Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
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Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes

Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes

RdErl. d. MU v. 9.7.2008 - 16-05130/3 -
Vom 9. Juli 2008 (Nds. MBl. S. 864, 1055, 2009 S. 44)
- VORIS 28000 -
- Im Einvernehmen mit dem MI, dem MJ, dem ML, dem MS und dem MW -
Bezug:
RdErl. v. 21.10.1992 (Nds. MBl. 1993 S. 9), zuletzt geändert durch RdErl. v. 19.7.2005 (Nds. MBl. S. 685) - VORIS 28000 00 00 00 001 -
1.
Die Konferenz der für Umweltfragen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen hat am 4.12.1987 beschlossen, eine überarbeitete Fassung der Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes einheitlich einzuführen. Die Neufassung dieser mit dem Bezugserlass eingeführten Richtlinien wird in der Anlage bekannt gemacht.
2.
Die Richtlinien sind in fünf Teile gegliedert:
I.Allgemeiner Teil
II.Sachbereich Abfallentsorgung
III.Sachbereich Immissionsschutz
IV.Sachbereich Gewässerschutz
V.Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege.
3.
Dieser RdErl. tritt am 9.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Region Hannover, Landkreise und Gemeinden
Anlage
Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Allgemeiner TeilI.
Begriffsbestimmungen1.
Anwendungsbereich des Katalogs2.
Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren3.
Abgabe an die Staatsanwaltschaft4.
Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen5.
Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen6.
Fahrlässiges Handeln7.
Tateinheit8.
Dauerzuwiderhandlungen9.
Tatmehrheit10.
Besondere persönliche Merkmale und Verletzung der Aufsichtspflicht11.
Verfahren nach Einspruch12.
Sachbereich AbfallentsorgungII.
§ 61 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)1.
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll)1.1
Gegenstände des Sperrmülls1.2
Altreifen1.3
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) sowie deren Teile1.4
Altöle, flüssige Brennstoffe, Öl/Wassergemische u.Ä.1.5
Bauschutt1.6
Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen)1.7
Schlachtabfälle und Tierkadaver1.8
Pflanzliche Abfälle1.9
§ 61 Abs. 1 Nrn. 2a bis 4 KrW-/AbfG 2.
Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)3.
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)4.
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)5.
Altholzverordnung (AltholzV)6.
Altölverordnung (AltölV)7.
Batterieverordnung (BattV)8.
Bioabfallverordnung (BioAbfV)9.
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO)10.
Deponieverordnung (DepV)11.
Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV)12.
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)13.
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV);14.
Transportgenehmigungsverordnung (TgV)15.
Verpackungsverordnung (VerpackV)16.
Versatzverordnung (VersatzV)17.
Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)18.
Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 KrW-/AbfG 19.
Nachweisverordnung (NachwV)20.
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)21.
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 Abs. 3 ChemOzonSchichtV)22.
Ordnungswidrigkeiten nach § 46 NAbfG 23.
Sachbereich ImmissionsschutzIII.
Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)1.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen2.
Benzinbleigesetz (BzBlG)3.
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.5.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-ProtAG)4.
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)5.
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)6.
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)7.
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)8.
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)9.
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)10.
Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)11.
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)12.
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 13.
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)14.
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)15.
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)16.
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)17.
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)18.
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)19.
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)20.
Sachbereich GewässerschutzIV.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)I.
NWG II.
SonstigeIII.
Sachbereich Naturschutz und LandschaftspflegeV.
Tatbestände außerhalb des ArtenschutzesErster Abschnitt
ArtenschutzZweiter Abschnitt
Zuwiderhandlungen, bei denen zwischen streng geschützten, besonders geschützten und sonstigen Arten unterschieden wird1.
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Artenschutzes2.
Verwarngeldkatalog für den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"Anlage
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 UZuwHARdErl - I. Allgemeiner Teil

1. Begriffsbestimmungen
1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmlichen Gesetzes oder einer aufgrund eines solchen erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -, vgl. jedoch auch § 1 Abs. 2 OWiG ).
1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand
eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe)
vorsieht.
2. Anwendungsbereich des Katalogs
2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden und für die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten aus den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Katalog soll eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.
Der Verstoß gegen die Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einem unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.
2.2 Soweit Zuwiderhandlungen aus den Sachbereichen nach Nummer 2.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
3.1 Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Feststellungen oder Anzeigen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit aus den Sachbereichen nach Nummer 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist. Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde ( § 47 Abs. 1 und 2 OWiG - Opportunitätsprinzip -).
3.2 Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG ). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis der Täterin oder des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren Denkzettels zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Im Bußgeldkatalog sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt (Kennzeichnung durch "*" in den Spalten 3 und 4).
Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet, es sei denn, es liegen besondere Umstände i. S. von Nummer 6.3 vor.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG ).
4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Abs. 1 OWiG ).
4.3 Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt ( § 41 Abs. 2 OWiG ), kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden ( § 21 Abs. 2 OWiG ).
5. Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
6.1 Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (vgl. Nummern 6.2 und 6.2.1) oder ermäßigt (vgl. Nummer 6.3) werden.
Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.
6.2 Erhöhung
Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn
a)
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,
b)
die Täterin oder der Täter
aa)
sich uneinsichtig zeigt,
bb)
bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
cc)
die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht,
dd)
vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (vgl. Nummer 9),
ee)
in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
6.2.1 Gewinnabschöpfung
Wurden wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG ); auf diese Weise soll unlauteres Gewinnstreben bekämpft und sichergestellt werden, dass keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gezogen werden können. Zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits ist ein angemessenes Verhältnis herzustellen. Dabei kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es sonst nicht möglich wäre, den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Tat gezogen wurde, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG ).
6.2.2 Verfall von Vermögensvorteilen
Hat die Täterin oder der Täter oder ein Dritter, für den die Täterin oder der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann ( § 29a OWiG ).
6.3 Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a)
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
b)
der Vorwurf, der die Täterin oder den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
c)
die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
d)
die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, auch unter Berücksichtigung weiterer Geldbußen, die für andere Ausführungshandlungen festzusetzen sind, zu denen ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die eine im Wesentlichen gleichartige Begehungsweise aufweisen (früher so genannte fortgesetzte Handlungen),
e)
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters außergewöhnlich schlecht sind.
7. Fahrlässiges Handeln
Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach den Nummern 6.2 und 6.3 auch für fahrlässiges Handeln.
8. Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird ( § 19 OWiG ).
9. Dauerzuwiderhandlungen
9.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
9.2 Bei der Festsetzung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (vgl. Nummer 5), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (vgl. Nummer 6.2 Buchst. b Doppelbuchst. dd).
10. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 OWiG ). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid zusammengefasst werden.
11. Besondere persönliche Merkmale und Verletzung der Aufsichtspflicht
11.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Beauftragte oder Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
11.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen
des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
11.3 Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch die Inhaberin
oder den Inhaber oder ihnen gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
12. Verfahren nach Einspruch
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG ).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 Abs. 2 OWiG ).
Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft ( § 69 Abs. 3 OWiG ) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

Abschnitt 2 UZuwHARdErl - II. Sachbereich Abfallentsorgung

Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße EURBemerkungen/Verstoß gegen ...
1.§ 61 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu verwertende oder zu beseitigende Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, VerbrennenSchädliche Verunreinigung eines Gewässers
a)Straftat nach den §§ 324, 330 StGB
b)Verkehrsgefährdende Straßenverschmutzung nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 und § 32 der Straßenverkehrsordnung Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG
1.1Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll)
1.1.1soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale usw.), Kaugummi, flüssige Abfälle bis ¹/2 l (Spülmittel usw.) 10 - 50
1.1.2mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder Gegenstände von gewisser Bedeutung wie Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von ¹/2 bis 1 l, Inhalt von Aschenbechern 50 - 80
1.1.3über Nr. 1.1.2 hinaus eine Menge bis 2 kg oder 2 l50 - 100
1.1.4eine Menge über 2 kg oder über 2 l80 - 1.000
1.1.5scharfkantige und schneidende Gegenstände, wie z.B. Glasflasche, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste50 - 100
1.1.6Schadstoffe, wie z.B. Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel80 - 2.000bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.2Gegenstände des Sperrmülls
1.2.1Einzelstücke kleineren Umfangs wie Radio, Femseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schrank, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb50 - 150
1.2.2Mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs oder Einzelstücke größeren Umfangs wie Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen100 - 500
1.2.3Mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs oder eine Menge darüber hinaus bis 1 m³ oder 100 kg 100 - 450
1.2.4Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg 450 - 1.550
1.2.5Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.)150 - 2.500bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.3Altreifen
1.3.1Mengen bis zu 5 Stück80 -1.000
1.3.2Größere Mengen1.000 -25.000
1.4Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) sowie deren Teile
1.4.1Ein Fahrrad
1.4.1.1bei sofortiger Entfernung durch den Störer50 -100
1.4.1.2nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Fahrräder100 -1.000
1.4.2Ein Moped oder Motorrad
1.4.2.1bei sofortiger Entfernung durch den Störer100 -400
1.4.2.2nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Mopeds100 -2.000
1.4.3Ein Pkw
1.4.3.1bei sofortiger Entfernung durch den Störer100 -1.000
1.4.3.2nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere PKW500 -5.000bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.4.4Altfahrzeug (z.B. Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus) oder mobile Maschine (z.B. Kran, Bagger, Förderband, Presse)
1.4.4.1bei sofortiger Entfernung durch den Störer500 -5.000
1.4.4.2nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Altfahrzeuge und/oder mobile Maschinen5.000 -50.000bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.4.5Teile von Altfahrzeugen oder mobilen Maschinen mit Betriebsstoffen behaftetbei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.4.5.1Einzelfall100 -1.000
1.4.5.2sonst1.000 -25.000
1.4.6Fahrzeugbatterie (je Stück)50 -500bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.5Altöle, flüssige Brennstoffe, Öl/Wassergemische u.Ä.
