Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG
Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG
                            RdErl. d. ML v. 19.2.2018 - 402-03000 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 19. Februar 2018 (Nds. MBl. S. 147)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Im Einvernehmen mit dem MB, dem MI, dem MS und dem MW -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschl. d. LReg v. 27.11.2012       (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 26.4.2017        (Nds. MBl. S. 569) - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 ÄrLBefÜRdErl
                            Gemäß   Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a       werden mit Wirkung vom 22.11.2017 die dienstrechtlichen Befugnisse für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die ÄrL übertragen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Dienstposten der Dezernatsleitungen 1, 5 und 6, der Dezernatsteilleitungen 3 und 4 sowie der Hauptverantwortlichen des Bereichs Raumordnung und Landesplanung in den Dezernaten 2 mit der Zustimmung des ML zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 ÄrLBefÜRdErl
                            Die ÄrL werden für den in   Nummer 1       genannten Personenkreis auch als zuständige Stelle nach   § 25 Abs. 2 Satz 7         und   Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG         bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 ÄrLBefÜRdErl
                            Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 22.11.2017 in Kraft. Der    Bezugserlass zu b        tritt mit Ablauf des 21.11.2017 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An die Dienststellen des Geschäftsbereichs