Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
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Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

RdErl. d. ML v. 11. 7. 1989 - 110-42210/1-1 -
Vom 11. Juli 1989 (Nds. MBl. S. 744)
- GültL 23/366 -
- VORIS 78510 00 00 45 001 -
Zur Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) vom 24.7.1987 (BGBl. I S. 1703) gebe ich folgende Hinweise:

Abschnitt 1 DfMKSSchVO

I.
Zuständige Behörden i. S. der MKS-Verordnung sind nach § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz i.d.F. vom 28.6.1983 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 30.7.1985 (Nds. GVBl. S. 246), die Landkreise/kreisfreien Städte.

Abschnitt 2 DfMKSSchVO

II.
Zu § 1
1. Werden nur klinische oder pathologisch-anatomische Befunde festgestellt, müssen ergänzende virologische Untersuchungen durchgeführt werden (Erregernachweis). Als Routineverfahren hat sich die Komplementbindungsreaktion (KBR) bewährt. Hierfür ist frisches Aphthenmaterial, am besten Aphthendecken, in Glyzerin-Phosphat-Puffer (1:1) oder einem anderen geeigneten Puffer eingelegt, schnellstmöglich - ggf. durch Kurier - der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere (BFA), Postfach 11 49, 7400 Tübingen, zuzuleiten.
1.1 Ist Aphthenmaterial noch nicht oder nicht mehr vorhanden, können auch Probangproben oder Nasentupferproben zur Virusdiagnostik der BFA zugeleitet werden.
1.2 Geeignete Puffer bzw. Behältnisse für die unter Nrn. 1 und 1.1 genannten Proben werden von der BFA zur Verfügung gestellt.
1.3 Auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, die Gefahrgutverordnungen Straße und Eisenbahn und die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung wird hingewiesen.
2. Unter Sekundärausbruch ist ein Seuchenausbruch zu verstehen, der auf einen bereits durch virologische Untersuchung gesicherten Ausbruch zurückzuführen ist.
Zu § 2
1. Die vorgeschriebene Impfung von über vier Monate alten Rindern ist in der Zeit vom 1.1. bis 31.5. durchzuführen. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der Impfungen ist von den Bezirksregierungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Seuchenlage festzulegen.
2. Die Impfung von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Klauentieren kann nach MKS-Ausbrüchen im Inland oder bei vermehrtem Auftreten von MKS im angrenzenden Ausland erforderlich sein. Vor der Anordnung einer solchen Impfung ist Einvernehmen mit mir herzustellen; welche Vakzine in solchen Fällen eingesetzt werden soll, wird im Einzelfall von mir entschieden.
3. Für die Impfungen ist ausschließlich der auf Grund meiner zentralen Bestellung gelieferte Impfstoff zu verwenden.
4. Die Auslieferung des Impfstoffs erfolgt in den Monaten Dezember und Januar. Die den Impfstofflieferungen beiliegenden Rechnungsdurchschriften bzw. Lieferscheine sind mit einer Empfangsbestätigung unverzüglich der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, Brühlstraße 9, 3000 Hannover 1, zuzuleiten, damit ggf. Skontofristen eingehalten werden können.
5. Die Organisation der Durchführung der Impfung obliegt dem örtlich zuständigen Landkreis/der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt. Impfungen, deren Kosten von der Tierseuchenkasse übernommen werden, sind von beauftragten Tierärzten durchzuführen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich für jeweils eine Impfperiode (längstens für zwölf Monate). Niedergelassene Tierärzte können sich nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Landkreises/der zuständigen kreisfreien Stadt von einem anderen approbierten Tierarzt vertreten lassen.
Wenn der Tierbesitzer die Impfung von einem anderen als dem beauftragten Tierarzt durchführen läßt, hat er die entsprechenden Kosten allein zu tragen.
