Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen; DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
DE - Landesrecht Niedersachsen

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen; DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen; DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

Bek. d. MI v. 20.2.2001 - 55-24012/0-1 -
Vom 20. Februar 2001 (Nds. MBl. S. 292)
- Anlage nicht wiedergegeben - (1)
- VORIS 21072 02 00 30 115 -
Bezug:
a)
Bek. d. MS v. 29.2.1996 (Nds. MBl. S. 374)
b)
Bek. d. MS v. 14.9.1978 (Nds. MBl. S. 1797), geändert durch Bek. v. 21.3.1985 (Nds. MBl. S. 329) - VORIS 21 072 02 00 30 028 -
(1) Red. Anm.:
Anlage abgedruckt im Nds. MBl. 11/2001 S. 293-296.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Anlage abgedruckt im Nds. MBl. 11/2001 S. 293-296.

Abschnitt 1 BAufBrandBek

Mit der Bezugsbekanntmachung zu a ist die Norm DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile", Ausgabe März 1994, als Technische Baubestimmung bekannt gemacht worden.
Die seitens des DIN Deutschen Instituts für Normung e.V. erfolgte
Berichtigung 1 zu DIN 4102-4, Ausgabe Mai 1995,
Berichtigung 2 zu DIN 4102-4, Ausgabe April 1996 und
Berichtigung 3 zu DIN 4102-4, Ausgabe Juni 1998
sind als Anlage (1) abgedruckt und bei Anwendung der technischen Regel zu beachten.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 6. 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.7.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Normung e.V. und der Zustimmung des Beuth-Verlags. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.
(1) Red. Anm.:
Anlage abgedruckt im Nds. MBl. 11/2001 S. 293-296.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Anlage abgedruckt im Nds. MBl. 11/2001 S. 293-296.

Abschnitt 2 BAufBrandBek

Zusätzlich gilt Folgendes:
2.1 Die in der Norm angegebenen Baustoffklassen entsprechen den folgenden bauaufsichtlichen
Benennungen:
Bauaufsichtliche BenennungBaustoffklasse nach DIN 4102
Nichtbrennbare BaustoffeA
A 1
A 2
Brennbare BaustoffeB
Schwer entflammbare BaustoffeB 1
Normal entflammbare BaustoffeB 2
Leicht entflammbare BaustoffeB 3
2.2 Die in der Norm angegebenen Benennungen entsprechen folgenden Benennungen in bauaufsichtlichen
Verwendungsvorschriften:
Bauaufsichtliche BenennungBenennung nach DIN 4102Kurzbezeichnung
feuerhemmendFeuerwiderstandsklasse F 30F 30 - B
feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenF 30 - AB
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 30 - A
feuerbeständigFeuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren BaustoffenF 90 - AB
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren BaustoffenFeuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren BaustoffenF 90 - A

Abschnitt 3 BAufBrandBek

Nach § 24 Abs. 2 NBauO i.d.F. vom 13.7.1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6.10.1997 (Nds. GVBl. S. 422), gelten die in der Bauregelliste A bekannt gemachten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen i.S. des § 96 Abs. 2 NBauO. Die Bekanntmachung zu b ist somit entbehrlich.

Abschnitt 4 BAufBrandBek

Die Bezugsbekanntmachung zu b wird aufgehoben.

Anlage 1 BAufBrandBek

(1)
(1) Red. Anm.:
Anlage abgedruckt im Nds. MBl. 11/2001 S. 293-296.
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