Siedlungsbehördliche Entscheidungen bei der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben, über die Rückforderung von Siedlungsmitteln und zur Übertragung von bereits ausgezahlten Siedlungsmitteln
Siedlungsbehördliche Entscheidungen bei der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben, über die Rückforderung von Siedlungsmitteln und zur Übertragung von bereits ausgezahlten Siedlungsmitteln
RdErl. d. ML v. 11.11.2004 - 301.1-61011/16-21 -
Vom 11. November 2004 (Nds. MBl. S. 869)
- VORIS 78340 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 29.11.1979 (Nds. MBl. S. 2020) - VORIS 78340 00 00 00 008 -
b)
RdErl. v. 7.6.1982 - 305-61031-7/80 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 009 -
c)
RdErl. v. 2.12.1982 - 305-61012-2-1/81 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 011 -
d)
RdErl. v. 5.12.1985 - 305-61031-4/85 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 019 -
e)
RdErl. v. 12.4.1990 (Nds. MBl. S. 557) - VORIS 78340 00 00 00 027 -
Zuständigkeit und Verfahren für die im Betreff bezeichneten Entscheidungen und Mitwirkungen in Siedlungsverfahren, in die die Landestreuhandstelle für Agrarförderung (LTS-Agrar) nicht eingeschaltet ist, werden wie folgt geregelt.
Abschnitt 1 SiedmitRdErl - Zuständigkeit
Zuständige Stellen für die Genehmigung der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben im Ganzen oder Teilen davon, für die die Zustimmung zur Umgestaltung der Schuldverhältnisse und zur Übertragung bereits ausgezahlter Siedlungsmittel von einem Siedler auf den anderen sind die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) an den Standorten Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg.
Die GLL in Braunschweig ist zuständig für die Landkreise Gifhorn, Peine, Helmstedt, Wolfenbüttel, Goslar, Göttingen, Northeim, Osterode am Harz und die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Die GLL in Hannover ist zuständig für die Landkreise Nienburg (Weser), Diepholz, Schaumburg, Hildesheim, Hameln-Pyrmont und Holzminden und die Region Hannover. Die GLL in Lüneburg ist zuständig für die Landkreise Cuxhaven, Stade, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Harburg, Lüneburg, Uelzen, Lüchow-Dannenberg, Celle, Verden und Soltau-Fallingbostel und die GLL in Oldenburg ist zuständig für die Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Ammerland, Wesermarsch, Oldenburg Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven.
Abschnitt 2 SiedmitRdErl - Entscheidungsgrundlagen
2.1 Die GLL prüfen, ob die Voraussetzungen für die Belassung oder Übertragung der Siedlungsmittel auf den Übernehmer der Siedlerstelle vorliegen. Für die Übertragung gelten die bei der Bewilligung zu beachtenden Vorschriften entsprechend.
2.2 Bei der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben und bei der Rückforderung von Siedlungsmitteln sind daneben die Richtlinien des BMVEL vom 12.1.1971 maßgebend, die auch auf die Landessiedlungsmittel anzuwenden sind (Anlage zum Bezugserlass zu a).
2.3 Bei der Übertragung und Verwaltung der Aufbaudarlehen sind die Durchführungsbestimmungen zur Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft i.d.F. vom 21.5.1982 (Amtliches Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes Nr. 3 S. 75 ff.) maßgeblich.
Abschnitt 3 SiedmitRdErl - Verfahrensvorschriften
3.1 Übertragung von Siedlungsmitteln
3.1.1 Sollen Siedlungsmittel von einem Siedler auf einen anderen übertragen werden, ergeht ein Übertragungsbescheid an den Übernehmer und den Abgeber der Siedlerstelle. Eine Abschrift des Bescheides erhalten das kreditverwaltende Institut und das Siedlungsunternehmen. Bei Bundesmitteln erfolgt die Übertragung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Deutschen Postbank.
3.1.2 Fälle, in denen die Restschuld weniger als 10.000 EUR beträgt, sind von der Bescheiderteilung ausgenommen. In diesem Fall gilt die Übertragung als siedlungsbehördlich genehmigt; ein Übertragungsbescheid ist entbehrlich. Liegen die Voraussetzungen für eine beantragte Übertragung nicht vor, ergeht ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid. Im Übrigen gilt Nummer 3.1.1 entsprechend. Die Abwicklung der Forderungen aus Siedlungsmitteln wird im Benehmen mit den kreditverwaltenden Stellen geregelt.
