Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten sowie der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72; 1. Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten, 2. Anrechnung gleichartiger ausländischer Leistungen i.S. des Artikels 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 , 3. Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
RdErl. d. MF v. 22. 2. 2006 - 26 20 74 -
Vom 22. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 220)
Geändert durch RdErl. vom 14. Dezember 2009 (Nds. MBl. 2010 S. 2) (1)
- VORIS 20442 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6.7.1989 (Nds. MBl. S. 740) - VORIS 20442 00 00 46 038 -
b)
RdErl. v. 29.10.2001 (Nds. MBl. S. 942), geändert durch RdErl. v. 5.2.2003 (Nds. MBl. S. 178) - VORIS 20442 00 00 46 111 -
(1) Red. Anm.:
Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bek. d. MF v. 14.12.2009 - 26 20 74 -
1. Das BVerwG hat mit Urteil vom 24.9.2009 (BVerwG 2 C 63.08, bekannt gegeben am 17.11.2009)
Folgendes entschieden: 1.1 Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach
§ 85 Abs. 1 BeamtVG
ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund der Ermessenspraxis zu entscheiden, die am 31.12.1991 bestanden hat. 1.2 Eine Ermessenspraxis, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen einer Versorgungsleistung aus einer ausländischen Rentenkasse ohne Rücksicht auf deren Höhe vollständig ausschließt, verstößt gegen
§ 12 Abs. 1
,
§ 67 Abs. 2 BeamtVG
. 1.3 Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Ruhestandsbeamte eine Versorgungsleistung erhält, die er aus eigenen Mitteln finanziert hat. 2. Des Weiteren hat das BVerwG ausgeführt, dass eine Ermessenspraxis, die eine Minderung von Vordienstzeiten aufgrund von sonstigen Versorgungsleistungen unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalles vorsieht, zweckwidrig sei. Außerdem stelle die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Versorgungsanwartschaften einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsgebot des EU-Rechts dar. Die sich aus vorstehendem Urteil ergebenden Regelungen werden im Bezugserlass aufgenommen.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit Bek. d. MF v. 14.12.2009 - 26 20 74 - 1. Das BVerwG hat mit Urteil vom 24.9.2009 (BVerwG 2 C 63.08, bekannt gegeben am 17.11.2009) Folgendes entschieden: 1.1 Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund der Ermessenspraxis zu entscheiden, die am 31.12.1991 bestanden hat. 1.2 Eine Ermessenspraxis, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen einer Versorgungsleistung aus einer ausländischen Rentenkasse ohne Rücksicht auf deren Höhe vollständig ausschließt, verstößt gegen § 12 Abs. 1, § 67 Abs. 2 BeamtVG. 1.3 Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Ruhestandsbeamte eine Versorgungsleistung erhält, die er aus eigenen Mitteln finanziert hat. 2. Des Weiteren hat das BVerwG ausgeführt, dass eine Ermessenspraxis, die eine Minderung von Vordienstzeiten aufgrund von sonstigen Versorgungsleistungen unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalles vorsieht, zweckwidrig sei. Außerdem stelle die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Versorgungsanwartschaften einen Verstoß gegen das Freizügigkeitsgebot des EU-Rechts dar. Die sich aus vorstehendem Urteil ergebenden Regelungen werden im Bezugserlass aufgenommen. |
Abschnitt 1 BeamtBZRdErl
1. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29.6.1998 (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) sind die "Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen" mit Wirkung vom 25.10.1998 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.6.1971 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung - Verordnung (EWG) 574/72 vom 21.3.1972 - (siehe Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2.12.1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 und der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 - ABl. EG Nr. L 28 S. 1 - sowie nachfolgende Änderungen) einbezogen worden. "Konsolidierte" Fassungen dieser Verordnungen sind von der Internetseite " http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/lif/reg/de_register_05204020.html " der EU abrufbar.
Die EU-rechtlichen Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie DO-Angestellte (im Folgenden: Beamte).
Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 findet inzwischen auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung (Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen). Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2000 ist am 29.1.2000 in Kraft getreten. Den Besonderheiten der Alterssicherungssysteme für Beamte in einigen Mitgliedstaaten trägt diese Änderungsverordnung dadurch Rechnung, dass bestimmte Regelungen der Koordinierung von in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüchen für Beamte und ihrer Alterssicherungssysteme von dem allgemeinen System nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abweichen.
Abschnitt 2 BeamtBZRdErl
2. Für die Anwendung der EU-rechtlichen Regelungen im System der deutschen Beamtenversorgung werden folgende Hinweise gegeben:
2.1 Mit der Einbeziehung der Beamten in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 ist ab dem 25.10.1998 für alle Dienstherren das EU-Recht verbindlich. Die EU-rechtlichen Regelungen gelten für Beamte, die neben ihrer Versorgungsanwartschaft nach deutschem Recht über Beschäftigungszeiten in noch mindestens einem anderen Mitgliedstaat verfügen, wobei es unerheblich ist, ob diese Zeiten vor einem Beamtenverhältnis oder innerhalb eines Beamtenverhältnisses liegen. Bei dem erfassten Personenkreis kann es sich um deutsche Staatsangehörige handeln, die zeitweise in anderen Mitgliedstaaten beschäftigt waren, oder um Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die in Deutschland Beamte waren und hier in den Ruhestand getreten sind oder treten.
Von diesen speziellen Regelungen nicht erfasst sind ehemalige Beamte, die aus ihrem deutschen Rechtsverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sind.
2.2 Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 werden in den mitgliedstaatlichen Systemen die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Beamter zur Erfüllung von Wartezeiten oder von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenberechnung verwendet. Wenn bei einem Wechsel nach Deutschland die Wartezeit im allgemeinen Rentensystem des Herkunftslandes noch nicht erfüllt sein sollte, so werden die deutschen Beamtenzeiten für die Erfüllung dieser Wartezeit im Herkunftsland berücksichtigt. Dagegen sind für die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG grundsätzlich nur in Deutschland verbrachte Zeiten anzurechnen (vgl. Artikel 43a Abs. 2 und Artikel 51a Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 i.d.F. der Verordnung [EG] Nr. 1606/98 ).
2.3 Im Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten ist von der jeweiligen Personalstelle zu klären und aktenkundig zu machen, ob und in welchem Umfang Beschäftigungszeiten des Beamten in anderen Mitgliedstaaten vorliegen und ob der Beamte dort bereits eine Anwartschaft auf Altersversorgung hat, die (später) zu einem Leistungsanspruch führt. Diese Klärung ist über die OFD Köln als Koordinierungsstelle und die zuständige Verbindungsstelle zum ausländischen Leistungsträger ( Anlage 1 ) herbeizuführen. Die Datenerhebung erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bezügeverfahrens (Rücklauf der Erklärung an die zuständige Personalstelle).
Eine entsprechende Erhebungsaktion für die vorhandenen Beamten ist im Landesbereich bereits abgeschlossen.
2.4 Der Eintritt des Versorgungsfalles gilt gleichzeitig als Antrag auf Alterssicherungsleistungen in den Mitgliedstaaten, sofern dies von dem Beamten nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird ( Anlage 2 ) . Bei Ruhestandsversetzungen von Beamten mit Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, dass der ausländische Versicherungsträger über die OFD Köln entsprechend unterrichtet wird. In diesem Zusammenhang sind zugleich alle relevanten persönlichen Daten und Angaben, die den Leistungsanspruch betreffen und die für die Berechnung der Leistung von Bedeutung sind, beizufügen. Die Pensionsbehörden haben den mitgliedstaatlichen Versicherungsträgern aus den in Nummer 2 Sätze 1 und 2 genannten Gründen zudem Abdrucke der Versorgungsfestsetzungen über die OFD Köln zu übermitteln ( Anlage 1 ).