6. Die Impftierärzte haben Impflisten zu führen, auf denen der Tierbesitzer die Impfung aller über vier Monate alten Rinder seines Bestandes zu bestätigen hat. Nicht impffähige kranke Rinder sind vom Impftierarzt von der Impfung zurückzustellen und dem zuständigen Landkreis/der zuständigen kreisfreien Stadt umgehend unter Erfassung der Ohrmarkennummern mitzuteilen. Der Amtstierarzt entscheidet über die Nachholung der Impfung. Die Impftierärzte haben dem Landkreis/der kreisfreien Stadt das ihnen bekanntwerdende Auftreten von Impfreaktionen und Impfschäden mitzuteilen.
Der Landkreis/Die kreisfreie Stadt hat den von den Impftierärzten, von anderen Tierärzten und von Tierhaltern gemeldeten Impfreaktionen und Impfschäden unverzüglich nachzugehen.
Zum 20. Juni jeden Jahres ist der zuständigen Bezirksregierung über das Auftreten von Impfreaktionen und Impfschäden nach vorgeschriebenem Muster zu berichten.
Die Bezirksregierung legt mir eine Zusammenfassung der Berichte nach dem gleichen Muster bis zum 1. Juli des Jahres vor.
7. Nicht verbrauchte Impfstoffreste sind von den Impftierärzten umgehend dem zuständigen Landkreis/der zuständigen kreisfreien Stadt zu melden. Die Bezirksregierungen haben den Impfstoff innerhalb des Bezirks auszugleichen. Soweit Nachbestellungen erforderlich werden, sind mir diese für den Bezirk möglichst gesammelt vorzulegen, und zwar erst dann, wenn erkennbar ist, daß im Bezirk an anderer Stelle Reste nicht verbleiben.
8. In den Bezirken nach Abschluß der Impfungen verbleibende Impfstoffreste sind mir bis spätestens 15. 6. schriftlich mitzuteilen.
9. Die Tierseuchenkasse übernimmt nach § 5 der Beihilfesatzung Tierseuchenkasse die Gesamtkosten der MKS-Schutzimpfung. Sie erhält die Hälfte dieser Kosten nach § 15 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom Land zurückerstattet.
10. Zu den Kosten der MKS-Schutzimpfung gehört auch die Vergütung der beauftragten Impftierärzte. Über die Höhe der Vergütungen werden zwischen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und der Tierärztekammer Niedersachsen in regelmäßigen Abständen Vereinbarungen getroffen, die den Landkreisen/kreisfreien Städten durch Rundschreiben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse zur Kenntnis gebracht werden.
11. Über die Impfkosten hat der Impftierarzt nach Abschluß aller ihm übertragenen Impfungen einen Gesamtforderungsnachweis zu erstellen und diesen mit dem Original und einer Durchschrift oder Abschrift der Impfliste dem zuständigen Landkreis/der zuständigen kreisfreien Stadt vorzulegen.
12. Der Landkreis/Die kreisfreie Stadt reicht den Gesamtforderungsnachweis und das Original der Impflisten nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit an die Niedersächsische Tierseuchenkasse weiter. Die Durchschrift oder Abschrift der Impfliste verbleibt bei dem Landkreis/der kreisfreien Stadt. Eine geschlossene Weitergabe der Gesamtforderungsnachweise aller Impftierärzte eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt ist nicht erforderlich.
13. Der Impftierarzt soll - soweit möglich - den Tierhaltern des ihm zugeteilten Impfbezirks den Impftermin vorher ankündigen und sie bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß nach § 2 Abs. 1 der Tierbesitzer verpflichtet ist, alle impfplichtigen Tiere vorzustellen und nach
§ 2 Abs. 2 die zur Durchführung der Impfung erforderliche Hilfe zu leisten.
Zu § 3
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist bei einzelnen für den Export bestimmten Zuchttieren möglich, soweit vom Importland das Freisein von MKS-Antikörpern gefordert und in diesem Land nicht gegen MKS geimpft wird (z. B. Großbritannien, Irland, USA, Kanada).
