Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)

RdErl. d. MK v. 28.02.2024 - 25-81005 -
Vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)
- VORIS 22410 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 IPGaARdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Bek. der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter "Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau" vom 17.05.2023 (BAnz AT 23.06.2023 B2) - im Folgenden: VV II - und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen zur Verbesserung eines bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Ganztagsangebots.
1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 2 IPGaARdErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden:
2.1.1 nach § 23 Abs. 1 NSchG genehmigte Ganztagsschulen und
2.1.2 Schulen, die einen Antrag auf Errichtung einer Ganztagsschule i. S. des § 23 Abs. 1 NSchG zum Schuljahr 2023/2024 gestellt haben oder diesen zu einem der kommenden Schuljahre, d. h. zum Schuljahr 2024/2025, 2025/2026, 2026/2027 oder 2027/2028, stellen werden. Voraussetzung ist, dass im Zuge der Antragstellung ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gremiums sowie eine Erklärung des Schulträgers vorgelegt wird, dass die für den Betrieb der Ganztagsschule notwendige räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule und des Schulgebäudes sichergestellt wird und die anfallenden Kosten im Rahmen der Zuständigkeit getragen werden.
2.2 Ganztagsgrundschulen i. S. dieser Richtlinie sind ganztägig betriebene Grundschulen sowie schulorganisatorisch verbundene Schulsysteme mit Grundschulzweig/Primarstufe und Förderschulen mit Ganztagsangeboten in der Primarstufe, soweit sie von Kindern im Grundschulalter (Jahrgang 1 bis 4) besucht werden und ab dem 01.08.2026 sowie ab Beendigung der Maßnahmen den in Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a GaFöG i. V. m. § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelten zeitlichen Betreuungsumfang anbieten können. Alle Investitionen und Maßnahmen müssen einen entsprechenden Beitrag hinsichtlich des jahrgangsweisen aufsteigenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem 01.08.2026 leisten.
2.3 Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung - einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken - die (energetische) Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Sätze 1 bis 4 GaFinHG einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionen stehen.
2.4 Investitionen und Maßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, sind nicht förderfähig (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 VV II).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 3 IPGaARdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen allgemeinbildenden Grundschulen sowie schulorganisatorisch verbundenen Schulsystemen mit Grundschulzweig/Primarstufe und Förderschulen mit Ganztagsangeboten in der Primarstufe i. S. des NSchG - im Folgenden: Schulträger -.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 4 IPGaARdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden und bis zum 31.12.2027 abgeschlossen werden. Zu den Maßnahmen zählen auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2, die ab dem 12.10.2021 begonnen wurden, dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen sein.
4.3 Maßnahmen und Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
4.4 Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote i. S. des GaFöG müssen über eine entsprechende gesetzliche Aufsicht - insbesondere Schulaufsicht - verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 VV II und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 5 IPGaARdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Der Fördersatz beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln und bis zu 15 % aus Landesmitteln. Die Teilnahme finanzschwacher Kommunen wird demnach ermöglicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden den finanzstarken und finanzschwachen Kommunen gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2.3 genannten Investitionen erforderlich sind und die die Voraussetzungen der VV II erfüllen.
5.3 Die auf den jeweiligen Schulträger entfallenden Höchstbeträge für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bis einschließlich 31.10.2025 (erster Förderzeitraum, vgl. Nummer 7.5) können unter www.bildungsportal-niedersachsen.de abgerufen werden.
Der jeweilige Höchstbetrag bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 bis 4 im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Schulträgers im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 bis 4 in Niedersachsen.
5.4 Nicht beantragte Mittel nach Nummer 5.3 werden nach Ablauf des 31.10.2025 zu einem Gesamtbudget zusammengeführt und ab 01.02.2026 zur Beantragung für alle niedersächsischen Schulträger der Anlage zu dieser Richtlinie freigegeben (zweiter Förderzeitraum).
5.5 Folgeanträge für Mittel nach Nummer 5.4 müssen spätestens bis zum 31.07.2026 mit allen notwendigen Unterlagen (siehe § 3 Abs. 3 VV II sowie Nummer 7.5) über das Antragsverfahren bei den Bewilligungsbehörden vorliegen. Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.bildungsportal-niedersachsen.de ) bereit.
