Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
RdErl. d. MU v. 9.7.2008 - 16-05130/3 -
Vom 9. Juli 2008 (Nds. MBl. S. 864, 1055, 2009 S. 44)
- VORIS 28000 -
- Im Einvernehmen mit dem MI, dem MJ, dem ML, dem MS und dem MW -
Bezug:
RdErl. v. 21.10.1992 (Nds. MBl. 1993 S. 9), zuletzt geändert durch RdErl. v. 19.7.2005 (Nds. MBl. S. 685) - VORIS 28000 00 00 00 001 -
1.
Die Konferenz der für Umweltfragen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen hat am 4.12.1987 beschlossen, eine überarbeitete Fassung der Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes einheitlich einzuführen. Die Neufassung dieser mit dem Bezugserlass eingeführten Richtlinien wird in der Anlage bekannt gemacht.
2.
Die Richtlinien sind in fünf Teile gegliedert:
I. | Allgemeiner Teil |
---|---|
II. | Sachbereich Abfallentsorgung |
III. | Sachbereich Immissionsschutz |
IV. | Sachbereich Gewässerschutz |
V. | Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege. |
3.
Dieser RdErl. tritt am 9.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Region Hannover, Landkreise und Gemeinden
Anlage
Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes
Inhaltsübersicht(1) | Abschnitt |
---|---|
Allgemeiner Teil | I. |
Begriffsbestimmungen | 1. |
Anwendungsbereich des Katalogs | 2. |
Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren | 3. |
Abgabe an die Staatsanwaltschaft | 4. |
Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen | 5. |
Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen | 6. |
Fahrlässiges Handeln | 7. |
Tateinheit | 8. |
Dauerzuwiderhandlungen | 9. |
Tatmehrheit | 10. |
Besondere persönliche Merkmale und Verletzung der Aufsichtspflicht | 11. |
Verfahren nach Einspruch | 12. |
Sachbereich Abfallentsorgung | II. |
§ 61 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) | 1. |
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) | 1.1 |
Gegenstände des Sperrmülls | 1.2 |
Altreifen | 1.3 |
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) sowie deren Teile | 1.4 |
Altöle, flüssige Brennstoffe, Öl/Wassergemische u.Ä. | 1.5 |
Bauschutt | 1.6 |
Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | 1.7 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver | 1.8 |
Pflanzliche Abfälle | 1.9 |
§ 61 Abs. 1 Nrn. 2a bis 4 KrW-/AbfG | 2. |
Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) | 3. |
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | 4. |
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) | 5. |
Altholzverordnung (AltholzV) | 6. |
Altölverordnung (AltölV) | 7. |
Batterieverordnung (BattV) | 8. |
Bioabfallverordnung (BioAbfV) | 9. |
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) | 10. |
Deponieverordnung (DepV) | 11. |
Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV) | 12. |
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) | 13. |
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV); | 14. |
Transportgenehmigungsverordnung (TgV) | 15. |
Verpackungsverordnung (VerpackV) | 16. |
Versatzverordnung (VersatzV) | 17. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) | 18. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 KrW-/AbfG | 19. |
Nachweisverordnung (NachwV) | 20. |
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | 21. |
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV); Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 Abs. 3 ChemOzonSchichtV) | 22. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 46 NAbfG | 23. |
Sachbereich Immissionsschutz | III. |
Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) | 1. |
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | 2. |
Benzinbleigesetz (BzBlG) | 3. |
Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.5.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-ProtAG) | 4. |
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | 5. |
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | 6. |
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | 7. |
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | 8. |
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) | 9. |
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | 10. |
Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) | 11. |
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) | 12. |
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | 13. |
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) | 14. |
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | 15. |
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | 16. |
Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) | 17. |
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) | 18. |
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | 19. |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | 20. |
Sachbereich Gewässerschutz | IV. |
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) | I. |
NWG | II. |
Sonstige | III. |
Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege | V. |
Tatbestände außerhalb des Artenschutzes | Erster Abschnitt |
Artenschutz | Zweiter Abschnitt |
Zuwiderhandlungen, bei denen zwischen streng geschützten, besonders geschützten und sonstigen Arten unterschieden wird | 1. |
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Artenschutzes | 2. |
Verwarngeldkatalog für den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" | Anlage |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. |
Abschnitt 1 UZuwHARdErl - I. Allgemeiner Teil
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmlichen Gesetzes oder einer aufgrund eines solchen erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -, vgl. jedoch auch § 1 Abs. 2 OWiG ).
1.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand
eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe)
vorsieht.
2. Anwendungsbereich des Katalogs
2.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden und für die Polizei bei Ordnungswidrigkeiten aus den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Katalog soll eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.
Der Verstoß gegen die Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einem unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.
2.2 Soweit Zuwiderhandlungen aus den Sachbereichen nach Nummer 2.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren
3.1 Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Feststellungen oder Anzeigen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit aus den Sachbereichen nach Nummer 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist. Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde ( § 47 Abs. 1 und 2 OWiG - Opportunitätsprinzip -).
3.2 Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG ). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis der Täterin oder des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren Denkzettels zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Im Bußgeldkatalog sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt (Kennzeichnung durch "*" in den Spalten 3 und 4).
Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet, es sei denn, es liegen besondere Umstände i. S. von Nummer 6.3 vor.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
4.1 Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG ).
4.2 Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Abs. 1 OWiG ).
4.3 Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt ( § 41 Abs. 2 OWiG ), kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden ( § 21 Abs. 2 OWiG ).
5. Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
6.1 Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (vgl. Nummern 6.2 und 6.2.1) oder ermäßigt (vgl. Nummer 6.3) werden.
Für die konkrete Festsetzung innerhalb eines Rahmensatzes ist sinngemäß zu verfahren.
6.2 Erhöhung
Eine Erhöhung kommt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn
a)
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,
b)
die Täterin oder der Täter
aa)
sich uneinsichtig zeigt,
bb)
bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
cc)
die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht,
dd)
vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (vgl. Nummer 9),
ee)
in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
6.2.1 Gewinnabschöpfung
Wurden wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG ); auf diese Weise soll unlauteres Gewinnstreben bekämpft und sichergestellt werden, dass keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gezogen werden können. Zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktionen andererseits ist ein angemessenes Verhältnis herzustellen. Dabei kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es sonst nicht möglich wäre, den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Tat gezogen wurde, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG ).
6.2.2 Verfall von Vermögensvorteilen
Hat die Täterin oder der Täter oder ein Dritter, für den die Täterin oder der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann ( § 29a OWiG ).
6.3 Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
a)
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
b)
der Vorwurf, der die Täterin oder den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
c)
die Täterin oder der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
d)
die empfohlene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, auch unter Berücksichtigung weiterer Geldbußen, die für andere Ausführungshandlungen festzusetzen sind, zu denen ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht und die eine im Wesentlichen gleichartige Begehungsweise aufweisen (früher so genannte fortgesetzte Handlungen),
e)
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters außergewöhnlich schlecht sind.
7. Fahrlässiges Handeln
Soweit fahrlässiges Handeln mit Bußgeld bedroht ist, soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Grundsätze nach den Nummern 6.2 und 6.3 auch für fahrlässiges Handeln.
8. Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird ( § 19 OWiG ).
9. Dauerzuwiderhandlungen
9.1 Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
9.2 Bei der Festsetzung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (vgl. Nummer 5), die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (vgl. Nummer 6.2 Buchst. b Doppelbuchst. dd).
10. Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt ( § 20 OWiG ). Die begangenen Ordnungswidrigkeiten und ausgeworfenen Bußgelder können in einem Bußgeldbescheid zusammengefasst werden.
11. Besondere persönliche Merkmale und Verletzung der Aufsichtspflicht
11.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, Beauftragte oder Beauftragter in einem Betrieb), sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
11.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen
des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
11.3 Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch die Inhaberin
oder den Inhaber oder ihnen gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
12. Verfahren nach Einspruch
Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Bei dessen Zustellung ist über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 50 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG ).
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen ( § 69 Abs. 2 OWiG ).
Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft ( § 69 Abs. 3 OWiG ) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
Abschnitt 2 UZuwHARdErl - II. Sachbereich Abfallentsorgung
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen/Verstoß gegen ... | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | § 61 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) | ||||
Wer außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu verwertende oder zu beseitigende Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, z.B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | Schädliche Verunreinigung eines Gewässers | ||||
a) | Straftat nach den §§ 324, 330 StGB | ||||
b) | Verkehrsgefährdende Straßenverschmutzung nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 und § 32 der Straßenverkehrsordnung Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG | ||||
1.1 | Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) | ||||
1.1.1 | soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale usw.), Kaugummi, flüssige Abfälle bis ¹/2 l (Spülmittel usw.) | 10 - | 50 | ||
1.1.2 | mehrere Gegenstände unbedeutender Art oder Gegenstände von gewisser Bedeutung wie Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von ¹/2 bis 1 l, Inhalt von Aschenbechern | 50 - | 80 | ||
1.1.3 | über Nr. 1.1.2 hinaus eine Menge bis 2 kg oder 2 l | 50 - | 100 | ||
1.1.4 | eine Menge über 2 kg oder über 2 l | 80 - | 1.000 | ||
1.1.5 | scharfkantige und schneidende Gegenstände, wie z.B. Glasflasche, Glasscherben, Nägel, Blech- und Eisenreste | 50 - | 100 | ||
1.1.6 | Schadstoffe, wie z.B. Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel | 80 - | 2.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
1.2 | Gegenstände des Sperrmülls | ||||
1.2.1 | Einzelstücke kleineren Umfangs wie Radio, Femseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schrank, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - | 150 | ||
1.2.2 | Mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs oder Einzelstücke größeren Umfangs wie Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - | 500 | ||
1.2.3 | Mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs oder eine Menge darüber hinaus bis 1 m³ oder 100 kg | 100 - | 450 | ||
1.2.4 | Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 450 - | 1.550 | ||
1.2.5 | Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - | 2.500 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
1.3 | Altreifen | ||||
1.3.1 | Mengen bis zu 5 Stück | 80 - | 1.000 | ||
1.3.2 | Größere Mengen | 1.000 - | 25.000 | ||
1.4 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) sowie deren Teile | ||||
1.4.1 | Ein Fahrrad | ||||
1.4.1.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 50 - | 100 | ||
1.4.1.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Fahrräder | 100 - | 1.000 | ||
1.4.2 | Ein Moped oder Motorrad | ||||
1.4.2.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 100 - | 400 | ||
1.4.2.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Mopeds | 100 - | 2.000 | ||
1.4.3 | Ein Pkw | ||||
1.4.3.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 100 - | 1.000 | ||
1.4.3.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere PKW | 500 - | 5.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
1.4.4 | Altfahrzeug (z.B. Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus) oder mobile Maschine (z.B. Kran, Bagger, Förderband, Presse) | ||||
1.4.4.1 | bei sofortiger Entfernung durch den Störer | 500 - | 5.000 | ||
1.4.4.2 | nicht sofortige Entfernung und/oder mehrere Altfahrzeuge und/oder mobile Maschinen | 5.000 - | 50.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
1.4.5 | Teile von Altfahrzeugen oder mobilen Maschinen mit Betriebsstoffen behaftet | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |||
1.4.5.1 | Einzelfall | 100 - | 1.000 | ||
1.4.5.2 | sonst | 1.000 - | 25.000 | ||
1.4.6 | Fahrzeugbatterie (je Stück) | 50 - | 500 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
1.5 | Altöle, flüssige Brennstoffe, Öl/Wassergemische u.Ä. | ||||
1.5.1 | Altöl, flüssige Brennstoffe, Öl-/Wassergemische u.Ä. in geschlossenen oder offenen Behältnissen (z.B. Kanistern oder Eimern) | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |||
1.5.1.1 | Menge bis 5 l | 50 - | 100 | ||
1.5.1.2 | Menge bis 20 l | 100 - | 500 | ||
1.5.1.3 | Menge über 20 l | 500 - | 25.000 | ||
1.6 | Bauschutt | ||||
1.6.1 | Menge bis 1 m³ | 50 - | 450 | ||
1.6.2 | Menge bis 5 m³ | 450 - | 800 | ||
1.6.3 | Menge über 5 m³ | 800 - | 1.550 | ||
1.6.4 | Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen | 250 - | 10.000 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
1.7 | Schlammige Stoffe (z.B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | ||||
1.7.1 | Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien, z.B. Tierkot, Urin | 50 - | 100 | bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
1.7.2 | Menge bis 1 m³ | 50 - | 500 | bei Gefährdung Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 2 Nr. 2, §§ 330, 330a StGB prüfen | |
1.7.3 | Menge bis 5 m³ | 200 - | 2.000 | ||
1.7.4 | Menge über 5 m³ | 550 - | 10.000 | ||
1.8 | Schlachtabfalle und Tierkadaver | soweit nicht das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Anwendung findet | |||
1.8.1 | Menge bis 20 kg | 20 - | 100 | ||
1.8.2 | Menge darüber | 100 - | 2.000 | ||
1.9 | Pflanzliche Abfälle | ||||
1.9.1 | Menge bis 10-l-Eimer | 20 - | 40 | ||
1.9.2 | Menge bis 1 Handwagen, Kofferraum | 40 - | 100 | ||
1.9.3 | Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 100 - | 500 | ||
1.9.4 | Menge darüber | 200 - | 1.500 | ||
2. | § 61 Abs. 1 Nrn. 2a bis 4 KrW-/AbfG | ||||
2.1 | Errichtung oder wesentliche Änderung einer Deponie ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung | 1.000 - | 50.000 | Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 3 Satz 1 | |
2.2 | Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 | |
2.3 | Zuwiderhandlung einer mit einer Zulassung verbundenen Auflage | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 | |
2.4 | Einsammeln oder befördern von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung oder Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage | 250 - | 25.000 | Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 | |
2.5 | Vermittlung von Verbringungen von Abfällen ohne Genehmigung | 100 - | 25.000 | Verstoß gegen § 50 Abs. 1 | |
3. | Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG i.V.m. § 7 AbfAblV | ||||
3.1 | Ablagerung oder Vermischung von Abfällen entgegen den Vorschriften der Verordnung | 550 - | 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfAblV | |
3.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Anforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen einzuhalten | 550 - | 50.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV | |
3.3 | Verstoß gegen die Pflicht, sicherzustellen, dass Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphäre oxidiert werden | 550 - | 50.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AbfAblV | |
3.4 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Annahmekontrolle oder Kontrollanalyse durchzuführen | 550 - | 50.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2 AbfAblV | |
4. | Klärschlammverordnung (AbfKlärV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 9 AbfKlärV | ||||
4.1 | Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Bodenuntersuchung | 550 - | 10.200 | Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV | |
4.2 | Abgabe oder Aufbringen von Klärschlamm ohne die vorgesehenen Untersuchungen | 550 - | 10.200 | Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV | |
4.3 | Aufbringen von Klärschlämmen aus bestimmten Kleinkläranlagen ohne Analyse oder ohne Zuleitung der Ergebnisse der Analyse an die zuständige Behörde | 250 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 8 Satz 2 oder 3 AbfKlärV | |
4.4 | Nichtbeachtung von Aufbringungsverboten oder Beschränkungen oder Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung | 550 - | 10.200 | Verstoß gegen § 3 Abs. 9 Satz 2, § 3 Abs. 10, § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 7 bis 11 AbfKlärV | |
4.5 | Verstoß gegen Anbauverbote | 550 - | 10.200 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV | |
4.6 | Verstoß gegen die Pflicht zur Einarbeitung des Klärschlammes in den Boden | 550 - | 10.200 | Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV | |
4.7 | Verstoß gegen das Aufbringungsverbot auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden bei bestimmten Schwermetallgehalten | 1.050 - | 20.500 | Verstoß gegen § 4 Abs. 12 AbfKlärV | |
4.8 | Aufbringen von Klärschlamm mit zu hoher Schadstoffkonzentration | 1.050 - | 20.500 | Verstoß gegen § 4 Abs. 13 Satz 2 AbfKlärV | |
4.9 | Unzulässige Lagerung von Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche | 250 - | 10.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 14 AbfKlärV | |
4.10 | Überschreitung der Aufbringungsmenge | 550 - | 10.200 | Verstoß gegen § 6 AbfKlärV | |
4.11 | Verstoß gegen Nachweispflichten | 250 - | 2.600 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 AbfKlärV | |
5. | Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 11 AltfahrzeugV | ||||
5.1 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug zurückzunehmen | 5.000 - | 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AltfahrzeugV | |
5.2 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug in der vorgeschriebenen Weise zurückzunehmen | 5.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AltfahrzeugV | |
5.3 | Verstoß gegen die Sicherstellungspflicht, dass Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenommen werden | 5.000 - | 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 6 Satz 1 AltfahrzeugV | |
5.4 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Fahrzeug, Altfahrzeug oder eine Restkarosse nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen | 5.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AltfahrzeugV | |
5.5 | Verstoß gegen die Pflicht, die Überlassung richtig, vollständig und rechtzeitig zu bescheinigen | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV | |
5.6 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Verwertungsnachweis nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausstellen zu lassen | 5.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 AltfahrzeugV | |
5.7 | Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers von Demontagebetrieben, nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen zu beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen | 5.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 4 AltfahrzeugV | |
5.7a | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug einer anderen als der genannten Verwertung zuzuführen | 5.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 5 AltfahrzeugV | |
5.8 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Altfahrzeug gemäß den jeweils geltenden Anforderungen des § 11 Nrn. 8 bis 15 und des Anhangs AltfahrzeugV zu behandeln | 50 - | 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anhang AltfahrzeugV | |
5.9 | Verstoß gegen das Anerkennungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 | 5.000 - | 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 AltfahrzeugV | |
5.10 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Bescheinigung zu erteilen, ohne die dafür erforderliche Qualifikation als Sachverständiger zu besitzen | 5.000 - | 10.000 | Verstoß gegen § 6 AltfahrzeugV | |
5.11 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat richtig, vollständig oder rechtzeitig vorzulegen | 100 - | 500 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AltfahrzeugV | |
5.12 | Verstoß gegen die Pflicht, Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile nur in Verkehr zu bringen, wenn sie kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten | 5.000 - | 50.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 AltfahrzeugV | |
6. | Altholzverordnung (AltholzV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 13 AltholzV | ||||
6.1 | Verstoß gegen die Pflicht, nur zugelassene Altholzkategorien einzusetzen | 1.000 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AltholzV | |
6.2 | Verstoß gegen die Pflicht, zur Herstellung von Holzwerkstoffen nur Altholzkontingente zu vermischen, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II erfüllen | 1.000 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 AltholzV | |
6.3 | Verstoß gegen die Pflicht, sicherzustellen, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist | 1.000 - | 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 AltholzV | |
6.4 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Eigenüberwachung richtig oder vollständig durchzuführen oder eine Fremdüberwachung sicherzustellen | 1.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 AltholzV | |
6.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung nur zuzuführen, wenn die Prüfung und Untersuchung keine Belastung mit Teerölen und keine Überschreitung der Grenzwerte des Anhangs II ergeben | 1.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 1 AltholzV | |
6.6 | Verstoß gegen Unterrichtungspflichten | 100 - | 500 | Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 6 AltholzV | |
6.7 | Verstoß gegen das Verbot, eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuzuführen, wenn der Anteil von Altholz höherer Altholzkategorien insgesamt 2 v.H. je entnommener Altholzprobe überschreitet | 1.000 - | 10.000 | Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 AltholzV | |
