Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum (RL-BMQ-NI)
Erl. d. ML v. 22. 8. 2023 - 105-6015-1461/2023 -
Vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
- VORIS 77400 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 1. 4. 2016 (Nds. MBl. S. 415, 545), zuletzt geändert durch Erl. v. 23. 4. 2020 (Nds. MBl. S. 519) - VORIS 77400 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmung | 8 |
Auswahlkriterien (Ranking) zur Ermittlung der Bewilligungsreihenfolge | Anlage |
Abschnitt 1 RL-BMQ-NI - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln der EU auf Grundlage von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) - im Folgenden: Strategieplanverordnung - sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung sowie zum Wissensaustausch (BMQ).
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. 12. 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - hier im Besonderen Artikel 21 und 47,
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass zu a -.
1.3 Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot im Land Niedersachsen von Maßnahmen zur Vertiefung beruflicher Kompetenzen sowie zum Wissenstransfer für Erwerbstätige in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft, im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum. Ziel der Förderung ist es, landwirtschaftliche und ländliche Gebiete durch gezielte Angebote zur Vermittlung von Weiterbildungsinhalten mit Blick auf die aktuellen gesellschaftspolitischen Ziele zu entwickeln, um langfristig Arbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und im ländlichen Raum zu sichern und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.
1.4 Ziel der Zuwendung ist es, durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und durch Angebote in Bereichen des Wissenstransfers, die fachliche Qualifikation von Personen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus oder weiterer Personen im ländlichen Raum zu erweitern sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren zu qualifizieren.
1.5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen dieser Richtlinie für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Abschnitt 2 RL-BMQ-NI - Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Organisation, Bereitstellung und Durchführung der Maßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie für Pläne und Studien, die sowohl im Zusammenhang mit umfassenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen als auch mit weiteren Angeboten in Bereichen des Wissenstransfers stehen. Dazu gehören:
Lehrgänge,
Workshops,
Coachings sowie
Exkursionen und Betriebsbesuche
zur Vertiefung beruflicher Qualifikationen von Erwerbstätigen in der Primärproduktion der Land- oder Forstwirtschaft oder im Gartenbau und weiterer Personen im ländlichen Raum in Niedersachsen in einem der nachfolgenden Maßnahmenschwerpunkte/Handlungsfelder:
Klimaschutz,
Umweltschutz,
Wasserschutz,
Tiergesundheit/Tierwohl,
Biodiversität,
Pflanzenbau,
ökologischer Landbau,
Sozioökonomie,
soziale Landwirtschaft,
ökologische Leistungen,
Initiierung und Unterstützung einer sozialen Dorfentwicklung (z. B. für die Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern für Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren),
Produktqualität.
2.2 Nicht gefördert werden:
Maßnahmen, die Teil einer staatlich geregelten Berufsausbildung oder weiterer gesetzlich geregelter Ausbildungsgänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen oder Teil einer Berater-Ausbildung oder -Anwartschaft oder einer Fortbildung zur Beraterin oder zum Berater sind,
Umsatzsteuer,
Maßnahmen, die bereits aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. der EU, des Bundes oder des Landes) gefördert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Abschnitt 3 RL-BMQ-NI - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, sowie öffentliche und private Organisationen und Einrichtungen, zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit die berufsbezogene Qualifizierung sowie der Wissenstransfer gehört. Dazu zählen Bildungsträger und -einrichtungen sowie sonstige Anbieter von Bildungsmaßnahmen unabhängig von der Rechtsform, die eine Zertifizierung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 7.6 dieser Richtlinie vorweisen.
3.2 Die Anbieter von umfassenden beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und von Angeboten in den Bereichen des Wissenstransfers müssen die erforderliche Fachkompetenz und Erfahrung aufweisen und über entsprechend qualifiziertes Personal mit Fachwissen verfügen.
3.3 Die an den beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und an den Angeboten zum Wissenstransfer Teilnehmenden sind Beihilfeempfängerinnen oder Beihilfeempfänger i. S. des EU-Beihilferechts.
3.4 Die Zuwendungen werden den Zuwendungsempfängern als Anbieter von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie als Anbieter von Angeboten zum Wissenstransfer gezahlt und umfassen keine Auszahlungen an Beihilfeempfängerinnen oder Beihilfeempfänger.
3.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Zuwendungsempfänger,
die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend geltender Definition
handelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Abschnitt 4 RL-BMQ-NI - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsvoraussetzungen sind:
4.1.1 Die berufliche Qualifizierungsmaßnahme sowie das Angebot für den Wissenstransfer sind auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen durchzuführen.