5.6 Der Zuwendungsbetrag wird auf volle 1 000 EUR abgerundet.
5.7 Die Zuwendung für eine Maßnahme darf den Wert von 10 000 EUR nicht unterschreiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 6 IPGaARdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mithilfe der Zuwendung erworbene Ausstattungen sind nach Anschaffung mindestens 4 Jahre, Grundstücke und Baumaßnahmen nach Fertigstellung für mindestens 15 Jahre für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht vorher durch vergleichbare Ausstattungen oder Einrichtungen ersetzt werden.
6.2 Sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten) sind vom Zuwendungsempfänger zu übernehmen, solange die angeschafften Gegenstände durch die Schule verwendet werden.
6.3 Nach § 6 Abs. 1 VV II und VV-Gk Nr. 2.1 zu § 44 LHO sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Mittelverwendung einzuhalten.
6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie begründet keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 23 NSchG oder auf eine zusätzliche Personalausstattung. Eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung hat die Rückforderung der gewährten Zuwendungen (Bundes- und Landesmittel) zur Folge.
6.5 Auf die Förderung nach dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau des Bundes und der Länder ist durch die Zuwendungsempfänger in geeigneter Form hinzuweisen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 7 IPGaARdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das jeweils für den kommunalen Schulträger zuständige RLSB.
7.3 Es wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen, sofern die Maßnahmen nach Nummer 2.3 ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden (vgl. Nummer 4.1). Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
7.4 Die Antragstellung und der Nachweis der Verwendung erfolgen über das Antragsverfahren der jeweiligen Bewilligungsbehörde.
7.5 Anträge können mit den erforderlichen Angaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.10.2025 mit allen notwendigen Unterlagen (siehe Nummer 7.5.1 ff. sowie § 3 Abs. 3 VV II) über das Antragsverfahren bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorliegen (erster Förderzeitraum). Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.bildungsportalniedersachsen.de ) bereit.
Alle Anträge müssen folgende Informationen enthalten:
7.5.1 Eine Beschreibung der Maßnahme/des Vorhabens.
7.5.2 Eine Darlegung der messbaren Ziele der Maßnahme. Hierbei muss differenziert werden zwischen der Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote nach § 1 Abs. 1 VV II, die
a)
geschaffen werden,
b)
von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,
c)
erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren.
7.5.3 Eine Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Maßnahme).
7.5.4 Eine Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 und 7 GaFinHG vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird.
7.5.5 Bei einer vorangegangenen Förderung einer Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verwaltungsvereinbarung "Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" (VV I) die Versicherung und Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme.
7.5.6 Bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen.
7.5.7 Im Fall von § 2 Satz 2 GaFinHG eine Erklärung, dass es sich um einen selbständigen Abschnitt einer Maßnahme handelt.
7.5.8 Eine Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des GaFinHG am 12.10.2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch die Finanzplanung des Landes einschließlich der Kommunen festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt, Vertrag, anderweitige Förderung oder Zuweisung gewährt wurden und den Förderzeitraum 12.10.2021 bis 31.12.2027 betreffen.
7.5.9 Eine Bestätigung, dass eine entsprechende Abstimmung zwischen dem Schulträger oder der Schulentwicklungsplanung und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe erfolgt ist. § 25 Abs. 3 NSchG gilt entsprechend.
7.6 Alle geförderten Maßnahmen und Vorhaben sind bis zum 31.03.2028 gegenüber der jeweiligen Bewilligungsbehörde abzurechnen.
7.7 Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann zum Ende eines Monats erfolgen, sobald diese zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
7.8 Ein einfacher Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises wird zugelassen (vgl. Nummer 5.1 ANBest-Gk). Die Anforderungen des § 7 VV II müssen hierbei vollständig erfüllt werden und deren Einhaltung nachvollziehbar sein. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 ANBest-Gk spätestens bis zum 31.03.2028 der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)

Abschnitt 8 IPGaARdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 01.03.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)
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