Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen

RdErl. d. MB v. 30.3.2022 - 06025-310 -
Vom 30. März 2022 (Nds. MBl. S. 606)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 29. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 342)
- VORIS 23100 -
Bezug: RdErl. v. 12.8.2019 (Nds. MBl. S. 1233) - VORIS 23100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 1 ZKRFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Initiierung stadtregionaler Kooperationen und die Entwicklung von Projekten, die dazu dienen, die Ankerfunktion von Mittel- und Grundzentren für die sie umgebenden ländlichen Räume zu stärken (Programm Zukunftsräume Niedersachsen).
Ziel ist die Vernetzung dieser Orte untereinander, um Ideen zu entwickeln, wie Mittel- und Grundzentren in ländlichen Räumen ihre Attraktivität und Lebendigkeit erhalten oder steigern können.
Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1), - AEUV -, darstellen, erfolgt die Förderung nach den Artikeln 53 , 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) -. Alternativ kann eine Förderung der beihilferelevanten Projekte unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) erfolgen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 2 ZKRFördRdErl - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die zur Steigerung der Attraktivität oder zur Förderung von Urbanität in Mittel- und Grundzentren in den ländlichen Räumen beitragen und die geeignet sind, die Ziele der Regionalen Handlungsstrategie (RHS) des jeweiligen ArL zu unterstützen. Dabei beträgt die Laufzeit des einzelnen Vorhabens längstens drei Jahre, bei Vorhaben nach Nummer 2.3 längstens zwei Jahre. Für Vorhaben nach Nummer 2.3 kann mit besonderer Begründung eine einmalige Verlängerungsoption für bis zu zwölf Monate gewährt werden.
Gefördert werden im Einzelnen
2.1 investive und nicht-investive Maßnahmen, deren Schwerpunkt in Mittel- und Grundzentren von Städten, Gemeinden oder Samtgemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt,
2.2 Beratung und Coaching für die Ausarbeitung förderfähiger Vorhaben i. S. der Nummer 2.1,
2.3 Personalausgaben für die Koordination und Abwicklung der eigenen kommunalen Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 3 ZKRFördRdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Samtgemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in denen ein Grund- oder Mittelzentrum festgelegt ist (Bezugsquelle: LSN, aktuellster Datenstand, Datenbestand Einwohnermeldeamt).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 4 ZKRFördRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die nach anderen Förderprogrammen des Landes Niedersachsens nicht förderfähig sind.
4.2 Die Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 müssen die jeweiligen, in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 5 ZKRFördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.3 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.1.1 Die Förderung beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung erhöht sich auf 90 %, wenn die Steuereinnahmekraft der antragstellenden Kommune mindestens 15 % unter dem Vergleichswert der Steuereinnahmekraft der Kommunen in der jeweiligen Vergleichsgruppe des LSN der letzten drei verfügbaren Jahre liegt.
5.1.2 Die Zuschussuntergrenze für Vorhaben nach Nummer 2.1 liegt bei 75 000 EUR, die Zuschussobergrenze bei 300 000 EUR. Für Vorhaben nach Nummer 2.3 liegt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben bei 200 000 EUR.
5.1.3 Zuwendungsfähig sind für Vorhaben nach Nummer 2.1 Investitionen sowie Sach- und Personalausgaben mit Bezug zum beantragten Einzelprojekt. Personalausgaben werden in dem Umfang, in dem das Personal für die Durchführung des Projekts eingesetzt wird, gefördert. Sie sind nur dann förderfähig, wenn mehr als 20 % der Wochenarbeitszeit der oder des jeweiligen Beschäftigten für das Förderprojekt aufgebracht werden. Für Vorhaben nach Nummer 2.3 sind ausschließlich kommunale Personalausgaben für die Koordination und Abwicklung von Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung zuwendungsfähig. Das Personal muss vollständig für den Förderzweck eingesetzt werden.
5.2 Eine Zuwendung nach Nummer 2.2 wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt 1 200 EUR brutto je Beratertag. Zuwendungsfähig sind bis zu sechs Beratertage je Antragsberechtigten.
5.2.2 Die Abweichung von der Bagatellgrenze aus der VV-Gk Nr. 1 zu § 44 LHO ist durch ein besonderes Landesinteresse begründet, da kleinere Kommunen befähigt werden sollen, Projekte zu entwickeln und umzusetzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 6 ZKRFördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für im Rahmen der Durchführung des Projekts erworbene Gegenstände beträgt der Zweckbindungszeitraum fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme.
6.2 Für im Rahmen des Projekts geförderte bauliche Maßnahmen beträgt der Zweckbindungszeitraum zehn Jahre nach Abschluss der Maßnahme.
6.3 Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu der geförderten Maßnahme in Absprache mit der Bewilligungsbehörde in angemessener Form auf die Förderung hinzuweisen.
6.4 Mit der Bewilligung verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach 2.3 dazu, am Ende jedes Jahres einen Zwischenbericht über die Verwendung der Mittel und die Umsetzung der Vorhaben an die zuständige Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
6.5 Die ANBest-Gk zu § 44 LHO sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 7 ZKRFördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das nach dem Sitz des Projektträgers zuständige ArL Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg oder Weser-Ems.
7.3 Zuwendungsanträge sind vom Projektträger an die Bewilligungsbehörde zu richten. Antragsvordrucke werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.4 Die antragstellende Kommune muss in das Programm Zukunftsräume Niedersachsen aufgenommen worden sein. Hierfür wird folgendes Interessenbekundungsverfahren vorgeschaltet:
7.4.1 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 muss die Kommune eine schriftliche Interessenbekundung bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde einreichen. Dabei sind die Kooperationspartnerinnen und -partner, die Themenstellung sowie Projektideen zu nennen. Die Projektideen sind auf jeweils einer halben bis einer DIN A4-Seite unter Angabe des Projektzieles oder der Projektziele zu skizzieren.
7.4.2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Aufnahme der antragstellenden Kommune in das Programm.
7.5 Zuwendungsanträge für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 können nach Konkretisierung der jeweiligen Projektskizze oder einer Beschreibung der Aufstellung und der Aufgaben einer Stelle für Koordination und Abwicklung eigener kommunaler Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Eine Beratungsförderung nach Nummer 2.2 kann für die Antragsvorbereitung von Vorhaben nach 2.1 in Anspruch genommen werden.
7.6 Zuwendungsanträge für Vorhaben nach Nummer 2.1 können nur gestellt werden, wenn die Interessenbekundung zur Programmaufnahme bis spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag vorgelegt wurde.
7.6.1 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist der Antragsstichtag der 30.08.2024. Eine Antragstellung für Vorhaben nach Nummer 2.3 ist im Jahr 2024 nicht möglich.
7.6.2 Anträge für Vorhaben nach Nummer 2.2 zur Entwicklung oder Konkretisierung von Projektskizzen können laufend bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Die Beraterinnen und Berater müssen in den Expertenpool des Programms aufgenommen werden. Die Liste der im Expertenpool aufgenommenen Beraterinnen und Berater ist auf der Internetseite des MB abrufbar.
7.7 Zum Nachweis der Abstimmung mit dem jeweiligen kommunalen Umfeld ist spätestens bei der Einreichung des Zuwendungsantrags eine Stellungnahme des jeweiligen Landkreises vorzulegen.
7.8 Die Bewilligungsbehörde bewertet die vorgestellten Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.3 nach den in der Anlage veröffentlichten jeweiligen Qualitätskriterien. Sie erstellt entsprechend der Qualitätskriterien für die für ihren Amtsbezirk bis zum Stichtag vorgelegten Zuwendungsanträge ein Ranking und trifft nach Abstimmung mit dem jeweiligen bei den ÄrL eingerichteten Kommunalen Steuerungsausschuss die Förderentscheidung.
7.9 Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2 dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)