Im Übrigen sind Beamte mit Zeiten in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaates rechtzeitig vor ihrem Eintritt in den Ruhestand anhand des Merkblattes der Deutschen Rentenversicherung Bund ( Anlage 2 ) über ihre Rechte und das Antragsverfahren zu informieren.
2.5 Sofern ausländische Versicherungsträger zur Feststellung ihrer Leistungspflicht über bereits vorliegende ärztliche Gutachten hinaus zusätzliche Untersuchungen wünschen, wird auf Folgendes hingewiesen: Artikel 105 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 schreibt die Kostenübernahme durch den beauftragenden Träger zu den Sätzen des ausführenden Trägers vor. Es ist jedoch zu beachten, dass Deutschland mit einigen Staaten Erstattungsverzichtsabkommen geschlossen hat, welche die gegenseitige Geltendmachung von Kosten ausschließen. Hierzu wird auf eine Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung Bund verwiesen, die Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 kommentiert. Fragen dazu können über die OFD Köln an die zuständige Verbindungsstelle herangetragen werden.
2.6 Seit dem In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 dürfen ab dem 25.10.1998 aufgrund von Artikel 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich keine gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistungen auf die Beamtenversorgung "angerechnet" werden. Das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art definiert Artikel 46a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . Danach liegen Leistungen gleicher Art ungeachtet ihrer Bezeichnung vor, wenn sie
sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten.
Beispiel: Zusammentreffen einer deutschen Beamtenversorgung wegen Alters mit einer mitgliedstaatlichen Versorgung oder Rente wegen Invalidität oder Alters in der (gesamteuropäischen) Versicherungsbiografie einer Person.
Ausnahmsweise dürfen gleichartige Leistungen gemäß Artikel 46b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 "angerechnet" werden, wenn sie von der Dauer zurückgelegter Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängig sind oder aufgrund fiktiver Zeiten bestimmt werden. Solche Leistungen sind im Anhang IV D der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufgeführt. Zweifelsfälle sind über die OFD Köln oder die zuständige Verbindungsstelle zu klären.
2.7 Sofern von der "Anrechnung" ausgeschlossene gleichartige Leistungen nach dem 25.10.1998 auf die Beamtenversorgung "angerechnet" worden sind (z.B. im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 BeamtVG ), ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt. Entsprechende rechtswidrige Verwaltungsakte waren mit Wirkung für die Zukunft, d.h. ab 1.10.2001 zurückzunehmen ( § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG ).
Sind in diesen Fällen ausländische (mitgliedstaatliche) Beschäftigungszeiten oder sonstige Vordienstzeiten im Ermessensweg als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden, so besteht nach der Auffassung des MF keine rechtliche Handhabe, diese Zeiten nachträglich von der Ruhegehaltfähigkeit auszuschließen.
2.8 Bei der (Neu-)Festsetzung von Versorgungsbezügen sowie in laufenden Versorgungsfällen, in denen gleichartige mitgliedsstaatliche Leistungen nach Ruhestandsbeginn bewilligt werden, ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aufgrund von Kannvorschriften nach Tz. 11.0.5 ff. BeamtVGVwV zu entscheiden. Bei der Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG ist Tz. 6.1.9 Satz 4 BeamtVG zu beachten.
Abschnitt 3 BeamtBZRdErl
3. Die in Nummer 3 des Bezugserlasses zu a (hier: RdErl. vom 17.9.1984, Nds. MBl. S. 780) zur Anwendung des § 55 Abs. 8 BeamtVG gegebenen Hinweise sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie den vorstehenden Ausführungen entgegenstehen; dies gilt für die dem EWR angehörenden Staaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) und durch das am 1.6.2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EU Nr. L 114 S. 6) auch für die Schweiz. Außerdem wird auf die ab 1.5.2004 eingetretene EU-Erweiterung um die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern hingewiesen.
Es verbleiben die Fälle von Auslandsrenten, die von anderen nichtdeutschen Versicherungsträgern "nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichem Abkommen" gewährt werden. Sie sind unter den in der Anlage zum Bezugserlass zu a (hier: RdErl. vom 17.9.1984, Nds. MBl. S. 780) genannten Voraussetzungen weiter zu berücksichtigen.
