Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
RdErl. d. MU v. 2. 1. 2015 - 36-62812/24/4 -
Vom 2. Januar 2015 (Nds. MBl. S. 54)
- VORIS 28400 -
Der als Anlage abgedruckte Überwachungsplan für Niedersachsen setzt die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ABl. EU Nr. L 334 S. 17 - und des KrWG vom 24. 2. 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. 5. 2013 (BGBl. I S. 1324), i. V. m. § 22a DepV vom 27. 4. 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973), um.
Die Vorgaben des Überwachungsplans sind bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden.
Dieser RdErl. tritt am 2. 1. 2015 in Kraft.
Anlage
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Einleitung | 1 |
Rechtliche Grundlagen | 2 |
Europäisches Recht | 2.1 |
Umsetzung in deutsches Recht | 2.2 |
Rechtliche Anforderungen an den Überwachungsplan | 2.3 |
Überwachung von Deponien | 3 |
Geltungsbereich | 3.1 |
Räumliche und zeitliche Geltung | 3.1.1 |
Inhaltlicher Geltungsbereich | 3.1.2 |
Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans | 3.2 |
Grundwasser | 3.2.1 |
Oberirdische Gewässer | 3.2.2 |
Emissionen in den Luftpfad | 3.2.3 |
Verzeichnis der Deponien | 3.3 |
Verzeichnis der Deponien gemäß IE-Richtlinie | 3.3.1 |
Nicht der IE-Richtlinie unterliegende Deponien | 3.3.2 |
Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung | 3.4 |
Überwachung aus besonderem Anlass | 3.5 |
Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie | 4 |
Vorbereitung der Vor-Ort-Besichtigung | 4.1 |
Datenerhebung und Dokumentation | 4.2 |
Nachprüfung bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen | 4.3 |
Veröffentlichung von Überwachungsergebnissen | 4.4 |
Verzeichnis der Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen | Anlage 1 |
Inertabfalldeponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase (Deponien nach § 3 Absatz 2 AbfAblV und der DK 0 - ausgenommen vom Anwendungsbereich der IE-Richtlinie) | Anlage 2 |
Abgrenzung der gewerbeaufsichtlichen Zuständigkeiten bei Deponien | Anlage 3 |
Datenerhebungs- und Berichtsformular | Anlage 4 |
Abschnitt 1 DepÜPRdErl - Einleitung
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen - im Folgenden: IE-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) verpflichtet in Artikel 23 die Mitgliedstaaten, ein System für Umweltinspektionen von Industrieanlagen einzuführen, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der von der IE-Richtlinie erfassten Anlagen auf die Umwelt umfasst. Nach Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie fallen mit den unten dargestellten Ausnahmen auch die Deponien i. S. der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. 4. 1999 über Abfalldeponien (ABl. EU Nr. L 182 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. 12. 2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) - im Folgenden: Deponierichtlinie - unter den Regelungsbereich der IE-Richtlinie .
Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass alle betreffenden Anlagen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind. In den Umweltinspektionsplänen sind die Verfahren für die Aufstellung von Programmen zur Durchführung von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Umweltinspektionen festzulegen, welche von den dafür zuständigen Behörden aufzustellen sind.
Die Anforderungen der IE-Richtlinie sind betreffend die Anforderungen an Deponien und deren Überwachung im KrWG und in der DepV festgelegt. Danach sind Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für Deponien aufzustellen ( § 47 Abs. 7 KrWG ), die den Inhalten nach § 22a DepV zu entsprechen haben.
Der Überwachungsplan für Deponien legt bezogen auf Niedersachsen für alle unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien die Vorgaben fest, nach denen die zuständigen Überwachungsbehörden die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen zu bestimmen haben und beinhaltet Maßgaben zur Durchführung der planmäßigen und außerplanmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen (Inhalt und Dokumentation).
Diejenigen Deponien, die einer den Anforderungen der IE-Richtlinie entsprechenden Überwachung zu unterziehen sind, sind in einem Verzeichnis aufgeführt. Dies betrifft sämtliche Deponien der Klassen I, II und III in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase. Deponien der Klasse IV, die ebenfalls von der IE-Richtlinie erfasst sind, werden in Niedersachsen zurzeit nicht betrieben.
Zusätzlich ist im Überwachungsplan dargestellt, in welchem Mindestumfang die nicht unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien einer Überwachung zu unterziehen sind. Dies betrifft Deponien für Inertabfälle, also Deponien der Klasse 0, und Altdeponien nach § 3 Abs. 2 der bis zum 15. 7. 2009 geltenden AbfAblV, die ebenfalls in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sowie alle Deponien in der Nachsorgephase.
Der Überwachungsplan stellt für die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien in Niedersachsen den Inspektionsplan gemäß Artikel 23 der IE-Richtlinie dar. Die unter das Immissionsschutzrecht fallenden Industrieanlagen sowie die unter das Wasserrecht fallenden Abwasserbehandlungsanlagen werden in jeweils eigenen Überwachungsplänen dargestellt.
Abschnitt 2 DepÜPRdErl - Rechtliche Grundlagen
2.1 Europäisches Recht
Mit der IE-Richtlinie wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 1. 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - im Folgenden: IVU-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), überarbeitet und mit den folgenden sechs sektoralen Richtlinien zusammengeführt, die Anforderungen an einzelne Anlagenarten festlegen:
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft,
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 12. 2000 über die Verbrennung von Abfällen,
Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. 3. 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen,
Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. 2. 1978 über Abfälle aus der Titandioxidproduktion,
Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. 12. 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien sowie
Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. 12. 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.
Die grundsätzlichen europarechtlichen Anforderungen an Deponien sind in der Deponierichtlinie und in der Entscheidung des Rates 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EU Nr. L 11 S. 27) festgelegt.
Nach Artikel 1 Abs. 2 der Deponierichtlinie sind die technischen Anforderungen an Deponien durch den jeweiligen Stand der Deponierichtlinie abschließend festgelegt, sodass Deponien nicht zusätzlich dem für die sonstigen Anlagen in der IE-Richtlinie vorgesehenen Prozess der fortschreitenden Entwicklung bestverfügbarer Techniken auf Grundlage des sog. Sevilla-Prozesses unterliegen.
Nach Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie fallen mit bestimmten Ausnahmen die Deponien i. S. der Deponierichtlinie unter den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie . Erfasst vom Anwendungsbereich der IE-Richtlinie sind dem dortigen Wortlaut zufolge Deponien mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, ausgenommen Deponien für Inertabfälle. Somit unterliegen Kleinstdeponien sowie Deponien für Inertabfälle nicht der IE-Richtlinie .
Anders als bei den übrigen von der IE-Richtlinie erfassten Industrieanlagen schließt sich bei Deponien an die Betriebsphase (Ablagerungsphase und Stilllegungsphase) bestimmungsgemäß eine lang andauernde Nachsorgephase an. Gemäß einhelliger Auslegung beziehen sich die besonderen Anforderungen der IE-Richtlinie bei Deponien auf die Ablagerungsphase und die Stilllegungsphase ( Nummer 3.3.2 ).
Die für andere Anlagen typische Verpflichtung, vor Errichtung der Anlagen einen Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach Artikel 22 der IE-Richtlinie aufzustellen, war für Deponien nicht in deutsches Recht umzusetzen. Es gelten abschließend die Beweissicherungsmaßnahmen gemäß der DepV , die auf den Anforderungen der Deponierichtlinie fußen.
2.2 Umsetzung in deutsches Recht
Die für Deponien einschlägigen Anforderungen der IE-Richtlinie sind durch Änderungen des KrWG und der DepV in das deutsche Recht umgesetzt worden. Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 734) wurde das KrWG angepasst und durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973) die DepV ergänzt.
Die konkreten Anforderungen finden sich in der geänderten DepV . Danach ergeben sich im Kern die nachfolgend genannten zusätzlichen Anforderungen an Deponien, die der deutsche Gesetzgeber mit der nachfolgend gekennzeichneten Ausnahme im Anwendungsbereich nicht auf die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien eingeschränkt hat:
Geänderte Anforderungen nach der IE-Richtlinie :
Erweiterte Informationspflichten des Deponiebetreibers bei Ereignissen mit erheblicher Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und Verpflichtung der zuständigen Behörde, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Umweltauswirkungen zu ergreifen ( § 12 Abs. 6 DepV ),
Ausweitung der allgemeinen Informationspflicht des Deponiebetreibers auf alle Feststellungen,
dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden ( § 13 Abs. 4 DepV ),
zusätzliche Berichtspflichten auf Anforderung der zuständigen Behörde zu Daten, die einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik erlauben ( § 13 Abs. 7 DepV ),
Verpflichtung der zuständigen Behörde, Entscheidungen über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie sowie Stilllegungsanordnungen bei planfeststellungsbedürftigen Deponien im Internet öffentlich bekannt zu machen ( § 21a DepV ),
Ausweitung der Pflicht, behördliche Entscheidungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen ( § 22 DepV ),
Verpflichtung zur Aufstellung von übergreifenden Überwachungsplänen für diejenigen Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen, sowie zur Aufstellung von auf den Amtsbezirk bezogenen, aus den Überwachungsplänen abgeleiteten Überwachungsprogrammen ( § 22a Abs. 1 und 2 DepV ),
Verpflichtung der Behörden zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach bestimmten Mindestzyklen (Regelüberwachung), zur Durchführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen aus besonderem Anlass sowie zur Dokumentation der Überwachungsergebnisse in einem gesonderten Bericht, der der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist ( § 22a Abs. 3 bis 5 DepV ).
