Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
Erl. d. MW v. 16. 2. 2022 - 13-45238 -
Vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 239)
Geändert durch Erl. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
- VORIS 82300 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 15. 12. 2021 (Nds. MBl. S. 1909) - VORIS 64100 -
b)
Erl. v. 22. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 903), zuletzt geändert durch Erl. v. 23. 4. 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 182) - VORIS 82300 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Anlage 1 | |
Anlage 2 | |
Anlage 3 | |
Anlage 4 |
Abschnitt 1 RFB2021-2027UErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV sowie VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Fachkräfteprojekte zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse mit dem Ziel, die regionale Fachkräftesituation zu verbessern und die Fachkräftestrategie des Landes vor Ort umzusetzen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 -,
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21),
EU-Strukturförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -,
Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) - im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung -,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 , bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 .
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Abschnitt 2 RFB2021-2027UErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse mit drei Fördertatbeständen:
2.1.1 Strukturprojekte zur Entwicklung und Erprobung von Maßnahmen der Fachkräftesicherung, insbesondere in folgenden Feldern:
Verbesserung der Zusammenführung (Matching) von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage,
Information und Sensibilisierung von Fachkräften und Unternehmen zur Fachkräftesicherung,
Regionales Fachkräftemarketing und Berufemarketing,
Stärkung der Willkommenskultur/Betreuung internationaler Fachkräfte,
Stärkung beruflicher Weiterbildung, Unterstützung des digitalen Wandels und von Arbeit 4.0,
Fachkräfte-Netzwerke für Branchen, Berufe oder Zielgruppen,
Fachkräftebüros zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse,
Stärkung der Fachkräfteentwicklung für eine klimaneutrale Wirtschaft.
Soweit es sich bei der Förderung der Projekte um staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung;
2.1.2 Projekte zur Qualifizierung, Stabilisierung und Betreuung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden, darunter internationale Fachkräfte, insbesondere zur Vermittlung digitaler Kompetenzen und Befähigung zur Bewältigung des Strukturwandels;
2.1.3 Berufliche Weiterbildungsprojekte zur Vermittlung überbetrieblicher Kompetenzen, insbesondere für Beschäftigte. In den Projekten sollen auch digitale Kompetenzen oder Kompetenzen zur Bewältigung des Strukturwandels vermittelt werden.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind sowie
Projekte nach Ziffer 2.1.3, bei denen es sich um einzelbetrieblich ausgerichtete Weiterbildungsprojekte, unternehmensspezifische Schulungen, Schulungen von eigenen Produkten sowie betriebsspezifisches Coaching und Unternehmensberatung handelt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Abschnitt 3 RFB2021-2027UErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind:
für Projekte nach Nummer 2.1.1 juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften mit Betriebsstätte in Niedersachsen;
für Projekte nach Nummer 2.1.2 Bildungsträger in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Betriebsstätte in Niedersachsen;
für Projekte nach Nummer 2.1.3 Bildungsträger in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personengesellschaften. Diese sollen ihre Betriebsstätte in Niedersachsen haben.
