Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
RdErl. d. MF v. 29.8.1986 - 46 21 13/55 -
Vom 29. August 1986 (Nds. MBl. S. 981)
Geändert durch RdErl. vom 8. Juli 1987 (Nds. MBl. S. 725)
- GültL 33/194 -
- VORIS 20442 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841)
b)
RdErl. v. 10.5.1983 (Nds. MBl. S. 526)
c)
RdErl. v. 19.8.1983 (Nds. MBl. S. 783)
d)
RdErl. v. 17.9.1984 (Nds. MBl. S. 780)
e)
RdErl. v. 23.1.1985 (Nds. MBl. S. 106)
f)
RdErl. v. 29.8.1986 (Nds. MBl. S. 981) - GültL 33/156, 164, 169, 178, 183 -
Zur Durchführung des § 55 BeamtVG gebe ich folgende weitere Hinweise:
Abschnitt 1 BeVG5.HRdErl
1. Nach dem Urteil des BVerwG vom 26.6.1986 -2C66.85- gehört das nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) gewährte Altersgeld nicht zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Ich bitte, allgemein entsprechend dieser Rechtsauffassung zu verfahren und in der Tz 55.1.2 Satz 1 BeamtVGVwV die Worte "sowie die Leistungen der Altershilfe für Landwirte" auch hinsichtlich der übrigen im GAL vorgesehenen Leistungen (z. B. Landabgaberente) als gegenstandslos zu betrachten.
Es bestehen keine Bedenken, dem Urteil mit Wirkung vom 1.6.1986 ab zu folgen. Dies gilt auch hinsichtlich der übrigen im GAL vorgesehenen Leistungen. In rechtshängigen Fällen wird Klaglosstellung mit Wirkung auch vor diesem Zeitpunkt empfohlen.
Von dem im Einzelfall für die Neuberechnung maßgebenden Zeitpunkt an ist ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 und 2 des 2. HStruktG nur noch in der Höhe zu zahlen, wie er sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn die nach dem GAL gewährte Leistung im Rahmen des § 55 BeamtVG von Anfang an nicht berücksichtigt worden wäre.
Abschnitt 2 BeVG5.HRdErl
2. Der BMI hat sein als Anlage zum Bezugserlaß zu b bekanntgegebenes RdSchr. vom 18.4.1983 aufgehoben. Nr. 1 des Bezugserlasses zu b sowie die vorgenannte Anlage sind deshalb zu streichen.
Abschnitt 3 BeVG5.HRdErl
3. Zu den Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) hat der BMI mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 19.8.1986 - D III 4-223 321/74 - weitere Hinweise bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
An das Niedersächsische Landesverwaltungsamt.
Nachrichtlich: An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- Nds. MBl. Nr. 38/1986 S. 981
Anlage 1 BeVG5.HRdErl
1
Nach dem RdErl. vom 8. Juli 1987 (Nds. MBl. S. 725) gilt: " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG)
vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)
RdSchr. d. BMI v. 29.5.1987 - D III 4 - 223 321/74 -
Am Schluß des Rundschreibens vom 19.8.1986 wird folgende Tz 4 angefügt:
"4. Die rentenrechtlichen Ruhensvorschriften sind während des Sterbevierteljahres nicht anzuwenden (§ 1281 Abs. 3 RVO, § 58 Abs. 3 AVG, § 78 Abs. 3 RKG). Bei einem nach Ablauf dieses Zeitraumes eintretenden Runen der Witwen-/ Witwerrente handelt es sich nicht um eine Verminderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG. Um eine Verminderung der Rente in diesem Sinne handelt es sich ferner nicht, wenn aus anderen Gründen das rentenrechtliche Ruhen beginnt oder sich der rentenrechtliche Ruhensbetrag erhöht; z. B. weil
a)
eine kinderbezogene Erhöhung des Freibetrages wegfällt (vgl. § 1281 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 58 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 RKG),
b)
ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erstmalig oder mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird (vgl. die §§ 18a bis 18e SGB IV).
Die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. 1 Satz 5 des 2. HStruktG, nach der der Ausgleich den nach § 55 BeamtVG sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen darf, bleibt auch in diesen Fällen zu beachten."