6.8 | Verstoß gegen die Pflicht, Altholz zur stofflichen und energetischen Verwertung nur Altholzbehandlungsanlagen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3, 5 bis 7 und 12 eingehalten werden | 5.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 8 AltholzV | |
6.9 | Verstoß gegen die Pflicht, Altholz, das nicht verwertet wird, einer thermischen Behandlungsanlage zuzuführen | 5.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 9 AltholzV | |
6.10 | Verstoß gegen Deklarierungspflichten | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AltholzV | |
6.11 | Verstoß gegen die Pflicht, Altholz nur entgegen zu nehmen, wenn ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird | 1.000 - | 5.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 2 AltholzV | |
6.12 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Betriebstagebuch richtig oder vollständig zu führen oder eine Angabe mindestens fünf Jahre zu speichern und ein Einzelblatt mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder eine Angabe oder ein Einzelblatt rechtzeitig vorzulegen | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AltholzV | |
7. | Altölverordnung (AltölV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 10 AltölV | ||||
7.1 | Verstoß gegen das Verbot der Aufbereitung von Altölen | 500 - | 25.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AltölV | |
7.2 | Verstoß gegen das Vermischungsverbot mit anderen Abfällen | 500 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AltölV | |
7.3 | Nichtbeachtung der vorgeschriebenen getrennten Entsorgung | 500 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 AltölV | |
7.4 | Verstoß gegen Vermischungsverbot von Altölen | 500 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 3 AltölV | |
7.5 | Verstoß gegen die Pflicht der Getrennthaltung von Altölen | 500 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 AltölV | |
7.6 | Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht oder die Pflicht zur rechtzeitigen Überlassung der Rückstellprobe | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 4 AltölV | |
7.7 | Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Gebinde | 1.000 - | 10.000 | Verstoß gegen § 7 AltölV | |
7.8 | Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung oder Nachweisung von Annahmestellen oder die Hinweispflicht auf Annahmestellen | 1.000 - | 25.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 AltölV | |
8. | Batterieverordnung (BattV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 16 BattV | ||||
8.1 | Verstoß gegen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Batterien | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 3 BattV | |
8.2 | Verstoß gegen die Pflicht, Batterien zurückzunehmen | 250 - | 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BattV | |
8.3 | Verstoß gegen die Pflicht zur Verwertung oder ordnungsgemäßen Beseitigung zurückgenommener Batterien | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BattV | |
8.4 | Verstoß gegen die Pflicht, die Rücknahme von Batterien sicherzustellen | 250 - | 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 BattV | |
8.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Batterien zurückzunehmen oder einem Rücknahmesystem zu überlassen | 250 - | 1.050 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BattV | |
8.6 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Pfand zu erheben oder zu erstatten | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BattV | |
8.7 | Verstoß gegen die Dokumentationspflicht | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 oder 3 BattV | |
8.8 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 10 Abs. 2 BattV | |
8.9 | Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht | 250 - | 1.050 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BattV | |
8.10 | Verstoß gegen die Hinweispflicht | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 12 BattV | |
8.11 | Verstoß gegen Verbote, Batterien oder Geräte in Verkehr zu bringen | 1.050 - | 5.100 | Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 BattV | |
8.12 | Verstoß gegen die Informationspflicht | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BattV | |
9. | Bioabfallverordnung (BioAbfV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 13 BioAbfV | ||||
9.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Bioabfall einer Behandlung zuzuführen | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV | |
9.2 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Behandlung durchzuführen | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV | |
9.3 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Untersuchungsergebnis vorzulegen | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 3 Abs. 8 Satz 2, § 4 Abs. 9 Satz 3 auch i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 BioAbfV | |
9.4 | Verstoß gegen die Vorschriften zur Abgabe oder zum Aufbringen von Bioabfall oder eines Gemisches | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV | |
9.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Untersuchungen durchführen zu lassen | 250 - | 1.050 | Verstoß gegen § 4 Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BioAbfV | |
9.6 | Verstoß gegen die Vorschriften zum Aufbringen von Bioabfall oder eines Gemisches | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 BioAbfV | |
9.7 | Aufbringen von Bioabfall und Gemischen ohne Zustimmung | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV | |
9.8 | Verstoß gegen das Verbot des Aufbringens von Bioabfall oder eines Gemisches und Klärschlamm auf derselben Fläche | 550 - | 5.100 | Verstoß gegen § 8 BioAbfV | |
9.9 | Verstoß gegen die Pflicht, der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische anzugeben | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV | |
9.10 | Verstoß gegen die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Listen | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BioAbfV | |
9.11 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung | 250 - | 1.050 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV | |
9.12 | Verstoß gegen die Pflicht zur Aushändigung, Ausfüllung und Aufbewahrung von Lieferscheinen | 250 - | 550 | Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 BioAbfV | |
10. | Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 BrennVO | ||||
10.1 | Verstoß gegen die Pflicht, an einem bestimmten Tag oder außerhalb einer zeitlichen oder räumlichen Begrenzung ohne Zulassung zu verbrennen | 50 - | 2.500 | Verstoß gegen § 2 Sätze 1 und 4 oder § 3 BrennVO | |
10.2 | Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder Treibsel entgegen einem Verbot | 100 - | 2.500 | Verstoß gegen § 4 BrennVO | |
10.3 | Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder entgegen einer vollziehbaren Regelung | 50 - | 3.000 | Verstoß gegen § 2 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 5 BrennVO | |
11. | Deponieverordnung (DepV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 24 DepV | ||||
11.1 | Nichtsicherung gegen unbefugten Zutritt einer Deponie | 250 - | 5.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 6 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Organisation einer Deponie richtig auszugestalten | 250 - | 10.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.3 | Inbetriebnahme einer Deponie, eines Deponieabschnitts, eines Langzeitlagers oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Anlage, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 errichtet worden sind | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 5 Satz 1 auch i.V.m. Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.4 | Entgegen den Vorschriften Ablagerung oder Lagerung von Abfällen oder Vermischung zur Erreichung der Zuordnungskriterien | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Sätze 2 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder 2 auch i.V.m. § 16 Abs. 2 DepV | |
11.5 | Unkorrekte Durchführung einer Annahmekontrolle | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 6, 7, 8 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 2 DepV | |
11.6 | Unkorrekte Vorgabe des Ablagerungsortes der Abfälle | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 2 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.7 | Verstoß gegen die Pflicht, Rückstellproben zu entnehmen oder Rückstellproben mindestens einen Monat aufzubewahren | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 5 DepV | |
11.8 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Eingangsbestätigung auszustellen | 50 - | 1.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 9 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.9 | Verstoß gegen die Pflicht, die zuständige Behörde zu informieren oder die Abfälle bis zur Entscheidung der Behörde zwischen zu lagern | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 10 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.10 | Verstoß gegen Unterrichtungspflicht | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.11 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch zu erstellen, ein Betriebstagebuch vollständig zu führen und vollständige Jahresübersichten zu erstellen | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.12 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Erklärung zum Deponieverhalten richtig zu fertigen | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 10 Abs. 3 DepV | |
11.13 | Verstoß gegen die Pflicht, den Deponiekörper standsicher aufzubauen | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 1 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.14 | Verstoß gegen die Pflicht, Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchzuführen | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 2 auch i.V.m. § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DepV | |
11.15 | Verstoß gegen die Pflicht der regelmäßigen Besprengung oder Abdeckung vor Verdichtung der Abfälle | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 3 DepV | |
11.16 | Verstoß gegen das Verbot, Arbeiten durchzuführen, die zur Faserfreisetzung führen können. | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 DepV; bei Gefährdung Straftat nach § 326 StGB | |
11.17 | Verstoß gegen die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnitts zu verhindern | 100 - | 25.000 | Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 DepV | |
11.18 | Verstoß gegen die Pflicht, alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind | 100 - | 25.000 | Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 DepV | |
11.19 | Verstoß gegen die Pflicht, gegenüber der zuständigen Behörde rechtzeitig eine schriftliche Anzeige zu erstatten oder einen Antrag zu stellen | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Sätze 1 und 2 oder § 18 Satz 2 DepV | |
12. | Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG i.V.m. § 7 DepVerwV | ||||
12.1 | Entgegen den Vorschriften Deponieersatzbaustoffe oder Abfälle einsetzen | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder § 4 DepVerwV | |
12.2 | Entgegen den Vorschriften stabilisierte oder verfestigte Abfälle verwendet | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 4 DepVerwV | |
12.3 | Verstoß gegen das Vermischungsverbot | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 2 DepVerwV | |
12.4 | Entgegen den Vorschriften Abfälle als Deponieersatzbaustoffe in den Verkehr bringen | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 5 DepVerwV | |
12.5 | Verstoß gegen Dokumentationspflichten | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 6 Satz 1 oder 2 DepVerwV | |
13. | Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW/AbfG i.V.m. § 11 GewAbfV | ||||
13.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Abfallfraktionen oder Abfälle getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern oder einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV | |
13.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Erfüllung einer genannten Anforderung oder einen genannten Umstand richtig, vollständig oder rechtzeitig darzulegen | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 GewAbfV | |
13.3 | Verstoß gegen das Verbot, bestimmte Abfälle einem Abfallgemisch zuzuführen | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV | |
13.4 | Verstoß gegen die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Abfälle einem Abfallgemisch zugeführt werden | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 auch i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV | |
13.5 | Entgegen den Vorschriften Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführen | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 2 auch i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV | |
13.6 | Verstoß gegen die Pflicht, Abfälle auszusortieren oder einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen | 200 - | 25.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GewAbfV | |
13.7 | Verstoß gegen die Pflicht, die zuständige Behörde richtig, vollständig oder rechtzeitig zu unterrichten oder eine Mitteilung richtig, vollständig oder rechtzeitig zu machen | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 GewAbfV | |
13.8 | Entgegen der Vorschrift Abfälle einer energetischen Verwertung zuzuführen | 200 - | 50.000 | Verstoß gegen § 6 Satz 1 GewAbfV | |
13.9 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Abfallbehälter zu nutzen | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 7 Satz 4 GewAbfV | |