4.1.2 Bei der Durchführung von Exkursionen oder Betriebsbesuchen kann der Durchführungsort auch außerhalb von Niedersachsen liegen, muss sich jedoch innerhalb des Gebietes der EU befinden.
4.2 Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Teilnehmerkreis Personen gehören, die den nachfolgenden Bedingungen entsprechen (zuwendungsfähige Teilnehmende):
4.2.1 Zuwendungsfähig sind nur Teilnehmende aus dem ländlichen Raum oder im ländlichen Raum Tätige, die ihren ersten Wohn- oder Betriebssitz oder einen Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrplatz in Niedersachsen haben.
4.2.2 Zuwendungsfähige Teilnehmende sind:
Auszubildende,
Selbstständige (auch im Nebenerwerb),
mitarbeitende Familienangehörige i. S. des ALG,
angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (familienfremd),
Teilnehmende an der biodynamischen Ausbildung im Norden,
Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Trainerinnen und Trainer von Dorfmoderation,
Ausbilderinnen und Ausbilder anerkannter Ausbildungsbetriebe der Agrarwirtschaft.
4.2.3 Die Teilnehmenden müssen zumindest einem der folgenden Wirtschaftsfelder angehören oder eine Tätigkeit in folgenden Bereichen aufnehmen wollen:
der Landwirtschaft,
der Forstwirtschaft,
des Gartenbaus oder
eines Unternehmens im ländlichen Gebiet, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Urproduktion der zuvor genannten Wirtschaftsfelder anbietet,
soziale Dorfentwicklung (Qualifizierung von Ausbilderinnen und Ausbildern für die Ausbildung von Dorfmoderatorinnen und Dorfmoderatoren).
4.3 Nicht zuwendungsfähige Teilnehmende
4.3.1 Personen, deren Teilnahme an einer Maßnahme bereits mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (z. B. EGFL, EFRE, ESF+, Programm des Bundes oder des Landes) gefördert wird.
4.3.2 Teilnehmende, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Unternehmens sind oder in Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 tätig sind sowie Teilnehmende aus Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen, sind von der Zuwendung ausgeschlossen .
4.3.3 KMU i. S. dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
4.4 Bildungsträger und -anbietende, die aus Mitteln der EU-, des Bundes, des Landes oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden, haben sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal nicht aus diesen oder anderen Fördermitteln finanziert wird. Eine Doppelfinanzierung ist nicht zulässig.
4.5 Zuwendungsfähige Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung sowie zum Wissenstransfer müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:
mindestens sechs zuwendungsfähige Teilnehmende,
Ausnahme: Traktorführerschein ohne Mindestteilnehmerzahl,
insgesamt maximal 30 Teilnehmende (zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Teilnehmende),
mindestens 45 Minuten je zuwendungsfähiger Unterrichtseinheit (zf UE),
mindestens 16 zf UE auf mindestens zwei Tage verteilt,
ein Maßnahmen-Tag umfasst mindestens drei zf UE (Untergrenze),
ein Maßnahmen-Tag besteht aus maximal zehn zf UE (Obergrenze),
die 16 zf UE können auf bis zu vier halbe Maßnahmen-Tage aufgeteilt werden.
Die Verteilung der UE auf die einzelnen Maßnahmentage ist im Rahmen der o. g. Grenzen zulässig.
Die berufliche Qualifizierungsmaßnahme sowie das Angebot zum Wissenstransfer ist innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmenbeginn durchzuführen und abzuschließen; in einzelnen begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine kurzfristige Überschreitung von bis zu vier Wochen zugelassen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Abschnitt 5 RL-BMQ-NI - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung berechnet sich unter Anwendung der Vereinfachten Kostenoptionen (VKO) gemäß Artikel 83 Abs. 1 Buchst. b der Strategieplanverordnung auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß den Leitlinien für vereinfachte Kostenoptionen zu Pauschalfinanzierungen, Standardeinheitskosten und Pauschalbeträgen aus der Verordnung (EU) 2021/2115 .
5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je zuwendungsfähigem Teilnehmenden und zuwendungsfähiger Unterrichtseinheit 18 EUR, maximal werden 180 EUR pro Maßnahmen-Tag angesetzt. Davon werden 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Zuwendungsintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Abschnitt 6 RL-BMQ-NI - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Im Zusammenhang mit der Qualifizierung oder des Angebots zum Wissenstransfer darf keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen erfolgen und insbesondere keine Rechtsberatung durchgeführt werden.