Eine Ausnahmegenehmigung kann auch für Besamungsbullen, die im Rahmen der künstlichen Besamung für die Spermagewinnung bestimmt sind und deren Sperma für den Export vorgesehen ist, erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen dürfen längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten erteilt und müssen widerrufen werden, wenn die allgemeine Seuchenlage es erfordert (z. B. massiertes Auftreten der MKS in Europa oder Seuchenausbrüche in der Nachbarschaft). Die bisher nicht geimpften Tiere sind in diesen Fällen unverzüglich nachzuimpfen.
Zu § 4
1. Auf § 12 (Desinfektionsmaßnahmen) wird hingewiesen.
2. Die zum Transport von verendeten oder getöteten Klauentieren benutzten Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Die aus dem gesperrten Betrieb oder sonstigen Standort entfernten Klauentiere dürfen unterwegs weder mit anderen Klauentieren in Berührung kommen noch in andere Gehöfte verbracht werden.
3. Zur Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung ist eine Kochwäsche oder Heißwäsche oder ein Einlegen in eine Desinfektionsmittellösung (DVG-Liste der geprüften Desinfektionsmittel) oder in eine Sodalösung (vierprozentig; 450 g Natrium-Karbonat auf elf Liter Wasser) erforderlich. Betriebsfremden Personen ist Einwegschutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sie ist möglichst nach Gebrauch zu verbrennen.
Zu § 5
Der Ausbruch der Seuche ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Auf § 30 des Tierseuchengesetzes (TierSG) wird hingewiesen.
Zu § 6
1. Im Falle des Ausbruchs der MKS sind Anzahl und Art (Rind, Schwein, Schaf, Ziege) der
Klauentiere des Bestandes festzustellen.
2. Bei der Genehmigung der Entfernung von Klauentieren aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort muß sichergestellt sein, daß die zum Transport benutzten Fahrzeuge so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Die aus dem gesperrten Betrieb oder sonstigen Standort entfernten Klauentiere dürfen unterwegs weder mit anderen Klauentieren in Berührung kommen noch in andere Gehöfte verbracht werden.
3. Zum Verbringen von Klauentieren in den Betrieb wird auf § 69 Abs. 2 TierSG hingewiesen.
4. Für das Verbringen von Material für diagnostische Zwecke an die BFA ist Nr. 1.3 zu § 1 zu beachten.
5. Am Stalleingang sind Wannen mit Desinfektionsmitteln aufzustellen. Die Stallgänge und Ein- und Ausgänge der Ställe sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen; bei Frostwetter kann ggf. gepulverter, frisch gelöschter Kalk verwendet werden, oder die Mittel sind so aufzubereiten (ggf. unter Zusatz von Kochsalz und Glysantin), daß ein Einfrieren verhindert wird.
Zu § 7
1. Im Falle der Feststellung der MKS ist grundsätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Klauentiere des Bestandes anzuordnen. Ausnahmen, die nur nach Maßgabe des § 8 zulässig sind, bedürfen meiner Zustimmung.
2. Die Tötung ist nach Möglichkeit im Herkunftsbestand mittels Elektroschock durchzuführen. Bei Erstausbrüchen kann der Staatliche Tierseuchenbekämpfungsdienst zur Beratung herangezogen werden.
3. Verendete oder getötete Klauentiere sind zur unschädlichen Beseitigung grundsätzlich der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Auf Nr. 2 zu § 4 wird hingewiesen.
Die Transportfahrzeuge sind vor dem Verlassen des Seuchenbetriebes von außen und nach erfolgter Entladung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt von außen und innen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt in einer geeigneten Halle (z. B. in der Entladehalle) durchzuführen; sie sollten mit einem Dampfstrahlgerät vorgenommen werden.