Abschnitt 8 ZKRFördRdErl - Schlussbestimmungen

8.1 Dieser RdErl. tritt am 30.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 29.3.2022 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.1 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31. 12. 2026 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist. Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser RdErl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen RdErl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem RdErl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)
An die obersten Landesbehörden Ämter für regionale Landesentwicklung Städte, Gemeinden, Samtgemeinden

Anlage ZKRFördRdErl

1. Qualitätskriterien für die Förderung von Projekten zur Stärkung von Zukunftsräumen
(siehe Nummer 2.1)
(30 Punkte möglich)
Beitrag zu den Programmzielen und Benennung messbarer Kriterien zur Zielerreichung,
Entfernung zu einer Großstadt (Ziel: Stärkung der Ankerfunktion von Grund- und Mittelzentren in den ländlichen Räumen, d. h., es gibt bei einer größeren Entfernung zur Großstadt mehr Scoringpunkte),
Innovationsgehalt und/oder modellhafter Charakter des Projekts,
Nutzung von Chancen der Digitalisierung,
Aktivierung kreativer Potenziale,
nachhaltige Konzeption,
Ausstrahlungswirkung über den lokalen oder regionalen Rahmen hinaus,
Einbindung gesellschaftlicher Akteurinnen und Akteure,
regionale Kooperation in Verbünden, die mehrere Orte mit Zentrumsfunktion umfassen, mindestens das jeweilige Umland,
Stärkung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere durch Integration aller Bevölkerungsgruppen, kulturelle Angebote, Teilhabe und Ehrenamt.
2. Qualitätskriterien für die Förderung von Personalkapazitäten zur Koordination und Abwicklung von kommunalen Aktivitäten im Bereich der Innenstadt- und/oder Zentrenförderung
(siehe Nummer 2.3)
(30 Punkte möglich)
Beitrag der geplanten Aktivitäten der Kommune zur Stärkung ihrer Ankerfunktion als Mittel- oder Grundzentrum im ländlichen Raum,
Entfernung zu einer Großstadt (Ziel: Stärkung der Ankerfunktion von Grund- und Mittelzentren in den ländlichen Räumen, d. h., es gibt bei einer größeren Entfernung zur Großstadt mehr Scoringpunkte),
regionale Kooperation in Verbünden, die mehrere Orte mit Zentrumsfunktion umfassen, mindestens das jeweilige Umland,
begründeter Bedarf der antragsstellenden Kommune für die Förderung der beantragten Ressourcen,
Finanzstärke der antragsstellenden Kommune.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)
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