3.2 Soweit die Zuwendung gemäß der DAWI-De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind Unternehmen in Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen. Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten sind die "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" der Europäischen Kommission maßgeblich (ABl. [EU] Nr. C 249 vom 31. 7. 2014, S. 1, Randnummer 20).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Abschnitt 4 RFB2021-2027UErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Projekte nach Nummer 2.1.1:
Die Region, für die die Maßnahmen der Fachkräftesicherung entwickelt und erprobt werden, muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
4.1.2 Projekte nach Nummer 2.1.2:
Der Wohnsitz der Teilnehmenden muss und der Ort der Durchführung des Projekts soll in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
4.1.3 Projekte nach Nummer 2.1.3:
Der Wohnsitz der Teilnehmenden oder der Beschäftigungsort muss und der Ort der Durchführung des Projekts soll in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
4.1.4 Das MW als programmverantwortliches Ressort kann im Benehmen mit der EU-Verwaltungsbehörde die Durchführung eines Vorhabens nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 außerhalb des Programmgebietes Niedersachsen in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 genehmigen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Für Strukturprojekte zur Fachkräftesicherung nach Nummer 2.1.1:
Fachliche und administrative Kompetenz des Zuwendungsempfängers und ggf. der Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung
des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,
Vorlage einer Stellungnahme des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses durch den Zuwendungsempfänger (außer bei Förderaufrufen);
4.2.2 für Projekte zur Qualifizierung, Stabilisierung und Betreuung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden nach Nummer 2.1.2:
Eigenverantwortliche Durchführung des Projekts durch den Zuwendungsempfänger sowie ggf. durch die Kooperationspartner; er kann Dritte (z. B. Honorardozentinnen oder Honorardozenten) zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragen,
Erfahrung des Zuwendungsempfängers sowie ggf. seiner Kooperationspartner im Bereich der Qualifizierung und Integration von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden; die fachliche und administrative Kompetenz zur Durchführung des Projekts wird u. a. durch fachlich und pädagogisch geeignetes Personal nachgewiesen,
Sicherstellung des Eintritts von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in das Projekt durch den Zuwendungsempfänger; es bedarf einer konkreten Vereinbarung zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Arbeitsverwaltung,
Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie eine gesicherte Gesamtfinanzierung
des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,
Vorlage einer Stellungnahme des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses durch den Zuwendungsempfänger (außer bei Förderaufrufen);
4.2.3 für berufliche Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3:
Erfahrung des Zuwendungsempfängers sowie ggf. seiner Kooperationspartner im Bereich berufliche Weiterbildung für Beschäftigte,
eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,
Vermittlung von allgemein am Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen; d. h. die jeweils vermittelte Qualifikation kann in verschiedenen Unternehmen eingesetzt werden,
Berücksichtigung der Strategie des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses,
Einreichung einer Kursbeschreibung mit Informationen zu angestrebten Zielgruppen sowie Zielen, Inhalten und Methoden, zeitlichem und inhaltlichem Ablauf und Abschlusszertifikat; ferner ist insbesondere die geplante Anzahl an geförderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern anzugeben,
Vorlage eines Zertifikats für den Gesamtkurs oder ggf. einzelner Module mit Informationen zu Dauer und Gegenstand des Projekts sowie zur erfolgreichen Teilnahme der Person.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1 für Strukturprojekte zur Fachkräftesicherung nach Nummer 2.1.1:
Ausrichtung am Bedarf der regionalen Wirtschaft und der zukünftig am regionalen Arbeitsmarkt benötigten Fachkräfte unter Berücksichtigung der Strategie des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses. Ferner soll das Projekt Fachkräftesicherungsmaßnahmen entwickeln und erproben und auf eine dauerhafte Fortführung über die Förderphase hinaus ausgerichtet sein. Auch sollen die Inhalte des Projekts grundsätzlich zugänglich gemacht werden für alle aus der Region betroffenen Akteure,
Integriertes Gesamtkonzept mit Benennung der angestrebten Zielgruppe sowie eine Beschreibung
der Projektziele, Inhalte und Methoden und des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs,
Berücksichtigung der EU-Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung" und "Ökologische Nachhaltigkeit" sowie des Themas "Gute Arbeit".
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
4.3.2 für Projekte zur Qualifizierung, Stabilisierung und Betreuung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden nach Nummer 2.1.2:
Ausrichtung am Bedarf der regionalen Wirtschaft und der zukünftig am regionalen Arbeitsmarkt benötigten Fachkräfte/Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der Strategie des zuständigen Regionalen Fachkräftebündnisses. Ferner ist der Beitrag zur Unterstützung des digitalen Wandels oder Strukturwandels darzustellen.
Integriertes Gesamtkonzept mit einer Beschreibung der angestrebten Zielgruppen sowie
der Ziele, Inhalte und Methoden, des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs sowie der
Teilnehmerzahl, der angestrebten Vermittlungsquote bzw. des Beitrags zum Arbeitsmarkt
und des erforderlichen Abschlusszertifikats. Der Anteil des sozialversicherungspflichtigen
eigenen Bildungspersonals am Projekt ist darzustellen.
Berücksichtigung der EU-Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männern", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung" und "Ökologische Nachhaltigkeit" sowie des Themas "Gute Arbeit".
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
4.3.3 für berufliche Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3:
Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Weiterbildungsprojekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.2.3 festgelegt sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Abschnitt 5 RFB2021-2027UErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Förderung
Die Förderung aus ESF+- und/oder Landesmitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung kann in der SER und in der ÜR durch das programmverantwortliche Ressort mit Landesmitteln grundsätzlich auf bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, sofern Landesmittel zusätzlich eingesetzt werden.