6.2 Die Mindestanwesenheit einer oder eines zuwendungsfähigen Teilnehmenden an einer Maßnahme muss 75 % der Gesamtdauer betragen. In Fällen einer begründeten unabweisbaren Härte (Krankheit der oder des Teilnehmenden, witterungsbedingte Gründe etc.) kann hiervon abgewichen werden.
6.3 Zuwendungsempfänger und die an der Fördermaßnahme Teilnehmenden sind verpflichtet, Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof, den LRH, die Prüfeinrichtungen des ML, das MF - Bescheinigende Stelle - und durch die Bewilligungsstelle zuzulassen. Zuwendungsempfänger müssen auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen gewähren.
6.4 Zuwendungsempfänger haben bei der Erfassung der Daten und der von der Europäischen Kommission geforderten Differenzierung sowie bei der Bewertung der Zuwendung (Monitoring und Evaluierung) nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
6.5 Auswahlverfahren/Ranking (siehe Anlage ):
6.5.1 Für alle zu einem Stichtag vorliegenden bewilligungsfähigen Zuwendungsanträge wird im Auswahlverfahren eine Reihenfolge für die Bewilligung (sog. Ranking) festgelegt.
6.5.2 Es werden dabei die eingereichten beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Angebote zum Wissenstransfer bewertet und eingestuft.
6.5.3 Die Antragsbewertung wird gemäß den Bewertungskriterien durch zwei Personen der Bewilligungsstelle unabhängig voneinander vorgenommen.
6.5.4 Bei Abweichungen der beiden Einzelbewertungen von bis zu fünf Punkten wird als Endbewertung der Mittelwert gezogen; bei Abweichungen von mehr als fünf Punkten erfolgt eine abschließende Bewertung und Entscheidung durch eine dritte Person.
6.5.5 Kommastellen bleiben bei der Ermittlung der Antragsbewertung unberücksichtigt.
6.5.6 Es können maximal 23 Punkte zuzüglich drei Bonuspunkte erreicht werden.
6.5.7 Anträge mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 13 Punkten (Mindestschwelle) werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und unter Einhaltung der indikativen Quotierung bewilligt.
6.6 Das Auswahlverfahren ist zu protokollieren.
6.7 Die Gewichtung der Auswahlkriterien (Ranking) ist aus der Anlage ersichtlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Abschnitt 7 RL-BMQ-NI - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen wurden.
7.2 Die Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Sachgebiet 2.1.2 - Zentrale Bewilligungsstelle Beratung, Bildung und sonstige Förderprogramme - Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.
7.3 Die für die Fördermaßnahme erforderlichen Informationen und Vordrucke werden auf der Internetseite ( www.agrarfoerderung-niedersachsen.de ) bereitgestellt.
7.4 Anträge, die die Informationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2472 vollständig enthalten, sind nach einem einheitlichen Antragsvordruck bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.5 Zertifizierung von Bildungsträgern
7.5.1 Bildungsträger und Bildungseinrichtungen, die Zuwendungen für die Durchführung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder für Angebote zum Wissenstransfer beantragen, müssen bei der Antragstellung eine Zertifizierung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen nachweisen
entweder auf einer gesetzlichen Grundlage (zum Beispiel NEBG, NBildUG, SGB) oder
durch ein anerkanntes Qualitätsmodell (unter anderem AZAV, BQM - Bildungs-Qualitäts-Management, BS-Verb. WB - Gütesiegelverbund Weiterbildung e. V. -, QES-plus - Qualitätsentwicklungssystem QESplus; LQW, DIN EN ISO 9000 ff, DIN EN ISO/IEC 17065, DVWO-Qualitätsmodell, Curriculum "Dorfmoderation in Niedersachsen").
7.5.2 Dem Zuwendungsantrag ist ein Zertifikat mit einer Mindestgültigkeit für die Dauer der geplanten Maßnahme in Kopie beizufügen. Sofern externe Zertifikate im Laufe der Durchführung einer Maßnahme ablaufen, ist eine anschließende Zertifizierung zeitnah und unaufgefordert nachzuweisen. Sollte dies nicht erfolgen, und keine gültige Folgezertifizierung vorgelegt werden, ist die Maßnahme nicht zuwendungsfähig.