4. Im Falle der Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der MKS ist nach besonderer Prüfung des Einzelfalles die Tötung anzuordnen, wenn vermehrt klinische oder pathologisch-anatomische oder serologische Befunde festgestellt werden, die den Seuchenverdacht begründen, oder wenn es sich um Verschleppungen von bereits festgestellten Seuchenausbrüchen handelt.
Zu § 8
1.1 Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur dann vertretbar, wenn die Seuche in einem Gebiet ein größeres Ausmaß annimmt. Hinsichtlich weiterer Ausnahmen s. Nr. 8.
1.2 Nicht unter wirksamem Impfschutz stehen nicht geimpfte Rinder und in der Regel auch
nur einmal geimpfte Jungrinder.
2. Im Falle der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei Milchviehbeständen auch Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich.
3. Inwieweit bei Ausbreitung der Seuche in einem Gebiet Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 zugelassen werden können, ist im Einzelfall in Absprache mit mir zu entscheiden.
4. Wird die Genehmigung zur Schlachtung ansteckungsverdächtiger Tiere erteilt, ist das Fleisch einem Behandlungsverfahren unter Anwendung von Hitze zu unterziehen. Dabei ist mindestens
a)
für die Dauer von zehn Minuten im Kern des Fleisches oder der sonstigen Teile oder Abfälle eine Temperatur von mindestens 80 Grad C zu halten oder
b)
für die Dauer von 150 Minuten Siedetemperatur zu halten, wobei die erhitzten Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;
c)
beim Ausschmelzen des Fettes eine Temperatur von 110 Grad C zu erreichen.
Die Schlachtung ist in einem von dem zuständigen Landkreis/der zuständigen kreisfreien Stadt schriftlich bestimmten Schlachtbetrieb, der über frostsichere Desinfektionsmöglichkeiten verfügt (Waschhalle o. ä.), vorzunehmen.
4.1 Die Behandlung des Fleisches ist vorbehaltlich Nr. 5 in dem Schlachtbetrieb durchzuführen, in dem die Tiere geschlachtet worden sind. Sie ist amtstierärztlich zu überwachen. Das zu behandelnde Fleisch darf in diesen Betrieben nicht gleichzeitig mit Fleisch aus unverseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere verarbeitet werden.
4.2 Die Schlachthalle und alle bei der Schlachtung mit den Tieren in Berührung gekommene Gerätschaften und Gegenstände sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. § 12 gilt sinngemäß.
Für die an der Schlachtung beteiligten Personen wird auf Nr. 3 zu § 4 hingewiesen.
5. Soweit in den Schlachtbetrieben Möglichkeiten zur Behandlung von Fleisch nach Absatz 1 Nr. 3 nicht vorhanden sind, sind Ausnahmen - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - nur unter nachfolgenden Bedingungen zu erteilen:
5.1 Die zur Beförderung des nicht behandelten Fleisches oder der nicht behandelten Abfälle benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegenstände sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu desinfizieren.
5.2 Der Betrieb, in dem das Fleisch behandelt werden soll, muß nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die räumlichen und technologischen Voraussetzungen für eine gesonderte Verarbeitung des Fleisches und die ordnungsgemäße Durchführung eines Behandlungsverfahrens nach Nr. 4 erfüllen.
5.3 Wird die vorgeschriebene Behandlung im Rahmen der Herstellung eines Fleischerzeugnisses unter Zufügung von nicht behandlungspflichtigem Fleisch durchgeführt, unterliegt das gesamte Fleisch der Behandlungspflicht nach Absatz 1 Nr. 3.
Nicht oder nicht unmittelbar im Herstellungsprozeß nach der Vorschrift behandelte Teile (z.B. Knochen und Abfälle) sind unschädlich zu beseitigen.
5.4 Auf § 27 Abs. 4 TierSG wird hingewiesen (behördliche Überwachung der Behandlung des Fleisches).
6. Die Erteilung der in Nr. 5 genannten Ausnahmen ist von der Zustimmung der in tierseuchenrechtlicher Hinsicht für den Betrieb zuständigen Behörde, in dem die Behandlung des Fleisches vorgenommen werden soll, abhängig zu machen. Befindet sich der Behandlungsbetrieb in einem anderen Bundesland, ist die für das Veterinärwesen zuständige oberste Landesbehörde unter Einhaltung des Dienstweges zu beteiligen.