13.10 | Verstoß gegen das Vermischungsverbot | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV | |
13.11 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Eigenkontrolle richtig, vollständig oder rechtzeitig durchzuführen oder eine Fremdkontrolle sicherzustellen | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GewAbfV | |
13.12 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Betriebstagebuch richtig oder vollständig zu führen oder mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder rechtzeitig vorzulegen | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GewAbfV | |
14. | Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 HKWAbfV | ||||
14.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen, getrennt zu halten oder gegen das Vermischungsverbot | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und 2 HKWAbfV | |
14.2 | Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme sicherzustellen | 250 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HKWAbfV | |
14.3 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Erklärung über die Art und Verwendung eines genannten Lösemittels richtig oder vollständig abzugeben | 50 - | 2.000 | Verstoß gegen § 4 Satz 1 HKWAbfV | |
14.4 | Verstoß gegen die Pflicht, Lösemittel nur mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung in Verkehr zu bringen | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 5 HKWAbfV | |
15. | Transportgenehmigungsverordnung (TgV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrWVAbfG i.V.m. § 12 TgV | ||||
15.1 | Gewerbsmäßiges Einsammehl oder Befördern von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung | 250 - | 50.000 | Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 TgV | |
15.2 | Verstoß gegen die Einhaltung vollziehbarer Auflagen | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 TgV | |
16. | Verpackungsverordnung (VerpackV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrWVAbfG i.V.m. § 15 VerpackV | ||||
16.1 | Verstoß gegen die Pflicht, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 10 auch i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerpackV | |
16.2 | Verstoß gegen die Pflicht, Umverpakkungen (1) zu entfernen und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe von Umverpackungen zu geben | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 VerpackV | |
16.3 | Verstoß gegen Hinweispflichten | 50 - | 1.050 | Verstoß gegen § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7 VerpackV | |
16.4 | Verstoß gegen die Pflicht, Sammelgefäße in der vorgeschriebenen Weise bereitzustellen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 1 VerpackV | |
16.5 | Verstoß gegen Wiederverwendungs- und Verwertungspflichten für Umverpackungen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Satz 3 VerpackV | |
16.6 | Verstoß gegen die Pflicht, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen oder einer Verwertung zuzuführen | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 VerpackV | |
16.7 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Dokumentation oder ein Konzept rechtzeitig vorzulegen oder eine Dokumentation durch einen Prüfbericht rechtzeitig zu bestätigen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 oder 6 Anhang I, Nr. 2 Abs. 1 Satz 5 auch i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 Anhang I VerpackV | |
16.8 | Verstoß gegen die Pflicht, die Rücknahme zu gewährleisten oder sicherzustellen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 6 oder 9 auch i.V.m. Abs. 2 Satz 4 VerpackV | |
16.9 | Verstoß gegen die Pflicht, Verpackungen einer Verwertung zuzuführen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Anhang I VerpackV | |
16.10 | Verstoß gegen die Pflicht, die Erfassung beim privaten Endverbraucher durch geeignete Sammelsysteme sicherzustellen oder eine Erfassung an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs sicherzustellen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 oder 2 Anhang I VerpackV | |
16.11 | Verstoß gegen die Pflicht, die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien offenzulegen | 50 - | 550 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Abs. 3 Nr. 3 Anhang I VerpackV | |
16.12 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis fristgerecht oder in der geforderten Art und Weise zu erbringen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 3 Abs. 4 Anhang I VerpackV | |
16.13 | Verstoß gegen die Pflicht, gegenüber der Antragsbehörde den entsprechenden Nachweis fristgerecht oder ordnungsgemäß zu führen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Nr. 4 Abs. 3 Anhang I VerpackV | |
16.14 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Nachweis richtig, vollständig oder rechtzeitig zu erbringen | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackV | |
16.15 | Verstoß gegen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Verpackungen zurückgegeben werden können | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV | |
16.16 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Hinweis richtig oder vollständig zu geben | 50 - | 1.000 | Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackV | |
16.17 | Verstoß gegen die Pflicht, zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen | 50 - | 5.100 | Verstoß gegen § 7 Abs. 2 VerpackV | |
16.18 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Pfand zu erheben oder zu erstatten | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 jeweils auch i.V.m. § 9 Abs. 1 VerpackV | |
16.19 | Verstoß gegen das Verbot, ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung zu erstatten | 50 - | 2.600 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 5 VerpackV | |
16.20 | Verstoß gegen das Verbot, Verpackungen oder Verpackungsbestandteile bei Überschreiten der genannten Schwermetallkonzentration in Verkehr zu bringen | 50 - | 5.100 | Verstoß gegen § 13 Abs. 1 VerpackV | |
16.21 | Verstoß gegen das Verbot, andere Nummern oder Abkürzungen zu verwenden | 50 - | 1.050 | Verstoß gegen § 14 Satz 2 VerpackV | |
17. | Versatzverordnung (VersatzV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 7 VersatzV | ||||
17.1 | Verstoß gegen das Verbot, Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einzusetzen | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 VersatzV | |
17.2 | Verstoß gegen das Verbot, Abfälle entgegen der Vorschrift in den Verkehr zu bringen | 200 - | 10.000 | Verstoß gegen § 5 VersatzV | |
18. | Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) | ||||
18.1 | Verstoß gegen die Pflicht, PCB richtig, vollständig und rechtzeitig zu beseitigen | 500 - | 50.000 | Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 oder 5 PCBAbfallV | |
19. | Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 KrW-/AbfG | ||||
19.1 | Verstoß gegen Anzeigepflicht (Nr. 1) | 130 - | 550 | Verstoß gegen § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG | |
19.2 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen zu dulden (Nr. 2) | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG | |
19.3 | Verstoß gegen Anzeigepflicht (Nr. 2a) | 500 - | 2.500 | Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG | |
19.4 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Emissionserklärung richtig, vollständig oder rechtzeitig abzugeben oder richtig, vollständig oder rechtzeitig zu ergänzen (Nr. 2b) | 500 - | 2.500 | Verstoß gegen § 36a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG | |
19.5 | Verstoß gegen Auskunftspflicht (Nr. 3) | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG | |
19.6 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraums, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen zu gestatten (Nr. 4) | 100 - | 1.050 | Verstoß gegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KrW-/AbfG | |
19.7 | Verstoß gegen die Pflicht, Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Nr. 5) | 100 - | 5.100 | Verstoß gegen § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG | |
19.8 | Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung (Nr. 6) | 250 - | 5.000 | Verstoß gegen § 40 Abs. 3, § 44 Satz. 1 auch i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG | |
19.9 | Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Registern (Nrn. 7 und 8) | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 42 Abs. 1 auch i.V.m. § 42 Abs. 3 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4; Verstoß gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG | |
19.10 | Verstoß gegen die Pflicht, die Register vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen (Nr. 9) | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 42 Abs. 4 auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 | |
19.11 | Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen (Nr. 9) | 50 - | 10.000 | Verstoß gegen § 42 Abs. 5 auch i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KrW-/AbfG | |
19.12 | Verstoß gegen die Pflicht zur Nachweisführung (Nr. 11) | 50 - | 10.000 | Verstoß gegen § 43 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG | |
19.13 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Warntafel anzubringen (Nr. 12) | 50 - | 500 | Verstoß gegen § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG | |
19.14 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (Nr. 13) | 1.000 - | 5.000 | Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. einer Rechtsverordnung nach Satz 2 KrW-/AbfG | |
19.15 | Verstoß gegen die Pflicht, einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderzuhandeln, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (Nr. 14) | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung | |
20. | Nachweisverordnung (NachwV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG i.V.m. § 29 NachwV | ||||
20.1 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1 NachwV | |
20.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die genannten Unterlagen mitzuführen oder vorzulegen | 100 - | 2.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 4 Satz 2 NachwV | |
20.3 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2 auch i.V.m. Abs. 3 NachwV | |
20.4 | Verstoß gegen die Pflicht, einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente zu eröffnen | 50 - | 2.000 | Verstoß gegen § 17 Abs. 1 NachwV | |
20.5 | Verstoß gegen die Pflicht, eine Nachricht mit Angabe des eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln | 50 - | 2.000 | Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 NachwV | |
20.6 | Verstoß gegen die Pflicht des Abfallbeförderers, die in der Vorschrift genannten Angaben mitzuführen und vorzulegen | 50 - | 2.000 | Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satzl NachwV | |
20.7 | Verstoß gegen die Pflicht, nur gesicherte Übertragungswege zu nutzen | 50 - | 2.000 | Verstoß gegen § 19 Abs. 4 NachwV | |
20.8 | Verstoß gegen die Meldepflicht einer Störung | 50 - | 2.000 | Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV | |
20.9 | Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen für Belege und Angaben | 50 - | 5.000 | Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 NachwV | |
20.10 | Verstoß gegen die Pflicht, die Nummern zweckentsprechend zu verwenden | 50 - | 1.000 | Verstoß gegen § 28 Abs. 5 Satz 2 NachwV | |
21. | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG); Ordnungswidrigkeiten nach § 23 | ||||
21.1 | Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Elektro- oder Elektronikgeräten bei Überschreitung der genannten Stoffkonzentration | 100 - | 20.000 | Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG | |
21.2 | Verstoß gegen die Pflicht, die Registrierungsnummer zu führen | 50 - | 10.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG | |
21.3 | Verstoß gegen das Verbot der Kostenausweisung für die Entsorgung von Geräten, die nach dem 13.8.2005 in den Verkehr gebracht wurden | 50 - | 10.000 | Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 3 ElektroG | |
21.4 | Verstoß gegen die Pflicht, alle Flüssigkeiten zu entfernen oder die Anforderungen an die selektive Behandlung zu erfüllen | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anhang III Nrn. 1, 3, 5, 6 oder 7 ElektroG | |
21.5 | Verstoß gegen die Pflicht, Aufzeichnungen richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen | 50 - | 10.000 | Verstoß gegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 ElektroG | |
22. | Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV);Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 Abs. 3 ChemOzonSchichtV) | ||||
22.1 | Verstoß gegen die Pflicht, genannte Stoffe und Zubereitungen zurückzunehmen oder die Rücknahme durch eine Dritten sicherzustellen | 100 - | 25.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ChemOzonSchichtV | |
22.2 | Verstoß gegen die Pflicht, genannte Aufzeichnungen richtig und vollständig zu führen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und rechtzeitig vorzulegen | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 ChemOzonSchichtV | |
23. | Ordnungswidrigkeiten nach § 46 NAbfG | ||||
23.1 | Verbringung von Abfällen zur Beseitigung ohne Genehmigung in das Plangebiet eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 NAbfG | |
23.2 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Abfällen zur Beseitigung außerhalb Niedersachsens | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 24 NAbfG | |
23.3 | Verstoß gegen eine aufgrund des NAbfG erlassenen Verordnung | 100 - | 100.000 | Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 NAbfG | |
