Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds) und aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich täti...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds) und aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien

Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds) und aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien

Erl. d. MS v. 11. 12. 2020 - 102-43210/9 -
Vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)
- VORIS 21141 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Leistungszweck, Rechtsgrundlage1
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger2
Voraussetzungen sowie Art, Umfang und Höhe der Leistung3
Verfahren4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 LBlFErl - Leistungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen hat in Ergänzung des gewährten Nachteilsausgleichs im Rahmen des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde diesen Landesblindenfonds geschaffen. Der Fonds soll blinde Menschen besonders in außergewöhnlichen Lebenssituationen finanziell unterstützen, um so lange wie möglich eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu erreichen.
1.2 Der vom Land Niedersachsen geschaffene Assistenzleistungsfonds soll Menschen mit Behinderungen in der Ausübung eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien bei der Finanzierung der benötigten Assistenzleistungen unterstützen, wenn diese Menschen aus behinderungsbedingten Gründen bei der Übernahme entsprechender Tätigkeiten in leitender Funktion oder in Gremien regelmäßig Unterstützung benötigen und dadurch gegenüber Menschen ohne Behinderungen höhere Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes haben. Ihnen soll so die Übernahme eines Ehrenamtes und damit eine aktive Mitwirkung in der Zivilgesellschaft ermöglicht werden.
1.3 Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen
zur Abmilderung von besonderen Härten, die im Einzelfall durch das gegenüber dem bis 31. 12. 2004 geltenden Recht niedrigere Leistungsniveau beim Landesblindengeld entstehen sowie
zur Stärkung des Ehrenamtes und der Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Leistungen nach dieser Richtlinie können gewährt werden an Menschen mit Behinderungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 2 LBlFErl - Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger

2.1 Leistungen nach Nummer 1.1 können gewährt werden an
2.1.1 Zivilblinde (Blinde) sowie
2.1.2 Personen,
2.1.2.1 deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder
2.1.2.2 bei denen durch Nummer 2.1.2.1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 2.1.2.1 gleich zu achten sind, und sich nicht in einer stationären Einrichtung befinden; als stationäre Einrichtung i. S. dieser Richtlinie gilt auch eine Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII .
2.2 Leistungen nach Nummer 1.2 können gewährt werden an schwerbehinderte Menschen,
2.2.1 bei denen das Merkzeichen B (Berechtigung zur ständigen Begleitung), das Merkzeichen BL (Blind) oder das Merkzeichen H (Hilflos i. S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften) festgestellt wurde oder
2.2.2 die auf die Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen wie z. B. Gebärdensprach-, Schrift- oder Lormendolmetscherinnen oder -dolmetschern oder den Einsatz von Übertragungsanlagen (z. B. Induktions- oder FM-Anlagen) angewiesen sind und bei denen
2.2.2.1 das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) oder das Merkzeichen TBl (Taubblindheit) festgestellt wurde oder
2.2.2.2 allein wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 vorliegt.
2.3 Die Zugehörigkeit zum jeweils leistungsberechtigten Personenkreis ist nachzuweisen durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder den Schwerbehindertenausweis gemäß § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 3 LBlFErl - Voraussetzungen sowie Art, Umfang und Höhe der Leistung

