Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
RdErl. d. MU v. 16. 12. 2019 - 63-24 156/3-1 -
Vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
- VORIS 21072 -
Bezug : RdErl. d. MS v. 6. 7. 2016 (Nds. MBl. S. 714), geändert durch RdErl. d. MS v. 28. 7. 2016 (Nds. MBl. S. 806) - VORIS 21072 -
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). Zweck der Regelung ist es, den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Sofern keine örtliche Bauvorschrift nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 NBauO über die Anzahl der notwendigen Einstellplätze erlassen wurde, können folgende Empfehlungen zur Anwendung des § 47 NBauO herangezogen werden.
Abschnitt 1 NBauO§47RdErl
Für die bedarfsorientierte Bemessung der herzustellenden Einstellplätze nach § 47 Abs. 1 NBauO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller vorliegenden, maßgeblichen Informationen des Einzelfalles über die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze.
1.1 Es wird empfohlen, hierbei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a)
die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
b)
die tatsächlichen ständigen Benutzerinnen und Benutzer und die Besucherinnen und Besucher (u. a. Anzahl, Personengruppen, auch im Hinblick auf ihre Fortbewegungs- bzw. Mobilitätsmittel),
c)
die Nutzung, auch im Hinblick auf das damit verbundene Einzugsgebiet,
d)
die barrierefreien Einstellplätze,
e)
Satzungen der Gemeinde, die nicht die Anzahl der Einstellplätze betreffen,
f)
die Lage der baulichen Anlage,
g)
anwendbare Mobilitätskonzepte der Gemeinde, der Bauherrin und des Bauherrn,
h)
die fußläufige Erreichbarkeit bei besonderen baulichen Anlagen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Theatern und Museen,
i)
die Anbindung an den außerörtlichen ÖPNV, sofern bei der baulichen Anlage starker außerörtlicher Benutzerverkehr zu erwarten ist.
1.2 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
Abschnitt 2 NBauO§47RdErl
Alternativ zur Ermittlung nach Nummer 1.1 können für die Bemessung der herzustellenden Einstellplätze die Richtzahlen der Anlage zugrunde gelegt werden.
2.1 Die Richtzahlen dienen als Orientierungswerte, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall zu ermitteln; die Orientierungswerte stellen keine Maximalwerte für den Bedarf an Einstellplätzen dar. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 NBauO enthalten.
2.2 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung sollte der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt ermittelt werden; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt.
2.3 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, sollte deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten bemessen werden.
2.4 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.
2.5 Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze könnte reduziert werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr dargelegt werden.
Hierzu gehören beispielsweise
eine regelmäßig und in angemessener Taktung bediente Haltestelle des ÖPNV in fußläufiger Entfernung,
die vertraglich gesicherte Existenz von Car-Sharing in fußläufiger Entfernung,
das Vorliegen und die Umsetzung eines plausiblen Mobilitätskonzepts, z. B. Jobticket/Jahreskarten für die Mehrheit der Beschäftigten bei Arbeitsstätten oder das Kombi-Ticket bei der Mehrzahl der Karten für Kultur- sowie Sportveranstaltungen.
2.6 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, sollte der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf ermittelt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
Abschnitt 3 NBauO§47RdErl
Die Anforderungen für die Errichtung oder Ausstattung von Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb ändern nicht die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen. Das bedeutet, dass zunächst die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen des Einzelfalles ermittelt wird und durch eine eventuell geforderte Quote eine bestimmte Anzahl von diesen Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist; es kommen dadurch also keine weiteren Einstellplätze hinzu.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
Abschnitt 4 NBauO§47RdErl
Dieser RdErl. tritt am 16. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 15. 1. 2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
An die unteren Bauaufsichtsbehörden
Anlage NBauO§47RdErl - Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Einstellplätze (Estpl.) | hiervon für Besucherinnen/Besucher (in %) |
---|---|---|---|
1. | Wohngebäude | ||
1.1 | Einfamilienhäuser | 1 bis 2 Estpl. je Wohnung | - |
1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen | 0,5 bis 2 Estpl. je Wohnung | 10 |
1.3 | Wochenend- und Ferienheime | 1 Estpl. je Wohnung | - |
1.4 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl. | 75 |
1.5 | Studentenwohnheime | 1 Estpl. je 6 Betten | 10 |
1.6 | Schwestern- und Pflegerwohnheime | 1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 10 |
1.7 | Arbeitnehmerwohnheime | 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 20 |
1.8 | Altenwohnheime, Altenheime | 1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 75 |
2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Estpl. je 30 bis 40 m² Nutzfläche | 20 |
2.2 | Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen und Archive und dergleichen) | 1 Estpl. je 80 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1) | - |