Betreffend der Pflicht, behördliche Entscheidungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen ( § 22 DepV ), ist Folgendes zu beachten:
Seit der vollständigen Ablösung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Festlegung des abfallrechtlichen Standes der Technik bei Deponien (TA Abfall und TA Siedlungsabfall) durch die DepV im Jahr 2009 sind die Anforderungen betreffend des Standes der Technik bereits durch diese Verordnung unmittelbar für den Betreiber rechtsverbindlich festgelegt.
Diesbezügliche entgegenstehende Festsetzungen in bestehenden Bescheiden werden unmittelbar durch den jeweiligen Stand der DepV überregelt. Somit ergibt sich der Bedarf zur Fortschreibung der behördlichen Entscheidungen für eine Deponie aus den Gründen des § 22 DepV insbesondere für den Fall, dass dazu anlassgebende Beeinträchtigungen von einer Deponie verursacht werden oder bestimmte Ausnahmemöglichkeiten der DepV umgesetzt werden.
2.3 Rechtliche Anforderungen an den Überwachungsplan
Überwachungspläne sollen nach § 22a DepV folgende Inhalte darstellen:
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Diese Punkte sind in den Nummern 3 und 4 des Überwachungsplans umgesetzt.
Abschnitt 3 DepÜPRdErl - Überwachung von Deponien
3.1 Geltungsbereich
3.1.1 Räumliche und zeitliche Geltung
Der Überwachungsplan gilt für Niedersachsen. Eine Fortschreibung erfolgt, wenn bei der jährlichen Überprüfung ein Überarbeitungsbedarf festgestellt wird.
3.1.2 Inhaltlicher Geltungsbereich
Der Überwachungsplan enthält die Anforderungen gemäß § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV an die Überwachung von denjenigen Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen.
Des Weiteren werden Maßgaben zur Überwachung der sonstigen Deponien festgelegt, die nicht dem Anwendungsbereich der IE-Richtlinie , sondern nur den Anforderungen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG unterliegen.
Damit bildet der Überwachungsplan den Rahmen für die Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung bei sämtlichen Deponien in Niedersachsen.
3.2 Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans
Die Umweltsituation in Niedersachsen wird durch die Messdaten des Lufthygienischen Überwachungsnetzes Niedersachsen (LÜN) 1) , durch die Messberichte des gewässerkundlichen Landesdienstes 2) und die Berichte über den Zustand der Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) nach der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 8. 2013 (ABl. EU Nr. L 226 S. 1), - sog. Wasserrahmenrichtlinie 3) - sowie durch die Erkenntnisse aus dem Boden-Dauerbeobachtungsprogramm des Landes Niedersachsen beschrieben.
Danach sind keine großräumigen Überschreitungen von Umweltzielwerten identifizierbar, die auf den aktuellen Betrieb von Anlagen nach der IE-Richtlinie zurückzuführen sind. Die Beobachtung kleinräumiger Überschreitungen zum Beispiel von Prüfwerten für Bodenbelastungen aufgrund historischer Anlagenaktivitäten erfolgt im Bedarfsfall durch separate Messprogramme. Erforderliche betriebliche Sanierungsmaßnahmen werden unabhängig von Messprogrammen durchgeführt.
Das Emissionspotential bei der Abfallablagerung betrifft maßgeblich den Wasserpfad, Bodenpfad und - insbesondere bei Altdeponien mit organikreichen Abfällen - den Luftpfad. Die geeigneten technischen und betrieblichen Vorkehrungen, mit denen entsprechenden Schadstoffeinträgen in Grundwasser, Boden, Oberflächengewässer und die Luft entgegenzuwirken ist, sind Gegenstand der behördlichen Genehmigung und Überwachung von Deponien.
Die Relevanz des Grundwasserschutzes bei den zu treffenden Vorkehrungen bei Deponien ist im Geltungsbereich des Überwachungsplans vor dem zusätzlichen Hintergrund der hydrogeologischen Verhältnisse in Niedersachsen und der in weiten Teilen des Landes erfolgenden Nutzung von Grundwasservorkommen für die Trinkwassergewinnung zu sehen (vgl. Nummer 3.2.1).
Mit Blick auf die Nutzung von Fließgewässern als Vorfluter für das gereinigte Sickerwasser aus Deponien sind die unterschiedlichen Typen von Fließgewässern beachtlich, die im Geltungsbereich des Plans vorkommen (vgl. Nummer 3.2.2).
Die luftgetragenen Emissionen sind insbesondere relevant bei Altdeponien, auf denen Abfälle mit hohem organischen Anteil abgelagert wurden (vgl. Nummer 3.2.3).
3.2.1 Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einflüssen aus einer Deponie wird über die technischen Sicherungsmaßnahmen hinaus insbesondere durch das Vorhandensein einer geologischen Barriere bestimmt.
Potenzielle geologische Barrieregesteine sind in Niedersachsen sehr heterogen verteilt. Für die Anlage von Deponien geeignete Flächen mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit und einem entsprechenden Rückhaltevermögen für Schadstoffe finden sich in unterschiedlichen geologischen Einheiten.
Für eine fachgerechte Standortbewertung sind detaillierte Untersuchungen der geologischen Gegebenheiten erforderlich. Vor allem Fließrichtung, Abstandsgeschwindigkeit und Flurabstände des Grundwassers, Aquifermächtigkeiten, hydraulische Durchlässigkeiten, Schutzfunktion der geologischen Barriere (Schadstoffrückhaltevermögen), anthropogen bedingte Vorbelastungen, geogener Hintergrund, Setzungsempfindlichkeit und mögliche Inhomogenitäten des Untergrundes sind zu betrachten.
Neben dem Schutz des Grundwassers unmittelbar am Deponiestandort sind auch Nutzungen des Grundwassers im weiteren Umfeld einer Deponie zu betrachten. Die aktuellen Darstellungen möglicher Nutzungen wie beispielsweise Wasserschutz- oder Wassereinzugsgebiete finden sich auf den Kartenservern des MU 4) sowie des LBEG 5) .
Für die Durchführung der Überwachung ist mit Blick auf den Grundwasserpfad die Überwachung der Errichtung der Abdichtungssysteme (Bauüberwachung) von besonderer Bedeutung. Die Abdichtungssysteme mit ihrer herausragenden Bedeutung für den Schutz von Boden und Grundwasser bei Deponien sind nach Errichtung einer späteren direkten Kontrolle und Reparatur nur noch sehr eingeschränkt zugänglich. Dies gilt sowohl für das Basisabdichtungssystem als auch für das Oberflächenabdichtungssystem.
Deshalb bedarf es bei der Errichtung der Deponieabdichtungssysteme zusätzlich zu den Maßnahmen der Eigen- und Fremdprüfung der ebenfalls in der DepV vorgegebenen verdichteten behördlichen Bauüberwachung ( Anhang 1 Nr. 2.1 DepV ). Dies gilt entsprechend für die technischen Maßnahmen zur Vervollständigung, Verbesserung oder künstlichen Schaffung einer geologischen Barriere nach Anhang 1 Nr. 1.2 Ziffer 3 DepV .
3.2.2 Oberirdische Gewässer
Die Qualität oberirdischer Gewässer darf durch die Einleitung gereinigten Sickerwassers und Oberflächenwassers von Deponien nicht verschlechtert werden ("Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot"). Zudem sind bei der Einleitung der unterschiedliche ökologische Zustand und das unterschiedliche ökologische Potenzial sowie der jeweilige chemische Zustand des Gewässers (ausgedrückt durch Umweltqualitätsnormen) zu berücksichtigen.
Zur Umsetzung der EG-WRRL enthält die Oberflächengewässerverordnung vom 20. 7. 2011 (BGBl. I S. 1429) Anforderungen zu den genannten Kriterien. Je nachdem, ob es sich bei dem Vorfluter einer Deponie z. B. um einen großen Fluss (z. B. Elbe, Weser oder Ems) oder um ein kleines Heidegewässer handelt, unterscheiden sich somit die jeweiligen Einleitbedingungen.
