Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
RdErl. d. MK v. 1.8.2017 - 25.6 - 84030
Vom 1. August 2017 (SVBl. S. 429)
Geändert durch Runderlass vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MK v. 1.12.2016 Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht (SVBl. S. 705) hier: §§ 58 bis 59a , §§ 63 bis 67 und § 70 NSchG - VORIS 22410 -
b)
Gem. RdErl. d. MK, d. MI u. d. MJ "Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft" v. 1.6.2016 (Nds. MBl. S. 648, SVBl. S. 433), geändert durch Gem. RdErl. v. 27.8.2021 (Nds. MBl. S. 1447, SVBl. S. 526) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. d. MK v. 31.10.2011 Schulpsychologische Beratung (Nds. MBl. S. 830, SVBl. 2012 S. 33), geändert durch RdErl. v. 22.6.2016 (Nds. MBl. S. 689, SVBl S. 450) - VORIS 22410 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung | 2 |
Grundsätze der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung | 3 |
Aufgabenschwerpunkte | 4 |
Zusammenarbeit | 5 |
Rahmenbedingungen | 6 |
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | 7 |
Abschnitt 1 SozArbRdErl - Geltungsbereich
Der RdErl. regelt den Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte in der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung im Landesdienst und gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
Abschnitt 2 SozArbRdErl - Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung
2.1 Soziale Arbeit in schulischer Verantwortung basiert auf dem allgemeinen Bildungsauftrag
der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) . Die Schule hat den Auftrag, mit ihren Angeboten zur Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler beizutragen. Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt mit ihren Angeboten auch dazu bei, Schülerinnen und Schülern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und am Schulleben sowie ein erfolgreiches Absolvieren der Schullaufbahn zu ermöglichen. In Ergänzung zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unterstützt sie beim Abbau von sozialen Benachteiligungen und individuellen Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler.
2.2 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung legt den Schwerpunkt auf Angebote und Maßnahmen, die
sich an alle Schülerinnen und Schüler richten,
einen präventiven Ansatz verfolgen und
Aufgaben im schulischen Kontext betreffen.
2.3 Die Aufgabe sozialer Arbeit in schulischer Verantwortung wird von sozialpädagogischen Fachkräften im Landesdienst wahrgenommen. Sie unterstützen die Schulleiterin oder den Schuleiter bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben (nach § 43 NSchG ) sowie die Lehrkräfte im Rahmen der multiprofessionellen Zusammenarbeit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
Abschnitt 3 SozArbRdErl - Grundsätze der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung
3.1 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung ist ein eigenständiges Aufgabenfeld mit eigener fachlicher Kompetenz. Sie findet in der Regel außerhalb des Unterrichts statt.
3.2 Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte werden von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich freiwillig wahrgenommen. Dieses gilt insbesondere für Angebote der personenbezogenen Beratung. Zwischen der sozialpädagogischen Fachkraft und den Schülerinnen und Schülern können Absprachen über die verbindliche Teilnahme an Maßnahmen getroffen werden.
3.3 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung berücksichtigt bei ihren Angeboten und Maßnahmen
das Kindes- und Jugendwohl,
ein inklusives Schulverständnis,
die Lebensweltorientierung,
die Systemorientierung,
die Beziehungsarbeit,
die Kompetenzorientierung,
die Interkulturalität und
die Genderorientierung.
Die Grundlage bildet das NSchG , insbesondere der Bildungsauftrag nach § 2 NSchG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
Abschnitt 4 SozArbRdErl - Aufgabenschwerpunkte
4.1 Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung ist Teil des Schulprogramms ( § 32 Abs. 2 NSchG ). Die Ziele und Schwerpunkte der sozialen Arbeit bestimmt jede Schule unter Beteiligung der sozialpädagogischen Fachkraft nach Maßgabe ihres pädagogischen Konzepts und diesen Bestimmungen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte unterliegt der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters ( § 43 Abs. 1 NSchG ).
4.2 Zu den Kernaufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte in schulischer Verantwortung gehören:
4.2.1 Beratung von Schülerinnen und Schülern: Sozialpädagogische Fachkräfte stehen Schülerinnen und Schülern für Beratung und pädagogische Begleitung bei individuellen Problemlagen zur Verfügung.
4.2.2 Beratung der Lehrkräfte, der weiteren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Erziehungsberechtigten: Sozialpädagogische Fachkräfte stehen den Lehrkräften sowie den weiteren pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Erziehungsberechtigten für Beratung und Begleitung bei Problemlagen der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.
4.2.3 Netzwerkarbeit mit außerschulischen Partnern: Sozialpädagogische Fachkräfte stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen dauerhaften Kontakte und die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (s. Nr. 5) sicher. Diese Zusammenarbeit ist Teil des schulischen Netzwerks.
4.3 Bei folgenden weiteren Handlungsfeldern sind die sozialpädagogischen Fachkräfte nach den jeweiligen schulischen Erfordernissen einzubeziehen:
4.3.1 Schulverweigerung / -absentismus: Sozialpädagogische Fachkräfte wirken nach 3.3.2 des Bezugserlasses zu a) mit, um eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht sicherzustellen.
4.3.2 Gewalt- und Konfliktprävention: Sozialpädagogische Fachkräfte wirken bei der präventiven Abwehr von Gewalthandlungen und der Bewältigung von Konflikten (u. a. durch Sozialtrainings oder durch Förderung der Medienkompetenz) nach Nr. 2 und 3 des Bezugserlasses zu b) mit.
4.3.3 Förderung der Gesundheit: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken bei den Angeboten und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Suchtprävention mit.