Eine aktuelle Übersicht aller Sozialversicherungsabkommen ist auf der Internetseite " http://www.deutscherentenversicherung.de/nn_31374/sid_CF6B8380C00627A5249C986E103FAECE/de/Inhalt/Rente/Ausland_Rente/grundlagen/sv_abkommen.html " der Deutschen Rentenversicherung Bund enthalten.
Abschnitt 4 BeamtBZRdErl,NI
4. In allen Fällen, in denen über den Ausschluss von Vordienstzeiten in Fällen mit EU-Renten bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, sind auf Antrag der davon betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge unter Beachtung der Entscheidung des BVerwG für die Zukunft, d. h. ab dem 1.10.2009 neu festzusetzen. Dies gilt für sämtliche Fälle, die tatsächlich zu einer Minderung des Ruhegehaltssatzes aufgrund der bisherigen Verfahrenspraxis geführt haben.
In anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren aufgrund der vollständigen Nichtberücksichtigung/des Ausschlusses von Vordienstzeiten aufgrund von EU-Renten sind die Klägerinnen und Kläger klaglos zu stellen.
Abschnitt 5 BeamtBZRdErl
5. Der Bezugserlass zu b wird aufgehoben.
An die Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage 1 BeamtBZRdErl - Merkblatt Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 auf Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte gemäß der Verordnung (EG) 1606/98
Stand: 10/2005
Für das Verfahren nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, soweit Beamte, Richter, Soldaten und DO-Angestellte gemäß der Verordnung (EG) 1606/98 davon betroffen sind, hat der Bund im Einvernehmen mit den Ländern die
Oberfinanzdirektion KölnWörthstraße 1-3, 50668 Köln | |||
Bearbeiter: | Frau Goldberg | Tel. | (02 11) 90 88-30 5 |
---|---|---|---|
Herr Wacker | Tel. | (02 11) 90 88-31 8 | |
Fax | (02 11) 90 88-61 2 |
für alle Versorgungsdienststellen als Koordinierungsstelle zur Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin benannt.
Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten ist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.
Die OFD Köln steht der Deutschen Rentenversicherung Bund einerseits und den einzelnen Versorgungsdienststellen andererseits zur Verfügung, um
den Informationsaustausch zwischen den Pensionsregelungsbehörden und der Deutschen Rentenversicherung zu vermitteln,
die Pensionsregelungsbehörden über das Verfahren nach den
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und 574/72 zu beraten,
die Deutsche Rentenversicherung über das deutsche beamtenversorgungsrechtliche Verfahren zu beraten,
den Austausch der erforderlichen Daten auf den vorgeschriebenen Vordrucken zwischen Pensionsregelungsbehörden und der Deutschen Rentenversicherung zu unterstützen.
Insbesondere müssen
den mitgliedstaatlichen Trägern deutsche ruhegehaltfähige Dienstzeiten und
den deutschen Versorgungsdienststellen mitgliedstaatliche (Vor-)Dienstzeiten
mitgeteilt werden.
Insgesamt bringt die Einbeziehung der Sondersysteme für die Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in die EG-weite Koordinierung aus deutscher Sicht keine wesentlichen Änderungen für das Leistungsrecht der deutschen Beamten. Jedoch können die mitgliedstaatlichen Versicherungsträger ihre eigenen Versicherungszeiten zusammen mit den deutschen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für den Anspruchserwerb (z.B. für die Erfüllung von Wartezeiten, Mindestversicherungszeiten) oder die Rentenberechnung berücksichtigen. Daher sind die Versorgungsdienststellen in das Verwaltungsverfahren, das die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die beteiligten Mitgliedstaaten festlegt, eingebunden. Unter anderem bedeutet dies, dass die Versorgungsdienststellen bei Beamten, Richtern, Soldaten und DO-Angestellten, die Versicherungszeiten im EG-Ausland zurückgelegt haben, über die Oberfinanzdirektion Köln
Pensionsanträge an ausländische Versicherungsträger übermitteln müssen,
in die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle eingebunden werden,
ihre Entscheidungen (Festsetzung von Versorgungsbezügen usw.) gegenüber den mitgliedstaatlichen Trägern bekannt geben müssen.