23.4 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde | 100 - | 100.000 | Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 2 NAbfG | |
23.5 | Verstoß gegen die Andienungspflicht für Sonderabfall zur Beseitigung oder Verstoß gegen die Pflicht, Sonderabfälle nur der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen | Verstoß gegen § 16 Abs. 1 NAbfG oder § 16a Abs. 2 NAbfG | |||
23.5.1 | bis zu einer Menge von 10 t | 100 - | 500 | ||
23.5.2 | bis zu einer Menge von 100 t | 500 - | 5.000 | ||
23.5.3 | über 100 t | 5.000 - | 100.000 | ||
23.6 | Verstoß gegen die Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen vor Auslaufen aus dem Hafen | 100 - | 50.000 | Verstoß gegen § 35 NAbfG | |
23.7 | Verstoß gegen die Pflicht, das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlage und Schiffen zu gestatten | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 37 Abs. 3 NAbfG | |
23.8 | Verstoß gegen Pflicht, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen sowie Nachweise vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren | 100 - | 10.000 | Verstoß gegen § 37 Abs. 4 NAbfG | |
23.9 | Verstoß des Hafenbetreibers gegen die Pflicht ein Entgelt zu erheben | 100 - | 50.000 | Verstoß gegen § 38 Abs. 1 NAbfG | |
23.10 | Verstoß des Hafenbetreibers gegen die Mitteilungspflicht | 100 - | 5.000 | Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Satz 7 NAbfG |
(1) Red. Anm.:
Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage. |
Abschnitt 3 UZuwHARdErl - III. Sachbereich Immissionsschutz
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen | ||
---|---|---|---|---|---|
1. | Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) | ||||
1.1 | Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) | 1. | bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, daneben auch die §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen | ||
2. | nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden | ||||
3. | bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlagen(-teile) | ||||
1.1.1 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile) beträgt: | ||||
1.1.1.1 | bis 50.000 EUR | 500 - | 2.500 | ||
1.1.1.2 | über 50.000 EUR bis 500.000 EUR | 500 - | 5.000 | ||
1.1.1.3 | über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR | 2.500 - | 25.000 | ||
1.1.1.4 | über 5 Mio. EUR | 5.000 - | 50.000 | ||
1.1.2 | Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind | 500 - | 5.000 | ||
1.1.3 | Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile) beträgt: | ||||
1.1.3.1 | bis 50.000 EUR | 250 - | 2.500 | ||
1.1.3.2 | über 50.000 EUR bis 500.000 EUR | 500 - | 3.500 | ||
1.1.3.3 | über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR | 500 - | 5.000 | ||
1.1.3.4 | über 5 Mio. EUR | 2.500 - | 25.000 | ||
1.2 | Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) | 1. | bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen | ||
2. | Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG) | ||||
1.2.1 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch: | ||||
1.2.1.1 | keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden | 250 - | 2.500 | ||
1.2.1.2 | kurzzeitig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 500 - | 5.000 | ||
1.2.1.3 | kurzzeitig (bis zu einer Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 2.500 - | 15.000 | ||
1.2.1.4 | langfristige erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden | 5.000 - | 25.000 | ||
1.2.1.5 | langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können | 10.000 - | 50.000 | ||
1.2.2 | Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient: | ||||
1.2.2.1 | wenn dadurch die in der TA Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden | 250 - | 2.500 | ||
1.2.2.2 | wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtbelastung eintritt | 250 - | 4.000 | ||
1.2.2.3 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB (A) überschritten werden | 500 - | 5.000 | Sofern in der Genehmigungsurkunde keine Immissionswerte bestimmt sind, gelten die Immissionswerte der TA Lärm. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen. | |
1.2.2.4 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden | 1.000 - | 10.000 | siehe Nr. 1.2.2.3 | |
1.2.2.5 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden | 2.500 - | 15.000 | siehe Nr. 1.2.2.3 | |
1.2.2.6 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 3 dB (A) überschritten werden | 2.500 - | 15.000 | siehe Nr. 1.2.2.3 | |
1.2.2.7 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden | 5.000 - | 25.000 | siehe Nr. 1.2.2.3 | |
1.2.2.8 | wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte langfristig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden | 10.000 - | 50.000 | siehe Nr. 1.2.2.3 | |
1.2.3 | Verstoß gegen sonstige Auflagen: | ||||
1.2.3.1 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG dienen und Folgendes betreffen: | ||||
1.2.3.1.1 | die Vermeidung der Abfälle | 500 - | 10.000 | ||
1.2.3.1.2 | die Verwertung der Abfälle | 500 - | 10.000 | ||
1.2.3.1.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit | 5.000 - | 25.000 | ||
1.2.3.1.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit | 500 - | 2.500 | ||
1.2.3.2 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dienen | 250 - | 2.500 | Vollzug des § 5 Abs. 1 Nr. 4 setzt eine Verordnung nach § 5 Abs. 2 voraus | |
1.2.3.3 | wenn sie der Einhaltung des § 5 Abs. 3 BImSchG dienen und dadurch sichergestellt werden soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung: | ||||
1.2.3.3.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können | 500 - | 15.000 | ||
1.2.3.3.2 | vorhandene Abfälle verwertet werden | 500 - | 5.000 | ||
1.2.3.3.3 | vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden | 2.500 - | 10.000 | ||
1.2.3.4 | wenn sie dem Arbeitsschutz dienen | 250 - | 5.000 | ||
1.2.3.5 | wenn sie der Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften dienen | 500 - | 5.000 | ||
1.2.3.6 | wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben | 150 - | 1.500 | ||
1.2.3.7 | wenn sie die Gestaltung der Maßnahme zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit betreffen | 250 - | 2.500 | ||
1.3 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG) | ||||
1.3.1 | Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 | 500 - | 5.000 | ||
1.3.2 | Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 1 | 500 - | 5.000 | ||
1.3.3 | verspätete Abgabe der Anzeige nach Absatz 1 | 250 - | 2.500 | ||
1.3.4 | Unterlassung der Anzeige nach Absatz 3 | 250 - | 2.500 | ||
1.3.5 | Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige nach Absatz 3 | 250 - | 2.500 | ||
1.3.6 | verspätete Anzeige nach Absatz 3 | 100 - | 1.000 | ||
1.4 | Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG) | 500 - | 10.000 | ||
1.5 | wesentliche Änderungen einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) | siehe Nr. 1.1 | |||
1.5.1 | wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV auf geführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat: | ||||
1.5.1.1 | bis 50.000 EUR | 500 - | 2.500 | ||
1.5.1.2 | über 50.000 EUR bis 500.000 EUR | 500 - | 5.000 | ||
1.5.1.3 | über 500.000 bis 5 Mio. EUR | 2.500 - | 25.000 | ||
1.5.1.4 | über 5 Mio. EUR | 5.000 - | 50.000 | ||
1.5.2 | wesentliche Änderungen von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn die, durchgeführte Änderung Aufwendungen erfordert hat: | ||||
1.5.2.1 | bis 50.000 EUR | 250 - | 2.500 | ||
1.5.2.2 | über 50.000 EUR bis 500.000 EUR | 500 - | 3.500 | ||
1.5.2.3 | über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR | 500 - | 5.000 | ||
1.5.2.4 | über 5 Mio. EUR | 2.500 - | 25.000 | ||
1.6 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) | siehe Nr. 1.2 | |||
1.6.1 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebender Pflichten dient, wenn infolge des Verstoßes: | ||||
1.6.1.1 | kurzzeitig (bis eine Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen | 500 - | 5.000 | ||
1.6.1.2 | kurzzeitig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerten liegen | 1.000 - | 10.000 | ||
1.6.1.3 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen nicht zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen weniger als 3 dB (A) über den bei Durchführung der Maßnahme zu erwartenden Immissionswerten liegen | 2.500 - | 15.000 | ||
1.6.1.4 | über einen längeren Zeitraum schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die bei Luftverunreinigungen zu Gesundheitsgefährdungen führen können bzw. bei Geräuschen mindestens 3 dB (A) über den bei Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu erwartenden Immissionswerte liegen | 5.000 - | 25.000 | ||
1.6.2 | Verstoß gegen eine Anordnung, die ausschließlich der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250 - | 10.000 | ||
1.6.3 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten dient und Folgendes betrifft: | ||||
1.6.3.1 | die Vermeidung von Abfällen | 500 - | 10.000 | ||
1.6.3.2 | die Verwertung von Abfällen | 500 - | 10.000 | ||
1.6.3.3 | die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit | 5.000 - | 25.000 | ||
1.6.3.4 | die Beseitigung von sonstigen Abfällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit | 500 - | 2.500 | ||
1.6.4 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ergebenden Pflichten dient | 250 - | 2.500 | siehe Nr. 1.2.3.2 | |
1.6.5 | Verstoß gegen eine Anordnung, die zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen soll, dass auch nach einer Betriebseinstellung: | ||||
1.6.5.1 | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können | 500 - | 15.000 | ||
1.6.5.2 | vorhandene Abfälle verwertet werden | 500 - | 5.000 | ||
1.6.5.3 | vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden | 2.500 - | 10.000 | ||
1.7 | Ermittlung von Emissionen und Immissionen | ||||
1.7.1 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach den §§ 26, 28 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): | siehe Nr. 1.2 Bemerkung 2 | |||
1.7.1.1 | Nichterteilung des Auftrags | 500 - | 5.000 | ||
1.7.1.2 | verspätete Erteilung des Auftrags | 250 - | 2.500 | ||
1.7.1.3 | Nichtbeachtung von Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen | 250 - | 2.500 | ||
1.7.2 | Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergänzung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BImSchG): | ||||
1.7.2.1 | Unterlassen der Abgabe oder Ergänzung der Emissionserklärung | 500 - | 5.000 | ||
1.7.2.2 | Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung | 500 - | 5.000 | ||
1.7.2.3 | verspätete Abgabe der Emissionserklärung | 250 - | 2.500 | ||
1.7.3 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): | siehe Nr. 1.2 | |||
1.7.3.1 | Nichtausführung der Anordnung | 2.500 - | 25.000 | ||
1.7.3.2 | unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung | 500 - | 10.000 | ||
1.7.4 | Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
1.8 | Überwachung | ||||
1.8.1 | Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) | 500 - | 5.000 | 1. | Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient |
2. | § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen | ||||
1.8.2 | Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG): | ||||
1.8.2.1 | Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter: | ||||
1.8.2.1.1 | anderweitig nicht einholen kann | 500 - | 2.500 | ||
1.8.2.1.2 | anderweitig einholen kann | 150 - | 500 | ||
1.8.2.2 | Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte | 250 - | 1.500 | ||
1.8.2.3 | verspätete Auskunftserteilung | 150 - | 500 | ||
1.8.3 | Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Sätze 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG): | ||||
1.8.3.1 | Weigerung, den Immissionsschutzbeauftragten oder den Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen | 250 - | 1.500 | ||
1.8.3.2 | Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln | 150 - | 500 | ||
1.8.4 | Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
1.9 | Anzeigen | ||||
1.9.1 | Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 BImSchG): | ||||
1.9.1.1 | Unterlassen der Anzeige | 500 - | 5.000 | ||
1.9.1.2 | Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige | 250 - | 1.000 | ||
1.9.1.3 | Verspätete Anzeige | 500 - | 2.500 | ||
1.9.2 | Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 7 BImSchG): | ||||
1.9.2.1 | Unterlassen der Vorlage | 250 - | 1.000 | ||
1.9.2.2 | Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen | 150 - | 1.000 | ||
1.9.2.3 | Verspätete Vorlage von Unterlagen | 100 - | 500 | ||
2. | Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen | ||||
2.1 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): | Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG) | |||
2.1.1 | Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm | ||||
2.1.1.1 | wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten | 150 - | 1.500 | ||
2.1.1.2 | wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten | 500 - | 15.000 | ||
2.1.1.3 | wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - | 25.000 | Bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß, Straftat nach den §§ 325, 325a, 330a StGB prüfen | |
2.1.2 | Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen | ||||
2.1.2.1 | wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind | 150 - | 1.500 | ||
2.1.2.2 | wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen | 500 - | 15.000 | ||
