Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
Übertragung von Zuständigkeiten für den Grundstücksverkehr auf die NLStBV
RdErl. d. MW v. 7. 4. 2020 - 43.2-27000 -
Vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
- VORIS 92200 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MF v. 14. 11. 2019 (Nds. MBl. S. 1766) - VORIS 64100 -
b)
RdErl. v. 21. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1213) - VORIS 92200 -
Aufgrund der Ermächtigung des MF (Bezugserlass zu a) werden die dem MW übertragenen Befugnisse wie folgt weiter übertragen:
Abschnitt 1 NLStBV-ZustÜRdErl
1. Die NLStBV wird unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abzuwickeln:
1.1 Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken für den Bau von Landesstraßen im Rahmen der dafür im Fachhaushalt des MW zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Bezugserlasses zu a) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen ( § 64 Abs. 1 LHO ) - im Folgenden: LFN -;
1.2 Veräußerung von für die Straßenbauverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken, wenn der volle Wert 100 000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
Abschnitt 2 NLStBV-ZustÜRdErl
2. Wird die Wertgrenze gemäß Nummer 1.2 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.
2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von den in Nummer 1 genannten Wertgrenzen eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.
2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
2.2.1 Preisvermerk gemäß Anhang zu Anlage 2 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO mit den dort bezeichneten Unterlagen;
2.2.2 Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über die Unterlagen gemäß Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind;
2.2.3 ein mit der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf,
wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 Nr. 3 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO abweicht;
2.2.4 sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
Abschnitt 3 NLStBV-ZustÜRdErl
3. Die Erlöse aus der Veräußerung nach Nummer 1.2 stehen der Geldrechnung des LFN zu.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
Abschnitt 4 NLStBV-ZustÜRdErl
4. Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 1 und 3 entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
Abschnitt 5 NLStBV-ZustÜRdErl
5. Im Übrigen gelten die Regelungen der VV zu § 64 LHO in der jeweils geltenden Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
Abschnitt 6 NLStBV-ZustÜRdErl
6. Die NLStBV wird unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte zum selbständigen Erwerb von Grundstücken für den Bau von Bundesfernstraßen ermächtigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
Abschnitt 7 NLStBV-ZustÜRdErl
7. Hinsichtlich der Veräußerung entbehrlich gewordener Grundstücke wird auf das Allgemeine Rundschreiben (ARS) Nr. 04/2020 vom 10.3.2020 (Verkehrsblatt 2020 S. 210) verwiesen. Hiernach entfällt die unmittelbare Veräußerung entbehrlicher Grundstücke durch die Straßenbauverwaltung. Derartige Grundstücke sind ausnahmslos der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zum Zweck der Verwaltung und Verwertung zuzuführen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
Abschnitt 8 NLStBV-ZustÜRdErl
8. Dieser RdErl. tritt am 7.4.2020 in Kraft mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 6.4.2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 7. April 2020 (Nds. MBl. S. 468)
An die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Kommunen
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