Dienstrechtliche Befugnisse und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Dienstrechtliche Befugnisse und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

    Dienstrechtliche Befugnisse und Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

    Erl. d. StK v. 28. 3. 2017 - 202-03000/2 -
    Vom 28. März 2017 (Nds. MBl. S. 320)
    - VORIS 20400 -
    Bezug:
    a)
    Beschl. d. LReg v. 27. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
    b)
    Erl. v. 21. 12. 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 936) - VORIS 20400 -

    Abschnitt 1 DRBefNBesGErl

    Mit Wirkung vom 1. 1. 2017 werden auf das Niedersächsische Landesarchiv übertragen:
    1.
    gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a die dienstrechtlichen Befugnisse für
    Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts und
    vergleichbare Beschäftigte;
    2.
    die Zuständigkeit für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 NBesG für Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts.
    Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 über die Besetzung von Standortleitungen bedürfen der Zustimmung der StK.
    Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.
    An das Niedersächsische Landesarchiv
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