7. Das Verbringen von behandlungspflichtigem Fleisch ist der für den Behandlungsbetrieb zuständigen Behörde von der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde jeweils vor Abgang einer Sendung fernmündlich oder fernschriftlich unter Angabe des Herkunftsbestandes und der Anzahl bzw. des Gewichts des Schlachttierkörpers und der Innereien mitzuteilen.
8. Ausnahmen nach Absatz 2 dürfen nur dann zugelassen werden, wenn nach dem Urteil des beamteten Tierarztes sichergestellt ist, daß es sich um völlig getrennte Betriebseinheiten hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung handelt. Die Ausnahmegenehmigung bedarf der Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung.
Zu § 9
1. Der Genehmigungsvorbehalt für die Entfernung von Klauentieren aus einem Bestand, der im Sperrbezirk liegt, sowie von Fleisch solcher Tiere aus dem Sperrbezirk ist auch zur Durchführung der EG-Richtlinien 64/432/EWG ("Lebendviehrichtlinie"), 72/461/EWG ("Frischfleischrichtlinie - Tierseuchen") und 80/215/EWG ("Fleischerzeugnisrichtlinie - Tierseuchen") erforderlich.
Die Genehmigung, Klauentiere aus einem im Sperrbezirk liegenden Bestand innerhalb der ersten 15 Tage nach Seuchenfeststellung entfernen zu dürfen, darf nur erteilt werden
a)
für das Verbringen zum Zwecke der Krank- oder Notschlachtung,
b)
für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken; dabei sollte jedoch insbesondere auf verendete Tiere zurückgegriffen werden; auf
§ 12 TierSG
wird hingewiesen,
c)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung in der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt.
2. Die Genehmigung, Klauentiere aus einem Bestand, der in einem Sperrbezirk liegt, entfernen zu dürfen, kann in der Regel nach Ablauf von 15 Tagen erteilt werden für das Verbringen zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken und zur Tötung und unschädlichen Beseitigung - auch nach außerhalb des Sperrbezirks -, wenn eine vorherige amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher sich im Bestand befindlicher Klauentiere ergeben hat, daß keine Anzeichen vorliegen, die auf MKS schließen lassen.
3. Von der Möglichkeit, das Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangswegen zu verbieten, sollte nur bei umfangreicherem Auftreten der Seuche in einem Gebiet Gebrauch gemacht werden.
4. Die Schutzimpfung der Tiere aus nicht von der Seuche betroffenen Betrieben ist als Flächenschutzimpfung amtlich anzuordnen. Ausnahmen nach § 9 Nr. 9 Satz 2 sollten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Übernahme der Kosten durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist bei Anordnung von Impfungen, die sich nur auf Teile des Landes erstrecken, rechtzeitig zu klären.
5. Von der Möglichkeit der Anordnung nach § 9 Nr. 10 Satz 2 ist Gebrauch zu machen, sofern der zuständigen Behörde aktuelle Unterlagen über die Klauentiere haltenden Betriebe nicht vorliegen.
Zu § 10
1. Die Genehmigung, Klauentiere innerhalb des Beobachtungsgebietes verbringen zu dürfen, ist von einer amtstierärztlichen Untersuchung des Klauentierbestandes abhängig zu machen. Es dürfen keine Anzeichen erkennbar sein, die auf MKS schließen lassen.
2. Im Beobachtungsgebiet sind alle empfänglichen Tiere gemäß § 79 Abs. 4 i. V. m. § 23 TierSG gegen die MKS schutzimpfen. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 der Beihilfesatzung Tierseuchenkasse unverzüglich über die Impfanordnung zu unterrichten.