1.5.1Altöl, flüssige Brennstoffe, Öl-/Wassergemische u.Ä. in geschlossenen oder offenen Behältnissen (z.B. Kanistern oder Eimern)bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.5.1.1Menge bis 5 l50 -100
1.5.1.2Menge bis 20 l100 -500
1.5.1.3Menge über 20 l500 -25.000
1.6Bauschutt
1.6.1Menge bis 1 m³50 -450
1.6.2Menge bis 5 m³450 -800
1.6.3Menge über 5 m³800 -1.550
1.6.4Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen250 -10.000bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.7Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen)
1.7.1Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien, z.B. Tierkot, Urin50 -100bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
1.7.2Menge bis 1 m³50 -500bei Gefährdung Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 2 Nr. 2, §§ 330, 330a StGB prüfen
1.7.3Menge bis 5 m³200 -2.000
1.7.4Menge über 5 m³550 -10.000
1.8Schlachtabfalle und Tierkadaversoweit nicht das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Anwendung findet
1.8.1Menge bis 20 kg20 -100
1.8.2Menge darüber100 -2.000
1.9Pflanzliche Abfälle
1.9.1Menge bis 10-l-Eimer20 -40
1.9.2Menge bis 1 Handwagen, Kofferraum40 -100
1.9.3Menge bis 1 Lastwagenfuhre100 -500
1.9.4Menge darüber200 -1.500
2.§ 61 Abs. 1 Nrn. 2a bis 4 KrW-/AbfG
2.1Errichtung oder wesentliche Änderung einer Deponie ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung1.000 -50.000Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 3 Satz 1
2.2Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage500 -50.000Verstoß gegen § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
2.3Zuwiderhandlung einer mit einer Zulassung verbundenen Auflage500 -50.000Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1
2.4Einsammeln oder befördern von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung oder Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage250 -25.000Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2
2.5Vermittlung von Verbringungen von Abfällen ohne Genehmigung100 -25.000Verstoß gegen § 50 Abs. 1
3.Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG i.V.m. § 7 AbfAblV
3.1Ablagerung oder Vermischung von Abfällen entgegen den Vorschriften der Verordnung550 -50.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfAblV
3.2Verstoß gegen die Pflicht, die Anforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen einzuhalten550 -50.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV
3.3Verstoß gegen die Pflicht, sicherzustellen, dass Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden550 -50.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AbfAblV
3.4Verstoß gegen die Pflicht, eine Annahmekontrolle oder Kontrollanalyse durchzuführen550 -50.000Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2 AbfAblV
4.Klärschlammverordnung (AbfKlärV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 9 AbfKlärV
4.1Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Bodenuntersuchung550 -10.200Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV
4.2Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgesehenen Untersuchungen550 -10.200Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV
4.3Aufbringen von Klärschlämmen aus bestimmten Kleinkläranlagen ohne Analyse oder ohne Zuleitung der Ergebnisse der Analyse an die zuständige Behörde250 -10.000Verstoß gegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 AbfKlärV
4.4Nichtbeachtung von Aufbringungsverboten oder Beschränkungen oder Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung550 -10.200Verstoß gegen § 3 Abs. 9 Satz 2, § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 7 bis 11 AbfKlärV
4.5Verstoß gegen Anbauverbote550 -10.200Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV
4.6Verstoß gegen die Pflicht zur Einarbeitung des Klärschlammes in den Boden550 -10.200Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV
4.7Verstoß gegen das Aufbringungsverbot auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bei bestimmten Schwermetallgehalten1.050 -20.500Verstoß gegen § 4 Abs. 12 AbfKlärV
4.8Aufbringen von Klärschlamm mit zu hoher Schadstoffkonzentration1.050 -20.500Verstoß gegen § 4 Abs. 13 Satz 2 AbfKlärV
4.9Unzulässige Lagerung von Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche250 -10.000Verstoß gegen § 4 Abs. 14 AbfKlärV
4.10Überschreitung der Aufbringungsmenge550 -10.200Verstoß gegen § 6 AbfKlärV
4.11Verstoß gegen Nachweispflichten250 -2.600Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 AbfKlärV
5.Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 11 AltfahrzeugV
5.1Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug zurückzunehmen5.000 -50.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AltfahrzeugV
5.2Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug in der vorgeschriebenen Weise zurückzunehmen5.000 -25.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AltfahrzeugV
5.3Verstoß gegen die Sicherstellungspflicht, dass Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenommen werden5.000 -50.000Verstoß gegen § 3 Abs. 6 Satz 1 AltfahrzeugV
5.4Verstoß gegen die Pflicht, ein Fahrzeug, Altfahrzeug oder eine Restkarosse nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen5.000 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AltfahrzeugV
5.5Verstoß gegen die Pflicht, die Überlassung richtig, vollständig und rechtzeitig zu bescheinigen100 -5.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV
5.6Verstoß gegen die Pflicht, einen Verwertungsnachweis nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausstellen zu lassen5.000 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 AltfahrzeugV
5.7Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers von Demontagebetrieben, nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen zu beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen5.000 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 4 AltfahrzeugV
5.7aVerstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug einer anderen als der genannten Verwertung zuzuführen5.000 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 5 AltfahrzeugV
5.8Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug gemäß den jeweils geltenden Anforderungen des § 11 Nrn. 8 bis 15 und des Anhangs AltfahrzeugV zu behandeln 50 -10.000Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anhang AltfahrzeugV
5.9Verstoß gegen das Anerkennungsgebot gemäß § 2 Abs. 25.000 -10.000Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV
5.10Verstoß gegen die Pflicht, eine Bescheinigung zu erteilen, ohne die dafür erforderliche Qualifikation als Sachverständiger zu besitzen5.000 -10.000Verstoß gegen § 6 AltfahrzeugV
5.11Verstoß gegen die Pflicht, eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat richtig, vollständig oder rechtzeitig vorzulegen100 -500Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AltfahrzeugV
5.12Verstoß gegen die Pflicht, Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile nur in Verkehr zu bringen, wenn sie kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten5.000 -50.000Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV
6.Altholzverordnung (AltholzV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 13 AltholzV
6.1Verstoß gegen die Pflicht, nur zugelassene Altholzkategorien einzusetzen1.000 -10.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AltholzV
6.2Verstoß gegen die Pflicht, zur Herstellung von Holzwerkstoffen nur Altholzkontingente zu vermischen, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II erfüllen1.000 -10.000Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 AltholzV
6.3Verstoß gegen die Pflicht, sicherzustellen, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist1.000 -10.000Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 AltholzV
6.4Verstoß gegen die Pflicht, eine Eigenüberwachung richtig oder vollständig durchzuführen oder eine Fremdüberwachung sicherzustellen1.000 -25.000Verstoß gegen § 6 Abs. 1 AltholzV
6.5Verstoß gegen die Pflicht, Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur zuzuführen, wenn die Prüfung und Untersuchung keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II ergeben1.000 -25.000Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 1 AltholzV
6.6Verstoß gegen Unterrichtungspflichten100 -500Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 6 AltholzV
6.7Verstoß gegen das Verbot, eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuzuführen, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 v.H. je entnommener Altholzprobe überschreitet1.000 -10.000Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 AltholzV
6.8Verstoß gegen die Pflicht, Altholz zur stofflichen und energetischen Verwertung nur Altholzbehandlungsanlagen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden5.000 -25.000Verstoß gegen § 8 AltholzV
6.9Verstoß gegen die Pflicht, Altholz, das nicht verwertet wird, einer thermischen Behandlungsanlage zuzuführen5.000 -25.000Verstoß gegen § 9 AltholzV
6.10Verstoß gegen Deklarierungspflichten100 -5.000Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AltholzV
6.11Verstoß gegen die Pflicht, Altholz nur entgegen zu nehmen, wenn ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird1.000 -5.000Verstoß gegen § 11 Abs. 2 AltholzV
6.12Verstoß gegen die Pflicht, ein Betriebstagebuch richtig oder vollständig zu führen oder eine Angabe mindestens fünf Jahre zu speichern und ein Einzelblatt mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder eine Angabe oder ein Einzelblatt rechtzeitig vorzulegen50 -5.000Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AltholzV
7.Altölverordnung (AltölV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 10 AltölV
7.1Verstoß gegen das Verbot der Aufbereitung von Altölen500 -25.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AltölV
7.2Verstoß gegen das Vermischungsverbot mit anderen Abfällen500 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AltölV
7.3Nichtbeachtung der vorgeschriebenen getrennten Entsorgung500 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 AltölV
7.4Verstoß gegen Vermischungsverbot von Altölen500 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 3 AltölV
7.5Verstoß gegen die Pflicht der Getrennthaltung von Altölen500 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 AltölV
7.6Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht oder die Pflicht zur rechtzeitigen Überlassung der Rückstellprobe50 -5.000Verstoß gegen § 5 Abs. 4 AltölV
7.7Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Gebinde1.000 -10.000Verstoß gegen § 7 AltölV
7.8Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung oder Nachweisung von Annahmestellen oder die Hinweispflicht auf Annahmestellen1.000 -25.000Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AltölV
8.Batterieverordnung (BattV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 16 BattV
8.1Verstoß gegen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien550 -5.100Verstoß gegen § 3 BattV
8.2Verstoß gegen die Pflicht, Batterien zurückzunehmen250 -5.100Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BattV
8.3Verstoß gegen die Pflicht zur Verwertung oder ordnungsgemäßen Beseitigung zurückgenommener Batterien550 -5.100Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BattV
8.4Verstoß gegen die Pflicht, die Rücknahme von Batterien sicherzustellen250 -5.100Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 BattV
8.5Verstoß gegen die Pflicht, Batterien zurückzunehmen oder einem Rücknahmesystem zu überlassen250 -1.050Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BattV
8.6Verstoß gegen die Pflicht, ein Pfand zu erheben oder zu erstatten250 -550Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BattV
8.7Verstoß gegen die Dokumentationspflicht250 -550Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 oder 3 BattV
8.8Verstoß gegen die Anzeigepflicht250 -550Verstoß gegen § 10 Abs. 2 BattV
8.9Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht250 -1.050Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BattV
8.10Verstoß gegen die Hinweispflicht250 -550Verstoß gegen § 12 BattV
8.11Verstoß gegen Verbote, Batterien oder Geräte in Verkehr zu bringen1.050 -5.100Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BattV
8.12Verstoß gegen die Informationspflicht250 -550Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BattV
9.Bioabfallverordnung (BioAbfV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 13 BioAbfV
9.1Verstoß gegen die Pflicht, Bioabfall einer Behandlung zuzuführen550 -5.100Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV
9.2Verstoß gegen die Pflicht, eine Behandlung durchzuführen550 -5.100Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV
9.3Verstoß gegen die Pflicht, ein Untersuchungsergebnis vorzulegen250 -550Verstoß gegen § 3 Abs. 8 Satz 2, § 4 Abs. 9 Satz 3 auch i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV
9.4Verstoß gegen die Vorschriften zur Abgabe oder zum Aufbringen von Bioabfall oder eines Gemisches550 -5.100Verstoß gegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV
9.5Verstoß gegen die Pflicht, Untersuchungen durchführen zu lassen250 -1.050Verstoß gegen § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BioAbfV
9.6Verstoß gegen die Vorschriften zum Aufbringen von Bioabfall oder eines Gemisches550 -5.100Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 BioAbfV
9.7Aufbringen von Bioabfall und Gemischen ohne Zustimmung550 -5.100Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV
9.8Verstoß gegen das Verbot des Aufbringens von Bioabfall oder eines Gemisches und Klärschlamm auf derselben Fläche550 -5.100Verstoß gegen § 8 BioAbfV
9.9Verstoß gegen die Pflicht, der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische anzugeben250 -550Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV
9.10Verstoß gegen die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Listen250 -550Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BioAbfV
9.11Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung250 -1.050Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV
9.12Verstoß gegen die Pflicht zur Aushändigung, Ausfüllung und Aufbewahrung von Lieferscheinen250 -550Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 BioAbfV
10.Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 BrennVO
10.1Verstoß gegen die Pflicht, an einem bestimmten Tag oder außerhalb einer zeitlichen oder räumlichen Begrenzung ohne Zulassung zu verbrennen50 -2.500Verstoß gegen § 2 Sätze 1 und 4 oder § 3 BrennVO
10.2Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder Treibsel entgegen einem Verbot100 -2.500Verstoß gegen § 4 BrennVO
10.3Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder entgegen einer vollziehbaren Regelung50 -3.000Verstoß gegen § 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 5 BrennVO
11.Deponieverordnung (DepV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 24 DepV
11.1Nichtsicherung gegen unbefugten Zutritt einer Deponie250 -5.000Verstoß gegen § 3 Abs. 6 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.2Verstoß gegen die Pflicht, die Organisation einer Deponie richtig auszugestalten250 -10.000Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.3Inbetriebnahme einer Deponie, eines Deponieabschnitts, eines Langzeitlagers oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Anlage, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 errichtet worden sind500 -50.000Verstoß gegen § 5 Satz 1 auch i.V.m. Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.4Entgegen den Vorschriften Ablagerung oder Lagerung von Abfällen oder Vermischung zur Erreichung der Zuordnungskriterien500 -50.000Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Sätze 2 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder 2 auch i.V.m. § 16 Abs. 2 DepV
11.5Unkorrekte Durchführung einer Annahmekontrolle100 -5.000Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 6, 7, 8 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 DepV
11.6Unkorrekte Vorgabe des Ablagerungsortes der Abfälle100 -5.000Verstoß gegen § 8 Abs. 2 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.7Verstoß gegen die Pflicht, Rückstellproben zu entnehmen oder Rückstellproben mindestens einen Monat aufzubewahren200 -10.000Verstoß gegen § 8 Abs. 5 DepV
11.8Verstoß gegen die Pflicht, eine Eingangsbestätigung auszustellen50 -1.000Verstoß gegen § 8 Abs. 9 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.9Verstoß gegen die Pflicht, die zuständige Behörde zu informieren oder die Abfälle bis zur Entscheidung der Behörde zwischen zu lagern200 -10.000Verstoß gegen § 8 Abs. 10 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.10Verstoß gegen Unterrichtungspflicht100 -10.000Verstoß gegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.11Verstoß gegen die Pflicht, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch zu erstellen, ein Betriebstagebuch vollständig zu führen und vollständige Jahresübersichten zu erstellen200 -10.000Verstoß gegen § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.12Verstoß gegen die Pflicht, eine Erklärung zum Deponieverhalten richtig zu fertigen100 -5.000Verstoß gegen § 10 Abs. 3 DepV
11.13Verstoß gegen die Pflicht, den Deponiekörper standsicher aufzubauen500 -50.000Verstoß gegen § 11 Abs. 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.14Verstoß gegen die Pflicht, Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchzuführen200 -25.000Verstoß gegen § 11 Abs. 2 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV
11.15Verstoß gegen die Pflicht der regelmäßigen Besprengung oder Abdeckung vor Verdichtung der Abfälle200 -25.000Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 3 DepV
11.16Verstoß gegen das Verbot, Arbeiten durchzuführen, die zur Faserfreisetzung führen können.200 -25.000Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 DepV; bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB
11.17Verstoß gegen die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnitts zu verhindern100 -25.000Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 DepV
11.18Verstoß gegen die Pflicht, alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind100 -25.000Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 DepV
11.19Verstoß gegen die Pflicht, gegenüber der zuständigen Behörde rechtzeitig eine schriftliche Anzeige zu erstatten oder einen Antrag zu stellen50 -5.000Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Sätze 1 und 2 oder § 18 Satz 2 DepV
12.Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG i.V.m. § 7 DepVerwV
12.1Entgegen den Vorschriften Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzen500 -50.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder § 4 DepVerwV
12.2Entgegen den Vorschriften stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet500 -50.000Verstoß gegen § 3 Abs. 4 DepVerwV
12.3Verstoß gegen das Vermischungsverbot500 -50.000Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 2 DepVerwV
12.4Entgegen den Vorschriften Abfälle als Deponieersatzbaustoffe in den Verkehr bringen200 -25.000Verstoß gegen § 5 DepVerwV
12.5Verstoß gegen Dokumentationspflichten200 -10.000Verstoß gegen § 6 Satz 1 oder 2 DepVerwV
13.Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG i.V.m. § 11 GewAbfV
13.1Verstoß gegen die Pflicht, Abfallfraktionen oder Abfälle getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern oder einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen200 -10.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV
13.2Verstoß gegen die Pflicht, die Erfüllung einer genannten Anforderung oder einen genannten Umstand richtig, vollständig oder rechtzeitig darzulegen200 -10.000Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 GewAbfV
13.3Verstoß gegen das Verbot, bestimmte Abfälle einem Abfallgemisch zuzuführen200 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV
13.4Verstoß gegen die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Abfälle einem Abfallgemisch zugeführt werden200 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 auch i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV
13.5Entgegen den Vorschriften Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführen200 -25.000Verstoß gegen § 4 Abs. 2 auch i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV
13.6Verstoß gegen die Pflicht, Abfälle auszusortieren oder einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen200 -25.000Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GewAbfV
13.7Verstoß gegen die Pflicht, die zuständige Behörde richtig, vollständig oder rechtzeitig zu unterrichten oder eine Mitteilung richtig, vollständig oder rechtzeitig zu machen100 -10.000Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV
13.8Entgegen der Vorschrift Abfälle einer energetischen Verwertung zuzuführen200 -50.000Verstoß gegen § 6 Satz 1 GewAbfV
13.9Verstoß gegen die Pflicht, einen Abfallbehälter zu nutzen100 -5.000Verstoß gegen § 7 Satz 4 GewAbfV
13.10Verstoß gegen das Vermischungsverbot100 -10.000Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV
13.11Verstoß gegen die Pflicht, eine Eigenkontrolle richtig, vollständig oder rechtzeitig durchzuführen oder eine Fremdkontrolle sicherzustellen100 -5.000Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GewAbfV
13.12Verstoß gegen die Pflicht, ein Betriebstagebuch richtig oder vollständig zu führen oder mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder rechtzeitig vorzulegen100 -5.000Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GewAbfV
14.Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 HKWAbfV
14.1Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen, getrennt zu halten oder gegen das Vermischungsverbot100 -10.000Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und 2 HKWAbfV
14.2Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme sicherzustellen250 -10.000Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HKWAbfV
14.3Verstoß gegen die Pflicht, eine Erklärung über die Art und Verwendung eines genannten Lösemittels richtig oder vollständig abzugeben50 -2.000Verstoß gegen § 4 Satz 1 HKWAbfV
14.4Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel nur mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in Verkehr zu bringen100 -5.000Verstoß gegen § 5 HKWAbfV
15.Transportgenehmigungsverordnung (TgV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrWVAbfG i.V.m. § 12 TgV
15.1Gewerbsmäßiges Einsammehl oder Befördern von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung250 -50.000Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TgV
15.2Verstoß gegen die Einhaltung vollziehbarer Auflagen50 -5.000Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 TgV
16.Verpackungsverordnung (VerpackV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrWVAbfG i.V.m. § 15 VerpackV
16.1Verstoß gegen die Pflicht, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen50 -5.000Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 10 auch i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerpackV
16.2Verstoß gegen die Pflicht, Umverpakkungen (1) zu entfernen und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe von Umverpackungen zu geben 50 -2.600Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
16.3Verstoß gegen Hinweispflichten50 -1.050Verstoß gegen § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7 VerpackV
16.4Verstoß gegen die Pflicht, Sammelgefäße in der vorgeschriebenen Weise bereitzustellen50 -2.600Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 VerpackV
16.5Verstoß gegen Wiederverwendungs- und Verwertungspflichten für Umverpackungen50 -2.600Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV
16.6Verstoß gegen die Pflicht, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen oder einer Verwertung zuzuführen50 -5.000Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 VerpackV
16.7Verstoß gegen die Pflicht, eine Dokumentation oder ein Konzept rechtzeitig vorzulegen oder eine Dokumentation durch einen Prüfbericht rechtzeitig zu bestätigen50 -2.600Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 oder 6 Anhang I, Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 auch i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 Anhang I VerpackV
16.8Verstoß gegen die Pflicht, die Rücknahme zu gewährleisten oder sicherzustellen50 -2.600Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 6 oder 9 auch i.V.m. Abs. 2 Satz 4 VerpackV
16.9Verstoß gegen die Pflicht, Verpackungen einer Verwertung zuzuführen50 -2.600Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Anhang I VerpackV
16.10Verstoß gegen die Pflicht, die Erfassung beim privaten Endverbraucher durch geeignete Sammelsysteme sicherzustellen oder eine Erfassung an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs sicherzustellen50 -2.600Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 oder 2 Anhang I VerpackV
16.11Verstoß gegen die Pflicht, die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien offenzulegen50 -550Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Abs. 3 Nr. 3 Anhang I VerpackV
16.12Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis fristgerecht oder in der geforderten Art und Weise zu erbringen50 -2.600Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Abs. 4 Anhang I VerpackV
16.13Verstoß gegen die Pflicht, gegenüber der Antragsbehörde den entsprechenden Nachweis fristgerecht oder ordnungsgemäß zu führen50 -2.600Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 4 Abs. 3 Anhang I VerpackV
16.14Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis richtig, vollständig oder rechtzeitig zu erbringen50 -2.600Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV
16.15Verstoß gegen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Verpackungen zurückgegeben werden können50 -2.600Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
16.16Verstoß gegen die Pflicht, einen Hinweis richtig oder vollständig zu geben50 -1.000Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackV
16.17Verstoß gegen die Pflicht, zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen50 -5.100Verstoß gegen § 7 Abs. 2 VerpackV
16.18Verstoß gegen die Pflicht, ein Pfand zu erheben oder zu erstatten50 -2.600Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 jeweils auch i.V.m. § 9 Abs. 1 VerpackV
16.19Verstoß gegen das Verbot, ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung zu erstatten50 -2.600Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 5 VerpackV
16.20Verstoß gegen das Verbot, Verpackungen oder Verpackungsbestandteile bei Überschreiten der genannten Schwermetallkonzentration in Verkehr zu bringen50 -5.100Verstoß gegen § 13 Abs. 1 VerpackV
16.21Verstoß gegen das Verbot, andere Nummern oder Abkürzungen zu verwenden50 -1.050Verstoß gegen § 14 Satz 2 VerpackV
17.Versatzverordnung (VersatzV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 7 VersatzV
17.1Verstoß gegen das Verbot, Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einzusetzen200 -10.000Verstoß gegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV
17.2Verstoß gegen das Verbot, Abfälle entgegen der Vorschrift in den Verkehr zu bringen200 -10.000Verstoß gegen § 5 VersatzV
18.Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
18.1Verstoß gegen die Pflicht, PCB richtig, vollständig und rechtzeitig zu beseitigen500 - 50.000Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 oder 5 PCBAbfallV
19.Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 KrW-/AbfG
19.1Verstoß gegen Anzeigepflicht (Nr. 1)130 -550Verstoß gegen § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG
19.2Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen zu dulden (Nr. 2)100 -10.000Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
19.3Verstoß gegen Anzeigepflicht (Nr. 2a)500 -2.500Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
19.4Verstoß gegen die Pflicht, eine Emissionserklärung richtig, vollständig oder rechtzeitig abzugeben oder richtig, vollständig oder rechtzeitig zu ergänzen (Nr. 2b)500 -2.500Verstoß gegen § 36a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG
19.5Verstoß gegen Auskunftspflicht (Nr. 3)100 -10.000Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG
19.6Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraums, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen zu gestatten (Nr. 4)100 -1.050Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KrW-/AbfG
19.7Verstoß gegen die Pflicht, Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Nr. 5)100 -5.100Verstoß gegen § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG
19.8Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung (Nr. 6)250 -5.000Verstoß gegen § 40 Abs. 3, § 44 Satz. 1 auch i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
19.9Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Registern (Nrn. 7 und 8)100 -10.000Verstoß gegen § 42 Abs. 1 auch i.V.m. § 42 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4; Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
19.10Verstoß gegen die Pflicht, die Register vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen (Nr. 9)50 -5.000Verstoß gegen § 42 Abs. 4 auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2
19.11Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen (Nr. 9)50 -10.000Verstoß gegen § 42 Abs. 5 auch i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KrW-/AbfG
19.12Verstoß gegen die Pflicht zur Nachweisführung (Nr. 11)50 -10.000Verstoß gegen § 43 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG
19.13Verstoß gegen die Pflicht, eine Warntafel anzubringen (Nr. 12)50 -500Verstoß gegen § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG
19.14Verstoß gegen die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (Nr. 13)1.000 -5.000Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. einer Rechtsverordnung nach Satz 2 KrW-/AbfG
19.15Verstoß gegen die Pflicht, einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderzuhandeln, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (Nr. 14)100 -5.000Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
20.Nachweisverordnung (NachwV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG i.V.m. § 29 NachwV
20.1Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage100 -5.000Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1 NachwV
20.2Verstoß gegen die Pflicht, die genannten Unterlagen mitzuführen oder vorzulegen100 -2.000Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 2 NachwV
20.3Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung100 -5.000Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2 auch i.V.m. Abs. 3 NachwV
20.4Verstoß gegen die Pflicht, einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente zu eröffnen50 -2.000Verstoß gegen § 17 Abs. 1 NachwV
20.5Verstoß gegen die Pflicht, eine Nachricht mit Angabe des eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln50 -2.000Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 NachwV
20.6Verstoß gegen die Pflicht des Abfallbeförderers, die in der Vorschrift genannten Angaben mitzuführen und vorzulegen50 -2.000Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satzl NachwV
20.7Verstoß gegen die Pflicht, nur gesicherte Übertragungswege zu nutzen50 -2.000Verstoß gegen § 19 Abs. 4 NachwV
20.8Verstoß gegen die Meldepflicht einer Störung50 -2.000Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV
20.9Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen für Belege und Angaben50 -5.000Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 NachwV
20.10Verstoß gegen die Pflicht, die Nummern zweckentsprechend zu verwenden50 -1.000Verstoß gegen § 28 Abs. 5 Satz 2 NachwV
21.Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG); Ordnungswidrigkeiten nach § 23
21.1Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Elektro- oder Elektronikgeräten bei Überschreitung der genannten Stoffkonzentration100 -20.000Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG
21.2Verstoß gegen die Pflicht, die Registrierungsnummer zu führen50 -10.000Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG
21.3Verstoß gegen das Verbot der Kostenausweisung für die Entsorgung von Geräten, die nach dem 13.8.2005 in den Verkehr gebracht wurden50 -10.000Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 3 ElektroG
21.4Verstoß gegen die Pflicht, alle Flüssigkeiten zu entfernen oder die Anforderungen an die selektive Behandlung zu erfüllen100 -10.000Verstoß gegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anhang III Nrn. 1, 3, 5, 6 oder 7 ElektroG
21.5Verstoß gegen die Pflicht, Aufzeichnungen richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen50 -10.000Verstoß gegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 ElektroG
22.Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 Abs. 3 ChemOzonSchichtV)
22.1Verstoß gegen die Pflicht, genannte Stoffe und Zubereitungen zurückzunehmen oder die Rücknahme durch eine Dritten sicherzustellen100 -25.000Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemOzonSchichtV
22.2Verstoß gegen die Pflicht, genannte Aufzeichnungen richtig und vollständig zu führen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und rechtzeitig vorzulegen100 -10.000Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 ChemOzonSchichtV
23.Ordnungswidrigkeiten nach § 46 NAbfG
23.1Verbringung von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung in das Plangebiet eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans100 -10.000Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 NAbfG
23.2Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Abfällen zur Beseitigung außerhalb Niedersachsens100 -10.000Verstoß gegen § 24 NAbfG
23.3Verstoß gegen eine aufgrund des NAbfG erlassenen Verordnung 100 -100.000Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 NAbfG
23.4Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde100 -100.000Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 2 NAbfG
23.5Verstoß gegen die Andienungspflicht für Sonderabfall zur Beseitigung oder Verstoß gegen die Pflicht, Sonderabfälle nur der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführenVerstoß gegen § 16 Abs. 1 NAbfG oder § 16a Abs. 2 NAbfG
23.5.1bis zu einer Menge von 10 t100 -500
23.5.2bis zu einer Menge von 100 t500 -5.000
23.5.3über 100 t5.000 -100.000
23.6Verstoß gegen die Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen vor Auslaufen aus dem Hafen100 -50.000Verstoß gegen § 35 NAbfG
23.7Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlage und Schiffen zu gestatten100 -10.000Verstoß gegen § 37 Abs. 3 NAbfG
23.8Verstoß gegen Pflicht, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen sowie Nachweise vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren100 -10.000Verstoß gegen § 37 Abs. 4 NAbfG
23.9Verstoß des Hafenbetreibers gegen die Pflicht ein Entgelt zu erheben100 -50.000Verstoß gegen § 38 Abs. 1 NAbfG
23.10Verstoß des Hafenbetreibers gegen die Mitteilungspflicht100 -5.000Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Satz 7 NAbfG
(1) Red. Anm.:
Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.