Bei der Überwachung der auf die Sickerwasserbehandlung und sonstige Abwasserbeseitigung bezogenen Einrichtungen einer Deponie wirken die Deponiebehörde und die Wasserbehörde entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen (vgl. auch Nummer 4 ).
3.2.3 Emissionen in den Luftpfad
Vorrangig auf Abfalldeponien, auf denen Abfälle mit hohem organischen Anteil abgelagert wurden, können Emissionen über den Luftpfad bei den zu überwachenden Vorkehrungen eine Rolle spielen.
Aus den Abbauvorgängen bei den auf diesen Abfalldeponien abgelagerten Abfällen folgt, dass als Hauptmasse der Gase durch den Abbau der organischen Säuren die gasförmigen Abbauprodukte Methan und Kohlendioxid entstehen. Die aktive Entgasung kann gasförmige Emissionen maßgeblich reduzieren, wenn gegenüber dem äußeren Luftdruck ein geringer Unterdruck erzeugt wird. Eine derartige Entgasung erfasst auch die Spurengase und deren Abbauprodukte. Sofern in der dann folgenden Gasverwertung (BHKW oder hilfsweise Fackelanlage) Kohlenwasserstoffverbindungen oxidiert werden, werden auch die organischen Geruchsstoffe und Spurengase beseitigt.
3.3 Verzeichnis der Deponien
Die in den Geltungsbereich des Überwachungsplans fallenden Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.
Das Verzeichnis der Deponien gemäß Anlage 1 enthält eine vollständige Aufstellung der Deponien in Niedersachsen, die der IE-Richtlinie unterliegen (vgl. Nummer 3.3.1).
In Anlage 2 sind die Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase aufgeführt, die nicht der Überwachung nach der IE-Richtlinie unterliegen ( § 47 Abs. 7 KrWG ), sondern nur der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG .
Nicht aufgeführt in den Anlagen sind die Deponien in der Nachsorgephase. Die Deponien in der Nachsorgephase unterliegen nicht der IE-Richtlinie und sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG zu überwachen (vgl. Nummer 3.3.2).
Die für die unterschiedlichen Deponien festzulegenden Überwachungshäufigkeiten für die Regelüberwachung ergeben sich aus Nummer 3.4.
3.3.1 Verzeichnis der Deponien gemäß IE-Richtlinie
Unter die IE-Richtlinie fallen in Niedersachsen sämtliche Deponien der Klassen I, II und III, sofern diese sich in der Ablagerungs- oder Stilllegungsphase befinden. Die Deponien sind in dem Verzeichnis nach Anlage 1 erfasst. Kleinstdeponien der Klasse I, II oder III, die aus dem Anwendungsbereich der IE-Richtlinie herausfallen würden, werden in Niedersachsen zurzeit nicht betrieben. Ebenfalls werden in Niedersachsen zurzeit keine Untertagedeponien der Klasse IV betrieben, die andernfalls bei den der IE-Richtlinie unterliegenden Deponien zu erfassen wären.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Mindestintervalle der Vor-Ort-Besichtigungen gemäß Nummer 3.4 gliedert sich die Anlage 1 in folgende Teilverzeichnisse:
1.
Öffentlich zugängliche Deponien in der Ablagerungsphase,
2.
betriebseigene Deponien in Ablagerungsphase,
3.
öffentlich zugängliche Deponien in der Stilllegungsphase,
4.
betriebseigene Deponien in der Stilllegungsphase.
3.3.2 Nicht der IE-Richtlinie unterliegende Deponien
Deponien der Klasse 0 und Altdeponien nach § 3 Abs. 2 AbfAblV unterliegen als Inertabfalldeponien i. S. der Deponierichtlinie auch in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase nicht den besonderen Anforderungen einer Überwachung nach der IE-Richtlinie . Die betreffenden Deponien sind in dem Verzeichnis der Anlage 2 aufgeführt.
Nach Abschluss der Maßnahmen zur Stilllegung (insbesondere der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems) und der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG unterliegen alle Deponien aufgrund des geänderten Emissionsverhaltens und des abgeschlossenen aktiven Betriebes nicht der IE-Richtlinie .
Die Inertabfalldeponien und sämtliche Deponien in der Nachsorgephase unterliegen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG . Die Deponien in der Nachsorgephase sind in den Überwachungsprogrammen aufzuführen.
3.4 Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung
Im Überwachungsplan wird der Rahmen für die Überwachung sämtlicher Deponien in Niedersachsen festgelegt, die der IE-Richtlinie unterliegen.
Für die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien der Klassen I, II und III in der Ablagerungs- oder Stilllegungsphase dürfen nach § 22a Abs. 3 DepV folgende Zeiträume zwischen zwei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Besichtigungen nicht überschritten werden:
ein Jahr bei Deponien der Klasse III,
zwei Jahre bei Deponien der Klasse II,
drei Jahre bei Deponien der Klasse I.
Bei den einzelfallbezogenen Ableitungen der Überwachungshäufigkeiten in den behördlichen Überwachungsprogrammen sind für betriebseigene Deponien sowie für sämtliche Deponien in der Stilllegungsphase die o. g. Mindestintervalle grundsätzlich ausreichend.
Abweichend sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II in der Ablagerungsphase mindestens einmal jährlich zu überwachen.
Deponien der Klasse 0, Altdeponien nach § 3 Abs. 2 AbfAblV und sämtliche Deponien in der Nachsorgephase unterliegen nicht den o. g. Mindesthäufigkeiten in der Überwachung.
Diese Deponien sind mindestens alle vier Jahre einer Vor-Ort-Besichtigung zu unterziehen.
Deponien, die aus mehreren Deponieabschnitten bestehen, werden als Gesamtanlage behandelt. Die Überwachungshäufigkeit richtet sich nach dem Deponieabschnitt, für den die häufigste Vor-Ort-Besichtigung erforderlich ist.
Unberührt von den Fristen für die Betriebsüberwachung bleibt die Bauüberwachung, die bei entsprechenden Baumaßnahmen in der Errichtungsphase und der Stilllegungsphase durchzuführen ist.
Inhaltlich umfasst die Überwachung des Deponiestandortes nach der IE-Richtlinie auch die Überwachung der dem Deponiebetrieb dienenden Anlagen. Des Weiteren können auf dem Deponiegelände weitere Anlagen betrieben werden, die nicht dem Deponiebetrieb dienen und somit einer eigenständigen Anlagenüberwachung unterliegen. Anlagen, die dem Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a BImSchG ( RdErl. des MU vom 23. 10. 2013 , Nds. MBl. S. 781) unterliegen, sind nach diesem zu überwachen. Soweit der Deponiestandort der Überwachung durch das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (GAA) unterliegt, ergibt sich die Abgrenzung der gewerbeaufsichtlichen Zuständigkeit zwischen den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (GAÄ-Z) und dem örtlichen GAA nach Anlage 3.
Die zuständigen Überwachungsbehörden überprüfen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung der konkreten Situation im Hinblick auf umwelt-, genehmigungs- oder sicherheitsrelevante örtliche Gegebenheiten, ob eine Veränderung der festgelegten Frist für die Vor-Ort-Besichtigung (Regelüberwachung) erforderlich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei einer erforderlichen Veränderung im Überwachungsprogramm der Überwachungsbehörde zu dokumentieren
Das MU ist einmal jährlich zum Stichtag 1. Juli unter Übersendung der Überwachungsprogramme über alle erfolgten Anpassungen zu informieren.
3.5 Überwachung aus besonderem Anlass
Gemäß § 22a Abs. 4 DepV haben die zuständigen Behörden unbeschadet der Regelüberwachung eine zusätzliche Überwachung durchzuführen bei Beschwerden wegen ernsthafter Umwelteinwirkungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des KrWG oder einer aufgrund des KrWG erlassenen Rechtsverordnung (hier insbesondere der DepV ).
Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund der sachlichen Umstände, ob die zusätzliche Überwachung mit einer Vor-Ort-Besichtigung zu verbinden ist.
1)
Http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=2250&article_id=9107&_psmand=10.
2)
Http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=7911&article_id=43327&_psmand=26.
3)
Http://www.umwelt.niedersachsen.de/service/umweltkarten/wasserrahmenrichtlinie_egwrrl/.
4)
Http://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten.
5)
Http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/.
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=2250&article_id=9107&_psmand=10. |
²) | Http://www.nlwkn.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=7911&article_id=43327&_psmand=26. |
³) | Http://www.umwelt.niedersachsen.de/service/umweltkarten/wasserrahmenrichtlinie_egwrrl/. |
⁴) | Http://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten. |
⁵) | Http://www.lbeg.niedersachsen.de/portal/. |
Abschnitt 4 DepÜPRdErl - Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie
4.1 Vorbereitung der Vor-Ort-Besichtigung
Die zuständige Behörde für die abfallrechtliche Überwachung einer Deponie, die der IE-Richtlinie unterliegt, bereitet die Vor-Ort-Besichtigungen auf Grundlage des Überwachungsprogramms der Überwachungsbehörde vor, das nach den Vorgaben des vorliegenden Überwachungsplanes aufgestellt wurde.