7.5.3 Anträge ohne gültiges Zertifikat zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme sind von der Bewilligungsstelle abzulehnen.
7.6 Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist vor Beginn der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme oder des Angebots zum Wissenstransfer zu stellen.
7.7 Der Zuwendungsantrag ist vollständig und fristgemäß bis spätestens zum jeweiligen Stichtag bei der Bewilligungsstelle auf den dafür vorgesehenen Vordrucken einschließlich der geforderten Anlagen einzureichen:
zum 1. Februar des Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 1. April des Kalenderjahres beginnen sollen,
zum 1. Juni des Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 1. August des Kalenderjahres beginnen sollen und
zum 1. Oktober des Kalenderjahres für Maßnahmen, die ab dem 1. Dezember des Kalenderjahres beginnen sollen.
7.8 Für den ersten Antragsstichtag der Förderperiode 2023-2027 in 2023 gilt einmalig nachfolgende Ausnahme:
zum 1. 10. 2023 für Maßnahmen, die ab dem 16. 10. 2023 beginnen sollen. Der Beginn der Maßnahme zum 1. Dezember entfällt im Jahr 2023.
7.9 Dem Zuwendungsantrag ist ein aussagekräftiges Maßnahmen-Konzept mit Angabe aller Maßnahmen-Inhalte und der geplanten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beizufügen.
7.10 Je Antragsstichtag kann je Bildungsträger oder Bildungseinrichtung maximal ein Zuwendungsantrag gestellt werden.
7.11 Die Bewilligung erfolgt in der durch das Ranking nach Nummer 6.5 festgelegten Reihenfolge bis zur Ausschöpfung des für den Antragsstichtag zur Verfügung stehenden Mittelvolumens. Zum ersten Antragsstichtag eines Jahres stehen maximal 50 % des Jahresbudgets zur Verfügung.
7.12 Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag einen vorzeitigen Maßnahmebeginn auf eigenes Risiko des Antragstellers zulassen. Die Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung.
7.13 Die Bewilligung ist spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Maßnahmenbeginn vorzunehmen. Ablehnungen sind zeitnah zu versenden.
7.14 Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen des Erstattungsverfahrens ist von den Zuwendungsempfängern bei der Bewilligungsstelle mit Vordruck zu beantragen. Die Bewilligungsstelle veranlasst nach verwaltungsmäßiger Prüfung die Auszahlung durch die EU-Zahlstelle im ML.
7.15 Der Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis ist von den Zuwendungsempfängern spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der letzten Maßnahme einer Bewilligung bei der Bewilligungsstelle vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Auszahlungsanträge mit Verwendungsnachweis führen, außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen, zum Widerruf des Bewilligungsbescheides.
7.16 Dem jeweiligen Auszahlungsantrag sind ein Verwendungsnachweis, eine Belegliste, Kopien von Rechnungs- und Zahlungsbelegen sowie ein Zwischen- oder Abschlussbericht beizufügen.
7.17 Ein einzelner Anbieter von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder von Angeboten zum Wissenstransfer darf pro Bewilligungsjahr nicht mehr als 50 % des maximal zur Verfügung stehenden jährlichen Mittelvolumens erhalten.
7.18 Gemäß Verordnung (EU) 2022/2472 gelten die folgenden Regelungen:
Gemäß den Artikeln 98 und 99 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1), werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger veröffentlicht.
Diese Richtlinie unterliegt nicht einer Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 .