Zu § 11
1. Die epizootiologischen Nachforschungen haben sich zu erstrecken auf
a)
den Zeitraum, während dessen die MKS bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor sie amtlich zur Kenntnis kam;
b)
die mögliche Infektionsquelle der im Betrieb aufgetretenen MKS und die Ermittlung anderer Betriebe mit Klauentieren, die aus derselben Quelle angesteckt worden sein können oder in die die MKS weiterverschleppt worden sein kann;
c)
Personen oder Fahrzeuge sowie alle Stoffe nach
§ 4 Nr. 5
, die den Erreger aus den oder in die betreffenden Betriebe verschleppt haben könnten.
2. Zu der amtlichen Beobachtung wird auf § 19 Abs. 4 TierSG hingewiesen.
3. Ausnahmen von Absatz 2 sowie eine Beschränkung der behördlichen Beobachtung auf einen Teil des Betriebes und die Klauentiere, die sich darin befinden, sind vertretbar
für solche Teile des Bestandes, die von den Standorten, an denen sich ansteckungsverdächtige Klauentiere befinden, vollständig abgetrennt sind ( § 8 Abs. 2 ),
für Klauentiere, die zur unverzüglichen Schlachtung entfernt werden sollen, sofern eine vorherige Untersuchung der sich im Bestand befindlichen Klauentiere ergeben hat, daß keine Anzeichen vorliegen, die auf MKS schließen lassen.
Zu § 12
1. Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III und IV § 19 der Anlage A der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) i. d. F. vom 20.7.1977 (Nds. GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch § 18 Nr. 20 der Verordnung vom 24.7.1987 (BGBl. I S. 1703), mit den nachfolgenden Änderungen durchzuführen. Sie sollte nach Möglichkeit innerhalb von Gebäuden erfolgen.
1.1 Zur Desinfektion sind zweiprozentige Natronlauge, vierprozentige Sodalösung, einprozentige Formalinlösung, Jodpräparate in zweiprozentiger Konzentration oder andere geeignete Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung zu verwenden. Auf die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel durch die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) wird hingewiesen. Das MKS-Virus zeigt eine hohe Labilität gegenüber sauren pH-Werten; bei pH 4 erfolgt die Inaktivierung innerhalb von Sekunden, bei pH 5 bis 6 verliert das Virus 90 v. H. seiner Infektiosität in einer bis zwei Minuten.
2. Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff (20 kg Kalkstickstoff auf 1 m³ Flüssigmist) oder 40prozentiger Kalkmilch (Kalkmilch : Flüssigmist = 6 : 100) zu desinfizieren. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die Kalkmilch ist durch intensives maschinelles Umrühren (alle zwei bis drei Stunden für eine Stunde) bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muß bei Kalkstickstoff und Kalkmilch mindestens vier Tage betragen.
2.1 Nach Literaturangaben ergeben sich für die chemische Desinfektion von Flüssigmist noch folgende Möglichkeiten:
Zusatz von insgesamt 0,25 v. H. Schwefelsäure (z. B. 50 Liter fünfprozentige Schwefelsäure auf 1 m³). Die Schwefelsäure ist durch intensives maschinelles Umrühren gleichmäßig zu verteilen und die so behandelte Gülle muß für mindestens zwei Wochen gelagert werden. Der pH-Wert der Gülle ist mittels pH-Meter oder pH-Indikatorpapier zu kontrollieren: eine optimale Entseuchung ist bei einem pH-Wert von 2 gegeben; oder
Zusatz von Natronlauge oder einem Gemisch von Natron- und Kalilauge, wobei der pH-Wert der Gülle in jedem Fall zwischen 10 und 11 liegen muß; dies ist durch mehrmaliges Messen des pH-Wertes (pH-Meter; pH-Indikatorpapier) zu gewährleisten.
a)
Desinfektion mit Natronlauge: 25 Liter technische Natronlauge (27prozentig) auf 1 m³ Flüssigmist;
b)
Desinfektion mit Natronlauge i. V. m. Kalilauge: 15 Liter technische Natronlauge (27prozentig) und zehn Liter Kalilauge (46prozentig auf 1 m³ Flüssigmist (NaOH : KOH = 3 : 2).