Soweit die Aufgaben anderer Behörden, die für die Überwachung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden oder der Anlagensicherheit zuständig sind, von der zu überwachenden Deponie oder ihrer Nebenanlagen berührt sind, sind diese Behörden an der Terminplanung zu beteiligen (z. B. die zuständige Wasserbehörde im Hinblick auf die Einleitung von gereinigtem Sickerwasser oder sonstigem Abwasser in Gewässer). Die regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen nach Nummer 3.4 sind grundsätzlich durch die für die Anlage zuständigen Behörden gemeinsam durchzuführen.
Federführend für die Durchführung der Überwachung nach der IE-Richtlinie auf Grundlage dieses Überwachungsplanes ist die zuständige Deponiebehörde. Die zuständigen Deponiebehörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, das LBEG sowie die Region Hannover (vgl. Anlagen 1 und 2).
4.2 Datenerhebung und Dokumentation
Die Datenerhebung und Dokumentation der Überwachungsergebnisse hat für die regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen nach dem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
Die im Rahmen der medienübergreifenden Inspektion beteiligten weiteren Überwachungsbehörden übermitteln ihre Beiträge der federführenden Behörde in dem von dieser gesetzten Zeitrahmen.
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die federführende zuständige Behörde einen Bericht (Anlage 4: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Deponiebetrieb (Zulassungsanforderungen) und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber durch die federführende Behörde binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.
4.3 Nachprüfung bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen
Wurde bei einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt, dass die Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Deponiezulassung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach der Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Überprüfung zu erfolgen.
Soweit im Rahmen der erneuten Überprüfung eine umfassende Überwachung nach dem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular gemäß Anlage 4 erfolgt, beginnt die Frist bis zur nächsten regelmäßigen Kontrolle von diesem Zeitpunkt an zu zählen. Beschränkt sich die erneute Kontrolle und Dokumentation ausschließlich auf die zuvor festgestellten Mängel, verschiebt sich der Termin zur nächsten regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung nicht.
Bei schwerwiegenden Mängeln, die nicht im inhaltlichen Überwachungsbereich der Deponiebehörde festgestellt wurden, erfolgt die zusätzliche Vor-Ort-Überprüfung durch die dafür zuständige sonstige Behörde. Diese Behörde unterrichtet die federführend zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Nachprüfung.
Die in Anlage 4 mit "*"gekennzeichneten Punkte sind bei der Beurteilung, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, besonders zu berücksichtigen.
4.4 Veröffentlichung von Überwachungsergebnissen
Die Kurzfassung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Anhang Deckblatt und Teil 5 des Datenerhebungs- und Berichtsformulars) ist der Öffentlichkeit innerhalb von vier Monaten aktiv zugänglich zu machen, z. B. auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt frühestens vier Wochen nach Übermittlung des Berichtes über die Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) an den Deponiebetreiber.
Der Bericht über das Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Anhang Deckblatt und Teil 4) ist der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf Antrag zugänglich zu machen.
An das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte
Anlage 1 DepÜPRdErl - Verzeichnis der Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen
1. Öffentlich zugängliche Deponien in der Ablagerungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
1.1 | Siedlungsabfalldeponie Bornum/Börßum/Landkreis Wolfenbüttel | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis WolfenbüttelIn den Schönen Morgen 138300 Wolfenbüttel | II | GAA Braunschweig |
1.2 | Siedlungsabfalldeponie Watenbüttel/Braunschweig/Stadt Braunschweig | Stadt BraunschweigStadtentwässerung und AbfallwirtschaftBohlweg 3038100 Braunschweig | II | GAA Braunschweig |
1.3 | Siedlungsabfalldeponie Diebesstieg/Salzgitter-Heerte/Stadt Salzgitter | Entsorgungszentrum Salzgitter GmbHDiebesstieg 5038229 Salzgitter | II | GAA Braunschweig |
1.4 | Zentraldeponie Blankenhagen/Landkreis Northeim | Landkreis NortheimKreisabfallwirtschaftMatthias-Grünewald-Straße 2237154 Northeim | II | GAA Braunschweig |
1.5 | Zentraldeponie Heinde/Stadt Bad Salzdetfurth/Landkreis Hildesheim | Zweckverband AbfallwirtschaftHildesheim (ZAH)Bahnhofsallee 3631162 Bad Salzdetfurth | II | GAA Hannover |
1.6 | Zentraldeponie Bassum/Landkreis Diepholz | AbfallWirtschafts-Gesellschaft mbH (AWG)Klövenhausen 2027209 Bassum | II | GAA Hannover |
1.7 | Deponie Kolenfeld/Region Hannover | Zweckverband AbfallwirtschaftRegion Hannover (aha)Karl-Wiechert-Allee 60 c30625 Hannover | II | GAA Hannover |
1.8 | Deponie Sachsenhagen/Landkreis Schaumburg | AbfallwirtschaftsgesellschaftLandkreis Schaumburg mbH (AWS)Obere Wallstraße 331655 Stadthagen | II | GAA Hannover |
1.9 | Siedlungsabfalldeponie Borg/Rosche, Borg/Landkreis Uelzen | Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis UelzenWendlandstraße 829525 Uelzen | II | GAA Lüneburg |
1.10 | Siedlungsabfalldeponie Wischhafen II/Landkreis Stade | Landkreis StadeAm Sande 221682 Stade | II | GAA Lüneburg |
1.11 | Siedlungsabfalldeponie Lüneburg/Bardowick/Landkreis Lüneburg | Gesellschaft für Abfallwirtschaft LüneburgAdendorfer Weg21357 Bardowick | II | GAA Lüneburg |
1.12 | Siedlungsabfalldeponie Hillern/Hillern, Heber/Landkreis Heidekreis | Abfallwirtschaft Heidekreis AöRBornemannstraße 429614 Soltau | II | GAA Lüneburg |
1.13 | Siedlungsabfalldeponie Mansie II/Stadt Westerstede/Landkreis Ammerland | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis AmmerlandAmmerlandallee 1226655 Westerstede | II | GAA Oldenburg |
1.14 | Siedlungsabfalldeponie Sedelsberg/Gemeinde Saterland/Landkreis Cloppenburg | Landkreis CloppenburgEschstraße 2949661 Cloppenburg | II | GAA Oldenburg |
1.15 | Siedlungsabfalldeponie Dörpen/Landkreis Emsland | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis EmslandOrdeniederung 149716 Meppen | II | GAA Oldenburg |
1.16 | Siedlungsabfalldeponie Wilsum II/Samtgemeinde Uelsen/Landkreis Grafschaft Bentheim | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis Grafschaft BentheimVan-Delden-Straße 1-748529 Nordhorn | II | GAA Oldenburg |
1.17 | SiedlungsabfalldeponieBrake-Käseburg Nord/Landkreis Wesermarsch | GIB Entsorgung Wesermarsch GmbHOtto-Hahn-Straße 926919 Brake | II | GAA Oldenburg |
1.18 | Siedlungsabfalldeponie Wiefels I und II/Gemeinde Wangerland/Landkreis Friesland | Zweckverband AbfallwirtschaftszentrumFriesland/WittmundFuhlrieger Allee 326434 Wangerland | II | GAA Oldenburg |
1.19 | Siedlungsabfalldeponie Hattorf/Landkreis Osterode am Harz | Landkreis OsterodeHerzbergerstraße 537520 Osterode | III | GAA Braunschweig |
1.20 | Deponie Im Bollenrott/Dransfeld/Landkreis Göttingen | Landkreis GöttingenReinhäuser Landstraße 437083 Göttingen | I | GAA Braunschweig |