Anlage
§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Auswirkungen des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450)
RdSchr. d. BMI v. 19.8.1986 - D III 4-223 321/74 -
Auf Grund der durch das HEZG vorgenommenen Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich u. a. folgendes:
a)
In § 1281 RVO/§ 58 AVG/§ 78 RKG ist vorgesehen, daß Witwen- und Witwerrenten beim Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten ggf. ganz oder teilweise ruhen.
b)
Nach § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG besteht Versicherungspflicht für bestimmte, nach dem 31.12.1985 liegende Zeiten der Kindererziehung. Für vor dem 1.1.1986 liegende Zeiten der Kindererziehung ist eine Anrechnung in § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51a RKG vorgesehen.
Zur Anwendung des § 55 BeamtVG gebe ich in diesem Zusammenhang folgende Hinweise:
1. Nach der Tz 55.1.5 BeamtVGVwV bleiben bei der Anwendung des § 55 BeamtVG ruhende Rententeile außer Betracht. Dies gilt auch für Renten und Rententeile, die nach § 1281 RVO/§ 58 AVG/§ 78 RKG ruhen. In solchen Fällen ist bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 und des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wie folgt zu verfahren:
1.1 Hat eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenerhöhung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwendung des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenerhöhung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde (vgl. das Beispiel 1 in der A n l a g e.
1.2 Hat eine auf § 1587b BGB beruhende Rentenminderung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwendung des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenminderung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde (vgl. das Beispiel 2 der Anlage).
1.3 Hat ein nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu berechnender Rententeil außer Ansatz zu bleiben, so ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde. Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist derjenige Teil dieses Rentenbetrages außer Ansatz zu lassen, der dem nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG maßgebenden Verhältnis entspricht (vgl. das Beispiel 3 in der Anlage).
1.4 Für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat die rentenrechtliche Ruhensvorschrift keine Auswirkungen, da sie nach § 1285 RVO/§ 62 AVG auf Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung nicht angewendet wird.
2. Zeiten im Sinne des § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG, die in der Rente berücksichtigt sind, fuhren nicht dazu, daß ein entsprechender Teil der Rente für die Anwendung des § 55 BeamtVG außer Ansatz bleibt. Dies gilt auch für Zeiten im Sinne des § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51 RKG.
3. Zu den "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit", um die sich die für die Berechnung der Höchstgrenze zugrunde zu legende Zeit erhöht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG), gehören auch die nach dem Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegten und bei der Rente berücksichtigten
3.1 Zeiten im Sinne des § 1227a RVO/§ 2a AVG/§ 29a RKG,
3.2 Zeiten im Sinne des § 1251a RVO/§ 28a AVG/§ 51a RKG.
A n l a g e zum RdSchr. d. BMI v. 19.8.1986 - D III 4-223 321/74 -
B e i s p i e l 1 | |
---|---|
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (darin enthalten 100 DM Rentenerhöhung, die auf § 1587b BGB beruht): | 800 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 600 DM |
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO: | 200 DM. |
2. Anwendung des § 55 BeamtVG | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO: | 800 DM |
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind außer Ansatz zu lassen: | ./. 100 DM |
700 DM | |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 600 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen: | 100 DM. |
B e i s p i e l 2 | |
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (dabei bereits abgesetzt 200 DM Rentenminderung, die auf § 1587b BGB beruht): | 600 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO: | 0 DM. |
2. Anwendung des § 55 BeamtVG | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO: | 600 DM |
Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind hinzuzurechnen: | + 200 DM |
800 DM | |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen: | 100 DM. |
B e i s p i e l 3 | |
1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (hiernach Werteinheiten-Verhältnis gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG: 200/2000): | 800 DM |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO: | 100 DM. |
2. Anwendung des § 55 BeamtVG | |
Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO: | 800 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist nach dessen Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 der folgende Rentenbetrag außer Ansatz zu lassen: | |
800 DM x 200/2.000 = | ./. 80 DM |
720 DM | |
Anzurechnendes Einkommen: | ./. 700 DM |
Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen: | 20 DM. |
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