Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
RdErl. d. MF v. 4. 2. 1999 - VD 4-21 26/31 -
Vom 4. Februar 1999 (Nds. MBl. S. 153)
Geändert durch RdErl. vom 28. Februar 2001 (Nds. MBl. S. 272)
- VORIS 20442 00 00 46 103 -
Bezug: RdErl. v. 8. 9. 1998 (Nds. MBl. S. 1322) - VORIS 20442 00 00 46 100 -
Abschnitt 1 wHVRefGRdErl
(aufgehoben)
Abschnitt 2 wHVRefGRdErl - Anwendung des § 81 Abs. 2 BBesG sowie Neuregelung der Anwärterbezüge ( § 82 BBesG )
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit RdSchr. vom 6.1.1999 - D II 3-221 810/1 - weitere Hinweise zum Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen gegeben sowie Hinweise zur Übergangsregelung des § 82 BBesG bekannt gemacht. Der Bezugserlass wird daher wie folgt geändert:
a)
Der Nr. 3 werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt: "Nach
§ 81 Abs. 2 BBesG
sind in den dort genannten Fällen die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Im Fall der weggefallenen
Vorbemerkung Nr. 3 a BBesO A und B
ergibt sich der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage aus der im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden
Anlage IX (BBesG)
. Das bedeutet in den Fällen der mit Wirkung vom 1.1.1999 abgesenkten Sicherheitszulagen (Vorbemerkungen Nr. 8 und 8 b BBesO A und B) bzw. der weggefallenen Zulage nach Vorbemerkung Nr. 8 c BBesO A und B, dass diese Zulagen nach dem 31.12.1998 auch nur in dem verminderten Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören oder gar nicht mehr (Vorbemerkung Nr. 8 c aaO). Im Sinne der Rechtsstandwahrung des
§ 81 Abs. 2 BBesG
ist es dann allerdings geboten, eine nach
§ 81 Abs. 1 BBesG
gewährte Ausgleichszulage ebenfalls als ruhegehaltfähig zu behandeln, weil sie denselben Regeln über die Ruhegehaltfähigkeit unterstehen muss, wie die durch sie kompensierte - weggefallene oder verminderte - Zulage. Dies gilt auch für die weggefallene Stellenzulage nach
Vorbemerkung 23 BBesO A und B
. Die betragsmäßig abgesenkten Zulagen nach den
Vorbemerkungen Nrn. 8 und 8 b BBesO A und B
können zum Auffüllen der zehnjährigen Mindestzeit zulageberechtigender Verwendung nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 BBesO A und B bei diesen Zulagen berücksichtigt werden, weil sie später auch nur in dieser Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören. Für Zulageempfängerinnen und Zulageempfänger, die die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A und B
bereits am 31.12.1998 bezogen haben, zählt auch bei späterem Eintritt in den Ruhestand der am 31.12.1998 geltende (also der volle) Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen."
b)
Der Nr. 5 des Bezugserlasses werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "Hiernach gelten - längstens bis zur Beendigung des am 31.12.1998 bestehenden Anwärterverhältnisses die Vorschriften weiter, die unmittelbar die Anwärterbezüge betreffen. Vorschriften, die nur mittelbar die Höhe der Anwärterbezüge beeinflussen, fallen nicht unter die Übergangsregelung des
§ 82 BBesG
. So ist die ab 1.1.1999 auch für Anwärterbezüge gellende Besoldungskürzungsvorschrift des
§ 3 a BBesG
auf Anwärterinnen und Anwärter 'alten Rechts' anwendbar. Ab 1.1.1999 ist
§ 65 Abs. 3 BBesG
nur noch in der Fassung des VReformG maßgebend. Ändern sich bei Anwärterinnen und Anwärtern 'alten Rechts' die persönlichen Verhältnisse (z. B. Vollendung des 26. Lebensjahres, Eheschließung), richtet sich die besoldungsrechtliche Behandlung nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Vorschriften. Heiratet eine Anwärterin 'alten Rechts' einen Beamten mit Dienstbezügen, so erhält die Anwärterin den halben Anwärterverheiratetenzuschlag, der Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1 (keine Konkurrenz)."
Abschnitt 3 wHVRefGRdErl - Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG
Die am 1.1.1999 in Kraft getretene Neufassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG (Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG ) gilt auch in Bestandsfällen für den (Rest-)Bezugszeitraum des Übergangsgeldes nach dem 31.12.1998. In Fällen, in denen nach bisherigem Recht die Zahlung des Übergangsgeldes wegen einer Beschäftigung unterbrochen war, ist aufgrund des Wegfalls dieser Regelung die Zahlung des (Rest-)Übergangsgeldes ab 1.1.1999 unter Anrechnung der Erwerbseinkünfte aufzunehmen.
Die Ermittlung des anrechenbaren Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens richtet sich nach den Maßgaben des § 53 Abs. 7 Sätze 4 und 5 BeamtVG (monatsbezogene Zuordnung des Einkommens zu den jeweiligen Zahlungsmonaten des Übergangsgeldes).
Beispiel:
Ein Beamter mit Dienstbezügen wird mit Ablauf des 20.10.1999 nicht auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das Übergangsgeld beträgt das 3,5-fache seiner letzten Dienstbezüge (6200 DM), somit 21 700 DM. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden übt er eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aus und bezieht daraus monatlich 4650 DM (brutto). Im November erhält er eine Zuwendung von 4300 DM.
Zahlungszeitraum | Übergangsgeld nach § 47 Abs. 1 und 4 BeamtVG | zu berücksichtigendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen | Rest-Übergangsgeld | ||
---|---|---|---|---|---|
ab 21.10.1999 | 2200 DM | (11/31) | 1650 DM | (11/31) | 550 DM |
ab 1.11.1999 | 6200 DM | 8950 DM | 0 DM | ||
ab 1.12.1999 | 6200 DM | 4650 DM | 1550 DM | ||
ab 1.1.2000 | 6200 DM | 4650 DM | 1550 DM | ||
ab 1.2.2000 | 900 DM | (4,5/31) | 675 DM | (4,5/31) | 225 DM |
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