Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

Erl. d. MS v. 2. 12. 2020 - 101.21-43137/3 -
- VORIS 21141 -
Vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 ZBSN-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb der fachlich unabhängigen Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen (ZBS Niedersachsen) zur fachlichen, organisatorischen und sonstigen Unterstützung insbesondere des Landes, der Kommunen und der Leistungserbringer im Bereich der Hilfe nach dem Achten Kapitel SGB XII.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 2 ZBSN-FördErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Das Land fördert den Betrieb der ZBS Niedersachsen, bestehend aus den Regionalvertretungen Braunschweig, Hannover und Lüneburg in der Region Ost und den Regionalvertretungen Oldenburg und Osnabrück in der Region West.
2.2 Für die einzelnen Regionalvertretungen bestehen folgende örtliche Zuständigkeiten:
2.2.1 Regionalvertretung Braunschweig:
Kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Peine und Wolfenbüttel;
2.2.2 Regionalvertretung Hannover:
Landkreise Celle, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg
sowie die Region Hannover;
2.2.3 Regionalvertretung Lüneburg:
Landkreise Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden;
2.2.4 Regionalvertretung Oldenburg:
Kreisfreie Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Aurich, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund;
2.2.5 Regionalvertretung Osnabrück:
Kreisfreie Stadt Osnabrück sowie die Landkreise Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und Diepholz.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 3 ZBSN-FördErl - Zuwendungsempfänger