4.4 Zusätzlich können bei folgenden Handlungsfeldern die sozialpädagogischen Fachkräfte nach den jeweiligen schulischen Erfordernissen einbezogen werden:
4.4.1 Interkulturelle Arbeit: Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte fördern das Zusammenleben von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichem kulturellen, ethnischen und religiösen Hintergrund und tragen zu einem integrativen Schulklima bei.
4.4.2 Förderung von Partizipation und Demokratie: Die Angebote der sozialpädagogischen Fachkräfte fördern die eigenständige Beteiligung der Schülerinnen und Schüler am schulischen Leben ( § 72 und § 80 NSchG ) und tragen zu deren Fähigkeit zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft bei.
4.4.3 Berufsorientierung und Übergang von der Schule in Beruf / Studium: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken im Rahmen des schulischen Konzepts für Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung mit.
4.4.4 Gestaltung des Ganztagsangebots: Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken mit ihrer spezifischen sozialpädagogischen Kompetenz an der Gestaltung des außerunterrichtlichen Angebots im Rahmen des Ganztags mit.
4.4.5 Schulbezogene Hilfen: Sozialpädagogische Fachkräfte unterstützen Schülerinnen und Schüler bei Lernproblemen, insbesondere durch Stärkung der Persönlichkeit, und tragen so zur Bewältigung der schulischen Anforderungen bei.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
Abschnitt 5 SozArbRdErl - Zusammenarbeit
Die sozialpädagogischen Fachkräfte tragen durch die Zusammenarbeit mit inner- und außerschulischen Partnern zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben bei.
5.1 Die sozialpädagogischen Fachkräfte arbeiten mit den Beratungslehrkräften zusammen. Ihre jeweiligen Aufgaben (z. B. in multiprofessionellen Beratungsteams) werden in einem schulischen Beratungskonzept niedergelegt.
5.2 Die RLSB beraten und unterstützen die Schulen. Die sozialpädagogischen Fachkräfte arbeiten dabei
5.2.1 mit den schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten des jeweils zuständigen RLSB in der personenbezogenen Beratung, wenn Aufgaben nach Nr. 2 des Bezugserlasses zu c) betroffen sind, sowie
5.2.2 im Rahmen der Aufgaben der Prävention und der Gesundheitsförderung mit den schulpsychologischen Fachdezernentinnen und Fachdezernenten für Prävention und den Regionalbeauftragten für Prävention und Gesundheitsförderung des jeweils zuständigen RLSB zusammen.
5.3 Schule und die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind im Rahmen ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet ( § 25 Abs. 3 NSchG und § 81 SGB VIII ). Die sozialpädagogischen Fachkräfte stellen die enge Zusammenarbeit mit den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe durch regelmäßigen Austausch sicher und machen bei Bedarf auf die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe aufmerksam. Die Gesamtverantwortung für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe liegt bei der Schulleitung.
5.4 Sofern Kirchen und ggf. andere Religionsgemeinschaften an Schulen mit Angeboten der Schulseelsorge / -pastoral präsent sind, stimmen sich die sozialpädagogischen Fachkräfte insbesondere bei der Gestaltung des Beratungsangebots mit den Verantwortlichen ab.
5.5 Im Rahmen der Berufsorientierung und der Berufsvorbereitung arbeiten die sozialpädagogischen Fachkräfte mit den Beratungsfachkräften der Agenturen für Arbeit bzw. der Jugendberufsagenturen zusammen.
5.6 Zu den weiteren Partnern für die Zusammenarbeit können u.a. die Einrichtungen für Kultur, Sport, Sucht- und Drogenberatung, lokale Präventionsräte, die Polizei sowie das Gesundheitsamt gehören.
5.7 Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann durch die Bildungsregionen begleitet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
Abschnitt 6 SozArbRdErl - Rahmenbedingungen
6.1 Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 53 Abs. 1 NSchG . Sie sind stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz einer Schule nach § 36 Abs. 1e NSchG .
6.2 Die Weisungsbefugnis für die sozialpädagogische Fachkraft liegt nach § 43 Abs. 2 NSchG bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
6.3 Die personenbezogene Beratung setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Ratsuchenden und Beratenden voraus. Dazu gehört auch die notwendige Vertraulichkeit über den Inhalt des Beratungsgesprächs. Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB bzw. als Amtsträger nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht wird dann nicht berührt, wenn die Schulleitung allgemeine Informationen zur Tätigkeit der sozialpädagogischen Fachkraft (z. B. Anzahl und Dauer von Beratungsgesprächen) anfordert, um ihre Gesamtverantwortung für die Schule nach § 43 Abs. 1. NSchG erfüllen zu können. Die Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sind besonders zu beachten.
6.4 Die Aufsicht über die Schulen und damit auch über die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung wird durch die Schulbehörden nach § 119 NSchG wahrgenommen.
6.5 Die übergeordneten Aufgaben der sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung werden in den RLSB durch Dezernentinnen und Dezernenten für schulische Sozialarbeit wahrgenommen.
6.6 Die Angebote des Beratungs- und Unterstützungssystems können von den Schulen genutzt werden und stehen damit auch den sozialpädagogischen Fachkräften zur Verfügung.
6.7 Die Kosten für die sächliche Ausstattung für die sozialpädagogischen Fachkräfte tragen die Schulträger ( § 113 Abs. 1 NSchG ).
6.8 Für die Tätigkeit als sozialpädagogische Fachkraft an Schulen ist in der Regel ein (Fach) Hochschulstudium als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter (Diplom oder Bachelor) mit staatlicher Anerkennung oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich.
6.9 Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind gehalten, sich über die fachliche Entwicklung ihrer Aufgabe zu informieren und fortzubilden. Fortbildungen im schulischen Interesse sind im Rahmen des schulischen Fortbildungskonzeptes durch das Schulbudget zu übernehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
Abschnitt 7 SozArbRdErl
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2022 (SVBl. S. 682)
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