1.21 | Deponie Breitenberg/Landkreis Göttingen | Landkreis GöttingenReinhäuser Landstraße 437083 Göttingen | I | GAA Braunschweig |
1.22 | Boden- und BauschuttdeponieSarstedt-Moorberg/Landkreis Hildesheim | Umweltdienste Kedenburg GmbH & Co. KGLavesstraße 8-1231137 Hildesheim | I | GAA Hannover |
1.23 | Boden- und Bauschuttdeponie Delligsen/Landkreis Holzminden | AbfallwirtschaftLandkreis Holzminden (AWH)Weseraue 1137603 Holzminden | I | GAA Hannover |
1.24 | Siedlungsabfalldeponie Höfer/Höfer, Scharnhorst/Landkreis Celle | Zweckverband Abfallwirtschaft CelleBraunschweiger Heerstraße 10929227 Celle | I | GAA Lüneburg |
1.25 | Siedlungsabfalldeponie Helvesiek/Landkreis Rotenburg | Landkreis Rotenburg (Wümme)AbfallwirtschaftsbetriebGroße Straße 4927356 Rotenburg (Wümme) | I | GAA Lüneburg |
1.26 | Deponie Hittfeld II/Hittfeld, Seevetal/Landkreis Harburg | Otto Dörner Kies und DeponienGmbH & Co. KGLederstraße 2422525 Hamburg | I | GAA Lüneburg |
1.27 | Massenabfalldeponie Alversdorf/An der L 640, 38364 Schöningen/Landkreis Helmstedt | Norddeutsche Gesellschaft zur Ablagerung von Mineralstoffen mbH (norgam)Schöninger Straße 2-338350 Helmstedt | I | Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie |
2. Betriebseigene Deponien in der Ablagerungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
2.1 | Deponie für Kraftwerksasche/Eggestedt/Landkreis Osterholz | E.ON Kraftwerke GmbHTresckowstraße 530457 Hannover | III | GAA Lüneburg |
2.2 | Monodeponie Galing II/Stadt Nordenham/Landkreis Wesermarsch | Landkreis WesermarschPoggenburger Straße 1526919 Brake/Xstrata ZinkJohannastraße 126954 Nordenham | III | GAA Oldenburg |
2.3 | Deponie Barnbruch(Teilpolder III b und III c)/Wolfsburg Fallersleben/Stadt Wolfsburg | Volkswagen AGBerliner Ring 238444 Wolfsburg | IIII | GAA Braunschweig |
2.4 | Betriebsdeponie für Prozessrückstände der Harzmetall GmbH/Goslar Oker/Landkreis Goslar | Harz-Metall GmbHHüttenstraße 638642 Goslar | I | GAA Braunschweig |
2.5 | Reststoffzentrum Barum/Stadt Salzgitter | Salzgitter Flachstahl GmbHEisenhüttenstraße 9938239 Salzgitter | I | GAA Braunschweig |
2.6 | Monodeponie Großensiel/Stadt Nordenham/Landkreis Wesermarsch | Kronos Titan-GmbH & Co. OHGTitanstraße 126954 Nordenham | I | GAA Oldenburg |
2.7 | Deponie Rüschendorfer Moor/Damme/Landkreis Vechta | GLL Hannover - DomänenamtLandschaftsstraße 730159 Hannover | I | GAA Oldenburg |
2.8 | Rotschlammdeponie/Stade-Bützfleth/Landkreis Stade | Aluminium Oxid Stade GmbH (AOS)Johann-Ratje-Köser-Straße21683 Stade | I | GAA Lüneburg |
2.9 | Abfallentsorgungsanlage Lüthorst,Am Kahleberg, 37586 Dassel,Ortsteil Lüthorst/Landkreis Northeim | GFR mbHAbfallentsorgungsanlage LüthorstMax-von-Laue-Straße 1297080 Würzburg | I | Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie |
3. Ehemals öffentlich zugängliche Deponien in der Stilllegungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
3.1 | Siedlungsabfalldeponie Deiderode/Landkreis Göttingen | Landkreis GöttingenReinhäuser Landstraße 437083 Göttingen | II | GAA Braunschweig |
3.2 | Siedlungsabfalldeponie Wesendorf/Landkreis Gifhorn | Landkreis GifhornSchloßplatz 138518 Gifhorn | II | GAA Braunschweig |
3.3 | Siedlungsabfalldeponie Stedum/Landkreis Peine | A + B Abfallwirtschafts- undBeschäftigungsbetriebe Landkreis PeineWoltorfer Straße 57/5931224 Peine | II | GAA Braunschweig |
3.4 | Siedlungsabfalldeponie Fuhsetal/Stadt Salzgitter | Stadt SalzgitterStädtischer RegiebetriebKorbmacher Weg 538226 Salzgitter | II | GAA Braunschweig |
3.5 | Siedlungsabfalldeponie Schwichelt/Landkreis Peine | A + B Abfallwirtschafts- undBeschäftigungsbetriebe Landkreis PeineWoltorfer Straße 57/5931224 Peine | II | GAA Braunschweig |
3.6 | Siedlungsabfalldeponie Meensen/Landkreis Göttingen | Göttinger EntsorgungsbetriebeRudolf-Wissel-Straße 537076 Göttingen | II | GAA Braunschweig |
3.7 | Siedlungsabfalldeponie Bornhausen/KreisWirtschaftsBetriebe Goslar (kAöR)Bornhardtstraße 1338644 Goslar | KreisWirtschaftsBetriebe GoslarBornhardtstraße 1338644 Goslar | II | GAA Braunschweig |
3.8 | Siedlungsabfalldeponie Morgenstern/KreisWirtschaftsBetriebe Goslar (kAöR)Bornhardtstraße 1338644 Goslar | KreisWirtschaftsBetriebe GoslarBornhardtstraße 1338644 Goslar | II | GAA Braunschweig |
3.9 | Siedlungsabfalldeponie Paradiesgrund/KreisWirtschaftsBetriebe Goslar (kAöR)Bornhardtstraße 1338644 Goslar | KreisWirtschaftsBetriebe GoslarBornhardtstraße 1338644 Goslar | II | GAA Braunschweig |
3.10 | Siedlungsabfalldeponie Süpplingen/Landkreis Helmstedt | Landkreis HelmstedtTiefbauamtConringstraße 27-3038350 Helmstedt | II | GAA Braunschweig |
3.11 | Siedlungsabfalldeponie Rödermühle/Landkreis Osterode | Landkreis OsterodeHerzberger Straße 537520 Osterode | II | GAA Braunschweig |
3.12 | Übergangsdeponie Nienstädt/Nienstädt/Landkreis Schaumburg | Landkreis SchaumburgKreishaus Jahnstraße 2031655 Stadthagen | II | GAA Hannover |
3.13 | Deponie Burgdorf/Region Hannover | ahaZweckverband AbfallwirtschaftRegion HannoverKörperschaft öffentlichen RechtsKarl-Wiechert-Allee 60 c30625 Hannover | II | GAA Hannover |
3.14 | Deponie Lahe/Region Hannover | Zweckverband AbfallwirtschaftRegion Hannover (aha)Karl-Wiechert-Allee 60 c30625 Hannover | II | GAA Hannover |
3.15 | Siedlungsabfalldeponie Woltersdorf II/Landkreis Lüchow-Dannenberg | Landkreis Lüchow-DannenbergKönigsberger Straße 1029439 Lüchow (Wendland) | II | GAA Lüneburg |
3.16 | SiedlungsabfalldeponieCuxhaven-Altenwalde/Landkreis Cuxhaven | Stadt CuxhavenRathausplatz 127472 Cuxhaven | II | GAA Lüneburg |
3.17 | Siedlungsabfalldeponie Kuhstedt/Landkreis Rotenburg (Wümme) | Landkreis Rotenburg (Wümme)AbfallwirtschaftsbetriebGroße Straße 4927356 Rotenburg (Wümme) | II | GAA Lüneburg |
3.18 | Siedlungsabfalldeponie Ketzendorf II/Landkreis Stade | Landkreis StadeIm Sande 221677 Stade | II | GAA Lüneburg |
3.19 | Siedlungsabfalldeponie Heeßel III/Landkreis Cuxhaven | Landkreis CuxhavenVincent-Lübeck-Straße 227474 Cuxhaven | II | GAA Lüneburg |
3.20 | Siedlungsabfalldeponie Großefehn/Landkreis Aurich | Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis AurichHoheberger Weg 3626603 Aurich | II | GAA Oldenburg |
3.21 | Siedlungsabfalldeponie Hage/Landkreis Aurich | Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis AurichHoheberger Weg 3626603 Aurich | II | GAA Oldenburg |
3.22 | Siedlungsabfalldeponie Stapelfeld/Stadt Cloppenburg/Landkreis Cloppenburg | Landkreis CloppenburgEschstraße 2949661 Cloppenburg | II | GAA Oldenburg |
3.23 | Siedlungsabfalldeponie Varel/Hohenberge BA I und II/Stadt Varel/Landkreis Friesland | Landkreis FrieslandLindenallee 126441 Jever | II | GAA Oldenburg |
3.24 | Siedlungsabfalldeponie Varel/Hohenberge BA III/Stadt Varel/Landkreis Friesland | Landkreis FrieslandLindenallee 126441 Jever | II | GAA Oldenburg |
3.25 | Siedlungsabfalldeponie Breinermoor/Gemeinde Westoverledingen/Landkreis Leer | Landkreis Leer AbfallwirtschaftsbetriebFriesenstraße 33/3526789 Leer | II | GAA Oldenburg |
3.26 | SiedlungsabfalldeponieOldenburg (Altfeld)/Stadt Oldenburg | Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt OldenburgWehdestraße 7026123 Oldenburg | II | GAA Oldenburg |