2.3 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) | 1 Estpl. je 15 bis 25 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Estpl. | 75 |
3. | Verkaufsstätten | ||
3.1 | Läden, Geschäftshäuser | 1 Estpl. je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Fläche | 75 |
3.2 | Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr | 1 Estpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche | 75 |
3.3 | Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO | 1 Estpl. je 10 bis 20 m² Verkaufsnutzfläche | 90 |
4. | Versammlungsstätten - außer Sportstätten -, Kirchen | ||
4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Estpl. je 5 Sitzplätze | 90 |
4.2 | sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze | 90 |
4.3 | Kirchen und andere Glaubenshäuser einer Gemeinde | 1 Estpl. je 15 bis 25 Sitzplätze | 90 |
4.4 | Kirchen und andere Glaubenshäuser von überörtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze | 90 |
5. | Sportstätten | ||
5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) | 1 Estpl. je 250 m² Sportfläche | - |
5.2 | Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen | 1 Estpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze | - |
5.3 | Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche | - |
5.4 | Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen | 1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze | - |
5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 Estpl. je 200 bis 300 m² Grundstücksfläche | - |
5.6 | Hallenbäder ohne Besucherplätze | 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen | - |
5.7 | Hallenbäder mit Besucherplätzen | 1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze | - |
5.8 | Tennisplätze ohne Besucherplätze | 4 Estpl. je Spielfeld | - |
5.9 | Tennisplätze mit Besucherplätzen | 4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze | - |
5.10 | Minigolfplätze | 6 Estpl. je Minigolfanlage | - |
5.11 | Kegel-, Bowlingbahnen | 4 Estpl. je Bahn | - |
5.12 | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | 1 Estpl. je 2 bis 5 Boote | - |
5.13 | Fitness- und Sportstudios | 1 Estpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. | 75 |
5.14 | Kleinfitness- und Kleinsportstudios, die für die gleichzeitige Nutzung durch maximal 2 Kunden geeignet sind | 2 Estpl. | - |
6. | Gaststätten, Beherbergungsbetriebe | ||
6.1 | Gaststätten von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze | 75 |
6.2 | Gaststätten von überörtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze | 75 |
6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Estpl. je 2 bis 6 Betten für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nummer 6.1 oder Nummer 6.2 | 75 |
6.4 | Jugendherbergen | 1 Estpl. je 10 Betten | 75 |
7. | Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen | ||
7.1 | Universitätskliniken | 1 Estpl. je 2 bis 3 Betten | 50 |
7.2 | Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung | 1 Estlp. je 3 bis 4 Betten | 60 |
7.3 | Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 4 bis 6 Betten | 60 |
7.4 | Vorsorge- und Reha-Einrichtungen | 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten | 25 |
7.5 | Pflegeheime | 1 Estpl. je 6 bis 10 Betten | 75 |
7.6 | Tagespflegeeinrichtungen | 1 Estpl. je 4 bis 6 Betten | 50 |
7.7 | Tageskliniken | 1 Estpl. je 3 bis 5 Plätze | 75 |
8. | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | ||
8.1 | Grundschulen | 1 Estpl. je 30 Schüler | - |
8.2 | sonstige allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen | 1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre | - |
8.3 | Förderschulen | 1 Estpl. je 15 Schüler | - |
8.4 | Hochschulen | 1 Estpl. je 6 flächenbezogene Studienplätze 2) | - |
8.5 | Tageseinrichtungen für Kinder und dergleichen | 1 Estpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl. | - |
8.6 | Jugendfreizeitheime und dergleichen | 1 Estpl. je 15 Besucherplätze | - |
9. | Gewerbliche Anlagen | ||
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Estpl. je 50 bis 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1) | 10 bis 30 |
9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 1 Estpl. je 80 bis 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1) | - |
9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 4 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand | - |
9.4 | Tankstellen mit Kraftfahrzeugpflegeplätzen | 2 Estpl. je Pflegeplatz | - |
9.5 | automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen | 5 Estpl. je Waschanlage 3) | - |
9.6 | Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung | 3 Estlp. je Waschplatz | - |
10. | Verschiedenes | ||
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Estpl. je 3 Kleingärten | - |
10.2 | Friedhöfe | 1 Estpl. je 2 000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. | 90 |
10.3 | Spiel- und Automatenhallen | 1 Estpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. | - |
1)
Der Einstellplatzbedarf sollte in der Regel nach der Nutzfläche berechnet werden; sollte sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf ergeben, sollte die Zahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden.
2)
Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom 12. 11. 1987 (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt.
3)
Zusätzlich sollte ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
Feedback