2.1.2.3 | wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - | 25.000 | siehe Nr. 2.1.1.3 | |
2.2 | Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG): | Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB prüfen | |||
2.2.1 | wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen | 150 - | 1.500 | ||
2.2.2 | wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen | 500 - | 15.000 | ||
2.2.3 | wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können | 1.500 - | 25.000 | siehe Nr. 2.1.1.3 | |
2.3 | Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 oder § 29 Abs. 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG): | siehe Nrn. 2.1 und 2.1.1.3 | |||
2.3.1 | Nichterteilung des Auftrags nach § 26 | 250 - | 2.500 | ||
2.3.2 | verspätete Erteilung des Auftrags | 150 - | 1.500 | ||
2.3.3 | Nichtbeachtung von Anforderungen nach § 26 Satz 2 | 150 - | 1.500 | ||
2.3.4 | Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Abs. 2 | 250 - | 2.500 | ||
2.3.5 | unrichtige oder verspätete Ausführung der Anordnung | 150 - | 1.500 | ||
2.4 | Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
2.5 | Überwachung | ||||
2.5.1 | Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG) | 250 - | 2.500 | 1. | Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient |
2.5.2 | Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 2 Satz 1 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG): | 2. | § 113 StGB prüfen | ||
2.5.2.1 | Verweigerung von Auskünften oder Unterlagen, die die zuständige Behörde oder deren Beauftragter: | ||||
2.5.2.1.1 | anderweitig nicht einholen kann | 250 - | 1.500 | ||
2.5.2.1.2 | anderweitig einholen kann | 150 - | 350 | ||
2.5.2.2 | Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Auskünfte | 100 - | 1.000 | ||
2.5.2.3 | verspätete Auskunftserteilung | 150 - | 350 | ||
2.5.3 | Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 oder 4 auch i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG): | ||||
2.5.3.1 | Weigerung, den Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen hinzuzuziehen | 250 - | 500 | ||
2.5.3.2 | Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitskräften oder Hilfsmitteln | 150 - | 350 | ||
2.5.4 | Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
2.6 | Betrieb eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7a BImSchG) | 50 - | 250 | ||
3. | Benzinbleigesetz (BzBlG) | ||||
3.1 | Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen: | ||||
3.1.1 | nach DIN EN 228, in der jeweils geltenden Fassung, mit einem höheren als dem zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BzBlG) - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen: | Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich | |||
3.1.1.1 | bei Mengen bis 1.000 m³ | 500 - | 5.000 | ||
3.1.1.2 | bei Mengen über 1.000 m³ | 2.500 - | 25.000 | ||
3.2 | Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen, die anstelle von Bleiverbindungen nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BzBlG: | Einziehung gemäß den §§ 22 ff. OWiG möglich | |||
3.2.1 | bei Mengen über 1.000 m³ | 250 - | 2.500 | ||
3.2.2 | bei Mengen über 1.000 m³ | 2.500 - | 25.000 | ||
3.3 | Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BzBlG): | ||||
3.3.1 | Nichtkenntlichmachung der Mindestqualität, Nichtunterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen oder Nichtbekanntgabe der empfohlenen Qualitäten | 250 - | 2.500 | ||
3.3.2 | nicht richtige Kenntlichmachung der Mindestqualität oder nicht richtige Unterrichtung des Kennzeichnungspflichtigen | 250 - | 2.500 | ||
3.4 | Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BzBlG): | ||||
3.4.1 | Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers | 100 - | 500 | ||
3.4.2 | Nichterteilen einer Auskunft | 100 - | 500 | ||
3.4.3 | nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft | 100 - | 500 | ||
3.4.4 | Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder Entnahme von Stichproben | 500 - | 5.000 | 1. | Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes |
2. | § 113 StGB prüfen | ||||
3.4.5 | Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Unterlagen | 100 - | 1.000 | ||
4. | Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.5.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-ProtAG) | ||||
4.1 | Zuwiderhandlungen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.1.2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PRTR-ProtAG) | ||||
4.1.1 | keine Mitteilung | 1.000 - | 10.000 | ||
4.1.2 | nicht vollständige Mitteilung | 500 - | 5.000 | ||
4.1.3 | nicht richtige Mitteilung | 500 - | 10.000 | ||
4.1.4 | nicht rechtzeitige Mitteilung | 500 - | 2.500 | ||
4.2 | Zuwiderhandlung gegen das Verfügbarhalten der Aufzeichnung der Daten nach Artikel 5 Abs. 5 der in Nr. 4.1 genannten Verordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PRTR-ProtAG) | ||||
4.2.1 | kein Verfügbarhalten | 1.000 - | 10.000 | ||
4.2.2 | nicht vollständiges Verfügbarhalten | 500 - | 5.000 | ||
4.2.3 | nicht ausreichend langes Verfügbarhalten | 500 - | 10.000 | ||
5. | Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | ||||
5.1 | Einsatz von anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 zugelassenen Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | 1.2. | Tateinheit mit Nr. 5.3 möglichbei grob pflichtwidrigem Verstoß gegen vollziehbare Anordnung, Auflage oder Untersagung: Straftat nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB prüfen |
5.2 | Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, so dass ihre Abgasfahne bei Dauerbetrieb nicht heller ist als der Grauwert 1 der Ringelmann-Skala (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | 1.2. | Tateinheit mit Nr. 5.4 möglichsiehe Nr. 5.1 Bemerkung 2 |
5.3 | Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW oder einer vor dem 1.10.1988 errichteten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 15 kW bis 22 kW oder eines Grundofens über 15 kW unter Einsatz anderer als der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder 5a genannten Brennstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 2.500 | 1.2. | Tateinheit mit Nr. 5.1 möglichsiehe Nr. 5.1 Bemerkung 2 |
5.4 | Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 2.500 | 1.2. | Tateinheit mit Nr. 5.2 möglichsiehe Nr. 5.1 Bemerkung 2 |
5.5 | Betrieb von Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 2.500 | ||
5.6 | Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Ölfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 2.500 | ||
5.7 | Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2 | |||
5.7.1 | die Rußzahl 2, bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW, die vor dem 1.11.1996 errichtet worden sind, die Rußzahl 3 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind | 50 - | 500 | Tateinheit mit Nr. 5.7.2 möglich | |
5.7.2 | die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden | 50 - | 500 | Tateinheit mit Nr. 5.7.1 möglich | |
5.8 | Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2 | |||
5.8.1 | die Rußzahl 1, bei Anlagen, die bis zum 10.10.1988 errichtet worden sind, die Rußzahl 2 überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind | 100 - | 1.000 | Tateinheit mit Nr. 5.8.2 möglich | |
5.8.2 | die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden | 50 - | 500 | Tateinheit mit Nr. 5.8.1 möglich | |
5.9 | Betrieb von Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu 120 kW, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung nachgewiesen ist, dass der zulässige Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 2, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 2.500 | ||
5.10 | Einsatz von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW in Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1.1.1998 errichtet wurden, ohne dass durch Herstellerbescheinigung belegt ist, dass der Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4a, § 7 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 1.250 | ||
5.11 | Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 3, § 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 500 | siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2 | |
5.12 | Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW oder in nicht Holz be- oder verarbeitenden Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4, § 6 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 500 | siehe Nr. 5.1 Bemerkung 2 | |
5.13 | Errichten oder Betreiben einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 4b i.V.m. § 11a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 1.000 - | 5.000 | ||
5.14 | Verweigerung einer Messöffnung (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 5, § 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 500 | Tateinheit mit Nr. 5.15 möglich | |
5.15 | Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung von Messungen (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 6, § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. § 15 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | Tateinheit mit Nr. 5.14 möglich | |||
5.15.1 | im ersten Fall | 50 - | 500 | ||
5.15.2 | im Wiederholungsfall | 100 - | 1.000 | ||
5.16 | keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 17a Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 7 i.V.m. § 17a Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG | 500 - | 3.500 | ||
5.17 | kein oder nicht rechtzeitiges Kalibrieren oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen einer Messeinrichtung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 8 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 200 - | 2.500 | ||
5.18 | kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Kalibrierung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 9 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 200 - | 2.500 | ||
5.19 | keine oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 10 i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 500 | ||
5.20 | kein oder nicht rechtzeitiges Prüfenlassen der Einhaltung der Anforderungen oder kein oder nicht rechtzeitiges Wiederholenlassen der Prüfung entgegen § 17a Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 11 i.V.m. § 17a Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 200 - | 2.500 | ||
5.21 | keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Messberichts oder keine oder nicht mindestens fünf Jahre währende Aufbewahrung eines solchen entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 12 i.V.m. § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 500 | ||
5.22 | keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 18a (Ordnungswidrigkeit nach § 22 Nr. 13 i.V.m. § 18a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 1.000 | ||
6. | Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | ||||
6.1 | keine Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
6.2 | keine rechtzeitige Substitution von eingesetzten Stoffen und Zubereitungen, die nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen sind (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 200 - | 5.000 | ||
6.3 | Einsatz anderer als der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 zugelassenen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
6.4 | Zusatz von in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
6.5 | nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Oberflächenbehandlungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 5.000 | ||
6.6 | nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entsprechen den Vorschriften nach § 4 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
6.7 | nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 4 Abs. 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 500 | ||
6.8 | nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb einer Extraktionsanlage entsprechend den Vorschriften nach § 5 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 5.000 | ||
6.9 | keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
6.10 | keine Zurückgewinnung von in § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 genannten Stoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
6.11 | Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionswerte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nach § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
6.12 | Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 500 | ||
6.13 | kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
6.14 | vorschriftswidriges Lüften eines Betriebsraums entgegen § 4 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
6.15 | vorschriftswidriger Einsatz von Stoffen außerhalb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsmaschinen entgegen § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
6.16 | Nichtvorhandensein einer Messöffnung nach § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
6.17 | keine oder keine vollständige Führung von Aufzeichnungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.500 | ||
6.18 | keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler nach § 11 Abs. 1 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
6.19 | keine oder keine rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders und/oder kein schriftliches Festalten des Prüfergebnisses nach § 11 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
6.20 | keine oder keine rechtzeitigen Feststellungen der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.500 | ||
6.21 | keine oder keine rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung nach § 12 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