3.27 | SiedlungsabfalldeponieOldenburg (Neufeld)/Stadt Oldenburg | Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt OldenburgWehdestraße 7026123 Oldenburg | II | GAA Oldenburg |
3.28 | Siedlungsabfalldeponie Piesberg/Stadt Osnabrück | Osnabrücker Service BetriebHafenringstraße 1249090 Osnabrück | II | GAA Oldenburg |
3.29 | SiedlungsabfalldeponieTonnenmoor I und II/Stadt Vechta/Landkreis Vechta | AbfallwirtschaftsgesellschaftLandkreis Vechta mbHFüchteler Straße 849377 Vechta | II | GAA Oldenburg |
3.30 | Siedlungsabfalldeponie Galing I(Hausmüllteil)/Landkreis Wesermarsch | Landkreis WesermarschPoggenburger Straße 1526919 Brake | II | GAA Oldenburg |
3.31 | SiedlungsabfalldeponieWilhelmshaven Nord/Stadt Wilhelmshaven | Wilhelmshavener EntsorgungsbetriebeFreiligrathstraße 42026386 Wilhelmshaven | II | GAA Oldenburg |
3.32 | Siedlungsabfalldeponie Venneberg/Stadt Lingen/Landkreis Emsland | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis EmslandOrdeniederung 149716 Meppen | II | GAA Oldenburg |
3.33 | Boden- und BauschuttdeponieBornhausen/KreisWirtschaftsBetriebe Goslar (kAöR)Bornhardtstraße 1338644 Goslar | KreisWirtschaftsBetriebe GoslarBornhardtstraße 1338644 Goslar | I | GAA Braunschweig |
3.34 | Boden- und Bauschuttdeponie Betheln/Stadt Gronau/Landkreis Hildesheim | Fischer GmbH und Co. KGSchachthof 131036 Eime | I | GAA Hannover |
3.35 | Boden- und Bauschuttdeponie Arholzen,Beverbach/Landkreis Holzminden | AbfallwirtschaftLandkreis Holzminden (AWH)Weseraue 1137603 Holzminden | I | GAA Hannover |
3.36 | Boden- und Bauschuttdeponie Derental/Landkreis Holzminden | AbfallwirtschaftLandkreis Holzminden (AWH)Weseraue 1137603 Holzminden | I | GAA Hannover |
3.37 | Deponie Weinbergsfeld/Alfeld/Landkreis Hildesheim | Betreiber erloschen | I | GAA Hannover |
3.38 | Bauschuttdeponie Cuxhaven-Altenwalde/Landkreis Cuxhaven | Stadt CuxhavenRathausplatz 127472 Cuxhaven | I | GAA Lüneburg |
3.39 | Bauschuttdeponie Riensförde/Landkreis Stade | Landkreis StadeIm Sande 221677 Stade | I | GAA Lüneburg |
3.40 | Bauschuttdeponie Hammah/Landkreis Stade | Landkreis StadeIm Sande 221677 Stade | I | GAA Lüneburg |
3.41 | Bauschuttdeponie Wedel/Landkreis Stade | Landkreis StadeIm Sande 221677 Stade | I | GAA Lüneburg |
3.42 | Bauschuttdeponie Oldendorf/Landkreis Stade | Landkreis StadeIm Sande 221677 Stade | I | GAA Lüneburg |
3.43 | Boden- und BauschuttdeponieSandhausen/Landkreis Osterholz | Landkreis OsterholzOsterholzer Straße 2327711 Osterholz-Scharmbeck | I | GAA Lüneburg |
3.44 | Bauschuttdeponie Emmendorf/Landkreis Uelzen | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis UelzenWendlandstraße 829525 Uelzen | I | GAA Lüneburg |
3.45 | Boden- und BauschuttdeponieLangen-Neuenwalde/Landkreis Cuxhaven | Landkreis CuxhavenVincent-Lübeck-Straße 227474 Cuxhaven | I | GAA Lüneburg |
3.46 | Boden- und Bauschuttdeponie Estringen/Landkreis Emsland | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis EmslandOrdeniederung 149716 Meppen | I | GAA Oldenburg |
3.47 | Boden- und BauschuttdeponieOsnabrück-Pye-Süberweg/Stadt Osnabrück | Bramme GmbHMindener Straße 17149084 Osnabrück | I | GAA Oldenburg |
3.48 | Boden- und BauschuttdeponieOsnabrück-Voxtrup/Stadt Osnabrück | Macadam GmbHHansastraße 8349134 Wallenhorst | I | GAA Oldenburg |
3.49 | Boden- und BauschuttdeponieBad Essen-Wehrendorf/Landkreis Osnabrück | Landkreis OsnabrückAm Schölerberg 149082 Osnabrück | I | GAA Oldenburg |
3.50 | Boden- und Bauschuttdeponie Bad Iburg/Landkreis Osnabrück | Pokörn Kommunalservice GmbHHarderberger Weg 649124 Georgsmarienhütte | I | GAA Oldenburg |
3.51 | Boden- und BauschuttdeponieBad Laer-Müschen/Landkreis Osnabrück | Diekmann GmbHHannoversche Straße 8049084 Osnabrück | I | GAA Oldenburg |
3.52 | Boden- und BauschuttdeponieHolsten-Mündrup/Landkreis Osnabrück | Osnabrücker SteinbruchbetriebeNiedersachsenstraße 1549124 Georgsmarienhütte | I | GAA Oldenburg |
3.53 | Boden- und BauschuttdeponieMelle-Markendorf/Landkreis Osnabrück | Landkreis OsnabrückAm Schölerberg 149082 Osnabrück | I | GAA Oldenburg |
3.54 | Boden- und BauschuttdeponieNeuenkirchen-Lintern/Landkreis Osnabrück | Kohl Recycling GmbHAm Flugplatz 2649585 Bramsche | I | GAA Oldenburg |
3.55 | Boden- und BauschuttdeponieQuakenbrück-Wohld/Landkreis Osnabrück | Hubert MitschkeTulpenstraße 649610 Quakenbrück | I | GAA Oldenburg |
3.56 | Boden- und BauschuttdeponieWoltrup-Wehbergen/Landkreis Osnabrück | Städtereinigung HoltmeyerHarderberger Weg 249124 Georgsmarienhütte | I | GAA Oldenburg |
4. Betriebseigene Deponien in der Stilllegungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
4.1 | Deponie Berkum/Landkreis Peine | Salzgitter Flachstahl GmbHEisenhüttenstraße 9938239 Salzgitter | III | GAA Braunschweig |
4.2 | Betriebsdeponie (alt) der Harzmetall GmbH/Goslar Oker/Landkreis Goslar | Harz-Metall GmbHHüttenstraße 638642 Goslar | III | GAA Braunschweig |
4.3 | Deponie Klein Biewende/Remlingen/Landkreis Wolfenbüttel | Bayer Schering Pharma AGMüllerstraße 17813353 Berlin | III | GAA Braunschweig |
4.4 | Deponie Barnbruch, Teilpolder III a/Wolfsburg Fallersleben | Volkswagen AGBerliner Ring 238440 Wolfsburg | III | GAA Braunschweig |
4.5 | Deponie Essenrode/Landkreis Helmstedt | Volkswagen AGBerliner Ring 238440 Wolfsburg | III | GAA Braunschweig |
4.6 | Deponie SZFG Heerte/Stadt Salzgitter | Salzgitter Flachstahl GmbHEisenhüttenstraße 9938239 Salzgitter | III | GAA Braunschweig |
4.7 | Deponie Limmerburg I/Alfeld/Landkreis Hildesheim | Sappi Alfeld GmbHMühlenmasch 131061 Alfeld (Leine) | II | GAA Hannover |
4.8 | Deponie Limmerburg II/Alfeld/Landkreis Hildesheim | Sappi Alfeld GmbHMühlenmasch 131061 Alfeld (Leine) | II | GAA Hannover |
4.9 | Klärschlammdeponie Hülshagen/Lauenhagen/Landkreis Schaumburg | Abwasserbetrieb der Stadt StadthagenRathauspassage 131655 Stadthagen | II | GAA Hannover |
4.10 | Monodeponie Nordhorn-Frenswegen/Stadt Nordhorn/Landkreis Grafschaft Bentheim | Kommunale Betriebe Nordhorn AöRGildkamp 1048529 Nordhorn | II | GAA Oldenburg |
4.11 | Monodeponie Edewechterdamm/Stadt Friesoythe/Landkreis Cloppenburg | Bremer EntsorgungsbetriebeSchiffbauerweg 2228237 Bremen | II | GAA Oldenburg |
4.12 | Deponie Bookholzberg/Landkreis Oldenburg | Deutsche Bahn AGJoachimstraße 830 159 Hannover | II | GAA Oldenburg |
4.13 | Deponie Leer-Hohegaste/Stadt Leer | Stadtwerke Leer AöRSchleusenweg 1626789 Leer | II | GAA Oldenburg |
4.14 | Deponie Frellstedt/Landkreis Helmstedt | Norddeutsche Zucker-Raffinerie GmbHAn der Zuckerraffinerie 1038373 Frellstedt | I | GAA Braunschweig |
4.15 | Deponie Vienenburg/Stadt Vienenburg | Buchholz GmbH u. Co. KGOsterwiecker Straße 14838690 Vienenburg | I | GAA Braunschweig |
4.16 | Deponie Zorge/Landkreis Osterode | Harz Guss Zorge GmbHWalkenrieder Straße 3237449 Zorge | I | GAA Braunschweig |
4.17 | Deponie Hottenrode/Landkreis Göttingen | Hermann Hesse Transport GmbHRischenweg 337124 Rosdorf | I | GAA Braunschweig |
4.18 | Deponie Königshütte/Bad Lautersberg/Landkreis Osterode | Königshütte GmbH & Co KGKönigshütte 137431 Bad Lauterberg | I | GAA Braunschweig |
4.19 | Deponie Oker/Landkreis Goslar | Norddeutsche Mischwerke GmbH & Co. KGAm Schlangengraben 1513597 Berlin | I | GAA Braunschweig |
4.20 | Bauschuttdeponie "Stollen Gustav"/Stadt Eschershausen/Landkreis Holzminden | DASAG Deutsche Naturasphalt GmbHGniesbreite 337632 Eschershausen | I | GAA Hannover |