3.1.3 Beim Übergang von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen eines Vertriebenen oder Flüchtlings auf den Ehegatten oder einen Rechtsnachfolger, der mit dem Siedler in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, kann nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraumes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die siedlungsbehördlich zu prüfenden Voraussetzungen für die Übertragung der Siedlungsmittel vorliegen. In diesem Fall gilt die Übertragung als siedlungsbehördlich genehmigt; ein Übertragungsbescheid ist entbehrlich. Die von der kreditverwaltenden Stelle zu erteilende Genehmigung der Schuldübernahme bleibt davon unberührt. Diese Regelung ist entsprechend auf landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen von Landarbeitern, die vor Einführung der Gemeinschaftsaufgabe gefördert wurden, anzuwenden.
3.1.4 Übertragung von Aufbaudarlehen
Anträge auf Übertragung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft sind von den GLL mit der erforderlichen Stellungnahme unmittelbar dem Ausgleichsamt zuzuleiten, in dessen Bereich das geförderte Vorhaben liegt.
Auf Abschnitt F der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft i.d.F. vom 21.5.1982 (Amtliches Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes Nr. 3 S. 75 ff.) wird hingewiesen.
3.2 Sicherung der Bundesmittel bei vorrangigen Grundschulden zur Sicherung von Kapitalmarktdarlehen
3.2.1 Zur Begründung
Die Bundesmittel für die Neuerrichtung bzw. den Ankauf landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen wurden in der Regel im Rang nach Kapitalmarktmitteln und im Gleichrang mit den Landes- und Lastenausgleichsmitteln grundbuchlich gesichert. Die Sicherstellung im (teilweise) hohen Nachrang mit anderen Grundschulden ist mit nicht unerheblichen Risiken verbunden, die durch die Abtretung der Rückgewähransprüche gegen vorrangige Grundschuldgläubiger und die Anzeige dieser Abtretung allein nicht genügend abgedeckt werden.
Der Wert der Rechtsposition, die die DSL-Bank seinerzeit als Gläubigerin der Bundesmittel durch die Abtretung der Rückgewähransprüche erworben hatte, wird entscheidend von dem Umfang der Sicherungsabrede zwischen den vorrangigen Gläubigern und dem Sicherungsgeber bestimmt. In zunehmendem Maße werden heute so genannte erweiterte Sicherungsabreden getroffen, durch die der Sicherungszweck der Grundschuld auf alle Ansprüche des Grundschuldgläubigers aus seinen Geschäftsbeziehungen mit dem Darlehnsnehmer, d.h. auch aus etwaigen Kontokorrentkrediten, ausgedehnt wird. In Zwangsversteigerungsverfahren muss deshalb - wie die Erfahrungen zeigen - damit gerechnet werden, dass vorrangige Grundschuldgläubiger die Ansprüche aus ihren Grundschulden mit Zinsen für einen längeren Zeitraum (in extremen Fällen 4 bis 6 Jahre) und mit Nebenleistungen voll geltend machen. Dies hat zur Folge, dass seinerzeit die DSL-Bank und heute die Postbank in Gefahr gerät, mit ihren Forderungen aus öffentlichen Mitteln (Kapital, Nebenleistungen und Zinsen) außerhalb des vom Gericht festgesetzten Verkehrswertes auszulaufen.
So wären z.B. bei einer vorrangigen Grundschuld von seinerzeit 50.000 EUR aus der neben dem vollen Kapital Zinsen für drei Jahre (angenommener Zinssatz: 16 v.H. p.a.) und eine einmalige Nebenleistung von 10 v.H. beansprucht werden, weitere 29.000 EUR, also insgesamt 79.000 EUR, vorrangig zu befriedigen.
3.2.2 Zum Verfahren vor einer Auszahlung
Das BMVEL hat bestimmt, dass ab 1.1.1986 die Auszahlung von Eingliederungsdarlehen die Vorlage einer Einmalvalutierungserklärung nach anliegendem Muster (Anlage 2) voraussetzt, die von den Gläubigern vorrangiger Grundschulden abzugeben ist. Außerdem ist die Erklärung auch beim Rangrücktritt früher bewilligter Siedlungsdarlehen zu fordern.
Diese Regelung des BMVEL ist auf Siedlungsdarlehen des Landes entsprechend anzuwenden, um die Sicherheit der Förderungsmittel zu gewährleisten.
