
II.4Vorkommen von wertbestimmenden Arten und Lebensraumtypen, deren Erhaltungszustand durch das BfN/den NLWKN als schlecht eingestuft wird (Dringlichkeit)(Grundlage: EU-Vorgabe bzw. Erlass [Liste] BMUB vom 23. 7. 2014; Auswertung des NLWKN zur atlantischen Region) | ||
2 | ||
1 | ||
0 | ||
II.5Vorkommen von Arten und Lebensraum-/Biotoptypen mit besonderem Handlungsbedarf(für Bremen nicht zutreffend)(Grundlage: NLWKN-Prioritätenlisten) | 4 | |
3 | ||
2 | ||
1 | ||
II.6Vorkommen von überwiegend nutzungsgeprägten Lebensraumtypen oder bestehende komplexe Problemlagen (Ziel- bzw. Nutzungskonflikte)(Grundlage: EU-Vorgabe) | 4 | |
3 | ||
2 | ||
1 | ||
II.7Der geplante Natura 2000-Managementplan erfüllt die naturschutzfachlichen Mindestanforderungen des Leitfadens des NLWKN zur Erstellung eines Natura 2000-Managementplans (für Bremen nicht zutreffend)(Grundlage: Leitfaden NLWKN, Stand: 01/2015) | 4 | |
3 | ||
2 | ||
1 | ||
0 | ||
Erreichte Punktzahl "Naturschutzfachliche Kriterien II" | ||
Maximal erreichbare Punktzahl | 24 |
III. Naturschutzfachliche Kriterien - EELA "Vorhaben" (Code 7.6) | Bewertung *) | Punkte | ||
---|---|---|---|---|
III.1Lage des Vorhabens in der FörderkulisseDas Vorhaben liegt: | ||||
- | im europäischen ökologischen Netz Natura 2000 | 3 | ||
- | in einem Naturschutzgebiet/Großschutzgebiet | 2 | ||
- | in einem sonstigen Gebiet mit hohem Naturwert | 1 | ||
- | in keinem Schutzgebiet | 0 | ||
III.2Förderung von Arten und Biotop-/Lebensraumtypen der Anhänge zur FFH-RL und Vogelschutz-RL gemäß Prioritätenliste der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz (www.nlwkn.niedersachsen.de) bzw. in Bremen Förderung der Zielarten des Zielartenkonzeptes Bremen (veröffentlicht im Bericht zur Lage der Natur in Bremen)(Grundlage: EU-Vorgabe) | ||||
- | höchstprioritäre Arten und Biotop-/Lebensraumtypen | 4 | ||
- | ausgestorbene und verschollene Arten und Biotop-/Lebensraumtypen (nur bei positivem Votum NLWKN) | 3 | ||
- | prioritäre Arten und Biotop-/Lebensraumtypen | 2 | ||
- | zu beobachtende Arten und Biotop-/Lebensraumtypen | 1 | ||
alternativ:Vorkommen von Arten und Lebensraum-/Biotoptypen mit besonderem Handlungsbedarf(NDS/HB), die | ||||
- | vom Aussterben bedroht sind | 4 | ||
- | stark gefährdet sind | 3 | ||
- | gefährdet/potenziell gefährdet sind | 2 | ||
- | sonstige Arten/Biotope von landesweiter Bedeutung sind | 1 | ||
III.3Das Vorhaben ist aus einem Natura 2000-Managementplan abgeleitet | 2 | |||
0 | ||||
III.4Lage des Vorhabens innerhalb der Kulisse "Hotspots" des Bundesprogramms"Biologische Vielfalt" (www.bmub.bund.de bzw. www.biologischevielfalt.de) | 2 | |||
0 | ||||
III.5Vorhaben dient der Biotopvernetzung nach § 21 BNatSchG | 2 | |||
0 | ||||
III.6Vorhaben dient zur Zielerfüllung der Niedersächsischen Naturschutzstrategie/Aktionsprogramme (u. a. Niedersächsische Moorlandschaften, Niedersächsische Gewässerlandschaften) bzw. dem Ziel- und Maßnahmenkonzept des Landschaftsprogramms Bremen | 4 | |||
3 | ||||
2 | ||||
1 | ||||
III.7Kostenanteil Flächenerwerb innerhalb des Projektgebietes: | ||||
0 % bis 10 % | 3 | |||
10 % bis 50 % | 2 | |||
50 % bis 75 % | 1 | |||
> 75 % | 0 | |||
Erreichte Punktzahl "Naturschutzfachliche Kriterien III" | ||||
Maximal erreichbare Punktzahl | 24 |
IV. Zusätzliche Kriterien (zur weiteren Differenzierung) | Bewertung *) | Punkte | |
---|---|---|---|
IV.1 | Vorhaben hat Synergieeffekte mit Maßnahmen anderer EU-Förderprogramme(u. a. ELER, EFRE, LIFE) | 4 | |
2 | |||
0 | |||
IV.2 | Vorhaben ist ein in sich geschlossenes Projekt, das nach Abschluss nur mit geringen oder keinen weiteren Folgekosten für das jeweilige Bundesland verbunden ist | 2 | |
0 | |||
IV.3 | Günstige Kosten-/Nutzen-Relation | 3 | |
2 | |||
1 | |||
0 | |||
IV.4 | Vervollständigung oder Weiterführung von in der Vergangenheit(Förderperiode 2007-2013 PROFIL) begonnenen Vorhaben | 2 | |
0 | |||
IV.5 RegionalisierungZusatzpunkt "Ems" (für Bremen nicht zutreffend) | 1 | ||
Erreichte Punktzahl "Zusätzliche Kriterien" | |||
Maximal erreichbare Punktzahl nebst Zusatzpunkt | 12 | ||
Punktzahl aus Rubrik II: Naturschutzfachliche Kriterien - EELA "Pläne" | |||
Punktzahl aus Rubrik III: Naturschutzfachliche Kriterien - EELA "Vorhaben" | |||
Punktzahl aus Rubrik IV: Zusätzliche Kriterien | |||
Gesamtpunktzahl des Vorhabens |
*)
Erläuterung zu II.1 bis II.7, III.3 bis III.6 und IV.1 bis IV.4:
0 Punkte = trifft nicht zu
1 Punkt = trifft weniger zu
2 Punkte = trifft zu
3 Punkte = trifft im hohen Maß zu
4 Punkte = trifft im besonders hohen Maß zu.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)
Feedback