4.21 | Boden- und Bauschuttdeponie Ottensen/Lindhorst/Landkreis Schaumburg | Volkswagen AGNutzfahrzeuge Mecklenheidestraße 7430419 Hannover | I | GAA Hannover |
4.22 | Deponie Hasbergen-Ohrbeck/Landkreis Osnabrück | Georgsmarienhütte GmbHNeue Hüttenstraße 149124 Georgsmarienhütte | I | GAA Oldenburg |
4.23 | Deponie Voslapper Groden/Stadt Wilhelmshaven | E.ON Kraftwerke GmbHTresckowstraße 530457 Hannover | I | GAA Oldenburg |
Anlage 2 DepÜPRdErl - Inertabfalldeponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase (Deponien nach § 3 Absatz 2 AbfAblV und der DK 0 - ausgenommen vom Anwendungsbereich der IE-Richtlinie )
1. Öffentlich zugängliche Inertabfalldeponien in der Ablagerungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
1.1 | Deponie Verliehhausen/Landkreis Northeim | Landkreis NortheimKreisabfallwirtschaftMatthias-Grünewald-Straße 2237154 Northeim | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.2 | Deponie Einbeck/Landkreis Northeim | Landkreis NortheimKreisabfallwirtschaftMatthias-Grünewald-Straße 2237154 Northeim | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.3 | Deponie Königsbühl/Landkreis Göttingen | Landkreis Göttingen Reinhäuser Landstraße 4 37083 Göttingen | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.4 | Deponie Wesendorf/Landkreis Gifhorn | Landkreis GifhornSchloßplatz 138518 Gifhorn | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.5 | Mineralstoffdeponie Klein Elbe/Landkreis Wolfenbüttel | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis WolfenbüttelIn den Schönen Morgen 138300 Wolfenbüttel | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.6 | Mineralstoffdeponie Weferlingen/Dettum/Landkreis Wolfenbüttel | AbfallwirtschaftsbetriebLandkreis WolfenbüttelIn den Schönen Morgen 138300 Wolfenbüttel | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.7 | Mineralstoffdeponie Sülteberg/Langelsheim/Landkreis Goslar | KreisWirtschaftsBetriebe GoslarBornhardtstraße 1338644 Goslar | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.8 | Mineralstoffdeponie Morgenstern/Liebenburg/Landkreis Goslar | KreisWirtschaftsBetriebe GoslarBornhardtstraße 1338644 Goslar | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
1.9 | Boden- und Bauschuttdeponie Söhlde/Landkreis Hildesheim | Marion Harstick Boden- undBauschuttdeponie und Recycling GmbHAhstedter Straße 19 a31174 Schellerten | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
1.10 | Boden- und BauschuttdeponieCoppenbrügge/Landkreis Hameln-Pyrmont | Umweltdienste Weserbergland GmbHAlte Heerstraße 2431863 Coppenbrügge | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
1.11 | Bodendeponie Benstorf-Mehle/LK Hameln-Pyrmont undLandkreis Hildesheim | Umweltdienste KedenburgGmbH & Co. KGLavesstraße 8-1231137 Hildesheim | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
1.12 | Boden- und Bauschuttdeponie Haverbeck/Stadt Hameln/Landkreis Hameln-Pyrmont | Werner Otto GmbHDüth 4031789 HamelnGenehmigungsinhaber:KreisabfallwirtschaftLandkreis Hameln-Pyrmont (KAW)Ohsener Straße 9831789 Hameln | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
1.13 | Boden- und BauschuttdeponieSiedeburg-Maasen/Landkreis Diepholz | Abfallwirtschaftsgesellschaft mbHKlövenhausen 2027211 Bassum | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
1.14 | Boden- und BauschuttdeponieBad Münder/Landkreis Hameln-Pyrmont | KreisabfallwirtschaftLandkreis Hameln-Pyrmont (KAW)Ohsener Straße 9831789 Hameln | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
1.15 | Deponie Brandisbreite/Landkreis Northeim | Landkreis NortheimKreisabfallwirtschaftMatthias-Grünewald-Straße 2237154 Northeim | 0 | GAA Braunschweig |
1.16 | Hildesheim Lerchenkamp/Landkreis Hildesheim | Umweltdienste KedenburgGmbH & Co. KGLavesstraße 8-1231137 Hildesheim | 0 | GAA Hannover |
2. Betriebseigene Inertabfalldeponien in der Ablagerungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
2.1 | Schleifschlammdeponie/Stadt Eschershausen/Landkreis Holzminden | DASAG Deutsche Naturasphalt GmbHGniesbreite 337632 Eschershausen | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
2.2 | Boden- und BauschuttdeponieKastendiek/Stadt Bassum/Landkreis Diepholz | M + S Transportgesellschaft mbHCarl-Zeiss-Straße 628816 Stuhr | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
2.3 | Deponie für Schlamm aus derWassergewinnung in Burgdorf/Ramlingen-Ehlershausen/Region Hannover | Harzwasserwerke GmbHPostfach 10065331106 Hildesheim | § 3 Abs. 2 AbfAblV | Region Hannover |
2.4 | Deponie für Schlamm aus derWassergewinnung in Neustadt a.Rbge/Neustadt am Rübenberge, Schneeren/Region Hannover | Harwasserwerke GmbHPostfach 10065331106 Hildesheim | § 3 Abs. 2 AbfAblV | Region Hannover |
2.5 | Deponie für Schlamm aus derWassergewinnung in Uetze/Hänigsen/Region Hannover | Wasserverband PeinePostfach 182031208 Peine | § 3 Abs. 2 AbfAblV | Region Hannover |
2.6 | Deponie Münchehof/Landkreis Goslar | FELS-Werke GmbHGeheimrat-Ebert-Straße 1238640 Goslar | 0 | GAA Braunschweig |
2.7 | Deponie Mehrum/Landkreis Peine | Kraftwerk Mehrum GmbHTriftstraße 2531249 Hohenhameln | 0 | GAA Braunschweig |
2.8 | Kalkschlammdeponie Adersheim/Landkreis Wolfenbüttel | Salzgitter Flachstahl GmbHEisenhüttenstraße 9938239 Salzgitter | 0 | GAA Braunschweig |
2.9 | Deponie für Filterspülschlamm desWasserwerkes Ristedt/Gemarkung Ristedt, Stadt Syke/Landkreis Diepholz | Harzwasserwerke GmbHNikolaistraße 831137 Hildesheim | 0 | GAA Hannover |
2.10 | Deponie für Filterspülschlamm desWasserwerkes Liebenau II/Landkreis Nienburg | Harzwasserwerke GmbHNikolaistraße 831137 Hildesheim | 0 | GAA Hannover |
2.11 | Deponie für Produktionsabfälle/Waffensen/Landkreis Rotenburg (Wümme) | Xella Porenbeton GmbHHermann-Schlüter-Straße 327356 Rotenburg (Wümme) | 0 | GAA Lüneburg |
2.12 | Deponie für Produktionsabfälle/Schneverdingen/Landkreis Soltau-Fallingbostel | DW Systembau GmbHWerk BRESPA SchneverdingenStockholmer Straße 129640 Schneverdingen | 0 | GAA Lüneburg |
2.13 | Monodeponie Alexandersfeld/Stadt Oldenburg | Verkehr und Wasser GmbHFelix-Wankel-Straße 926125 Oldenburg | 0 | GAA Oldenburg |
3. Ehemals öffentlich zugängliche Inertabfalldeponien in der Stilllegungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
3.1 | Mineralstoffdeponie Bortfeld/Wendeburg-Bortfeld/Landkreis Peine | Reinhold GmbH & Co. KGPeiner Straße 12638112 Braunschweig | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Braunschweig |
3.2 | Deponie Düth/Afferde/Landkreis Hameln Pyrmont | KreisabfallwirtschaftLandkreis Hameln-Pyrmont (KAW)Ohsener Straße 9831789 Hameln | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
3.3 | Boden- und Bauschuttdeponie Banteln/Stadt Gronau/Landkreis Hildesheim | FBR-Recycling GmbH & Co. Rohstoff KGAlter Sonnenbergweg 431084 Freden (Leine) | § 3 Abs. 2 AbfAblV | GAA Hannover |
3.4 | Boden- und Bauschuttdeponie Lehrte/Lehrte, Arpke/Region Hannover | Diekmann GmbH & Co. KGZum Hämeler Wald 2131275 Lehrte | § 3 Abs. 2 AbfAblV | Region Hannover |
3.5 | Bodendeponie Neustadt/Neustadt, Scharrel/Region Hannover | K.-H. Fessel GmbHAckerstraße 930826 Garbsen | § 3 Abs. 2 AbfAblV | Region Hannover |