Das MW als programmverantwortliches Ressort kann im Einzelfall oder im Rahmen von Förderaufrufen Projekte in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) im Rahmen der Förderung mit einem höheren Interventionssatz genehmigen.
5.3 Höchst- und Mindestgrenzen der Förderung
5.3.1 Für Projekte nach Nummer 2.1.1 dürfen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben maximal 500 000 EUR betragen. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Ausnahmen zulassen.
Bei Projekten nach Nummer 2.1.1, die nach der Allgemeinen De-minimis-Verordnung gefördert werden, darf der in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen.
Bei Projekten nach Nummer 2.1.1, die nach der DAWI-De-minimis-Verordnung gefördert werden, darf der in Artikel 3 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannte Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 750 000 EUR nicht übersteigen.
5.3.2 Für Projekte nach Nummer 2.1.2 dürfen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben maximal 500 000 EUR betragen. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Ausnahmen zulassen.
5.3.3 Für Projekte nach Nummer 2.1.3 gelten folgende Grenzen:
5.3.3.1 | zuwendungsfähige Gesamtausgaben von maximal 200 000 EUR, |
---|---|
5.3.3.2 | zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 10 000 EUR, |
5.3.3.3 | mindestens 21 Unterrichtsstunden je Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer, |
5.3.3.4 | Kursgebühr je Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt weniger als 8 000 EUR netto. |
Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Ausnahmen von den Nummern 5.3.3.2 - 5.3.3.4 zulassen.
5.4 Dauer der Förderung
Die Laufzeit eines Projekts nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1.3 ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1 Folgende Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.1 sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben,
Restkostenpauschale nach Nummer 5.6.1; Personalausgaben des Verwaltungspersonals sind in der Restkostenpauschale zu berücksichtigen.
Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.
5.5.2 Folgende Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.2 sind zuwendungsfähig:
Personalausgaben,
Restkostenpauschale nach Nummer 5.6.2, in der auch die Personalausgaben des Verwaltungspersonals zu berücksichtigen sind,
Ausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmer-Gehälter).
Die Abrechnung der Personalausgaben sowie der Teilnehmer-Gehälter als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.
Darüber hinaus kommt entsprechend Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Gewährung weiterer vereinfachter Kostenoptionen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderte Erlasse festgesetzt.
5.5.3 Folgende Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.3 sind zuwendungsfähig:
Kosten des beruflichen Weiterbildungsprojekts sowie ggf. je Modul als Pauschalbetrag
je Teilnehmerin und Teilnehmer.
5.6 Pauschalen und Standardeinheitskosten
5.6.1 Bei Projekten nach Nummer 2.1.1 werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten.
5.6.2 Bei Projekten nach Nummer 2.1.2 werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben (mit Ausnahme der Ausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer) durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 36 % abgegolten.
5.6.3 Bei Projekten nach Nummer 2.1.3 werden alle förderfähigen Ausgaben in Form eines einzelfallbezogenen Pauschalbetrags abgegolten. Pauschaliert werden die Kosten je Kursteilnehmerin und Kursteilnehmer je berufliches Weiterbildungsprojekt oder ggf. Modul (gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ). Die im Fördermittelantrag anzugebene Kursgebühr ist unter Berücksichtigung marktüblicher Preise herzuleiten. Hierfür reicht der Antragsteller möglichst mehrere vergleichbare Kursangebote mit der Kursgebühr ein. Kann kein anderes vergleichbares Kursangebot vorgelegt werden, ist der Bewilligungsstelle ein Kostenplan vorzulegen.
5.7 Berücksichtigung der Umsatzsteuer und Sachleistungen in Form von Zulagen, Löhnen/Gehälter
Für Projekte nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.
Für Projekte nach Nummer 2.1.3 ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.
Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.
5.8 Bemessungsgrenzen
Die Bemessungsgrenze für Projekte nach Nummer 2.1.2 beträgt bis zu 15 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Zeitstunde (ohne Ausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer).