Abschnitt 3 UZuwHARdErl - III. Sachbereich Immissionsschutz

Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße EURBemerkungen
1.Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
1.1Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) 1.bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, daneben auch die §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen
2.nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden
3.bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlagen(-teile)
1.1.1Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile) beträgt:
1.1.1.1bis 50.000 EUR500 -2.500
1.1.1.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 -5.000
1.1.1.3über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR2.500 -25.000
1.1.1.4über 5 Mio. EUR5.000 -50.000
1.1.2Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 -5.000
1.1.3Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile) beträgt:
1.1.3.1bis 50.000 EUR250 -2.500
1.1.3.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 -3.500
1.1.3.3über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR500 -5.000
1.1.3.4über 5 Mio. EUR2.500 -25.000
1.2Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) 1.bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen
2.Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
1.2.1Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch:
1.2.1.1keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden250 -2.500
1.2.1.2kurzzeitig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden500 -5.000
1.2.1.3kurzzeitig (bis zu einer Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können2.500 -15.000
1.2.1.4langfristige erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden5.000 -25.000
1.2.1.5langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können10.000 -50.000
1.2.2Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient:
1.2.2.1wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden 250 -2.500
1.2.2.2wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtbelastung eintritt250 -4.000
1.2.2.3wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB (A) überschritten werden500 -5.000Sofern in der Genehmigungsurkunde keine Immissionswerte bestimmt sind, gelten die Immissionswerte der TA Lärm. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.4wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden1.000 -10.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.5wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden2.500 -15.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.6wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB (A) überschritten werden2.500 -15.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.7wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden5.000 -25.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.8wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden10.000 -50.000siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.3Verstoß gegen sonstige Auflagen:
1.2.3.1wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und Folgendes betreffen:
1.2.3.1.1die Vermeidung der Abfälle500 -10.000
1.2.3.1.2die Verwertung der Abfälle500 -10.000
1.2.3.1.3die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit5.000 -25.000
1.2.3.1.4die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit500 -2.500
1.2.3.2wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen 250 -2.500Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 setzt eine Verordnung nach § 5 Abs. 2 voraus
1.2.3.3wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung:
1.2.3.3.1von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können500 -15.000
1.2.3.3.2vorhandene Abfälle verwertet werden500 -5.000
1.2.3.3.3vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden2.500 -10.000
1.2.3.4wenn sie dem Arbeitsschutz dienen250 -5.000
1.2.3.5wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen500 -5.000
1.2.3.6wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben150 -1.500
1.2.3.7wenn sie die Gestaltung der Maßnahme zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit betreffen250 -2.500
1.3Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG)
1.3.1Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1500 - 5.000
1.3.2Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 1500 - 5.000
1.3.3verspätete Abgabe der Anzeige nach Absatz 1250 - 2.500
1.3.4Unterlassung der Anzeige nach Absatz 3250 - 2.500
1.3.5Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 3250 - 2.500
1.3.6verspätete Anzeige nach Absatz 3100 - 1.000
1.4Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG) 500 - 10.000
1.5wesentliche Änderungen einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) siehe Nr. 1.1
1.5.1wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV auf geführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat:
1.5.1.1bis 50.000 EUR500 - 2.500
1.5.1.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 - 5.000
1.5.1.3über 500.000 bis 5 Mio. EUR2.500 - 25.000
1.5.1.4über 5 Mio. EUR5.000 - 50.000
1.5.2wesentliche Änderungen von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die, durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat:
1.5.2.1bis 50.000 EUR250 - 2.500
1.5.2.2über 50.000 EUR bis 500.000 EUR500 - 3.500
1.5.2.3über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR500 - 5.000
1.5.2.4über 5 Mio. EUR2.500 - 25.000
1.6Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) siehe Nr. 1.2
1.6.1Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebender Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes:
1.6.1.1kurzzeitig (bis eine Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen500 - 5.000
1.6.1.2kurzzeitig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen1.000 - 10.000
1.6.1.3über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der Maßnahme zu erwartenden Immissionswerten liegen2.500 - 15.000
1.6.1.4über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerte liegen5.000 - 25.000
1.6.2Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 10.000
1.6.3Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und Folgendes betrifft:
1.6.3.1die Vermeidung von Abfällen500 - 10.000
1.6.3.2die Verwertung von Abfällen500 - 10.000
1.6.3.3die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit5.000 - 25.000
1.6.3.4die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit500 - 2.500
1.6.4Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient 250 - 2.500siehe Nr. 1.2.3.2
1.6.5Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung:
1.6.5.1von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können500 - 15.000
1.6.5.2vorhandene Abfälle verwertet werden500 - 5.000
1.6.5.3vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden2.500 - 10.000
1.7Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.7.1Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach den §§ 26, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): siehe Nr. 1.2 Bemerkung 2
1.7.1.1Nichterteilung des Auftrags500 - 5.000
1.7.1.2verspätete Erteilung des Auftrags250 - 2.500
1.7.1.3Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen250 - 2.500
1.7.2Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergänzung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG):
1.7.2.1Unterlassen der Abgabe oder Ergänzung der Emissionserklärung500 - 5.000
1.7.2.2Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung500 - 5.000
1.7.2.3verspätete Abgabe der Emissionserklärung250 - 2.500
1.7.3Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): siehe Nr. 1.2
1.7.3.1Nichtausführung der Anordnung2.500 - 25.000
1.7.3.2unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung500 - 10.000
1.7.4Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 500 - 5.000
1.8Überwachung
1.8.1Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 500 - 5.0001.Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient
2.§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen
1.8.2Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):
1.8.2.1Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter:
1.8.2.1.1anderweitig nicht einholen kann500 - 2.500
1.8.2.1.2anderweitig einholen kann150 - 500
1.8.2.2Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte250 - 1.500
1.8.2.3verspätete Auskunftserteilung150 - 500
1.8.3Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Sätze 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):
1.8.3.1Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen250 - 1.500
1.8.3.2Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln150 - 500
1.8.4Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5.000
1.9Anzeigen
1.9.1Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG):
1.9.1.1Unterlassen der Anzeige500 - 5.000
1.9.1.2Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige250 - 1.000
1.9.1.3Verspätete Anzeige500 - 2.500
1.9.2Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG):
1.9.2.1Unterlassen der Vorlage250 - 1.000
1.9.2.2Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen150 - 1.000
1.9.2.3Verspätete Vorlage von Unterlagen100 - 500
2.Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
2.1Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)
2.1.1Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm
2.1.1.1wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten150 - 1.500
2.1.1.2wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten500 - 15.000
2.1.1.3wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß, Straftat nach den §§ 325, 325a, 330a StGB prüfen
2.1.2Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen
2.1.2.1wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind150 - 1.500
2.1.2.2wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen500 - 15.000
2.1.2.3wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000siehe Nr. 2.1.1.3
2.2Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG): Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB prüfen
2.2.1wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen150 - 1.500
2.2.2wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen500 - 15.000
2.2.3wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können1.500 - 25.000siehe Nr. 2.1.1.3
2.3Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 oder § 29 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): siehe Nrn. 2.1 und 2.1.1.3
2.3.1Nichterteilung des Auftrags nach § 26250 - 2.500
2.3.2verspätete Erteilung des Auftrags150 - 1.500
2.3.3Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Satz 2150 - 1.500
2.3.4Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2250 - 2.500
2.3.5unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung150 - 1.500
2.4Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) 250 - 2.500
2.5Überwachung
2.5.1Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) 250 - 2.5001.Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient
2.5.2Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG): 2.§ 113 StGB prüfen
2.5.2.1Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter:
2.5.2.1.1anderweitig nicht einholen kann250 - 1.500
2.5.2.1.2anderweitig einholen kann150 - 350
2.5.2.2Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte100 - 1.000
2.5.2.3verspätete Auskunftserteilung150 - 350
2.5.3Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG):
2.5.3.1Weigerung, den Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen250 - 500
2.5.3.2Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln150 - 350
2.5.4Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) 500 - 5.000
2.6Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) 50 - 250
3.Benzinbleigesetz (BzBlG)
3.1Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen:
3.1.1nach DIN EN 228, in der jeweils geltenden Fassung, mit einem höheren als dem zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BzBlG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen: Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich
3.1.1.1bei Mengen bis 1.000 m³500 - 5.000
3.1.1.2bei Mengen über 1.000 m³2.500 - 25.000
3.2Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die anstelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BzBlG: Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich
3.2.1bei Mengen über 1.000 m³250 - 2.500
3.2.2bei Mengen über 1.000 m³2.500 - 25.000
3.3Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BzBlG):
3.3.1Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten250 - 2.500
3.3.2nicht richtige Kenntlichmachung der Mindestqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen250 - 2.500
3.4Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BzBlG):
3.4.1Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers100 - 500
3.4.2Nichterteilen einer Auskunft100 - 500
3.4.3nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft100 - 500
3.4.4Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder Entnahme von Stichproben500 - 5.0001.Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes
2.§ 113 StGB prüfen
3.4.5Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen100 - 1.000
4.Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.5.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-ProtAG)
4.1Zuwiderhandlungen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.1.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PRTR-ProtAG)
4.1.1keine Mitteilung1.000 - 10.000
4.1.2nicht vollständige Mitteilung500 - 5.000
4.1.3nicht richtige Mitteilung500 - 10.000
4.1.4nicht rechtzeitige Mitteilung500 - 2.500
4.2Zuwiderhandlung gegen das Verfügbarhalten der Aufzeichnung der Daten nach Artikel 5 Abs. 5 der in Nr. 4.1 genannten Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PRTR-ProtAG)
4.2.1kein Verfügbarhalten1.000 - 10.000
4.2.2nicht vollständiges Verfügbarhalten500 - 5.000
4.2.3nicht ausreichend langes Verfügbarhalten500 - 10.000
5.Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
5.1Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.0001.2. Tateinheit mit Nr. 5.3 möglichbei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen
5.2Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.5001.2. Tateinheit mit Nr. 5.4 möglichsiehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.3Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1.10.1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 kW bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder 5a genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.5001.2. Tateinheit mit Nr. 5.1 möglichsiehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.4Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.5001.2. Tateinheit mit Nr. 5.2 möglichsiehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.5Betrieb von Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 2.500
5.6Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500
5.7Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.7.1die Rußzahl 2, bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW, die vor dem 1.11.1996 errichtet worden sind, die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.7.2 möglich
5.7.2die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.7.1 möglich
5.8Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.8.1die Rußzahl 1, bei Anlagen, die bis zum 10.10.1988 errichtet worden sind, die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind100 - 1.000Tateinheit mit Nr. 5.8.2 möglich
5.8.2die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.8.1 möglich
5.9Betrieb von Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.500
5.10Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 1.250
5.11Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.12Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht Holz be- oder verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 500siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2
5.13Errichten oder Betreiben einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4b i.V.m. § 11a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 - 5.000
5.14Verweigerung einer Messöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5, § 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500Tateinheit mit Nr. 5.15 möglich
5.15Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. § 15 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) Tateinheit mit Nr. 5.14 möglich
5.15.1im ersten Fall50 - 500
5.15.2im Wiederholungsfall100 - 1.000
5.16keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 17a Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 7 i.V.m. § 17a Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG500 - 3.500
5.17kein oder nicht rechtzeitiges Kalibrieren oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen einer Messeinrichtung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 8 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500
5.18kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Kalibrierung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 9 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500
5.19keine oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 10 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 500
5.20kein oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen der Einhaltung der Anforderungen oder kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Prüfung entgegen § 17a Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 11 i.V.m. § 17a Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.500
5.21keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Messberichts oder keine oder nicht mindestens fünf Jahre währende Aufbewahrung eines solchen entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 12 i.V.m. § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 500
5.22keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 18a (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 13 i.V.m. § 18a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 1.000
6.Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