Gefördert werden die der "Vereinbarung über die Trägergemeinschaft Zentrale Beratungsstelle für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten Niedersachsen" beigetretenen Träger der Regionalvertretungen der Regionen Ost und West.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 4 ZBSN-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die fachliche Unabhängigkeit der ZBS Niedersachsen ist zu gewährleisten.
4.2 Die Geschäftsführung, Leitungen und weiteren fachlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sozialpädagogische Fachkräfte und verfügen über ein abgeschlossenes Studium der sozialen Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit der Bewilligungsbehörde eine andere Personalausstattung abgestimmt werden, die jedoch nicht zu einer höheren Förderung als der nach Nummer 5.3 führen darf. Es sind entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen, die der Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedürfen.
4.3 Die ZBS Niedersachsen nimmt folgende Aufgaben wahr:
4.3.1 Evaluation und Monitoring
Die ZBS Niedersachsen sammelt und wertet die verfügbaren Daten aus, um damit die Grundlage für ein bedarfsgerechtes effizientes Hilfesystem zu entwickeln sowie Aussagen über Stand und Wirksamkeit der Hilfe zu machen.
Maßnahmen:
Erarbeitung der Grundlagen für eine landesweite Planung zur Steuerung und Fortentwicklung des Hilfeangebotes,
Bedarfsermittlung zur Sicherstellung eines passgenauen Hilfesystems,
Beobachtung und Beschreibung der Hilfeentwicklung,
Erarbeitung und Berücksichtigung von Wirksamkeitskriterien zur Durchführung der Erfolgskontrolle,
Abstimmung der Formate und Standards zur Auswertung der Dokumentation,
Auswertungen zur Sicherung eines effizienten Hilfesystems,
Erstellung des landesweiten Statistikberichts.
4.3.2 Optimierung der Hilfestrukturen
Die ZBS Niedersachsen steht bei der Neu- und Weiterentwicklung der Hilfe nach den
§§ 67 ff. SGB XII Hilfeanbietern und Kostenträgern beratend, vermittelnd und auswertend zur Seite.
Der Aufgabenumfang bezieht sich auf Einrichtungen und Dienste der ambulanten und stationären Hilfen, Institutionen, Vereine und sonstige Stellen.
Maßnahmen:
Fachberatung,
Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen auch zu aktuellen Fragestellungen,
Begleitung und Initiierung von Modellprojekten,
Beobachtung und Aktivierung vorgelagerter Hilfesysteme (Prävention),
fachberatende und prozessbegleitende Teilnahme an relevanten Gremien und Veranstaltungen,
in denen richtungsweisende Entscheidungen, die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII betreffend, durch Kostenträger, Hilfeanbieter und Verbände getroffen werden,
Weiterentwicklung von Konzepten und Methoden, u. a. durch Zusammenarbeit mit Externen, mit dem Ziel, "State of the Art" zu sein,
Unterstützung bei der Entwicklung vor Ort.
Die aus diesen Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse nutzt die ZBS Niedersachsen landesweit.
4.3.3 Koordination und Kooperation
Die ZBS Niedersachsen koordiniert und unterstützt die Kooperation der an der Hilfe beteiligten Akteure (Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Kommunen, Jobcenter, vorgelagerte Hilfeangebote usw.) u. a. mit dem Ziel, eine gleichmäßige Durchführung der Maßnahmen zu erreichen, Rechtsverwirklichung und die sinnvolle Organisation des Hilfesystems zu ermöglichen.
Sie unterstützt die Entwicklung und Einführung von qualitativen und quantitativen Standards, die ein gleichmäßiges und bedarfsgerechtes Hilfesystem gewährleisten, und überprüft deren Einhaltung.
Maßnahmen:
Vernetzung mit anderen Hilfebereichen, z. B. durch Moderation der Zusammenarbeit mit den Hilfeanbietern, anderen sozialen Dienstleistern und Sozialleistungsträgern,
Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Hilfeangebote,
Beratung und Stellungnahmen in strittigen Fällen.
4.4 Die ZBS Niedersachsen und das Land schließen eine jährlich zu prüfende Zielvereinbarung ab. Die ZBS Niedersachsen legt dem Land jährlich spätestens zum 15. Februar die vereinbarten Daten für das Controlling vor. Weitere Maßnahmen können nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 5 ZBSN-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur institutionellen Förderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben in dem in den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 beschriebenen Umfang und Sachausgaben in dem für den Betrieb der ZBS Niedersachsen notwendigen und angemessenen Umfang.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben wird folgende personelle Ausstattung der ZBS Niedersachsen zugrunde gelegt:
5.2.1 Für die Geschäftsführung:
0,5 Planstellen bis zur EntgeltGr. 12 TV-L.
5.2.2 In den Regionalvertretungen der Region Ost:
für die Leitung 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 11 TV-L,
für weitere fachliche Mitarbeit 2,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 10 TV-L,
für Verwaltungstätigkeiten 1,5 Planstellen bis zur EntgeltGr. 6 TV-L.
5.2.3 In den Regionalvertretungen der Region West:
für die Leitung 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 11 TV-L,
für weitere fachliche Mitarbeit 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 10 TV-L,
für Verwaltungstätigkeiten 1,0 Planstellen bis zur EntgeltGr. 6 TV-L.
5.2.4 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit dem Zuwendungsempfänger eine andere Personalausstattung und/oder Personalqualifikation abgestimmt werden.
5.3 Die Höhe der Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmt sich durch Multiplikation der nach Nummer 5.2 anerkannten Vollzeitstellen mit dem für die Haushaltsaufstellung des Vorvorjahres anzusetzenden Wertes der Spalte 6 der standardisierten Personalkostensätze des MF für den Tarifbereich zuzüglich eines im gleichen Verhältnis zum Anstieg der standardisierten Personalkostensätze anzupassenden Betrages auf Basis des Jahres 2016 in Höhe von 1 250 EUR je als zuwendungsfähig anerkannter Vollzeitstelle.
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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 6 ZBSN-FördErl - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Förderanträge für die Regionalvertretungen sind bei der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 1. November für das kommende Jahr vorzulegen.
6.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde von der ZBS Niedersachsen jeweils ein Sachbericht der Region Ost und der Region West vorzulegen, aus dem sich Angaben zu den durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten sowie deren Zielerreichung und Wirkung ergeben. Des Weiteren ist ein niedersachsenweiter Statistikbericht zu erstellen.
6.4.1 Der Jahresbericht der ZBS Niedersachsen ist ausgerichtet auf das für den Berichtszeitraum festgelegte Schwerpunktthema.
6.4.2 Der landesweite Statistikbericht basiert maßgeblich auf den von den Einrichtungen nach den Leistungsvereinbarungen den jeweiligen Regionalstellen zu liefernden Daten. Die ZBS Niedersachsen fasst diese Daten zusammen, wertet sie aus und hebt dabei Besonderheiten hervor.
Der Statistikbericht enthält mindestens Angaben und Analysen zu
Erstkontakten,
Darstellung der vorhandenen Hilfeangebote,
differenzierten Angaben zum betreuten Personenkreis,
Auslastung der Angebote und
Wirksamkeit der Hilfen.
Der Statistikbericht enthält im Schwerpunkt die landesweite Auswertung der Dokumentation mit entsprechenden Hinweisen und Anregungen zur Fortentwicklung insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Hilfe.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)

Abschnitt 7 ZBSN-FördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1445)
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
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