EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF-Projekten
EU-Strukturfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG in ESF-Projekten
Erl. d. StK v. 26. 11. 2015 - 403-46105/5103/0006 -
Vom 26. November 2015 (Nds. MBl. S. 1655)
- VORIS 82300 -
Bezug: | a) | RdErl. d. MF v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 23. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1494) |
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- VORIS 64100 - | ||
b) | Erl. d. MS v. 11. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1496) | |
- VORIS 82300 - | ||
c) | Erl. d. MW v. 22. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 903) | |
- VORIS 82300 - | ||
d) | Erl. v. 22. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 769) | |
- VORIS 21141 - | ||
e) | Erl. d. MW v. 23. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 784) | |
- VORIS 82300 - | ||
f) | Erl. d. MK v. 20. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 969) | |
- VORIS 22420 - |
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Allgemeines und Anwendungsbereich | 1 |
Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer | 2 |
Schlussbestimmungen | 3 |
Abschnitt 1 AsylbLGLPErl - Allgemeines und Anwendungsbereich
Für die Förderperiode 2014-2020 werden Leistungen nach dem AsylbLG nach Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320), geändert durch Verordnung (EU) 2015/1839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 10. 2015 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1), sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu a - pauschaliert.
Die Pauschalierung von Leistungen nach dem AsylbLG ist bei mit ESF-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2014-2020 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien anzuwenden:
a)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt (FIFA) - siehe Bezugserlass zu b -
b)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region (Richtlinie zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse) - siehe Bezugserlass zu c -
c)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation" - siehe Bezugserlass zu d -
d)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsmarktintegration "Qualifizierung und Arbeit" - siehe Bezugserlass zu e -
e)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung - siehe Bezugserlass zu f -.
Zur Anwendung der Pauschalierung hat die jeweilige Bewilligung auf der Grundlage einer Richtlinie mit Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen zu erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 26. November 2015 (Nds. MBl. S. 1655)
Abschnitt 2 AsylbLGLPErl - Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
2.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand
Als nationale Kofinanzierung können Leistungen nach dem AsylbLG , welche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten, im Anwendungsbereich dieses Erl. (siehe Nummer 1) berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung sind.
2.1.1 Für berücksichtigungsfähige Teilnehmende, die im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen, sind pauschal 302 EUR pro Leistungsmonat und teilnehmender Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Kopie der Leistungsbescheide oder von Sammelbescheinigungen im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung. Dabei muss aus den Bescheiden hervorgehen, dass ein Leistungsbezug von Geldleistungen erfolgt.
2.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich. Die konkrete Höhe der Leistungsbezüge nach dem AsylbLG ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.
2.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme berücksichtigungsfähig.
2.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung
2.2.1 Die Höhe der in diesem Erl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.
2.2.2 Die Antragsteller sind von der Bewilligungsstelle über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge in geeigneter Weise zu informieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 26. November 2015 (Nds. MBl. S. 1655)
Abschnitt 3 AsylbLGLPErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 26. November 2015 (Nds. MBl. S. 1655)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen das Katholische Büro Niedersachsen den Flüchtlingsrat Niedersachsen
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