Ab 1.1.1986 war bzw. ist die Abgabe einer Einmalvalutierungserklärung durch den vorrangigen Grundschuldgläubiger als Auszahlungsvoraussetzung in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid über die öffentlichen Siedlungsmittel aufzunehmen. Die Antragsteller bzw. die Gläubiger der vorrangigen Kapitalmarktmittel waren bzw. sind durch die Betreuer rechtzeitig über diesen Sachverhalt zu unterrichten.
3.2.3 Zum Verfahren nach einer Auszahlung
Die vorgenannte Regelung ist auch auf neu beantragte Sicherheitenänderungen auszudehnen. Einem Rangrücktritt der Siedlungsmittel zugunsten von Kapitalmarktmitteln wird dabei nur zugestimmt, wenn nach der Aktenlage keine negativen Beurteilungskriterien vorliegen, die neue Finanzierung zur Erweiterung, Modernisierung oder Instandsetzung, d.h. für wirtschaftlich notwendige Zwecke im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben nachträglich benötigt wird und die Sicherheit der Siedlungsmittel ausreichend gewährleistet bleibt. Analog wird bei der Zustimmung zur Neuvalutierung bereits bestehender vorrangiger Grundschulden verfahren.
Zur weiteren Sicherung der öffentlichen Mittel ist daher von den jeweiligen vorrangigen Gläubigern der Kapitalmarktmittel eine so genannte "Einmalvalutierungserklärung" gemäß beigefügtem Muster (Anlage 2) zu verlangen. Dadurch wird erreicht, dass die durch die fortschreitende Tilgung frei werdenden Teile der vorrangig eingetragenen Grundschulden von den Gläubigern nur mit Zustimmung der Postbank für Forderungen herangezogen werden dürfen, die nicht aus der Finanzierung der Nebenerwerbsstelle herrühren.
3.3 Begründung von Wohnungseigentum an landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen
3.3.1 Die Begründung von Wohnungseigentum an einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle schränkt das Eigentum an dieser ein, ist dem gemäß wie eine Teilveräußerung zu behandeln und bedarf daher während der Laufzeit der Siedlungskredite der siedlungsbehördlichen Zustimmung der zuständigen GLL.
Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands wird bestimmt, dass die Zustimmung der Siedlungsbehörde zur Begründung von Wohnungseigentum als erteilt gilt, wenn
a)
das Wohnungseigentum für einen Anbau an dem vorhandenen Gebäude oder einen davon getrennten Baukörper begründet wird, weil einer realen Grundstücksteilung baurechtliche Gründe entgegenstehen, sofern der dem Zuwendungsempfänger bzw. Siedler verbleibende Teil der Siedlerstelle den an eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle zu stellenden Mindestanforderungen entspricht oder wenn
b)
bei Begründung von Wohnungseigentum in dem vorhandenen Gebäude der im Eigentum des Siedlers verbleibende Gebäudeteil einschließlich Wirtschaftsteil unmittelbar mit dem Grundstück verbunden bleibt.
Die an eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle zu stellenden Mindestanforderungen sind gegeben, wenn die Grundstücksmindestgröße von 600 m² nicht unterschritten wird und diese über die Mindestgröße der in Niedersachsen für Kleinsiedlungen vorgeschriebenen Größe verfügt.
In beiden Fällen müssen die für die Siedlungskredite bestellten Grundpfandrechte nach einer Pfandfreigabe zugunsten des Erwerbers innerhalb von 70 v.H. des Schätzwertes der verbleibenden Siedlerstelle gesichert bleiben. Dabei sollen die Grundpfandrechte für die Siedlungskredite in der Regel in allen Eigentumswohnungs-Grundbüchern - evtl. unter Vorrangseinräumung zugunsten von Fremdmitteln für Bauinvestitionen des Erwerbers - bestehen bleiben.
3.3.2 Vorstehende Grundsätze gelten für die im Rahmen der Eingliederung nach dem Bundesvertriebenengesetz - Titel Landwirtschaftgeförderte landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und für die als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen geförderten Landarbeiterwohnungen -.
3.4 Abgrenzung der Mitwirkung der Siedlungsbehörden bei und nach der Durchführung von Auftragssiedlungsverfahren und der Verwaltung der Siedlungsmittel
Unabhängig von den weiterhin geltenden Zuständigkeitsregelungen in Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften ist die Mitwirkung der Siedlungsbehörden bei Auftragsverfahren bei der Verfahrensdurchführung auf folgende Aufgaben beschränkt:
3.4.2 Nach Durchführung von Siedlungsverfahren sind die Siedlungsbehörden außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zu beteiligen bei der Übertragung, Belassung, Rückforderung und Kündigung gewährter Zuwendungen. Im Übrigen vgl. Nummer 1.1.
