Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur - Innovationsgutschein
Erl. d. MW v. 4. 10. 2023 - 30-32870/27 -
Vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 243)
- VORIS 77000-
Bezug: RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Abschnitt 1 IGS-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft zur Stärkung der Entwicklung und Innovation in Niedersachsen.
KMU werden durch die Zuwendung unterstützt, Forschungsinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, mit dem Ziel der Entwicklung oder Weiterentwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen. Mit dieser Förderung soll den KMU der gewerblichen Wirtschaft der Zugang zur Förderlandschaft sowie zum Innovationsökosystem erleichtert werden. Ziel ist die Einführung von Produkt- und Prozessinnovationen bei den Zuwendungsempfängern, welche zugleich ein technisches Entwicklungsrisiko aufweisen und eine Realisierbarkeit sowie Marktfähigkeit erwarten lassen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060 ), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060 ).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Abschnitt 2 IGS-Erl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur durch KMU. Diese wird im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten eingesetzt, um ein neues oder verbessertes vermarktbares Produkt, ein neues Produktionsverfahren oder eine entsprechende Dienstleistung zu entwickeln oder weiterzuentwickeln.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Abschnitt 3 IGS-Erl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie KMU der gewerblichen Wirtschaft. Zur gewerblichen Wirtschaft gehören Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i. S. der Handwerksordnung.
Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) und nach der Empfehlung der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Abschnitt 4 IGS-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060 ). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
Die Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden.
4.2 Zuwendungsfähig ist die Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur für risikobehaftete Entwicklungsprojekte mit Innovationspotential.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
Die Entwicklung oder Weiterentwicklung eines neuen oder verbesserten vermarktbaren Produktes, eines neuen Produktionsverfahrens oder einer entsprechenden Dienstleistung übertrifft den unternehmensbezogenen Stand der Technik.
Die Forschungs- und Entwicklungsdienstleister verfügen über eine Forschungsinfrastruktur nach Nummer 5.3. Die vorgesehenen Forschungs- und Entwicklungsdienstleister weisen die technische Kompetenz auf und sind geeignet, das Vorhaben erfolgreich durchzuführen.
Für den Zuwendungsempfänger liegt ein technisches Entwicklungsrisiko vor.
Vorhaben und Lösungsweg sind hinreichend konkretisiert und lassen eine erfolgreiche Realisierung erwarten.
Produkt, Produktionsverfahren oder Dienstleistung sind marktfähig.
4.4 Für das Auswahlverfahren ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vollständig ausgefüllt einzureichen.
Die Projektskizze muss folgende Mindestbestandteile umfassen:
Ausgangslage und Zielvorstellung,
in der Regel ein Angebot bezüglich der Inanspruchnahme der Forschungsinfrastruktur,
Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan (Gesamtplan).
4.5 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind:
Die Antragstellenden legen in der Projektskizze dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger einen Beitrag entweder zur Energie- und/oder zur Ressourceneffizienz und/oder zu anderen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung leistet.
Die Antragstellenden legen in der Projektskizze dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger Aspekte der Gleichstellung und/oder Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung und/oder Guten Arbeit berücksichtigen wird/werden.
4.6 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Innovationsprojekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.2 bis 4.5 festgelegt sind.
4.7 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.8 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens eines Unternehmens noch nicht beendet ist. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Abschnitt 5 IGS-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ergänzend kann die Förderung aus Landesmitteln auf bis zu 80 % aufgestockt werden. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5 000 EUR betragen. Die maximale Zuwendungshöhe beträgt 30 000 EUR je Innovationsgutschein.
5.3 Zuwendungsfähig sind Fremdleistungen und indirekte Kosten, die im Rahmen der Inanspruchnahme von Forschungsinfrastruktur anfallen. Als zuwendungsfähige Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungsdienstleister zum Zwecke der Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zählen z. B.:
die Nutzung von Großgeräten oder Instrumenten für Forschungszwecke,
die Nutzung von E-Infrastrukturen wie Bibliotheken, Datenbanken, vernetzten Rechnersystemen
oder virtuellen Forschungsumgebungen,
die Bereitstellung von Labor- und Messtechnik,
Labor-, Funktions- oder Testmuster,
Werkstoff- oder Werkzeugstudien,
die mit der Nutzung der Forschungsinfrastruktur in Verbindung stehende technologische
Entwicklungsdienstleistung und
die Nutzung sonstiger Einrichtungen für die wissenschaftliche Forschung mit Alleinstellungsmerkmalen.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleister sind öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung, z. B. Universitäten und Hochschulen sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Forschungsinfrastruktur mit den damit verbundenen Entwicklungsdienstleistungen anbieten. Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden.
5.4 Zur Abgeltung von indirekten Kosten, die dem Antragstellenden für die Begleitung des Innovationsprojekts entstehen, wird die Zuwendung gemäß Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 pauschal um 7 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.
5.5 Nicht zuwendungsfähig sind
Umsatzsteuer, wenn hierfür eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt,
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ,
der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbskosten,
die Beauftragung von klassischen Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmenscoachings,
der Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand von Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),
betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Reisen,
Aufwendungen für Vertrieb und Werbung,
nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote,
die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.
5.6 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu zwei Jahre. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.7 VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Abschnitt 6 IGS-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Die Zuwendung wird nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Abschnitt 7 IGS-Erl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Eine Auszahlung der Zuwendung findet erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises statt.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie hat bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH zum Fördergegenstand nach Nummer 2.1, die Förderfähigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 4.2 und die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.3 maßgeblich zu berücksichtigen.
7.7 Über die Projektverwertung ist spätestens zwei Jahre nach Abschluss des Projektes ein Verwertungsbericht vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Verwendungsnachweis, Verwertungsbericht) und prüft die Berichte auf Vollständigkeit.
Abweichend von Nummer 7.1 der ANBest-EFRE/ESF+ ist die Einreichung eines Sachberichtes zum Projektstand nicht erforderlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
Abschnitt 8 IGS-Erl - Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 4. 10. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 720)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
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