Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Richtlinie Förderung von Radverkehrsinfrastruktur - Sonderprogramm Stadt und Land)

RdErl. d. MW v. 29. 6. 2021 - 40/30651/5000 -
Vom 29. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1179)
Geändert durch RdErl. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)
- VORIS 92000 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 FRL RVI-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV-Gk zu § 44 LHO und der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" vom 5.11./22.12.2020, geändert durch den Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" vom 25.07.2023 ( https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Radverkehr/flaechendeckende-fahrradinfrastruktur-sonderprogramm-stadt-und-land.html ), Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur. Ziel des Förderprogramms ist der Ausbau eines sicheren und attraktiven Radverkehrssystems.
1.2 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 2 FRL RVI-RdErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur, mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt auch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze. Anträge, die mehrere Investitionen nach Nummer 2.2 gebietsbezogen zu einem aufeinander abgestimmten Maßnahmenprogramm bündeln, sind besonders erwünscht.
2.2 Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen können dem Artikel 3 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm "Stadt und Land" entnommen werden.
Gefördert werden:
2.2.1 der Neu, Um- und Ausbau von:
straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahrstreifen einschließlich deren baulicher Trennung vom Kfz-Verkehr,
eigenständigen Radwegen,
Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien.
Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisender Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V;
2.2.2 der Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder;
2.2.3 betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr;
2.2.4 die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung). Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig;
2.2.5 im Rahmen der vom Bund anteilig für den Fußverkehr maximal vorgesehenen Finanzmittel, begleitende Fußverkehrsmaßnahmen bei gemeinsam geplanten und gebauten Rad- und Fußverkehrsmaßnahmen in der Regel mit baulicher Trennung, wenn die Kosten für den Fußverkehr weniger als 50 % der Kosten der Gesamtmaßnahme betragen und die Maßnahmen in einem inhaltlichen Verbund stehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 3 FRL RVI-RdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 4 FRL RVI-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition
4.1.1 durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöht, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leistet und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken, geplant und umgesetzt wird; Ausnahmen sind auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen,
4.1.2 unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant
ist,
4.1.3 eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,
4.1.4 nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,
4.1.5 im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes
oder Radnetzes geplant und umgesetzt wird,
4.1.6 dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann,
4.1.7 jederzeit öffentlich zugänglich ist.
4.2 Bei Investitionen von mehr als 100 000 EUR sind Sicherheitsaudits inklusive Stellungnahmen vorzulegen.
4.3 Die Zuwendungsempfänger haben die jeweils für sie geltenden haushalts-, vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften für die Verwendung der Zuwendung, insbesondere bei Weitergabe der Mittel oder bei Auftragsvergaben, einzuhalten.
4.4 Sollte die Zuwendung gemäß Nummer 2.2 im Einzelfall eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 07.06.2016, Nr. C 400 vom 28. 10. 2016, S. 1; 2017 Nr. C 59 vom 23.02.2017, S. 1) darstellen, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.
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Abschnitt 5 FRL RVI-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei finanzschwachen Kommunen beträgt die Zuwendung bis zu 90 %. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR. Eine Kommune ist finanzschwach, wenn ihre durchschnittliche Steuereinnahmekraft je Einwohner in einem dreijährigen Zeitraum im Vergleich zu den Durchschnittswerten einer sachgerecht gebildeten Gruppe kommunaler Einheiten unterdurchschnittlich ist. Bemessungsgrundlage dafür ist die am 1. Januar des Jahres der Antragstellung vorliegende neueste Tabelle zum Realsteuervergleich.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
5.3.1 die Ausgaben für Vorhaben einschließlich der Kosten für den benötigten Grunderwerb,
5.3.2 Planungsleistungen, einschließlich der Erstellung von erforderlichen Konzepten, Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden. Diese sind in Höhe von bis zu 20 % der Bauausgaben förderfähig. Voraussetzung ist, dass die daraus resultierende Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind
5.4.1 Radschnellwege i. S. des Artikels 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung "Radschnellwege 2017 bis 2030";
5.4.2 als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer;
5.4.3 Eigenleistungen;
5.4.4 Finanzierungskosten;
5.4.5 Verwaltungsausgaben.
5.5 Projekte mit einer Zuwendung unter 10 000 EUR werden nicht gefördert.
5.6 Die Zuwendungsempfänger haben einen angemessenen Eigenanteil zu tragen, für den keine Haushaltsmittel des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden dürfen.
5.7 Maßnahmen, die bereits in der Vergangenheit einen positiven Förderbescheid des Sonderprogramms "Stadt und Land" erhalten haben und nicht umgesetzt werden konnten, können frühestens ab dem 01.01.2025 Gegenstand einer neuen Bewilligung sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 6 FRL RVI-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und der Antragssteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bietet.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte, die Bewilligungsstelle sowie durch das MW erfolgen kann.
6.3 Die Zweckbindungsdauer beträgt für Investitionen im Regelfall
gemäß Nummern 2.2.1 und 2.2.5 zehn Jahre,
gemäß Nummer 2.2.2 fünf Jahre und
gemäß den Nummern 2.2.3 und 2.2.4 zwei Jahre.
Sie wird von der Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition oder Maßnahme im Zuwendungsbescheid verbindlich festgelegt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 7 FRL RVI-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Sie stellt die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) bereit.
7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
eine Beschreibung der geplanten Maßnahme,
b)
ein Konzept nach Nummer 4.1.5 oder eine Erläuterung, inwiefern sich die beantragte Maßnahme in einen größeren Kontext einfügt,
c)
beim Neu, Um- oder Ausbau einer Radverkehrsinfrastruktur, die auf einem touristischen Radfernweg oder Rundweg liegt, eine Bestätigung, dass sie auch vom Alltagsradverkehr genutzt wird,
d)
eine Erläuterung, warum die Maßnahme insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenzials vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,
e)
eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
f)
eine Bestätigung, dass mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
g)
eine Bestätigung, dass die geplante Investition ohne die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift erst zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht getätigt würde.
7.4 Mit Bestätigung des Antragseingangs durch die Bewilligungsbehörde ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt.
7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)

Abschnitt 8 FRL RVI-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 14. 7. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2030 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 24. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 44)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und Region Hannover
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