3.4.3 Bei der Verwaltung der Siedlungsmittel (Darlehen und dinglich gesicherte rückforderbare Beihilfen und Zuschüsse) sind die Siedlungsbehörden grundsätzlich nur zu beteiligen bei Anträgen auf:
3.4.3.1 Pfandfreigabe nach VV Nr. 1.5.4 zu § 59 LHO ,
wenn bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen die Grundstücksmindestgröße von 600 m² unterschritten wird und diese nicht über die Mindestgröße der in Niedersachsen für Kleinsiedlungen vorgeschriebenen Größe verfügt,
wenn bei Vollerwerbsstellen der Wert der abveräußerten Fläche mehr als 20.000 EUR beträgt oder Abveräußerungen von der Hofstelle vorgesehen sind;
3.4.3.2
Vorrangseinräumung
wenn die Siedlungsmittel dadurch nicht mehr innerhalb von 70 v.H. des Schätzwertes der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gesichert bleiben,
für landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen;
3.4.3.3 Wiedervalutierung vorrangiger Kapitalbelastungen und zur Abtretung vorrangiger Rechte für Vollerwerbsstellen, sofern die Siedlungsdarlehen nicht mehr innerhalb von 70 v.H. des Schätzwertes der Stelle gesichert bleiben;
3.4.3.4 Bestellung bzw. Eintragung von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Vollerwerbsstellen.
Die Beibringung aller Unterlagen zur Beurteilung der Anträge, über die das verwaltende Kreditinstitut ohne Beteiligung der Siedlungsbehörden entscheidet, obliegt dem Antragsteller; dies gilt insbesondere auch für Wertgutachten.
Abschnitt 4 SiedmitRdErl - Schlussbestimmungen
4.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse aufgehoben.
4.2 Die Anlage zum Bezugserlass zu a wird als Anlage 1 Bestandteil dieses RdErl.
An die Bezirksregierungen Ämter für Agrarstruktur Landkreise und kreisfreien Städte - Ausgleichsämter -
Nachrichtlich: An die Niedersächsische Landgesellschaft
Anlage 1 SiedmitRdErl - R i c h t l i n i e n für die Genehmigung der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben (Vollerwerbsstellen) und für die Entscheidung über die Rückforderung von Siedlungsmitteln des Bundes (Darlehen und Beihilfen) nach den Finanzierungsrichtlinien vom 31. März 1954 zum Siedlungsförderungsgesetz (Nr. 9 Buchstabe b) und zum Bundesvertriebenengesetz (Nr. 10 Buchstabe b)
Vom 12. Januar 1971
Allgemeines
1. Diese Richtlinien regeln
a)
die Zustimmung (Genehmigung) zur Verpachtung oder Veräußerung von Siedlungsbetrieben und von Teilen solcher Betriebe (Siedlungsgrundstücke) und
b)
die Behandlung der gewährten Siedlungsmittel des Bundes (Darlehen und Beihilfen) bei solchen Verpachtungen und Veräußerungen.
2. Diese Richtlinien gelten nicht für Nebenerwerbsstellen.
Grundlagen und allgemeine Grundsätze für die Zustimmung zur Verpachtung und Veräußerung und für die Entscheidung über die Behandlung der Siedlungsmittel des Bundes
3. Nach den Finanzierungsrichtlinien zum Siedlungsförderungsgesetz (Nr. 9 Buchstabe b) und zum Bundesvertriebenengesetz (Nr. 10 Buchstabe b) kann das gewährte Siedlungsdarlehen zurückgefordert werden, wenn das Siedlungsgrundstück ohne Genehmigung der Siedlungsbehörde ganz oder zu einem nach Wert oder Größe nicht unerheblichen Teil veräußert, aufgegeben, mit einem Nießbrauch belastet oder verpachtet wird.
4. Nach den Richtlinien über die Rückforderung gewährter Beihilfen in der ländlichen Siedlung und der Eingliederung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen vom 20. März 1963 (Nr. 1 Abs. 2) können die Beihilfen von dem Empfänger zurückgefordert werden, wenn
a)
er die Stelle, zu deren Errichtung oder Übernahme die Beihilfe gegeben worden ist, ganz oder teilweise veräußert, es sei denn, daß er an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
b)
die sofortige Rückzahlung der ihm zur Errichtung oder käuflichen Übernahme der Stelle gewährten Darlehen nach Nr. 10 der Finanzierungsrichtlinien zum
BVFG
oder nach Nr. 9 der Finanzierungsrichtlinien zum
SFG
verlangt wird.
5. Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank (DSLB) hat die entsprechenden Rückforderungsbestimmungen in den Schuldurkunden mit den Siedlern vereinbart.
6. Soweit Siedlungsbetriebe zur Verbesserung der Agrar- oder Infrastruktur - Strukturverbesserung - ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet werden, ist bei der Zustimmung (Genehmigung) im wesentlichen darauf abzustellen, ob die Sicherheit der gewährten Siedlungsmittel gewährleistet bleibt. Die Siedlungsbehörden sollen bei der Entscheidung über die Zustimmung auf eine möglichst strukturwirksame Verwendung der abzugebenden Flächen und Gebäude hinwirken. Bei der Prüfung, ob die Veräußerung oder die Verpachtung der Strukturverbesserung dient, sind auch die Verhältnisse des abgebenden Betriebes zu berücksichtigen.
7. Die Zustimmung kann von einer Umgestaltung der Schuldverhältnisse zwischen dem Siedler und der DSLB abhängig gemacht werden (z.B. Änderung der Zins- und Tilgungssätze, Vorbehalt erneuter Überprüfung und Änderung der Darlehensbedingungen nach einer bestimmten Frist, Übertragung von Siedlungsmitteln auf den Erwerber). Erklärt sich der Siedler mit der Umgestaltung nicht einverstanden, so ist die Zustimmung nicht erteilt.
Grundsätze für die Zustimmung zu einer Verpachtung oder Veräußerung von Siedlungsbetrieben und -grundstücken
8. Einer Verpachtung oder Veräußerung soll in der Regel zugestimmt werden, wenn die Landabgabe einer Strukturverbesserung dient, insbesondere wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verpachtungsprämie nach den Richtlinien des BML vom 10. März 1969 vorliegen.
Im Falle einer Verpachtung muß die Pachtdauer mindestens 12 Jahre betragen.
9. Im übrigen kann einer Verpachtung oder Veräußerung zugestimmt werden, wenn
a)
der Hoferbe des landabgebenden Siedlers der Pächter oder Erwerber des Siedlungsbetriebes oder -grundstücks ist oder
b)
im Falle einer kurzfristigen Verpachtung - wichtige familiäre Gründe des Siedlers eine kurzfristige Abgabe notwendig machen oder
c)
im Falle der Veräußerung eines Siedlungsbetriebes im ganzen - wichtige Gründe der Veräußerung nicht entgegenstehen.
Grundsätze für die Behandlung der gewährten Siedlungsmittel im Falle einer Verpachtung von Siedlungsbetrieben oder -grundstücken
10. Die gewährten Siedlungsmittel sind zurückzuzahlen, wenn und soweit ihre Sicherheit - einschließlich der Aufbringung der laufenden Leistungen - durch die Verpachtung gefährdet wird.
11. Unabhängig davon sind die Siedlungsmittel, die der Beschaffung von Inventar und Betriebsmitteln dienten, bei der ganzen oder teilweisen Aufgabe der Bewirtschaftung entsprechend ganz oder teilweise zurückzuzahlen, es sei denn, es wird eisern verpachtet. Falls möglich, sind Zins- und Tilgungsbeträge der Restschulden angemessen zu erhöhen. Bei der Rückforderung soll auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners Rücksicht genommen werden.
12. Soweit der Pächter eines Siedlungsbetriebes zum Ankauf von auf dem Betrieb vorhandenen Inventar auf Kredit angewiesen ist, können hierfür die dem Siedler gewährten Siedlungsmittel in entsprechender Höhe dem Pächter gegen Einräumung hinreichender Sicherheiten als Kredit übertragen werden. Hierbei sind Konditionen zu vereinbaren, die eine Rückzahlung des Kredites längstens bis zum Pachtablauf gewährleisten.
Grundsätze für die Behandlung der gewährten Siedlungsmittel im Falle einer Veräußerung von Siedlungsbetrieben oder -grundstücken
13. Grundsätzlich ist der Erlös aus der Veräußerung von Siedlungsbetrieben und -grundstücken und von Inventar zur Rückzahlung der dem Betriebsinhaber gewährten Siedlungsmittel zu verwenden.