3.6 | Bodendeponie Wedemark/Wedemark, Oegenbostel/Region Hannover | SchmiegeltHanseatenstraße 5830853 Langenhagen | § 3 Abs. 2 AbfAblV | Region Hannover |
3.7 | BD Elze Saalemühle/Landkreis Hildesheim | Jan Gizyn GmbHSure Wisch 530625 Hannover | 0 | GAA Hannover |
3.8 | Boden- und BauschuttdeponieWispenstein/Stadt Alfeld/Landkreis Hildesheim | Otto Ulrich BauunternehmenGmbH & Co. KGRöhnstraße 2131084 Freden | 0 | GAA Hannover |
4. Betriebseigene Inertabfalldeponien in der Stilllegungsphase
Lfd. Nr. | Bezeichnung/Standort/Stadt/Landkreis/Region | Betreiber | DK | Aufsichtsbehörde |
---|---|---|---|---|
4.1 | Deponie Handorf/Landkreis Peine | Schimmel GmbH & Co. KGGroße Heide 1031241 Ilsede | 0 | GAA Braunschweig |
4.2 | Deponie Süpplingen/Landkreis Helmstedt | Abwasserverband Nord-ElmBerliner Straße 1-338165 Lehre | 0 | GAA Braunschweig |
Anlage 3 DepÜPRdErl - Abgrenzung der gewerbeaufsichtlichen Zuständigkeiten bei Deponien
Nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27. 10. 2009 (Nds. GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 291), sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (GAÄ-Z) bei Deponien, für deren Genehmigung und Überwachung sie zuständig sind, auch zuständig für die Überwachung von Anlagen, die dem Betrieb dieser Deponien dienen. Die diesbezügliche Abgrenzung zwischen den Aufgaben des jeweiligen GAA-Z und des jeweiligen örtlichen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes (GAA) ergibt sich grundsätzlich wie folgt:
Anlage auf Deponiegelände | ZuständigesGAA | |
---|---|---|
Eingangskontrolle, Waage, Labor | GAA-Z | |
Anlagen zur Gaserfassung und -verwertung | GAA-Z | |
Sickerwasserkläranlage | GAA-Z | |
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage | ||
- | Output (Feinfraktion) wird vor Ort abgelagert | GAA-Z |
- | Output (Feinfraktion) wird nicht vor Ort abgelagert | GAA |
Restabfallzwischenlager | GAA | |
Sicherstellungsbereich während der Ablagerungsphase | GAA-Z | |
Schadstofflager/Problemabfallannahmestelle | GAA | |
Kleinanliefererbereich | GAA | |
Sammel- und Abholstellen nach ElektroG | GAA | |
Sonstige Zwischenlager (z. B. Altholz) und Behandlungsanlagen (z. B. Altholzschredder, Bauschuttbrecher) | GAA |
In begründeten Einzelfällen können die beteiligten Gewerbeaufsichtsämter einvernehmlich feststellen, dass die Abgrenzung abweichend vorgenommen werden kann.
Anlage 4 DepÜPRdErl - Datenerhebungs- und Berichtsformular; Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Abs. 2 DepV
1. Einleitung
Vor-Ort-Besichtigungen an Deponien sollen dazu beitragen, dass das Umweltrecht eingehalten und der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet werden. Insbesondere sollen sie sicherstellen, dass Deponien gemäß ihrer Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Anzeige) errichtet, betrieben, stillgelegt und nachgesorgt werden.
2. Rechtsgrundlagen
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen (sog. Industrieemissionsrichtlinie) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 734) in deutsches Recht umgesetzt und mit Artikel 3 dieses Gesetzes wurde das KrWG entsprechend geändert. Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973) konkretisiert in Artikel 7 die Umsetzung u. a. durch eine Änderung der DepV .
Für die Überwachung von Deponien in Niedersachsen sind gemäß ZustVO-Abfall zuständig:
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle,
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück,
die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, soweit sie nicht in eigener Sache beteiligt
ist und
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, soweit Deponien der Bergaufsicht unterliegen.
3. Vor-Ort-Besichtigungen gemäß Überwachungsprogramm
Die Häufigkeit für regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen von Deponien legen die zuständigen Behörden nach § 22a Abs. 2 DepV in Überwachungsprogrammen fest. Grundlage dieser Überwachungsprogramme ist der Überwachungsplan des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Die Vor-Ort-Besichtigung soll anhand des Erhebungsformulars (Anhang) durchgeführt und ausgewertet werden. Dieses beinhaltet
ein Deckblatt,
ein Vorblatt (Teil 1),
die Stammdaten (Teil 2),
den Prüfkatalog (Teil 3),
das Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung (Teil 4),
eine Kurzfassung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung (Teil 5),
eine Liste der Anlagen (Teil 6) und
ein Hinweisblatt zur Handhabung der Eintragungen (Teil 7).
Das Erhebungsformular ist hinsichtlich der Eingabe von Text und Zahlen minimiert. Es kann unmittelbar als WORD-Dokument ausgefüllt werden. Soweit sich die geforderten Eintragungen nicht unmittelbar aus den Fragen erschließen, können dem Hinweisblatt (Anhang: Teil 7) zusätzliche Informationen entnommen werden.
Die Eintragungen in der Ergebnisspalte 1 dienen ausschließlich der Information und sind nicht ausschlaggebend für das Überwachungsergebnis.
Die Fragen zur Ergebnisspalte 2 sind jeweils so aufgebaut, dass jeweils bei Antwort "ja" kein Verstoß vorliegt. Somit sind Verstöße anhand von Einträgen bei "nein" in Ergebnisspalte 2 schnell als Abweichung von den Vorgaben zu identifizieren, die sich als mehr oder minder schwerwiegender Verstoß darstellen.
Schwerwiegende Verstöße erfordern gemäß § 22a Abs. 3 Satz 2 eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Verstoßes. Bei der Beurteilung, ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist zu prüfen, ob durch den Verstoß
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden oder
in vielfältiger oder grundlegender Weise oder wiederholt gegen die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Deponiebetriebes verstoßen wird.
Die mit "*"gekennzeichneten Punkte sind bei der Beurteilung, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, besonders zu berücksichtigen.
Der Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung (Anhang: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) ist dem Deponiebetreiber von der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln.
Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung (Anhang: Deckblatt und Teil 5) gemäß Nummer 4.4 des Überwachungsplans erfolgt frühestens vier Wochen nach Übermittlung an den Deponiebetreiber.
4. Weitere Vor-Ort-Besichtigungen
Neben den regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen gemäß Überwachungsprogramm sind nach § 22a Abs. 3 Satz 2 DepV "zusätzliche Vor-Ort-Besichtigungen" durchzuführen, wenn der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen die Zulassung verstößt. Erfolgt die zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung in gleichem Umfang wie die regelmäßige Vor-Ort-Besichtigung, soll danach die nächste regelmäßige Vor-Ort-Besichtigung in dem im Deponieüberwachungsprogramm festgelegten Zeitraum stattfinden.
"Anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen" nach § 22a Abs. 4 DepV führen die zuständigen Behörden ferner bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, bei Verstößen gegen das KrWG, die DepV oder einer anderen aufgrund des KrWG erlassenen Rechtsverordnung durch. Da nicht jede Beschwerde eine Vor-Ort-Besichtigung durch die Behörde auslösen soll, muss es sich um eine substantiierte Beschwerde handeln.
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