Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz
Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz
Beschl. d. LReg v. 22.5.2007 - StK-202-01431/1.10 -
Vom 22. Mai 2007 (Nds. MBl. S. 409)
- VORIS 11120 -
Bezug:
a)
Gem. RdErl. v. 25.11.1992
(Nds. MBl. 1993 S. 93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 7.2.2006 (Nds. MBl. S. 147) - VORIS 20411 01 00 00 034 -
b)
Gem. RdErl. v. 14.6.2001
(Nds. MBl. S. 572) - VORIS 20480 00 00 00 025 -
Die LReg erlässt gemäß § 19 des Ministergesetzes i.d.F. vom 3.4.1979 (Nds. GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.12.2006 (Nds. GVBl. S. 597), die folgenden Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zu § 5 Abs. 4 | 1 |
Zu § 10 | 2 |
Abschnitt 1 LMinGVVBeschl - 1. Zu § 5 Abs. 4
1.1 Die Nummern 1 bis 2.5 , 3.2, 3.3 , 4.1 und 4.3 der Verwaltungsvorschriften des Bezugserlasses zu a zu § 78 NBG - Annahme von Belohnungen und Geschenken - finden sinngemäß auf die Mitglieder der LReg Anwendung. Nicht unter das generelle Annahmeverbot in Nummer 3.3 Buchst. a der o.a. Verwaltungsvorschriften fällt die Bereitstellung von Ehren-(Frei-)karten.
1.2 Darüber hinaus wird hiermit die Zustimmung zur Entgegennahme von Geschenken oder geldwerten Vorteilen erteilt, wenn die Entgegennahme wegen der Regeln des gesellschaftlichen Verkehrs und der Höflichkeit, denen sich die Mitglieder der LReg nicht entziehen können, geboten ist. Die aus diesem Grund von den Mitgliedern der LReg in Bezug auf ihr Amt entgegengenommenen Geschenke mit einem Wert von bis zu 10 EUR können von den Mitgliedern der LReg angenommen werden (Eigentumsübergang); Geschenke mit einem Wert von über 10 EUR gehen in das Eigentum des Landes über und werden vom jeweiligen Ressort verwaltet. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Sofern Mitglieder der LReg Geschenke mit einem Wert von über 10 EUR ausnahmsweise in ihr Eigentum übernehmen wollen, haben sie den vollen Wert an das Land zu entrichten.
1.3 Vergünstigungen, die Mitglieder der LReg aufgrund verfassungsrechtlicher Funktionen oder als Mitglied des LT erhalten, bleiben unberührt. Hierunter fallen insbesondere die Freifahrtmöglichkeiten bei der Bahn für Mitglieder des Bundesrates und des LT.
Abschnitt 2 LMinGVVBeschl - 2. Zu § 10
Die Abgrenzung amtlicher Tätigkeit von nicht amtlicher Tätigkeit trifft auf der Grundlage des geltenden Rechts jedes Mitglied der LReg in eigener Verantwortung selbst.
Art und Weise der Durchführung von Dienstreisen bestimmen sich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Termine und Einsatz der dafür geeigneten Beförderungsmittel sowie die Unterbringung sind nach den dienstlichen Erfordernissen zu planen. In erster Linie sind die Termine mit dem Dienstwagen, der Bahn und mit Linienflügen, bei dringendem Bedarf mit Einsatz von Hubschraubern der Polizei-Hubschrauberstaffel oder mit Charterflügen abzuwickeln.
2.1 Eine amtliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit unmittelbar der Erledigung einer Aufgabe für das Land dient oder im Landesinteresse ausgeübt wird.
2.2 Zu den amtlichen Tätigkeiten i.S. der Nummer 2.1 zählen neben den Reisen, die der Ausrichtung der Verwaltung auf die verfassungsmäßig gegebenen allgemeinen Staatsziele oder der politischen Kontrolle der Verwaltung dienen, insbesondere
a)
Besuche von Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Obliegenheiten, insbesondere im Rahmen der Ressortzuständigkeit; erfolgt der Besuch im Rahmen einer Schirmherrschaft oder zum Vortrag von Grußworten auf ausdrücklichen Wunsch des Einladenden, entfällt die Übernahme von Nebenkosten i.S. des § 10 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) , z.B. die Kosten für Eintrittskarten;
b)
repräsentative Besuche von Sport-, Kultur- und gesellschaftlichen Veranstaltungen, wenn und soweit das Mitglied der LReg eingeladen ist;
c)
Besuche von Firmen und Unternehmen. Bedingt ein solcher Besuch eine Auslandsreise, ist die amtliche Tätigkeit in besonderem Maße nachzuweisen und zu dokumentieren;
d)
Besuche von Medienveranstaltungen (Pressetermine, Talkshows), soweit der Besuch nicht in parteipolitischer Funktion (vgl. dazu auch nachfolgend Buchstabe f) wahrgenommen wird;
e)
Reisen, für die aufgrund einer Sicherheitseinstufung des Mitglieds der LReg aus Sicherheitsgründen die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels vorgesehen ist;
f)
Besuche von Parteiveranstaltungen, wenn sie überwiegend der Pflege der Beziehungen der LReg oder eines Mitglieds der LReg zu den Parteien dienen und erkennbar in der Eigenschaft eines Amtswalters durchgeführt werden. Alle öffentlichen Veranstaltungen, zu denen eine Partei einlädt, gelten in einem Zeitraum von sechs Wochen vor einem Wahltermin (sog. "heiße Phase") als Wahlkampfveranstaltungen. Reisen von Mitgliedern der LReg zu derartigen Veranstaltungen sind in diesen Fällen keine amtliche Tätigkeit.
Für amtliche Tätigkeiten trägt das Land grundsätzlich die entstandenen notwendigen Kosten.
2.3 Die nachgewiesenen angemessenen Auslagen der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners, die oder der ein Mitglied der LReg aus protokollarischen oder anderen Gründen der Repräsentation begleitet, sind aus den dafür zur Verfügung stehenden besonderen Haushaltsmitteln (z.B. Titel 529 10) zu erstatten, soweit sie ursächlich und unmittelbar durch die Teilnahme an der amtlichen Tätigkeit begründet sind.
2.4 Die für Landesbeamte mit Dienstbezügen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sind in Anwendung des § 98 NBG derzeit
das BRKG ,
die auf der Ermächtigung im BRKG beruhenden Rechtsverordnungen und
die niedersächsischen Regelungen zum Reisekostenrecht.
2.5 Bei der Gewährung der von der Regelvorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 abweichenden Entschädigung für Verpflegungsmehraufwand sind auch steuerrechtliche Vorschriften maßgebend.
2.6 Bei einer amtlichen Tätigkeit im Ausland bestimmt sich die Entschädigung derzeit nach der Auslandsreisekostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ohne die für die Landesbeamten geltenden einschränkenden Bestimmungen.
2.7 Der Einsatz von Polizeihubschraubern ist, soweit wirtschaftlich vertretbar, für die Unterstützung bedeutsamer Dienstgeschäfte von Mitgliedern der LReg zulässig. Eine Verrechnung der Flugkosten findet nicht statt.
2.8 Werden abweichend von Nummer 2.2 Satz 2 für amtliche Tätigkeiten unentgeltliche Leistungen von Dritten angeboten, entscheidet jedes Mitglied der LReg in eigener Verantwortung über deren Annahme. Über die Annahme solcher unentgeltlichen Leistungen von Dritten ist eine Aktennotiz zu fertigen. Nummer 7 des Bezugserlasses zu b ist zu beachten (Sponsoring).
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