14. Ausnahmsweise kann dem Veräußerer aus sozialen oder betriebswirtschaftlichen Gründen der Verkaufserlös bei der Veräußerung des Siedlungsbetriebes zum Teil und bei der Veräußerung von Siedlungsgrundstücken voll oder zum Teil belassen werden, wenn die Sicherheit der verbleibenden Siedlungsmittel - einschließlich der Aufbringung der laufenden Leistungen - gewährleistet bleibt. Bei Abstockungen bis auf die Größe einer Nebenerwerbsstelle sollen die Konditionen für die verbleibenden Siedlungsmittel gegebenenfalls mindestens auf die für Nebenerwerbssiedlungen geltenden Normalkonditionen heraufgesetzt werden. Bei diesen Regelungen soll auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners Rücksicht genommen werden.
15. In den folgenden Fällen können dem Veräußerer gewährte Siedlungsmittel zur Belegung des Kaufpreises in entsprechender Höhe auf den Erwerber übertragen werden, wenn die Sicherheit der übertragenen öffentlichen Mittel - einschließlich der Aufbringung der laufenden Leistungen - gewährleistet bleibt:
a)
Falls ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen Siedlungsbetriebe oder -grundstücke vorübergehend erwirbt, können ihm die dem Veräußerer gewährten Siedlungsmittel bis zu drei Jahren zu den bisherigen Konditionen übertragen werden.
b)
Falls und soweit veräußerte Siedlungsbetriebe oder -grundstücke für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet werden, können dem Veräußerer gewährte Siedlungsmittel als Kredit auf den Erwerber übertragen werden. Hierbei sind grundsätzlich die für Anliegersiedlungskredite geltenden Konditionen zu vereinbaren.
c)
Falls und soweit veräußerte Siedlungsbetriebe oder -grundstücke nicht für Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet werden, können dem Veräußerer gewährte Siedlungsmittel gleichfalls als Kredit auf den Erwerber übertragen werden, wenn sonst die Veräußerung nicht zustande käme und infolgedessen ein Ausfall öffentlicher Mittel zu befürchten wäre. Der Erwerber hat jedoch für diese übernommenen Siedlungsmittel grundsätzlich angemessen erhöhte Zins- und Tilgungsbeträge zu leisten.
Verfahren
16. Die obersten Siedlungsbehörden der Länder bestimmen die für die Zustimmung zu Verpachtungen und Veräußerungen, zur Umgestaltung der Schuldverhältnisse (Siedler/DSLB) und zur Übertragung von Siedlungsmitteln des Bundes auf den Erwerber oder Pächter zuständigen Stellen.
17. Vor der Zustimmung zu einer Verpachtung oder Veräußerung, einer Umgestaltung der Schuldverhältnisse (Siedler/DSLB) sowie einer Übertragung von Siedlungsmitteln des Bundes auf den Erwerber oder Pächter ist das Einverständnis der DSLB einzuholen.
Falls bei einer Verpachtung oder Veräußerung der Siedler die volle Rückzahlung der Siedlungsdarlehen ankündigt und zwischen Siedlungsbehörde und DSLB Einvernehmen darüber besteht, daß weder eine rückwirkende Verzinsung der Darlehen noch eine Rückzahlung und Verzinsung von Beihilfen verlangt werden soll, bedarf es keiner förmlichen Erklärung der Zustimmung.
Anlage 2 SiedmitRdErl
Einmalvalutierungserklärung | ||
---|---|---|
Im Erbbau-/Grundbuch von ............ Band ............. Blatt ist/wird zu unseren Gunsten eine Grundschuld über EUR eingetragen. Die Grundschuld dient der Sicherung eines Darlehens in Höhe von | ||
EUR ........................................, | das der/die ........................................ | |
............................................................................................. | ||
zur Errichtung/zum Kauf einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle erhält/erhalten. Im Rang nach/im gleichen Rang mit dieser Grundschuld ist/wird für die Post Bank eine Grundschuld in Höhe von | ||
EUR ........................................ | ||
eingetragen, die (ein) zinsgünstige(s) Darlehen aus öffentlichen Mitteln sichert. | ||
Wir verpflichten uns hiermit gegenüber der Post Bank in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin der öffentlichen Mittel, ohne ihre Zustimmung unsere Grundschuld nur für Forderungen aus unserem oben genannten Darlehen heranzuziehen, sie nicht erneut zu valutieren und sie nicht zur Sicherung anderweitiger Forderungen an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Die gleiche Verpflichtung werden wir auch einem Rechtsnachfolger auferlegen. | ||
............................................ | ............................................ | |
(Ort/Datum) | (Unterschriften Hausbank) |
Feedback