6.22 | keine oder keine rechtzeitige Kalibrierung oder Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.500 | ||
6.23 | keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Mitteilung nach § 12 Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
6.24 | keine, keine richtige oder keine rechtzeitige Einleitung einer Maßnahme nach § 12 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 16b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 2.000 | ||
6.25 | keine Befüllung oder Entnahme einer Anlage in der nach § 13 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 17 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
6.26 | Entnahme von Rückständen mit nicht geschlossenen Vorrichtungen entgegen § 13 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
6.27 | Lagerung, Transport und Handhabung von Stoffen und/oder Rückständen in nicht geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
6.28 | vorschriftswidrige Ableitung der abgesaugten Abgase und Abluft entgegen § 14 Abs. 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
6.29 | Betreiben einer Anlage nach § 1 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
6.30 | keine oder keine rechtzeitige Zuleitung der Information an die zuständige Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 22 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 2.000 | ||
6.31 | keine Aufbewahrung von Unterlagen entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.500 | ||
7. | Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | ||||
7.1 | Nichtausrüstung einer Anlage i. S. des § 1 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1, § 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
7.2 | Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
7.3 | Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 500 | ||
7.4 | Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2, § 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 500 | ||
7.5 | Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 3, den §§ 4 und 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
7.5.1 | bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall | 250 - | 500 | ||
7.5.2 | bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen | 500 - | 2.500 | ||
8. | Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | ||||
8.1 | Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 1 Abs. 2, die der Erfüllung der im Einzelfall auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften der §§ 9 bis 12 durch den Betreiber eines Betriebsbereichs dient (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.1.1 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 9 dient | ||||
8.1.1.1 | Nichterstellen eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 1 | 5.000 - | 50.000 | ||
8.1.1.2 | unvollständiger Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 | 2.500 - | 50.000 | ||
8.1.1.3 | keine fristgemäße Vorlage eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 | 2.500 - | 50.000 | ||
8.1.1.4 | keine oder unzureichende Überprüfung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 1 | 2.000 - | 50.000 | ||
8.1.1.5 | keine oder unzureichende Aktualisierung des Sicherheitsberichts oder des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen oder des Sicherheitsmanagementsystems nach § 9 Abs. 5 Satz 2 | 2.000 - | 50.000 | ||
8.1.2 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 10 dient | ||||
8.1.2.1 | keine oder unzureichende Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 | 5.000 - | 50.000 | ||
8.1.2.2 | keine oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.2.3 | Unterlassen der Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 3 | 1.000 - | 5.000 | ||
8.1.2.4 | keine, nicht rechtzeitige oder unzureichende Überprüfung, Erprobung oder Aktualisierung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie Unterlassen oder unzureichende Übermittlung von Informationen nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 | 1.000 - | 10.000 | ||
8.1.3 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 11 dient | ||||
8.1.3.1 | Unterlassen oder unzureichende Information der Personen oder Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall betroffen werden könnten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.3.2 | kein oder nicht ständiges Zugänglichmachen von Informationen für die Öffentlichkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.3.3 | keine oder unzureichende Abstimmung mit den für den Katastrophenschutz oder die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 1 Satz 4 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.3.4 | keine oder nicht fristgemäße Überprüfung, Aktualisierung oder Wiederholung nach § 11 Abs. 2 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.3.5 | kein Zugänglichmachen des Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 1 oder des geänderten Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 3 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.4 | Verstoß gegen eine Anordnung, die der Erfüllung der im Einzelfall zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen auferlegten Pflichten nach § 12 dient | ||||
8.1.4.1 | keine oder unzureichende Einrichtung oder Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.4.2 | keine Beauftragung oder Benennung einer Person oder Stelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.1.4.3 | keine oder unzureichende Erstellung von Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 | 500 - | 5.000 | ||
8.1.4.4 | keine Aufbewahrung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 | 500 - | 5.000 | ||
8.2 | keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 2.500 - | 50.000 | ||
8.3 | keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.3.1 | keine Anzeige nach § 7 Abs. 1 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.3.2 | nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige nach § 7 Abs. 1 | 500 - | 5.000 | ||
8.3.3 | keine Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.3.4 | nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Anzeige einer Änderung nach § 7 Abs. 2 | 500 - | 5.000 | ||
8.3.5 | keine fristgemäße Anzeige nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 | 500 - | 5.000 | ||
8.4 | kein Sicherstellen der Umsetzung des Konzepts oder kein Verfügbarhalten des Konzepts nach § 8 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 oder 2a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.4.1 | keine oder unzureichende Sicherstellung der Umsetzung des Konzepts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | 1.000 - | 25.000 | ||
8.4.2 | kein Verfügbarhalten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 | 500 - | 5.000 | ||
8.4.3 | keine fristgemäße Ausarbeitung, Sicherstellung der Umsetzung oder Verfügbarhalten des Konzepts nach § 20 Abs. 2 oder 2a | 500 - | 25.000 | ||
8.5 | Zuwiderhandlung gegen die Vorlage oder Aktualisierung eines Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4 oder 5 Satz 2 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 3 oder 3a (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.5.1 | keine Vorlage oder Aktualisierung des Sicherheitsberichts | 5.000 - | 50.000 | ||
8.5.2 | nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder nicht rechtzeitige Aktualisierung des Sicherheitsberichts | 2.500 - | 50.000 | ||
8.6 | Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 1 auch i.V.m. § 20 Abs. 4a Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 auch i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 dieser auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 oder § 20 Abs. 4 Satz 1 auch i.V.m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.6.1 | kein Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | 5.000 - | 50.000 | ||
8.6.2 | nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | 2.500 - | 50.000 | ||
8.6.3 | kein, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Übermitteln der Informationen | 1.000 - | 25.000 | ||
8.7 | keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung, Anhörung oder Unterweisung der Beschäftigten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.7.1 | kein Unterrichten der Beschäftigten | 1.000 - | 5.000 | ||
8.7.2 | nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Unterrichten der Beschäftigten | 500 - | 5.000 | ||
8.7.3 | keine oder nicht rechtzeitige Anhörung der Beschäftigten | 1.000 - | 5.000 | ||
8.7.4 | keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterweisung der Beschäftigten | 500 - | 5.000 | ||
8.8 | keine oder nicht ordnungsgemäße Erprobung oder Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder 3 jeweils auch i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 4a Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.8.1 | keine Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | 1.000 - | 10.000 | ||
8.8.2 | keine rechtzeitige Erprobung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | 500 - | 5.000 | ||
8.8.3 | keine Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | 1.000 - | 10.000 | ||
8.8.4 | nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | 500 - | 5.000 | ||
8.9 | keine oder nicht ordnungsgemäße Information nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.9.1 | keine Information über Sicherheitsmaßnahmen | 2.500 - | 25.000 | ||
8.9.2 | nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsmäßige oder nicht rechtzeitige Information über Sicherheitsmaßnahmen | 1.000 - | 10.000 | ||
8.10 | kein Zugänglichmachen, keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung oder keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung einer Information nach § 11 Abs. 1 Satz 3 auch i.V.m. Abs. 2 Satz 2 oder § 20 Abs. 5 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.10.1 | kein Zugänglichmachen der Information | 1.000 - | 25.000 | ||
8.10.2 | keine oder nicht rechtzeitige Aktualisierung | 500 - | 5.000 | ||
8.10.3 | keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung | 500 - | 5.000 | ||
8.11 | Nichtbereithalten eines Sicherheitsberichts zur Einsichtnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
8.12 | keine oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.12.1 | keine Einrichtung der Verbindung | 1.000 - | 10.000 | ||
8.12.2 | keine rechtzeitige Einrichtung der Verbindung | 500 - | 5.000 | ||
8.13 | keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung einer Unterlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
8.14 | Zuwiderhandlungen gegen das Meldeverfahren nach § 19 Abs. 1 und 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG oder Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
8.14.1 | keine Mitteilung nach § 19 Abs. 1 | 5.000 - | 50.000 | ||
8.14.2 | nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung nach § 19 Abs. 1 | 2.500 - | 50.000 | ||
8.14.3 | keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder keine oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Berichtigung nach § 19 Abs. 2 | 1.000 - | 25.000 | ||
9. | Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) | ||||
9.1 | Überschreitung von Grenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | bei pflichtwidrigem oder grob pflichtwidrigem Verstoß Straftat nach § 325 Abs. 1 StGB, darüber hinaus nach den §§ 330, 330a StGB prüfen | |||
9.1.1 | Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.1.1 | bis 50 v.H. | 150 - | 400 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.1.2 | bis 100 v.H. | 250 - | 750 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.1.3 | über 100 v.H. | 500 - | 1.250 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.2 | Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.2.1 | bis 50 v.H. | 250 - | 500 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.2.2 | bis 100 v.H. | 400 - | 1.000 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.2.3 | über 100 v.H. | 500 - | 2.500 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.3 | Überschreitung der Tagesmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.3.1 | bis 50 v.H. | 400 - | 2.000 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.3.2 | bis 100 v.H. | 500 - | 3.500 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.3.3 | über 100 v.H. | 1.000 - | 5.000 | je Tag der Überschreitung | |
9.1.4 | Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.4.1 | bis 50 v.H. | 100 - | 175 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.4.2 | bis 100 v.H. | 150 - | 250 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.4.3 | über 100 v.H. | 250 - | 500 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.5 | Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.5.1 | bis 50 v.H. | 150 - | 400 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.5.2 | bis 100 v.H. | 250 - | 750 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.5.3 | über 100 v.H. | 400 - | 1.250 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.6 | Überschreitung der Halbstundenmittelwerte durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.6.1 | bis 50 v.H. | 150 - | 1.250 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.6.2 | bis 100 v.H. | 250 - | 2.000 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.6.3 | über 100 v.H. | 400 - | 2.500 | je Halbstundenmittelwert | |