3.1 Die Leistungen nach Nummer 1.1 werden pauschaliert gewährt. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei.
Die Leistungen können in der jeweils aufgeführten Höhe anlass- oder ereignisbezogen insbesondere gewährt werden, wenn eine Person i. S. der Nummer 2.1
3.1.1 innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragseingang neu erblindet oder bei ihr eine Sehstörung festgestellt wird; einmalig 1 000 EUR;
3.1.2 allein lebt, weil sie in den letzten 18 Monaten vor Antragseingang die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige - z. B. durch Tod oder Auszug - verloren hat; einmalig 1 000 EUR;
3.1.3 erstmalig eine Ausbildung beginnt; einmalig 1 000 EUR;
3.1.4 erstmalig ein Studium beginnt; einmalig 1 000 EUR;
3.1.5 erstmalig eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung aufnimmt; einmalig 1 000 EUR;
3.1.6 erstmalig eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnimmt; einmalig 1 000 EUR;
3.1.7 berufsbedingt den Wohnort wechselt, z. B. durch einen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung; einmalig je Anlass 1 000 EUR;
3.1.8 ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreut; je Haushalt und Jahr 1 000 EUR;
3.1.9 an Selbsthilfemaßnahmen teilnimmt, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger, finanziert werden. Leistungen können in Höhe der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen bewilligt werden für
a)
Selbsthilfemaßnahmen zur Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags. Dies sind insbesondere Training lebenspraktischer Fertigkeiten, Mobilitätstraining, z. B. Unterricht mit dem Laserstock, dem Ultra-Body-Guard, blindenspezifische Schulungen in Hard- und Software der elektronischen Kommunikations- und Informationstechnik; je Maßnahme pro Zeitstunde 60 EUR, höchstens jedoch 2 000 EUR,
b)
Selbsthilfemaßnahmen zum Erlernen der Brailleschrift, insbesondere der Kurz- und Stenoschrift, der Schreibmaschine; je Maßnahme pro Zeitstunde 15 EUR, höchstens jedoch 1 500 EUR,
c)
sonstige Selbsthilfemaßnahmen, z. B. Einweisung in blindenspezifische Hilfsmittel
Halbtageskurs (mindestens 4 Zeitstunden); je Maßnahme 120 EUR,
Tageskurs (mindestens 7 Zeitstunden); je Maßnahme 210 EUR,
Zweitageskurs (mindestens 14 Zeitstunden); je Maßnahme 420 EUR,
Dreitageskurs (mindestens 21 Zeitstunden); je Maßnahme 630 EUR;
3.1.10 zusätzlich gehörlos ist; pro Jahr 2 750 EUR.
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die Leistungen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.10 auch nebeneinander gewährt werden.
Leistungen nach Nummer 3.1.9 können pro Person und Kalenderjahr höchstens für zwei Maßnahmen und bis maximal 2 000 EUR bewilligt werden.
Für Schulungen in Kommunikations- und Informationstechnik i. S. der Nummer 3.1.9 Buchst. a können je Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger bezogen auf einen Zeitraum von jeweils fünf Kalenderjahren maximal 5 000 EUR bewilligt werden.
3.2 Die Leistungen nach Nummer 1.2 können anlassbezogen gewährt werden, wenn eine Person i. S. der Nummer 2.2
in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, sportlichen oder politischen Bereichen in leitender Funktion in einem eingetragenen Verein bzw. in einem Verein mit regionalen Untergliederungen, dessen nächsthöhere Ebene ein eingetragener Verein ist, oder
in politischen Gremien (Rat, Kreistag, Landtag) oder
in Gremien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen einberufen werden (z. B. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX , Schiedsstelle nach § 133 SGB IX )
unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung i. S. des EStG ehrenamtlich tätig ist.
3.2.1 Die Höhe der Leistung beträgt
3.2.1.1 für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.1 pro Kalenderjahr 1 000 EUR sowie
3.2.1.2 für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.2 pro Kalenderjahr bis zu 2 000 EUR.
3.2.2 Die Leistungen nach Nummer 3.2.1.1 werden pauschaliert gewährt. Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind in der Verwendung der erhaltenen Zahlungen frei.
3.2.3 Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Nummer 3.2.1.2 sind der Einsatz von Kommunikationshilfen, wie z. B. Schrift-, Gebärdensprach- oder Lormendolmetscherinnen oder -dolmetschern, bzw. der Einsatz von benötigten Übertragungsanlagen (Induktions- oder FM-Anlagen) und ähnlicher Kommunikationshilfen anhand von Rechnungen nachzuweisen. Die Höhe der Leistung ist auf den tatsächlichen Rechnungsbetrag begrenzt.
3.2.4 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Nummer 2.2.2, die gleichzeitig auch die Voraussetzungen nach Nummer 2.2.1 erfüllen, können Leistungen aus den Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2 in Höhe von maximal 2 000 EUR pro Kalenderjahr erhalten.
3.3 Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft
zu machen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 4 LBlFErl - Verfahren

4.1 Bewilligungsbehörde ist das LS.
4.2 Leistungsanträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)

Abschnitt 5 LBlFErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des Erl. vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1620)
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
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