Die Gülle muß für mindestens vier Wochen gelagert und in den ersten sieben Tagen täglich intensiv umgerührt werden. Die so behandelte Gülle sollte möglichst ohne Aerosolbildung ausgebracht werden.
3. Sofern flüssige Abgänge nicht desinfiziert werden können, ist mit einer Selbstentseuchung der Gülle in den Sommermonaten nach etwa fünf Wochen und im Frühjahr bzw. Herbst nach etwa sieben bis neun Wochen zu rechnen; im Winter ist mit einer monatelangen Haltbarkeit des MKS-Virus zu rechnen.
4. Wiesen und Weiden, auf denen sich seuchenkranke Tiere aufgehalten haben, sollten für die Dauer von mindestens sechs Wochen nicht mit empfänglichen Tieren beschickt werden.
5. Geeignete Verfahren - sofern ein Verbrennen des Futters und der Einstreu nicht möglich ist -, durch die die Abtötung der Erreger im Futter gewährleistet ist, sind: ausreichende Erhitzung (z. B. Erhitzung mit strömendem Wasserdampf von mindestens 100 Grad C für die Dauer von 30 Minuten) oder Begasung (z. B. mit einem Äthylenoxyd-Kohlendioxyd-Gemisch bei einer Temperatur von nicht höher als 25 Grad C für die Dauer einer Stunde).
6. Vor der Reinigung und Desinfektion ist eine intensive Schadnagerbekämpfung durchzuführen.
Zu § 13
1. Bei Feststellung von MKS auf Ausstellungen, Viehmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, Schlacht- und Viehhöfen oder auf dem Transport ist der für den Herkunftsort und der für den Veranstaltungsort zuständige beamtete Tierarzt fernmündlich oder fernschriftlich unter Mitteilung der erforderlichen Einzelheiten zu benachrichtigen.
Auf die §§ 62 bis 65 TierSG wird hingewiesen.
2. Zur Reinigung und Desinfektion wird auf die Hinweise zu § 12 verwiesen.
Zu § 14
Im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchst. b muß sichergestellt sein, daß alle im Bestand verbliebenen Klauentiere ordnungsgemäß geimpft sind, bevor die Sperre des Bestandes aufgehoben wird. Auch tragende Tiere sind impffähig und in diesem Fall ebenfalls zu impfen.
Die Desinfektion ist alsbald nach Entfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie der nicht unter Impfschutz stehenden Klauentiere durchzuführen.
Durch serologische Untersuchung festgestellte Antikörper gelten nur dann als Anzeichen für einen Hinweis auf MKS, wenn sie von der BFA als solche bewertet werden.

Abschnitt 3 DfMKSSchVO

III.
Es werden aufgehoben:
1.
RdErl. vom 12.5.1966 (Nds. MBl. S. 420)
2.
RdErl. vom 25.11.1966 - I/2 c-7250-397 - (n. v.)
3.
RdErl. vom 1.4.1968 (Nds. MBl. S. 458 )
4.
RdErl. vom 4.8.1971 (Nds. MBl. S. 1112)
5.
RdErl. vom 6.12.1971 (Nds. MBl. 1972 S. 12)
6.
RdErl. vom 28.6.1972 (Nds. MBl. S. 1054)
7.
RdErl. vom 18.2.1972 (Nds. MBl. S. 473)
8.
RdErl. vom 22.6.1978 (Nds. MBl. S. 991) - GültL 23/144, 154, 175, 214, 218, 220, 224, 295 -.
An die Bezirksregierungen, Landkreise/kreisfreien Städte, Niedersächsische Tierseuchenkasse.
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