6.1keine Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.2keine rechtzeitige Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 5.000
6.3Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.4Zusatz von in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.5nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Oberflächenbehandlungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 5.000
6.6nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entsprechen den Vorschriften nach § 4 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.7nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500
6.8nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Extraktionsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 5 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 5.000
6.9keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.10keine Zurückgewinnung von in § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.11Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionswerte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nach § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.12Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 500
6.13kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.14vorschriftswidriges Lüften eines Betriebsraums entgegen § 4 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.15vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen außerhalb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschinen entgegen § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.16Nichtvorhandensein einer Messöffnung nach § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.17keine oder keine vollständige Führung von Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
6.18keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler nach § 11 Abs. 1 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.19keine oder keine rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders und/oder kein schriftliches Festalten des Prüfergebnisses nach § 11 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.20keine oder keine rechtzeitigen Feststellungen der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
6.21keine oder keine rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung nach § 12 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.22keine oder keine rechtzeitige Kalibrierung oder Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
6.23keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Mitteilung nach § 12 Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.000
6.24keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Einleitung einer Maßnahme nach § 12 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 2.000
6.25keine Befüllung oder Entnahme einer Anlage in der nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.26Entnahme von Rückständen mit nicht geschlossenen Vorrichtungen entgegen § 13 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.27Lagerung, Transport und Handhabung von Stoffen und/oder Rückständen in nicht geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 1.500
6.28vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase und Abluft entgegen § 14 Abs. 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
6.29Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
6.30keine oder keine rechtzeitige Zuleitung der Information an die zuständige Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 - 2.000
6.31keine Aufbewahrung von Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 - 1.500
7.Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
7.1Nichtausrüstung einer Anlage i. S. des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
7.2Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 - 2.500
7.3Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500
7.4Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 - 500
7.5Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, den §§ 4 und 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
7.5.1bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall250 - 500
7.5.2bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen500 - 2.500
8.Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
8.1Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 2, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften der §§ 9 bis 12 durch den Betreiber eines Betriebsbereichs dient (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.1.1Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 9 dient
8.1.1.1Nichterstellen eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 15.000 - 50.000
8.1.1.2unvollständiger Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 22.500 - 50.000
8.1.1.3keine fristgemäße Vorlage eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 42.500 - 50.000
8.1.1.4keine oder unzureichende Überprüfung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 12.000 - 50.000
8.1.1.5keine oder unzureichende Aktualisierung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 22.000 - 50.000
8.1.2Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 10 dient
8.1.2.1keine oder unzureichende Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 1 Nr. 15.000 - 50.000
8.1.2.2keine oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 21.000 - 25.000
8.1.2.3Unterlassen der Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 31.000 - 5.000
8.1.2.4keine, nicht rechtzeitige oder unzureichende Überprüfung, Erprobung oder Aktualisierung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie Unterlassen oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 21.000 - 10.000
8.1.3Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 11 dient
8.1.3.1Unterlassen oder unzureichende Information der Personen oder Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall betroffen werden könnten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 21.000 - 25.000
8.1.3.2kein oder nicht ständiges Zugänglichmachen von Informationen für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 31.000 - 25.000
8.1.3.3keine oder unzureichende Abstimmung mit den für den Katastrophenschutz oder die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 1 Satz 41.000 - 25.000
8.1.3.4keine oder nicht fristgemäße Überprüfung, Aktualisierung oder Wiederholung nach § 11 Abs. 21.000 - 25.000
8.1.3.5kein Zugänglichmachen des Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 oder des geänderten Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 31.000 - 25.000
8.1.4Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 12 dient
8.1.4.1keine oder unzureichende Einrichtung oder Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 11.000 - 25.000
8.1.4.2keine Beauftragung oder Benennung einer Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 21.000 - 25.000
8.1.4.3keine oder unzureichende Erstellung von Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 1500 - 5.000
8.1.4.4keine Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 Satz 2500 - 5.000
8.2keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 2.500 - 50.000
8.3keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.3.1keine Anzeige nach § 7 Abs. 11.000 - 25.000
8.3.2nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige nach § 7 Abs. 1500 - 5.000
8.3.3keine Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 21.000 - 25.000
8.3.4nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2500 - 5.000
8.3.5keine fristgemäße Anzeige nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1500 - 5.000
8.4kein Sicherstellen der Umsetzung des Konzepts oder kein Verfügbarhalten des Konzepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.4.1keine oder unzureichende Sicherstellung der Umsetzung des Konzepts nach § 8 Abs. 2 Satz 11.000 - 25.000
8.4.2kein Verfügbarhalten nach § 8 Abs. 2 Satz 2500 - 5.000
8.4.3keine fristgemäße Ausarbeitung, Sicherstellung der Umsetzung oder Verfügbarhalten des Konzepts nach § 20 Abs. 2 oder 2a500 - 25.000
8.5Zuwiderhandlung gegen die Vorlage oder Aktualisierung eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 3 oder 3a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.5.1keine Vorlage oder Aktualisierung des Sicherheitsberichts5.000 - 50.000
8.5.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder nicht rechtzeitige Aktualisierung des Sicherheitsberichts2.500 - 50.000
8.6Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 20 Abs. 4a Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 dieser auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 oder § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.6.1kein Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen5.000 - 50.000
8.6.2nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen2.500 - 50.000
8.6.3kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Übermitteln der Informationen1.000 - 25.000
8.7keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.7.1kein Unterrichten der Beschäftigten1.000 - 5.000
8.7.2nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Unterrichten der Beschäftigten500 - 5.000
8.7.3keine oder nicht rechtzeitige Anhörung der Beschäftigten1.000 - 5.000
8.7.4keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterweisung der Beschäftigten500 - 5.000
8.8keine oder nicht ordnungsgemäße Erprobung oder Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.8.1keine Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen1.000 - 10.000
8.8.2keine rechtzeitige Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen500 - 5.000
8.8.3keine Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen1.000 - 10.000
8.8.4nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen500 - 5.000
8.9keine oder nicht ordnungsgemäße Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.9.1keine Information über Sicherheitsmaßnahmen2.500 - 25.000
8.9.2nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Information über Sicherheitsmaßnahmen1.000 - 10.000
8.10kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Information nach § 11 Abs. 1 Satz 3 auch i.V.m. Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.10.1kein Zugänglichmachen der Information1.000 - 25.000
8.10.2keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung500 - 5.000
8.10.3keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung500 - 5.000
8.11Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
8.12keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.12.1keine Einrichtung der Verbindung1.000 - 10.000
8.12.2keine rechtzeitige Einrichtung der Verbindung500 - 5.000
8.13keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung einer Unterlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 - 5.000
8.14Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfahren nach § 19 Abs. 1 und 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
8.14.1keine Mitteilung nach § 19 Abs. 15.000 - 50.000
8.14.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 12.500 - 50.000
8.14.3keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder keine oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 21.000 -25.000
9.Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
9.1Überschreitung von Grenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330a StGB prüfen
9.1.1Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.1.1bis 50 v.H.150 -400je Tag der Überschreitung
9.1.1.2bis 100 v.H.250 -750je Tag der Überschreitung
9.1.1.3über 100 v.H.500 -1.250je Tag der Überschreitung
9.1.2Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.2.1bis 50 v.H.250 -500je Tag der Überschreitung
9.1.2.2bis 100 v.H.400 -1.000je Tag der Überschreitung
9.1.2.3über 100 v.H.500 -2.500je Tag der Überschreitung
9.1.3Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.3.1bis 50 v.H.400 -2.000je Tag der Überschreitung
9.1.3.2bis 100 v.H.500 -3.500je Tag der Überschreitung
9.1.3.3über 100 v.H.1.000 -5.000je Tag der Überschreitung
9.1.4Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.4.1bis 50 v.H.100 -175je Halbstundenmittelwert
9.1.4.2bis 100 v.H.150 -250je Halbstundenmittelwert
9.1.4.3über 100 v.H.250 -500je Halbstundenmittelwert
9.1.5Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.5.1bis 50 v.H.150 -400je Halbstundenmittelwert
9.1.5.2bis 100 v.H.250 -750je Halbstundenmittelwert
9.1.5.3über 100 v.H.400 -1.250je Halbstundenmittelwert
9.1.6Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.6.1bis 50 v.H.150 -1.250je Halbstundenmittelwert
9.1.6.2bis 100 v.H.250 -2.000je Halbstundenmittelwert
9.1.6.3über 100 v.H.400 -2.500je Halbstundenmittelwert
9.1.7Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.7.1bis 50 v.H.50 -150je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.7.2bis 100 v.H.100 -250je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.7.3über 100 v.H.250 -500je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.8.1bis 50 v.H.150 -250je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8.2bis 100 v.H.300 -450je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.8.3über 100 v.H.500 -750je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung:
9.1.9.1bis 50 v.H.300 -500je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9.2bis 100 v.H.600 -800je Überschreitung des Mittelwerts
9.1.9.3über 100 v.H.850 -2.500je Überschreitung des Mittelwerts
9.2Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
9.2.1keine Maßnahme250 -5.000
9.2.2nicht rechtzeitige Maßnahme100 -2.000
9.3Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
9.3.1keine Einschränkung der Anlage500 -5.000
9.3.2nicht rechtzeitige Einschränkung der Anlage500 -2.500
9.3.3keine Außerbetriebnahme der Anlage500 -5.000
9.3.4nicht rechtzeitige Außerbetriebnahme100 -2.500
9.4Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung bei Störungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.4.1keine Unterrichtung250 -1.500
9.4.2nicht richtige oder nicht vollständige Unterrichtung200 -1.500
9.4.3nicht rechtzeitige Unterrichtung250 -1.500
9.5Betrieb einer Anlage entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 -5.000
9.6Zuwiderhandlung gegen die Vorlage der Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.6.1keine Vorlage250 -5.000
9.6.2nicht rechtzeitige Vorlage250 -2.500
9.7Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2
9.7.1keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung250 -2.500
9.7.2keine Kalibrierung2.500 -25.000
9.7.3nicht rechtzeitige Kalibrierung250 -2.500
9.8Zuwiderhandlung gegen die Vorlagepflichten nach § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.8.1keine Vorlage150 -1.500
9.8.2nicht richtige oder nicht vollständige Vorlage250 -3.750
9.8.3nicht rechtzeitige Vorlage250 -2.500
9.9Zuwiderhandlung gegen die Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Übermittlung von Messdaten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.9.1keine, nicht richtige oder nicht vollständige Auswertung500 -2.500
9.9.2keine Übermittlung150 -2.000
9.9.3nicht richtige oder nicht vollständige Übermittlung100 -1.000
9.10Zuwiderhandlung gegen die Ausrüstung einer Anlage mit Mess- und Auswerteeinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.10.1keine Ausrüstung5.000 -50.000
9.10.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung2.500 -25.000
9.11Zuwiderhandlungen gegen die Nachweispflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.11.1keine Führung von Nachweisen500 -25.000
9.11.2keine oder nicht rechtzeitige Vorlage von Nachweisen250 -5.000
9.11.3keine oder nicht ausreichende Aufbewahrung der Nachweise250 -25.000
9.12Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrung von Berichten oder Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.12.1keine Aufbewahrung2.500 -25.000
9.12.2nicht ausreichende Aufbewahrung2.500 -25.000
9.13Zuwiderhandlung gegen die Durchführung von Einzelmessungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
9.13.1keine Durchführung5.000 -50.000
9.13.2nicht rechtzeitige Durchführung2.500 -25.000
10.Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
10.1Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.1.1Nichteinhaltung der Mindesttemperatur250 -2.500
10.1.2Zuwiderhandlung gegen die ordnungsgemäße Errichtung oder den ordnungsgemäßen Betrieb Nichteinhaltung der Verweilzeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3250 -2.500
10.1.3Zuwiderhandlung gegen die Messung der Mindesttemperatur250 -2.500
10.2Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Brennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.2.1Unterlassen des Betriebes der Brenner mit Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur500 -5.000
10.2.2Unterlassen des Betriebes der Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden250 -2.500
10.3Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.3.1Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist250 -2.500
10.3.2Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht erhalten werden kann500 -5.000
10.3.3keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann500 -10.000
10.4Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.4.1Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:
10.4.1.1bis 50 v.H.100 -250je Tag der Überschreitung
10.4.1.2bis 100 v.H.150 -350je Tag der Überschreitung
10.4.1.3über 100 v.H.250 -750je Tag der Überschreitung
10.4.2Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:
10.4.2.1bis 50 v.H.100 -250je Halbstundenmittelwert
10.4.2.2bis 100 v.H.150 -350je Halbstundenmittelwert
10.4.2.3über 100 v.H.250 -750je Halbstundenmittelwert
10.4.3Überschreitung der Mittelwerte, die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1:
10.4.3.1bis 50 v.H.50 -125je Mittelwert
10.4.3.2bis 100 v.H.100 -250je Mittelwert
10.4.3.3über 100 v.H.250 -500je Mittelwert
10.5Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG):
10.5.1keine kontinuierlichen Ermittlung2.500 -25.000
10.5.2keine Registrierung500 -1.500
10.5.3keine Auswertung500 -2.500
10.6Ausrüstung einer Anlage mit ungeeigneten Messeinrichtungen oder Messwertrechnern entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. f i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): 2.500 -25.000