Sind neben den mitgliedstaatlichen Anwartschaften auch solche in der deutschen Rentenversicherung vorhanden, führt anstelle der Verbindungsstelle Deutsche Rentenversicherung Bund der für das Rentenverfahren in Deutschland zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See, Bund oder ein Regionalträger), der für die Bearbeitung des Rentenantrags zuständig ist, das zwischenstaatliche Verfahren unter Vermittlung der OFD durch.
Anlage 2 BeamtBZRdErl - Merkblatt für Personen mit Anspruch auf Versorgung und mit Rentenansprüchen in einem Mitgliedstaat der EG/des EWR oder in der Schweiz
Für alle Bereiche der sozialen Sicherheit (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) existieren seit Jahrzehnten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG), die die sozialrechtlichen Beziehungen der Mitgliedstaaten der EG/des EWR und der Schweiz und derer Versicherungsträger untereinander koordinieren. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist ab 25.10.1998 auch auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen ausgedehnt worden.
Dies bedeutet z.B., dass Rentenansprüche aus Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten der EG/des EWR und der Schweiz zurückgelegt wurden, erstmals entstehen oder vorhandene Ansprüche sich erhöhen können. Die Dienstzeiten als deutscher Beamter müssen in den anderen Staaten, in denen Beiträge entrichtet wurden, für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten für Rentenansprüche oder andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Beispiel: Sie sind fast 65 Jahre alt und sind seit Ihrer Ernennung im Jahr 1969 Beamter in Deutschland. Zwischen Studium und der Tätigkeit als Beamter waren Sie von 1965 bis 1969 in Spanien (insgesamt 51 Monate) beschäftigt. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres werden Sie in den Ruhestand versetzt. Ein Rentenanspruch im allgemeinen System Spaniens kann mit Vollendung des 65. Lebensjahres entstehen, wenn dort (neben weiteren Voraussetzungen) mindestens 15 Jahre mit Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Mit den 51 Monaten Versicherungszeit in Spanien allein wäre ein Rentenanspruch nicht gegeben. Er müsste abgelehnt werden. Für Ansprüche ab 25.10.1998 muss der spanische Versicherungsträger Ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten als deutscher Beamter (mehr als 30 Jahre) bei der Prüfung seiner Mindestversicherungszeit zusätzlich berücksichtigen. Er wird zum Ergebnis kommen, dass ein spanischer Rentenanspruch gegeben ist und diesen der Höhe nach aus seinen (eigenen) 51 Monaten Versicherungszeit feststellen und an Sie auszahlen.
Sie haben auch Versicherungszeiten zu einem System der sozialen Sicherheit in einem Mitgliedstaat der EG/des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz zurückgelegt. Ihr Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gilt nach der im Recht der EG verankerten Antragsgleichstellung gleichzeitig auch als Antrag auf Leistung in diesem Staat. Ebenso wirkt ein Rentenantrag, den Sie bei einem mitgliedstaatlichen oder Schweizer Versicherungsträger stellen, gleichzeitig als Antrag auf (vorzeitige) Zurruhesetzung. Das EG-Recht will Sie vor unbeabsichtigten Nachteilen schützen, die sie bei einer verspäteten Antragstellung erleiden könnten.
Ihnen ist aber bei Leistungen wegen Alters durch das EG-Recht eingeräumt, den Antrag zu beschränken und die Beantragung von Ansprüchen auf Leistungen wegen Alters aufzuschieben. Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt zwar eine mitgliedstaatliche oder Schweizer Altersrente, aber keine Zurruhesetzung wünschen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Dienstherrn ausdrücklich erklären. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass Sie eine solche Leistung wegen Alters neben den Versorgungsbezügen (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht erhalten möchten. Ihre diesbezügliche Erklärung wirkt dann gegenüber dem beteiligten ausländischen Träger.