Die Bewilligungsstelle führt die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufzeichnungen sind zusammen mit den Zuwendungsakten ab dem Tag der Zuwendungsgewährung zehn Jahre lang beginnend mit dem vollständigen Abschluss eines Vorhabens aufzubewahren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Abschnitt 8 RL-BMQ-NI - Schlussbestimmung
Dieser Erl. tritt am 1. 9. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Anlage RL-BMQ-NI - Auswahlkriterien (Ranking) zur Ermittlung der Bewilligungsreihenfolge
Bitte Spalte 4 nicht ausfüllen und maximale Punktzahl nicht ändern! | Punkte | beantragte Punkte | maximale Punkte | von Bewilligungsstelle festgestellte Punkte | |
---|---|---|---|---|---|
Weiterbildungsangebote | 3 | ||||
1 | substanziell neues Kursangebot (Inhalt) | 3 | |||
2 | wiederkehrendes Kursangebot | 1 | |||
3 | Maßnahme sieht Vertiefung und/oder Kompetenzstärkung vor | 2 | |||
Vermittlung von Weiterbildungsinhalten bezogen auf den Teilnehmer(mindestens ein Ziel, maximal drei Ziele können genannt werden) | 9 | ||||
4 | Steigerung der persönlichen Kompetenz und Motivation | 2 | |||
5 | Lösung sozio-ökonomischer Probleme | 3 | |||
6 | Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse | 2 | |||
7 | Verbesserung der Kenntnisse über neue Technologien und Innovationen | 3 | |||
8 | Verbesserung des Wissens um gesellschaftlich wichtige Handlungsfelder (z. B. Klimaschutz, Klimafolgenanpassung, Umweltschutz, Naturschutz, Tierschutz) | 3 | |||
9 | Vermittlung von Grundlagen/Grundkenntnissen | 2 | |||
10 | Sonstiges | 1 | |||
Vermittlung von Weiterbildungsinhalten bezogen auf die Maßnahme zu gesellschaftspolitischen Zielen in Niedersachsen (Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Energie, Innovation):(mindestens ein Ziel, maximal zwei Ziele können genannt werden, es können maximal acht Punkte erreicht werden) | 8 | ||||
11 | Auswahl und Nutzung von Klimamaßnahmen aus betriebswirtschaftlicher und produktionstechnischer Sicht (z. B. Tierhaltung/Pflanzenbau/Moorbodenschutz/Biodiversität) | 4 | |||
12 | Diversifizierung hin zu landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten | 3 | |||
13 | Verbesserung der umweltbezogenen und/oder klimabezogene Methoden und Praktiken in der Produktion, z. B. Ressourceneinsparung | 3 | |||
14 | Stärkung der Verbindung zwischen Landnutzungsverfahren (z. B. Agroforstsystemen) | 2 | |||
15 | Theorie und/oder Praxis zur Unterstützung bei der Umstellung der Arbeitsweisen/Wirtschaftsweisen von konventioneller auf ökologische Landbewirtschaftung, einschließlich der nachgelagerten Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung von Biolebensmitteln | 4 | |||
16 | Erhalt und Weiterentwicklung von Arbeitsweisen im Bereich Ökolandbau, einschließlich der nachgelagerten Bereiche der Verarbeitung und Vermarktung im Ökosektor | 4 | |||
17 | Verbesserung des Tierschutzes, Tierwohls, z. B. durch nachhaltige, digitale und klimagerechte Nutztierhaltung | 4 | |||
18 | Soziale Landwirtschaft und Steigerung der Lösungskompetenz für sozio-ökonomische Fragestellungen | 3 | |||
19 | Vermittlung von Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen Betriebsführung, Betriebsentwicklung und Mitarbeiterführung | 2 | |||
20 | Vermittlung von Wissen bezogen auf die regionale Vermarktung (z. B. Hofläden, Erschließung regionaler Märkte, Verkaufsförderung, ökologische Lebensmittel | 3 | |||
21 | Kompetenzerwerb im Bereich neuer Technologien und der Landtechnik (z. B. T-Führerschein) | 2 | |||
22 | Vermittlung von Kompetenzen für lokale Moderationstätigkeiten, Fähigkeiten zur Schaffung von Netzwerken, Kompetenzen zur Initiierung und Unterstützung von Bottom-up-Prozessen für eine soziale Dorfentwicklung (z. B. für die Ausbilderinnen und Ausbilder für Dorfmoderatoreninnen und Dorfmoderatoren) | 4 | |||
Priorität der Maßnahme(maximale Nennung von einem Ziel möglich, maximal zwei Punkte) | 2 | ||||
23 | aktueller Bedarf, wichtig für Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftesicherung | 2 | |||
24 | wichtiger Inhalt, jedoch regionale Häufung, kein Zeitdruck | 1 | |||
Vorliegen einer Bedarfserhebung | 1 | ||||
25 | Bedarfserhebung ist vorhanden | 1 | |||
26 | Bedarfserhebung ist nicht vorhanden | 0 | |||
Bonus-Punkte: | 3 | ||||
27 | kostenlose Kinderbetreuung (Vereinbarkeit von Beruf und Familie) | 1 | |||
28 | Barrierefreiheit (Inklusion) | 1 | |||
29 | Erreichbarkeit mit ÖPNV (Klimaschutz, Umweltschutz) | 1 | |||
Punktzahl maximal | 0 | 26 | |||
Punktzahl mindestens (Schwellenwert) | 13 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 22. August 2023 (Nds. MBl. S. 666)
Feedback