Für jedes Projekt nach Nummer 2.1.2 legt die Bewilligungsstelle einen individuellen Teilnehmerstundensatz auf Grundlage der Projektausgaben sowie der geplanten Teilnehmerstunden fest. Der finanzielle Vorteil des Zuschusses wird vollständig an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weitergegeben, indem diese keine Teilnahmegebühren erstatten müssen. Der Teilnehmerstundensatz kann sich im Laufe des Projekts verändern.
Das programmverantwortliche Ressort kann Ausnahmen von der zuvor genannten Bemessungsgrenze
zulassen.
5.9 Rückforderung der Zuwendung
Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Abschnitt 6 RFB2021-2027UErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Umsetzung der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "EU-Grundrechtecharta", "Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung oder Behinderung" und "Berücksichtigung der Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaabkommens, des Grundsatzes der ,Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle)‘ " sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13 zu achten.
Die Förderung beruflicher Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3 soll die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen. Über die Gesamtmaßnahme hinweg soll ein Frauenanteil angestrebt werden, der dem prozentualen Anteil der Frauen an den Beschäftigten in Niedersachsen entspricht.
Die Förderung beruflicher Weiterbildungsprojekte nach Nummer 2.1.3 soll ferner programmbezogen einen Beitrag zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeit leisten, um insbesondere die Klimaschutzziele zu unterstützen. Unter Beachtung des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird eine Vermittlung von umweltrelevanten Wissensinhalten und ökologischen Zusammenhängen angestrebt, die die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und Prozessen stärkt. Ferner soll die Weiterbildung in klimaschutzrelevanten Branchen gestärkt werden.
Die Querschnittsziele "Gleichstellung von Frauen und Männer" und "ökologische Nachhaltigkeit" nach Nummer 2.1.3 sind Gegenstand eines jährlichen Monitorings durch das programmverantwortliche Ressort. Sollten Fehlentwicklungen erkennbar sein, kann das programmverantwortliche Ressort z. B. im Rahmen eines Förderaufrufs gegensteuern.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit eine Zuwendung nach Nummer 2.1.1 eine staatliche Beihilfe darstellt und auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-Minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung und Artikel 7 Abs. 4 DAWI-De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Abschnitt 7 RFB2021-2027UErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
Projekte nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können fortlaufend beantragt und bewilligt werden.
Darüber hinaus kann das programmverantwortliche Ressort Förderaufrufe für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen oder für bestimmte Zielgruppen veröffentlichen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ).
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Die Auszahlung der Zuwendung nach Nummer 2.1.3 erfolgt abweichend und ergänzend zu den Vorschriften von Nummer 6 der ANBest-EFRE/ESF+ nach Abschluss des beruflichen Weiterbildungsprojekts oder ggf. eines Moduls nach Vorlage und Prüfung des Weiterbildungszertifikats. Neben dem Weiterbildungszertifikat ist als Nachweis eine Liste bei jedem Mittelabruf einzureichen, in welcher der reduzierte Rechnungsbetrag mit Zahlungseingang je Teilnehmendem und Kurs erfasst wird.
Der Zuschuss ist vom Weiterbildungsträger in voller Höhe weiterzugeben. Dies erfolgt durch die Reduzierung der Kursgebühr um den Zuschuss. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer oder Dritte bezahlen nur die um den Zuschuss reduzierte Rechnung.
7.7 Abweichend und ergänzend zu den Vorschriften von Nummer 6 der ANBest-EFRE/ESF+ wird Folgendes geregelt:
Ein Zwischennachweis für die Förderung beruflicher Weiterbildung nach Nummer 2.1.3 ist entbehrlich. Als Sachbericht i. S. der Nummer 6.3 ANBest-EFRE/ESF+ dient das Zertifikat, aus dem Dauer und Gegenstand der Maßnahme ersichtlich sind und über das nachgewiesen wird, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die geplanten Projektbestandteile absolviert hat.
7.8 Im Rahmen dieses Programms können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat oder mit anderen deutschen Ländern unterstützt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Abschnitt 8 RFB2021-2027UErl - Schlussbestimmungen
8.1 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erlass zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diese Richtlinie rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.2 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erlass nicht gewährt werden.
8.3 Dieser Erlass tritt am 16. 2. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Anlage 1 RFB2021-2027UErl
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Anlage 2 RFB2021-2027UErl
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Anlage 3 RFB2021-2027UErl
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
Anlage 4 RFB2021-2027UErl
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.3 des Erl. i.d.F. vom 15. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 239)
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