10.7Zuwiderhandlung gegen die Bildung oder Umrechnung von Messwerten nach § 12 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. g i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): 500 -5.000
10.8Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.8.1keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Abfälle2.500 -25.000
10.8.2keine Beförderung oder Zwischenlagerung der Abfälle nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen1.000 -10.000
10.8.3keine Zwischenlagerung nach § 7 Abs. 41.000 -10.000
10.9nicht oder nicht rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 150 -5.000
10.10Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nrn. 4 und 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.10.1Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 12.500 -25.000
10.10.2Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1250 -2.500
10.10.3Unterlassung der Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 12.500 -25.000
10.10.4nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1250 -2.500
10.10.5Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2150 -1.500
10.10.6nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2100 -250
10.11Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Messberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.11.1Unterlassen der Erstellung und Vorlage500 -5.000
10.11.2Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung und Vorlage500 -2.500
10.11.3Unterlassen der Aufbewahrung500 -5.000
10.12keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):250 -2.500
10.13Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.13.1keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1500 -5.000
10.13.2keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1250 -2.500
10.13.3nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2500 -5.000
10.14Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Mitteilung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.14.1keine Mitteilung250 -5.000
10.14.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung200 -2.500
10.15Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG):
10.15.1keine Unterrichtung500 -5.000
10.15.2nicht vollständige oder nicht vollständige Unterrichtung250 -2.500
10.15.3nicht rechtzeitige Unterrichtung500 -1.500
11.Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
11.1Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):
11.1.1bei Mengen bis 1.000 m³1.000 -10.000
11.1.2bei Mengen über 1.000 m³5.000 -50.000
11.2Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 2, § 2 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG):
11.2.1bei Mengen bis 10 m³1.000 -10.000
11.2.2bei Mengen über 10 m³5.000 -50.000
12.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
12.1genehmigungsbedürftige Anlagen
12.1.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
12.1.1.1eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1500 -5.000
12.1.1.2einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22.500 -25.000
12.1.1.3eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 41.500 -15.000
12.1.1.4einer Anlage entgegen § 4 Abs. 52.500 -25.000
12.1.2Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 1.500 -15.000
12.1.3Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)500 -2.500
12.2nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
12.2.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
12.2.1.1eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1250 -1.500
12.2.1.2einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11.500 -15.000
12.2.1.3eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 41.000 -10.000
12.2.1.4einer Anlage entgegen § 4 Abs. 51.500 -15.000
12.2.2Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 -10.000
12.2.3Errichtung oder Betrieb entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
12.2.3.1eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4250 -1.500
12.2.3.2eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Abs. 1 Satz 11.500 -15.000
12.2.4Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.5Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 über die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 an Gaspendelsysteme und über die Beseitigung festgestellter Mängel (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.6keine oder nicht rechtzeitige Feststellung des Reinigungsgrades und der Emissionen an Dämpfen im Abgas einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 8 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.7Unterlassen der Aufbewahrung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
12.2.8keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. 5 Satz 3 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
13.Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
13.1Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle nach § 3 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.1.1nicht richtige Errichtung500 -5.000
13.1.2nicht richtiger Betrieb1.000 -10.000
13.2Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbescheinigung des eingesetzten Gasrückführungssystems nach § 3 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
13.2.1Betrieb ohne Bescheinigung1.000 -10.000
13.2.2keine Aufbewahrung am Betriebsort oder keine Vorlage der Bescheinigung150 -1.500
13.3Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb von Gasrückführungssystemen nach § 3 Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
13.4Zuwiderhandlung gegen die Einrichtung einer Messöffnung nach § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
13.5Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle eines Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -2.500
13.6Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle der Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -2.500
13.7keine Sicherstellung der unverzüglichen signalisierten Störungsbehebung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -2.500
13.8unzureichende Aufbewahrung der Unterlagen nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
13.9keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige des Betriebes einer Tankstelle nach § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 150 -1.500
13.10Zuwiderhandlung gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -2.500
13.11keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung oder Überprüfung nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 -2.500
13.12Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung der Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -1.000
13.13Zuwiderhandlungen gegen die Erfassung der Abgabemengen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
14.Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)
14.1Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes entgegen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
14.1.1§ 3 Abs. 1 Satz 1250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.1.2§ 3 Abs. 1 Satz 2125 -500je Tag der Überschreitung
14.1.3§ 3 Abs. 3250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.1.4§ 4 Abs. 1 Satz 1250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.1.5§ 4 Abs. 1 Satz 2125 -500je Tag der Überschreitung
14.1.6§ 4 Abs. 2250 -2.500je Tag der Überschreitung
14.2Überschreitung des zulässigen Massenverhältnisses entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -2.500je Tag der Überschreitung
15.Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
15.1Errichten oder Betreiben einer Hochfrequenzanlage entgegen § 2 oder einer Niederfrequenzanlage entgegen § 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 2.500 -7.500
15.2Errichtung oder wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 -5.000
15.3Entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -1.000
16.Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
16.1Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 5.000 -10.000
16.2Ableiten eines Abgases nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 1.000 -2.500
16.3keine, unrichtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 250 -1.000
16.4Betreiben einer Anlage entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 500 -1.000
16.5Verstoß gegen § 7 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
16.5.1keine oder nicht rechtzeitige Kalibrierung einer Messeinrichtung250 -2.500
16.5.2keine oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Messeinrichtung500 -2.500
16.5.3keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung250 -2.500
16.6Verstoß gegen § 9 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
16.6.1keine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen, keine richtige, keine Prüfung in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Prüfung500 -2.500
16.6.2keine, keine richtige, keine Wiederholung in der vorgeschriebenen Weise oder keine rechtzeitige Wiederholung der Prüfung500 -2.500
17.Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
17.1Verstoß gegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 BImSchG) 100 -1.000je Motor
18.Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
18.1Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.1.1Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 6 Nr. 1 Buchst. a oder b
18.1.1.1bis 50 v.H.100 -250je Tag der Überschreitung
18.1.1.2bis 100 v.H.150 -350je Tag der Überschreitung
18.1.1.3über 100 v.H.250 -750je Tag der Überschreitung
18.1.2Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 6 Nr. 2 Buchst. a oder b
18.1.2.1bis 50 v.H.100 -250je Halbstundenmittelwert
18.1.2.2bis 100 v.H.150 -350je Halbstundenmittelwert
18.1.2.3über 100 v.H.250 -750je Halbstundenmittelwert
18.1.3Überschreitung der Monatsmittelwerte nach § 6 Nr. 3 Buchst. a oder b
18.1.3.1bis 50 v.H.100 -250je Beurteilungszeitraum
18.1.3.2bis 100 v.H.150 -350je Beurteilungszeitraum
18.1.3.3über 100 v.H.250 -750je Beurteilungszeitraum
18.1.4Überschreitung des Emissionswertes für Geruchsstoffe nach § 6 Nr. 4250 -750je Tag der Überschreitung
18.1.5Überschreitung des Emissionsgrenzwertes nach § 6 Nr. 5
18.1.5.1bis 50 v.H.100 -250je Probenahmezeitraum
18.1.5.2bis 100 v.H.150 -350je Probenahmezeitraum
18.1.5.3über 100 v.H.250 -750je Probenahmezeitraum
18.2Zuwiderhandlungen gegen die Kalibrierung oder Prüfung einer Messeinrichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.2.1keine Kalibrierung2.500 -25.000
18.2.2nicht rechtzeitige Kalibrierung250 -2.500
18.2.3keine Prüfung500 -5.000
18.2.4nicht rechtzeitige Prüfung250 -2.500
18.2.5keine Wiederholung der Kalibrierung250 -2.500
18.2.6nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung150 -1.500
18.3keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 -5.000
18.4keine oder nicht ordnungsgemäße Auswertung die Massenkonzentration der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße nach § 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.4.1keine Auswertung500 -5.000
18.4.2nicht richtige Auswertung250 -2.500
18.4.3nicht vollständige Auswertung150 -2.500
18.5Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflichten von Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.5.1keine Aufbewahrung150 -1.500
18.5.2nicht ausreichende Aufbewahrung100 -250
18.6Zuwiderhandlung gegen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.6.1keine Durchführung500 -5.000
18.6.2nicht rechtzeitige Durchführung250 -2.500
18.7Zuwiderhandlung gegen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.7.1keine oder nicht richtige Mitteilung500 -2.500
18.7.2nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung250 -1.500
18.8Zuwiderhandlung gegen die Unterrichtungspflichten der Öffentlichkeit nach § 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
18.8.1keine oder nicht richtige Unterrichtung500 -2.500
18.8.2nicht vollständige Unterrichtung250 -1.500
18.8.3nicht rechtzeitige Unterrichtung500 -1.500
19.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
19.1genehmigungsbedürftige Anlagen
19.1.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 -10.000
19.1.2Zuwiderhandlungen gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.2.1keine Feststellung250 -5.000
19.1.2.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung100 -2.500
19.1.3Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.3.1keine Vorlage250 -5.000
19.1.3.2nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Vorlage200 -2.500
19.1.4keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 100 -1.000
19.1.5keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 200 -2.000
19.1.6Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.6.1keine Erstellung oder kein Erstellenlassen200 -2.000
19.1.6.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen150 -1.500
19.1.7keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.7.1keine Maßnahme250 -2.500
19.1.7.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme200 -2.000
19.1.8Zuwiderhandlung gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.8.1keine Ableitung500 -5.000
19.1.8.2nicht richtige Ableitung250 -2.500
19.1.9Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
19.1.9.1keine Zuleitung100 -1.000
19.1.9.2nicht rechtzeitige Zuleitung100 -750
19.2nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
19.2.1Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 -5.000
19.2.2keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 5 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.2.1keine Anzeige100 -1.000
19.2.2.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige75 -750
19.2.3keine oder nicht ordnungsgemäße Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.3.1keine Feststellung100 -2.500
19.2.3.2nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung50 -1.500
19.2.4keine oder nicht ordnungsgemäße Ausstattung der Anlage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.4.1keine Ausstattung500 -2.500
19.2.4.2nicht rechtzeitige Ausstattung250 -2.500
19.2.5Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -2.500
19.2.6keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 -500
19.2.7keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 100 -1.000
19.2.8Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.8.1keine Erstellung oder kein Erstellenlassen100 -1.000
19.2.8.2nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen75 -750
19.2.9keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.9.1keine Maßnahme150 -1.500
19.2.9.2keine richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme100 -1.000
19.2.10Zuwiderhandlungen gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.10.1keine Ableitung250 -2.500
19.2.10.2keine richtige Ableitung200 -2.000
19.2.11Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG)
19.2.11.1keine Zuleitung100 -1.000
19.2.11.2nicht rechtzeitige Zuleitung100 -750
20.Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
20.1Betrieb eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 -2.500
20.2keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 50 -500

Abschnitt 4 UZuwHARdErl - IV. Sachbereich Gewässerschutz

Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße EURBemerkungen
I.Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
1Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB
1.1Einbringen von Altautos750 -2.500
1.2Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen250 -50.000
1.3Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten u.Ä.5 -50
1.4Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Holz u.Ä.)5 -50
1.5Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit50 -50.000
2Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330a StGB
2.1Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
bis zu 5 l50 -2.500
mehr als 5 l250 -25.000
2.2Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten
WGK I schwach wassergefährdend (z.B. Salzsäure, Natronlauge) ab 10 l25 -1.000
WGK II wassergefährdend (z.B. Heizöl, Diesel) ab 10 l1.000 -5.000
WGK III stark wassergefährdend (z.B. Benzin Altöl) ab 1 l5.000 -25.000
2.3Einleiten von Abwasser
2.3.1Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen25 -150
2.3.2Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
einmalig25 -1.500
über eine längere Zeit75 -2.500
2.3.3Sonstiges Einleiten von Abwasser
gewerbliches Abwasser250 -2.500
mit Giftstoffen500 -50.000
häusliches Abwasser
nach Vorklärung25 -500
ohne Vorklärung75 -1.500
Kraftfahrzeugwaschwasser50 -250
3Unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 -5.000
4Unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 -5.000
5Unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 500 -20.000
6Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB
6.1Einleiten von Mineralöl50 -25.000
6.2Einleiten von giftigen Stoffen400 -50.000
6.3Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten50 -25.000
6.4Einleiten von Abwasser
6.4.1Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen25 -500
6.4.2Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft
einmalig50 -2.500
6.4.3Sonstiges Einleiten von Abwasser
-gewerbliches Abwasser400 -2.500
-mit Giftstoffen500 -50.000
häusliches Abwasser
-nach Vorklärung50 -500
-ohne Vorklärung50 -1.500
Kraftfahrzeugwaschwasser50 -250
7Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage, Anordnung oder Anforderung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)
7.1Grenzwerte über Menge und Beschaffenheit nicht beachtet25 -10.000
7.2Anzeigepflichten nicht beachtet10 -100
7.3Auflagen über Bauausführung nicht beachtet15 -2.500
7.4Angeordnete Messungen nicht durchgeführt100 -1.000
7.5Betriebsanweisung nicht gefertigt50 -500
7.6Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt50 -500
7.7Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet25 -1.500
7.8Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet50 -1.500
8Verstoß gegen Vorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 19 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG) 50 -50.000Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung.
9Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19g WHG
9.1Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a WHG) 75 -5.000
9.2Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder technischen Schutzvorkehrungen, deren Eignung nicht festgestellt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b WHG) 50 -5.000
9.3Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebes, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage; Nichtabschließen eines Überwachungsvertrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c WHG) 75 -1.000
9.4Verstöße gegen Pflichten aus § 19k WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d WHG) 50 -1.000
9.4.1Mangelhafte Überwachung50 -1.000
9.4.2Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtung50 -1.000
9.4.3Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen75 -1.000
9.4.4Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind75 -1.000
9.4.5Befüllen oder Befüllen lassen von Lagerbehältern ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen75 -1.000
9.5Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WHG) 250 -7.500
10Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 WHG) 50 -500
11Nichtbefolgen von Pflichten und Anordnungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Benutzung nach § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG) 25 -750
12Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau
12.1Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Einrichtung von Sand- und Kiesgruben1-2,5je m³ Abbaugut gewachsenen Boden Straftat nach den §§ 324, 329, 330 StGB
12.2Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) 100 -5.000
12.3Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) 100 -5.000;
bei Sand- und Kiesgruben:1-2,5je nicht zugelassenen m³ Abbaugut gewachsenen Boden
II.NWG
13Nichtanzeige des Übergangs einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 NWG oder § 13 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 NWG) 50 -500
14Verstoß gegen eine Benutzungsbedingung oder eine vollziehbare Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 18 auch i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 3, § 119 Abs. 3 Satz 2 oder § 154 Abs. 1 Satz 4 (§ 190 Abs. 1 Nr. 2 NWG)50 -10.000
15Ausübung eines alten Rechts i. S. von § 32 Abs. 1 entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung (§ 190 Abs. 1 Nr. 3 NWG)50 -5.000
16Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers mit Fahrzeugen ohne Gestattung als Gemeingebrauch nach § 73 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 NWG) 50 -5.000
17Verstoß gegen die Pflichten für Unternehmer von Stauanlagen gemäß den §§ 80 ff. NWG
17.1Verstoß gegen die Pflicht dafür zu sorgen, dass Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a NWG i.V.m. § 80 Abs. 1 NWG) 25 -2.500
17.2Verstoß gegen die unverzügliche Anzeigepflicht bei Beschädigung oder Änderung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i.V.m. § 80 Abs. 1 NWG) 50 -2.500
17.3Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 NWG) 100 -2.500
17.4Beseitigung oder dauernde Außerbetriebsetzung von Stauanlagen ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 82 Abs. 1 NWG) 50 -10.000
17.5Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 84 NWG, bei zu erwartendem Hochwasser die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen oder Hindernisse wegzuräumen (§ 190 Abs. 1 Nr. 7 NWG) 50 -5.000
18Verstoß gegen Anforderungen an Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
18.1Herstellen einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 91 Abs. 1 NWG) 50 -5.000
18.2Wesentliche Veränderung einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 91 Abs. 1 NWG) 50 -5.000
19Umbruch von Grünland in Ackerland im Gewässerrandstreifen ohne ausdrückliche Zulassung nach § 91a Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 9 NWG)50 -5.000
20Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen (§ 190 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 91a Abs. 4 NWG)100 -5.000
21Verstöße gegen die Genehmigungspflichten in § 93 Abs. 4 Satz 1 NWG in Überschwemmungsgebieten (§ 190 Abs. 1 Nr. 11 NWG)
21.1Grünland in Ackerland ohne Genehmigung umbrechen50 -10.000
21.2Ohne Genehmigung die Erdoberflächen erhöhen oder vertiefen50 -10.000
21.3Ohne Genehmigung Baum- oder Strauchpflanzen anlegen oder Stoffe lagern, die den Hochwasserabfluss hindern können50 -10.000
22Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Bohrungen nach § 138 Abs. 1 Satz 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 12)20 -1.000
23Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderungen einer Kleinkläranlage entgegen § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 13 NWG)100 -1.000
24Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ohne Genehmigung entgegen § 151 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 14 NWG)250 -5.000
25Bau oder wesentliche Veränderung einer Abwasserbehandlungsanlage ohne Genehmigung entgegen § 154 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 15 NWG)200 -25.000
26Pflichtverletzungen von Betreibern von Abwasseranlagen
26.1Nichtaufzeichnung von Untersuchungsergebnissen oder Nichtvorlage bei der zuständigen Behörde auf deren Verlangen entgegen § 155 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a NWG)50 -3.000
26.2Nichtausrüstung der Anlage mit Einrichtungen, Nichtdurchführung von Untersuchungen oder Nichtführung von Aufzeichnungen in vorgeschriebener Art und Umfang entgegen § 155 Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b NWG)50 -3.000
27Nichtanzeige des Austritts wassergefährdender Stoffe entgegen § 172 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 17 NWG)100 -50.000
28Verstoß gegen Vorschriften einer Heilquellenschutzgebietsverordnung nach § 142 Abs. 1 NWG (§ 190 Abs. 2 Nr. 6 NWG)50 -50.000Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Heilquellenschutzgebietsverordnung.
III.Sonstige
29Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und dem Nds. AbwAG
29.1Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen (§§ 14 AbwAG i.V.m. § 378 AO) 150 -50.000
29.2Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) 50 -10.000
29.3Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) 50 -10.000
29.4Verletzung der Pflicht zur Abgabeerklärung oder der Pflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen zur Schätzung (§ 14 Abs. 1 Nds. AbwAG) 50 -2.000
30Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
30.1Verstoß gegen die Pflicht, entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAwS, Anlagen oder Anlagenteile mit einer Kennzeichnung zu versehen (§ 20 Nr. 1 VAwS) 50 -2.500
30.2Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Anlagen entgegen § 7 VAwS (§ 20 Nr. 2 VAwS) 50 -1.000
30.3Verstoß gegen die Pflicht, ein Anlagenverzeichnis zu führen entgegen § 9 Abs. 1 VawS (§ 20 Nr. 3 VAwS) 100 -2.500
30.4Durchführung von Prüfungen nach § 17 VAwS, ohne als Sachverständiger von einer nach § 16 VAwS zugelassenen Organisation für die Prüfung bestellt zu sein (§ 20 Nr. 4 VAwS) 150 -10.000
30.5Verstoß gegen die Verpflichtung, als Betreiber einer Anlage entgegen § 17 Abs. 1 VAwS Überprüfungen vorzunehmen oder fristgemäß vornehmen zu lassen (§ 20 Nr. 5 VawS) 150 -2.500

Abschnitt 5 UZuwHARdErl - V. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG , § 16 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen, z.B.
§ 64 NNatG ,
§ 21 NPGHarzNI ,
§ 28 NWattNPG ,
§ 39 NElbtBRG ,
besondere Beachtung zu schenken.
Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Bußgeldkatalog soll eine - nicht abschließende - Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. Tatbestände, die nicht typisierbar und unterschiedlich geregelt sind, unterliegen hinsichtlich der Bußgeldhöhe dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden. Bei den vom Katalog nicht erfassten Verstößen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Verhängung der höchstzulässigen Geldbuße ( § 65 NNatG bzw. § 65 Abs. 5 BNatSchG ) nur in den Fällen des Teils I (Allgemeiner Teil) Nr. 6.2 Gebrauch gemacht werden sollte.
Insbesondere bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten Bußgeldsätzen kann auch eine Verwarnung in Betracht kommen (siehe Nummer 3.2 des Teils I - Allgemeiner Teil -). Ein Verwarngeldkatalog für den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist diesem Bußgeldkatalog als Anlage beigefügt.
Dieser Teil (Teil V) des Bußgeldkataloges umfasst zwei Abschnitte:
1.
Der Erste Abschnitt erfasst Tatbestände außerhalb des Artenschutzes und unterscheidet bei der Bußgeldhöhe zwischen
a)
Naturschutzgebieten und den einem ähnlichen Schutz unterstellten Flächen und Objekten (Spalte 3), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind oder die Handlung von außen hineinwirkt bzw. bei Naturdenkmälern in der geschützten Umgebung. Besonders geschützte Biotope oder besonders geschütztes Feuchtgrünland sind in Spalte 3 unter der Voraussetzung erfasst, dass sie in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragen sind oder dem Betroffenen bekannt gegeben wurden.
b)
Landschaftsschutzgebieten und anderen geschützten Flächen und Objekten (Spalte 4), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind.
c)
Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder Spalte 4 erfasst sind. Bei diesen ist der in Spalte 4 genannte Bußgeldrahmen um 20 v.H. vermindert entsprechend anzuwenden.
2.
Der Zweite Abschnitt erfasst Tatbestände des Artenschutzes und enthält
a)
im ersten Teil die Tatbestände, bei denen bei der Bußgeldhöhe zwischen
streng geschützten Arten (Spalte 3),
besonders geschützten Arten (Spalte 4) und
sonstige Arten (Spalte 5)
unterschieden wird,
b)
im zweiten Teil die übrigen Tatbestände aus dem Bereich des Artenschutzes.
Erster Abschnitt: Tatbestände außerhalb des Artenschutzes
12345
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße (in EUR) nach Maßgabe der Vorbemerkungen) Geldbuße (in EUR) (nach Maßgabe der Vorbemerkungen) BemerkungenBei Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder 4 erfasst sind, sind die Beträge der Spalte 4 um 20 v.H. zu vermindern.