Der beantragte Anspruch auf die jeweils andere Leistung bleibt von der Erklärung unberührt. Bitte geben Sie uns die von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Erklärung (vgl. Anlage ) zurück.
Die Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen der Mitgliedstaaten der EG, des EWR bzw. der Schweiz sind grundsätzlich an einen Antrag des Berechtigten gebunden. Ein verspäteter Antrag kann zu Nachteilen bei der Zahlung der Leistung führen (z.B. verspäteter Leistungsbeginn). Sollten Sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, müssen Sie die ausländische Leistung rechtzeitig vor Erreichen des jeweiligen Lebensalters beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte die Erklärung in der Anlage .
Sofern Sie eine Rente/Pension aus einem Mitgliedstaat der EG/des EWR bzw. der Schweiz begehren und nicht den Leistungsantrag hierauf aufschieben möchten, gilt folgendes Verfahren:
Vorgesehen ist, dass lediglich ein Antrag bei dem zur Leistung verpflichteten Träger des Wohnortes zu stellen ist. Einen gesonderten Antrag bei dem zuständigen Träger des beteiligten Staates müssen Sie nicht stellen; insbesondere ist es auch nicht notwendig, einen fremdsprachlichen Formantrag auszufüllen. Im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens der Träger der sozialen Sicherheit innerhalb der EG/des EWR bzw. der Schweiz ist es vorgesehen, dass der Träger des Wohnsitzes die Unterrichtung des beteiligten Trägers im anderen Staat für den Antragsteller übernimmt. Übermittelt werden alle relevanten persönlichen Daten und Angaben, die den Leistungsanspruch betreffen und die für die Berechnung der Leistung von Bedeutung sind.
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung praktizieren das zwischenstaatliche Verfahren im Rahmen des koordinierenden Sozialrechts der EG mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten bereits seit seinem In-Kraft-Treten am 1.1.1959. Deshalb ist für Deutschland als Verbindungsstelle zwischen den mitgliedstaatlichen Trägern und den deutschen Versorgungsträgern die Deutsche Rentenversicherung Bund benannt worden. Sie wird für Sie das nach EG-Recht vorgeschriebene zwischenstaatliche Rentenverfahren mit dem zuständigen Versicherungsträger im beteiligten Staat durchführen.
Wenn Sie außer den mitgliedstaatlichen oder Schweizer Versicherungszeiten auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet haben sollten, führt der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See, Bund oder ein Regionalträger), der für die Bearbeitung Ihres Rentenantrags zuständig ist , das zwischenstaatliche Verfahren für Sie durch.
Einer der genannten Rentenversicherungsträger wird sich daher in Kürze mit Ihnen deswegen in Verbindung setzen. Gegebenenfalls wird er Sie auch auffordern, in einer seiner Beratungsstellen mit Ihrer Hilfe die für die gegenseitige Unterrichtung in Leistungsfällen genormten Formblätter der EG (Formblätter E 202 D, E 203 D bzw. E 204 D und E 207 D) auszufüllen.
Zusammen mit dem Formblatt E 205 D (Versicherungsverlauf aus der deutschen Rentenversicherung bzw. Aufstellung der versorgungsrechtlich relevanten Dienstzeiten) wird der beteiligte ausländische Versicherungsträger in die Lage versetzt, Ihren Rentenanspruch zu prüfen, festzustellen und zu berechnen.
Wir bitten Sie, die Benachrichtigung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers abzuwarten. Er wird Ihnen auch mitteilen, welche Unterlagen für das Rentenverfahren in dem jeweiligen Staat ggf. noch benötigt werden und welche weiteren Schritte notwendig sind, um den ausländischen Rentenanspruch zu realisieren.
Anlage als pdf
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