-in Naturschutzgebieten-in Landschaftsschutzgebieten
-im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
-im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Erholungszone
-im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Ruhezone und Zwischenzone
-im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteile A und B
-im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteil C
-in geschützten Landschaftsbestandteilen
-an Naturdenkmälern
-in einem besonders geschützten Biotop- in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG
-auf besonders geschütztem Feuchtgrünland
1.Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von
1.1baulichen Anlagen (soweit nicht Nrn. 1.2 bis 1.8)§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; bei Naturdenkmälern: § 304 StGB prüfen
1.1.1Vorhaben bis 100 m³ umbauten Raum 250 - 12.500100 - 2.500
1.1.2Vorhaben über 100 m³ umbauten Raum 1.500 - 50.000750 - 25.000
1.2Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten
1.2.1bis 2 m²125 - 1.500*25 - 250
1.2.2über 2 m²250 - 12.500100 - 2.500
1.3Werbeanlagen oder Werbemitteln
1.3.1bis 2 m² oder m³125 - 1.500*25 - 250
1.3.2über 2 m² oder m³250 - 5.00050 - 1.000
1.4Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen
1.4.1bis 10.000 m²250 - 12.50050 - 2.500
1.4.2über 10.000 m²5.000 - 50.0001.500 - 25.000
1.5Wohnwagen und Zelten
1.5.1bis zu 10 Tagen50 - 1.000*15 - 250
1.5.2jeder weitere Tag25 - 25010 - 50
1.6Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen
1.6.1bis 100 m² oder 50 m Länge 500 - 5.000100 - 1.000
1.6.2bis 1.000 m² oder 500 m Länge 2.500 - 12.500500 - 2.500
1.6.3über 1.000 m² oder 500 m Länge 5.000 - 50.0001.000 - 25.000
1.7ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
1.7.1bis 100 m500 - 2.500100 - 500
1.7.2bis 1.000 m1.250 - 12.500250 - 2.500
1.7.3über 1.000 m2.500 - 50.000500 - 25.000
1.8Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; beim Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung siehe auch Nr. 11
1.8.1bis 1.000 m² oder m³500 - 10.000100 - 2.500
1.8.2bis 10.000 m² oder m³2.500 - 25.000500 - 12.500
1.8.3über 10.000 m² oder m³5.000 - 50.0001.500 - 25.000
1.9Einfriedungen aller Artpro lfd. Meter 12,50, mindestens 125 EURpro lfd. Meter 2,50, mindestens 25 EUR
1.10Gewässern einschließlich Fischteichen§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
1.10.1bis 100 m²500 - 5.000100 - 1.000
1.10.2bis 1.000 m²2.500 - 12.500500 - 2.500
1.10.3über 1.000 m²5.000 - 50.0001.500 - 25.000
2.Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
2.1bis 100 m²250 - 2.50050 - 500
2.2bis 1.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
2.3über 1.000 m²5.000 - 50.0001.000 - 25.000
3.Unerlaubte oder untersagte Beseitigung von Wald oder sonstigem flächenhaften Baum- oder Strauchbestand§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
3.1bis 1.000 m²500 - 5.000100 - 1.000
3.2bis 10.000 m²2.500 - 12.500500 - 2.500
3.3über 10.000 m²5.000 - 50.0001.500 - 25.000
4.Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von linienhaften Feldgehölzen, insbesondere Baumreihen, Hecken oder Wallhecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnensiehe auch Nr. 27
4.1bis 10 m linienhaftes Feldgehölz250 - 2.50050 - 500
4.2bis 100 m linienhaftes Feldgehölz1.250 - 12.500250 - 2.500
4.3über 100 m linienhaftes Feldgehölz2.500 - 25.000500 - 12.500
4.4Strauch oder Strauchgruppe bis 5 Exemplare150 - 5.00050 - 2.500
4.5Strauchgruppe mit mehr als 5 Exemplaren250 - 12.500100 - 5.000
4.6pro Baum250 - 12.500100 - 5.000
5.Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und SchmuckreisigkulturenDie Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
5.1bis 1.000 m²250 - 2.50050 - 500
5.2bis 10.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
5.3über 10.000 m²2.500 - 25.000500 - 12.500
6.Unerlaubtes oder unbefugtes Abbreunen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen
6.1bis 100 m²250 - 5.00050 - 1.000
6.2bis 1.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
6.3über 1.000 m²2.500 - 25.000500 - 12.500
7.Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen oder chemisches Abtöten von Grünland, Rasen und Heiden
7.1bis 1.000 m²500 - 10.000100 - 2.500
7.2bis 10.000 m²2.500 - 25.000500 - 10.000
7.3über 10.000 m²7.500 - 50.0001.500 - 25.000
8.Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Grünland, Rasen und Heiden in eine andere Nutzungsart
8.1bis 1.000 m²750 - 10.000150 - 2.500
8.2bis 10.000 m²5.000 - 25.0001.000 - 10.000
8.3über 10.000 m²10.000 - 50.0002.000 - 25.000
9.Unerlaubtes oder untersagtes Mähen von Grünland, Röhricht, Rasen und Heiden oder Aufbringen von Düngemitteln einschließlich Gülle und von Pflanzenschutzmittelnsiehe auch Nr. 9 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung -
9.1bis 1.000 m²250 - 5.00050 - 1.000
9.2bis 10.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
9.3über 10.000 m²5.000 - 50.0001.000 - 25.000
10.Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen in Ackerland oder Intensivgrünland
10.1bis 1.000 m²750 - 10.000150 - 2.500
10.2bis 10.000 m²5.000 - 25.0001.000 - 10.000
10.3über 10.000 m²10.000 - 50.0002.000 - 25.000
11.Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
11.1bis 100 m² oder m³100 - 1.00050 - 1.000
11.2bis 1.000 m² oder m³500 - 10.000250 - 10.000
11.3bis 10.000 m² oder m³2.500 - 25.000500 - 25.000
11.4bis 50.000 m² oder m³5.000 - 35.0001.500 - 35.000
11.5über 50.000 m² oder m³15.000 - 50.0007.500 - 25.000
12.Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwaDie Regelungen des NJagdG und des NWaldLG bleiben unberührt.
12.1Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tieredas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURdas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURsiehe auch Nr. 24; bei geschützten Arten:
-siehe Nrn. 16 und 20,
-§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
12.2Beunruhigen oder Stören wild lebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, Äsungs- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen*25 - 5.000*25 - 2.500siehe auch Nr. 25; bei streng geschützten Arten siehe Nr. 17
12.3Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild lebender Pflanzendas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURdas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EURsiehe auch Nr. 26; bei geschützten Arten:
-siehe Nr. 19,
-§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen
12.4Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren50 - 10.00050 - 5.000siehe auch Nr. 28
12.5Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen*25 - 5.000*25 - 2.500
12.6Einbringen von Abfall*25 - 5.000*25 - 2.500siehe auch Nr. 1 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung -
12.7Feuer auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen anzünden oder unterhalten; Feuerwerkskörper zünden*35 - 2.500*25 - 1.500
12.8Störung der Ruhe der Natur
12.8.1durch Lärm oder auf andere Weise, z.B. durch gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen*25 - 5.000*25 - 2.500
12.8.2durch lärmintensive Veranstaltungen in der Erholungszone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer"*25 - 5.000
12.9Hunde unangeleint laufen lassen*25 - 1.000*25 - 500
12.10Drachen (in der Ruhezone und in der Zwischenzone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer" einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder ferngesteuerte Geräte außerhalb der Wege betreiben*35 - 2.500*25 - 1.500
12.11Niederbringen von Bohrungen aller Art50 - 50.000*25 - 25.000
13.Naturschutzrechtlich verbotenes Betreten von Flächen*25 - 2.000*25 - 1.000Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
14.Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten, Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art50 - 5.000*25 - 2.500Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
15.Naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von oder Baden in GewässernDie Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt.
15.1Befahren mit motorgetriebenem Fahrzeug50 - 5.000*25 - 2.500
15.2Befahren mit sonstigen Fahrzeugen oder das Baden50 - 2.000*25 - 1.000
Zweiter Abschnitt: Artenschutz
1. Zuwiderhandlungen, bei denen zwischen streng geschützten, besonders geschützten und sonstigen Arten unterschieden wird
12345
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße (in EUR) bei streng geschützten Arten Geldbuße (in EUR) bei besonders geschützten Arten Geldbuße (in EUR) bei sonstigen Arten
16.Verstoß gegen das Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (1)das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
17.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören 50 - 10.00050 - 7.500-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)- siehe auch Nr. 12.2 -
18.Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
19.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (2)das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall-
(§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)- siehe auch Nr. 12.3 -
20.Verstoß gegen das Verbot, entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten 250 - 10.000100 - 7.50050 - 5.000
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV)
21.Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen oder zu haben oder sie zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote)das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
(§ 65 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG)
22.Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Artendas Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfalldas Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
a)zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
b)zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote)(3)(§ 65 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 16 Abs. 1 BArtSchV)
23.Verstoß gegen das Verbot, lebende Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben --das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV)
2. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Artenschutzes
123
Nr.ZuwiderhandlungGeldbuße (in EUR)
24.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu fangen, zu verletzen oder zu töten (1)50 - 5.000
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.1 -
25.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu beunruhigen*25 - 5.000
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.2 -
26.Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten50 - 5.000
(§ 64 Nr. 7 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.3 -
27.Verstoß gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen bzw. in den in § 37 Abs. 3 und 4 NNatG genannten Zeiträumen die dort genannten Handlungen auszuführen 50 - 5.000
(§ 64 Nr. 10 NNatG)
28.Verstoß gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur und Landschaft anzusiedeln50 - 5.000
(§ 64 Nr. 11 NNatG)
- siehe auch Nr. 12.4 -
29.Verstoß gegen das Verbot, Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten zu züchten 50 - 5.000
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV)
30.Verstoß gegen Bestimmungen über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen50 - 5.000
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BArtSchV)
31.Verstoß gegen Bestimmungen über Anzeigepflichten zur Erleichterung der Überwachung der Haltung und Kennzeichnung von Tieren50 - 2.500
(§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV)
32.Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride zu züchten oder zu halten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BArtSchV)50 - 5.000
33.Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride in den Flug zu entlassen50 - 2.500
-nicht oder nicht rechtzeitiges Ergreifen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3, auch i.V.m. Abs. 4 BArtSchV
-nicht rechtzeitiges Zurückführen einer Greifvogelhybride
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 BArtSchV)
34.Verstoß gegen Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 BArtSchV)50 - 2.500
35.Verstoß gegen Bestimmungen über Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Landesbehörde50 - 2.500
(§ 65 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG)
36.Verstoß gegen Bestimmungen, die Auskunftspflichtige zur Duldung von Maßnahmen, zur Unterstützung beauftragter Personen sowie zur Vorlage geschäftlicher Unterlagen verpflichten50 - 2.500
(§ 65 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG)
37.Verstoß gegen vollziehbare Auflagen in Einfuhrgenehmigungen über das Inverkehrbringen, Befördern oder zur Schau stellen von Tieren oder Pflanzen50 - 5.000
(§ 65 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG)
38.Verstoß gegen das Verbot aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3.254/91, zum Fang von Tieren Tellereisen zu verwenden (2)50 - 10.000
(§ 65 Abs. 4 BNatSchG)
39.Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Zoos200 - 50.000
(§ 64 Nr. 12 NNatG)
40.Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen100 - 25.000
(§ 64 Nr. 13 NNatG)
(1) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 17 TierSchG
oder des
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
(2) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 39 PflSchG
oder
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
(3) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
(1) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 17 TierSchG
liegt eine Straftat vor.
(2) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 17 TierSchG
oder des
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.
(²) Amtl. Anm.: Unter den Voraussetzungen des § 39 PflSchG oder § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.
(³) Amtl. Anm.: Unter den Voraussetzungen des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.
(¹) Amtl. Anm.: Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG liegt eine Straftat vor.
(²) Amtl. Anm.: Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor.

Anlage 1 UZuwHARdErl - Verwarngeldkatalog für den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

(zu Teil V)
1. Allgemeines
Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Verwarnung wird auf Teil I (Allgemeiner Teil) Nr. 3.2 verwiesen.
2. Verwarngelder in der Ruhezone und Zwischenzone
Nr.ZuwiderhandlungVerwarngeld (in EUR)
1.Störung der Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise10 - 35
2.Störung wild lebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen10 - 35
3.Hunde unangeleint laufen lassen10 - 35
4.Auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen Feuer anzünden oder unterhalten35
5.Drachen (einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modellflugzeuge oder andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder außerhalb der Wege ferngesteuerte Geräte betreiben10 - 35
6.Unzulässiges Betreten oder Befahren abseits der dafür zugelassenen Wege, Flächen und Routen
6.1in der Ruhezone35
6.2in der Zwischenzone20 - 35
6.3mit motorisierten Fahrzeugen35
7.Abstellen von Wohnwagen in der Zwischenzone35
3. Verwarngelder in der Erholungszone
Nr.ZuwiderhandlungVerwarngeld (in EUR)
8.Aufstellen von Campingzelten oder Wohnwagen10 - 35
9.Durchführung lärmintensiver Veranstaltungen10 - 25
10.Fahren am Strand mit Strandbuggis oder ähnlichen motorisierten Freizeitfahrzeugen10 - 25
11.Errichtung baulicher Anlagen entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 NWattNPG10 - 35
12.Verstoß gegen eine Einzelanordnung zur Beschränkung der Nutzung20
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