9.1.7 | Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 100 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.7.1 | bis 50 v.H. | 50 - | 150 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.7.2 | bis 100 v.H. | 100 - | 250 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.7.3 | über 100 v.H. | 250 - | 500 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.8 | Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen bis einschließlich 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.8.1 | bis 50 v.H. | 150 - | 250 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.8.2 | bis 100 v.H. | 300 - | 450 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.8.3 | über 100 v.H. | 500 - | 750 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.9 | Überschreitung der Mittelwerte über die Probenahmezeit durch Anlagen über 300 Megawatt Feuerungswärmeleistung: | ||||
9.1.9.1 | bis 50 v.H. | 300 - | 500 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.9.2 | bis 100 v.H. | 600 - | 800 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.1.9.3 | über 100 v.H. | 850 - | 2.500 | je Überschreitung des Mittelwerts | |
9.2 | Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
9.2.1 | keine Maßnahme | 250 - | 5.000 | ||
9.2.2 | nicht rechtzeitige Maßnahme | 100 - | 2.000 | ||
9.3 | Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen bei Betriebsstörungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
9.3.1 | keine Einschränkung der Anlage | 500 - | 5.000 | ||
9.3.2 | nicht rechtzeitige Einschränkung der Anlage | 500 - | 2.500 | ||
9.3.3 | keine Außerbetriebnahme der Anlage | 500 - | 5.000 | ||
9.3.4 | nicht rechtzeitige Außerbetriebnahme | 100 - | 2.500 | ||
9.4 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung bei Störungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.4.1 | keine Unterrichtung | 250 - | 1.500 | ||
9.4.2 | nicht richtige oder nicht vollständige Unterrichtung | 200 - | 1.500 | ||
9.4.3 | nicht rechtzeitige Unterrichtung | 250 - | 1.500 | ||
9.5 | Betrieb einer Anlage entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
9.6 | Zuwiderhandlung gegen die Vorlage der Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.6.1 | keine Vorlage | 250 - | 5.000 | ||
9.6.2 | nicht rechtzeitige Vorlage | 250 - | 2.500 | ||
9.7 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Funktionsprüfung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 | ||||
9.7.1 | keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung | 250 - | 2.500 | ||
9.7.2 | keine Kalibrierung | 2.500 - | 25.000 | ||
9.7.3 | nicht rechtzeitige Kalibrierung | 250 - | 2.500 | ||
9.8 | Zuwiderhandlung gegen die Vorlagepflichten nach § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.8.1 | keine Vorlage | 150 - | 1.500 | ||
9.8.2 | nicht richtige oder nicht vollständige Vorlage | 250 - | 3.750 | ||
9.8.3 | nicht rechtzeitige Vorlage | 250 - | 2.500 | ||
9.9 | Zuwiderhandlung gegen die Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Übermittlung von Messdaten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.9.1 | keine, nicht richtige oder nicht vollständige Auswertung | 500 - | 2.500 | ||
9.9.2 | keine Übermittlung | 150 - | 2.000 | ||
9.9.3 | nicht richtige oder nicht vollständige Übermittlung | 100 - | 1.000 | ||
9.10 | Zuwiderhandlung gegen die Ausrüstung einer Anlage mit Mess- und Auswerteeinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.10.1 | keine Ausrüstung | 5.000 - | 50.000 | ||
9.10.2 | nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung | 2.500 - | 25.000 | ||
9.11 | Zuwiderhandlungen gegen die Nachweispflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4 oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.11.1 | keine Führung von Nachweisen | 500 - | 25.000 | ||
9.11.2 | keine oder nicht rechtzeitige Vorlage von Nachweisen | 250 - | 5.000 | ||
9.11.3 | keine oder nicht ausreichende Aufbewahrung der Nachweise | 250 - | 25.000 | ||
9.12 | Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrung von Berichten oder Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.12.1 | keine Aufbewahrung | 2.500 - | 25.000 | ||
9.12.2 | nicht ausreichende Aufbewahrung | 2.500 - | 25.000 | ||
9.13 | Zuwiderhandlung gegen die Durchführung von Einzelmessungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
9.13.1 | keine Durchführung | 5.000 - | 50.000 | ||
9.13.2 | nicht rechtzeitige Durchführung | 2.500 - | 25.000 | ||
10. | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | ||||
10.1 | Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.1.1 | Nichteinhaltung der Mindesttemperatur | 250 - | 2.500 | ||
10.1.2 | Zuwiderhandlung gegen die ordnungsgemäße Errichtung oder den ordnungsgemäßen Betrieb Nichteinhaltung der Verweilzeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 | 250 - | 2.500 | ||
10.1.3 | Zuwiderhandlung gegen die Messung der Mindesttemperatur | 250 - | 2.500 | ||
10.2 | Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über den Betrieb von Brennern nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.2.1 | Unterlassen des Betriebes der Brenner mit Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 während des Anfahrens oder bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur | 500 - | 5.000 | ||
10.2.2 | Unterlassen des Betriebes der Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden | 250 - | 2.500 | ||
10.3 | Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über die Sicherstellung durch automatische Vorrichtungen nach § 4 Abs. 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.3.1 | Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur noch nicht erreicht ist | 250 - | 2.500 | ||
10.3.2 | Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn die Mindesttemperatur nicht aufrecht erhalten werden kann | 500 - | 5.000 | ||
10.3.3 | keine Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann | 500 - | 10.000 | ||
10.4 | Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.4.1 | Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1: | ||||
10.4.1.1 | bis 50 v.H. | 100 - | 250 | je Tag der Überschreitung | |
10.4.1.2 | bis 100 v.H. | 150 - | 350 | je Tag der Überschreitung | |
10.4.1.3 | über 100 v.H. | 250 - | 750 | je Tag der Überschreitung | |
10.4.2 | Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1: | ||||
10.4.2.1 | bis 50 v.H. | 100 - | 250 | je Halbstundenmittelwert | |
10.4.2.2 | bis 100 v.H. | 150 - | 350 | je Halbstundenmittelwert | |
10.4.2.3 | über 100 v.H. | 250 - | 750 | je Halbstundenmittelwert | |
10.4.3 | Überschreitung der Mittelwerte, die über die jeweilige Probenahmezeit gebildet sind, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, entsprechend auch nach § 5a Abs. 1 Satz 1: | ||||
10.4.3.1 | bis 50 v.H. | 50 - | 125 | je Mittelwert | |
10.4.3.2 | bis 100 v.H. | 100 - | 250 | je Mittelwert | |
10.4.3.3 | über 100 v.H. | 250 - | 500 | je Mittelwert | |
10.5 | Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten über kontinuierliche Messungen oder ihre Auswertungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BImSchG): | ||||
10.5.1 | keine kontinuierlichen Ermittlung | 2.500 - | 25.000 | ||
10.5.2 | keine Registrierung | 500 - | 1.500 | ||
10.5.3 | keine Auswertung | 500 - | 2.500 | ||
10.6 | Ausrüstung einer Anlage mit ungeeigneten Messeinrichtungen oder Messwertrechnern entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. f i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | 2.500 - | 25.000 | ||
10.7 | Zuwiderhandlung gegen die Bildung oder Umrechnung von Messwerten nach § 12 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 Buchst. g i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | 500 - | 5.000 | ||
10.8 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die getrennte Erfassung, Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.8.1 | keine getrennte Erfassung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 genannten Abfälle | 2.500 - | 25.000 | ||
10.8.2 | keine Beförderung oder Zwischenlagerung der Abfälle nach § 7 Abs. 4 in geschlossenen Behältnissen | 1.000 - | 10.000 | ||
10.8.3 | keine Zwischenlagerung nach § 7 Abs. 4 | 1.000 - | 10.000 | ||
10.9 | nicht oder nicht rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung nach § 10 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 150 - | 5.000 | ||
10.10 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen nach § 10 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nrn. 4 und 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.10.1 | Unterlassen der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 | 2.500 - | 25.000 | ||
10.10.2 | Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 | 250 - | 2.500 | ||
10.10.3 | Unterlassung der Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 | 2.500 - | 25.000 | ||
10.10.4 | nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 | 250 - | 2.500 | ||
10.10.5 | Unterlassen der Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 | 150 - | 1.500 | ||
10.10.6 | nicht rechtzeitige Berichtsvorlage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 | 100 - | 250 | ||
10.11 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Vorlage von Messberichten und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.11.1 | Unterlassen der Erstellung und Vorlage | 500 - | 5.000 | ||
10.11.2 | Unterlassen der rechtzeitigen Erstellung und Vorlage | 500 - | 2.500 | ||
10.11.3 | Unterlassen der Aufbewahrung | 500 - | 5.000 | ||
10.12 | keine oder nicht rechtzeitige Überprüfung von Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | 250 - | 2.500 | ||
10.13 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.13.1 | keine Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 | 500 - | 5.000 | ||
10.13.2 | keine Durchführung von Messungen in der vorgeschriebenen Weise nach § 13 Abs. 2 Satz 1 | 250 - | 2.500 | ||
10.13.3 | nicht rechtzeitige Durchführung von Messungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 | 500 - | 5.000 | ||
10.14 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Mitteilung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.14.1 | keine Mitteilung | 250 - | 5.000 | ||
10.14.2 | nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung | 200 - | 2.500 | ||
10.15 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG): | ||||
10.15.1 | keine Unterrichtung | 500 - | 5.000 | ||
10.15.2 | nicht vollständige oder nicht vollständige Unterrichtung | 250 - | 2.500 | ||
10.15.3 | nicht rechtzeitige Unterrichtung | 500 - | 1.500 | ||
11. | Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) | ||||
11.1 | Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthalten - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 1, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG): | ||||
11.1.1 | bei Mengen bis 1.000 m³ | 1.000 - | 10.000 | ||
11.1.2 | bei Mengen über 1.000 m³ | 5.000 - | 50.000 | ||
11.2 | Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen - (Ordnungswidrigkeit nach § 4 Halbsatz 2, § 2 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG): | ||||
11.2.1 | bei Mengen bis 10 m³ | 1.000 - | 10.000 | ||
11.2.2 | bei Mengen über 10 m³ | 5.000 - | 50.000 | ||
12. | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) | ||||
12.1 | genehmigungsbedürftige Anlagen | ||||
12.1.1 | Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
12.1.1.1 | eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 | 500 - | 5.000 | ||
12.1.1.2 | einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 | 2.500 - | 25.000 | ||
12.1.1.3 | eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 4 | 1.500 - | 15.000 | ||
12.1.1.4 | einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 | 2.500 - | 25.000 | ||
12.1.2 | Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 1.500 - | 15.000 | ||
12.1.3 | Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 82 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 500 - | 2.500 | ||
12.2 | nicht genehmigungsbedürftige Anlagen | ||||
12.2.1 | Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
12.2.1.1 | eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 | 250 - | 1.500 | ||
12.2.1.2 | einer Anlage entgegen § 4 Abs. 1 oder einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1 | 1.500 - | 15.000 | ||
12.2.1.3 | eines Tanklagers entgegen § 4 Abs. 4 | 1.000 - | 10.000 | ||
12.2.1.4 | einer Anlage entgegen § 4 Abs. 5 | 1.500 - | 15.000 | ||
12.2.2 | Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 1.000 - | 10.000 | ||
12.2.3 | Errichtung oder Betrieb entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
12.2.3.1 | eines Lagertanks entgegen § 3 Abs. 4 | 250 - | 1.500 | ||
12.2.3.2 | eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 | 1.500 - | 15.000 | ||
12.2.4 | Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
12.2.5 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften nach § 8 Abs. 2 über die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 an Gaspendelsysteme und über die Beseitigung festgestellter Mängel (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
12.2.6 | keine oder nicht rechtzeitige Feststellung des Reinigungsgrades und der Emissionen an Dämpfen im Abgas einer Abgasreinigungseinrichtung entgegen § 8 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
12.2.7 | Unterlassen der Aufbewahrung der in § 8 Abs. 5 Satz 2 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
12.2.8 | keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung der in § 8 Abs. 5 Satz 3 genannten Unterlagen (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
13. | Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | ||||
13.1 | Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle nach § 3 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
13.1.1 | nicht richtige Errichtung | 500 - | 5.000 | ||
13.1.2 | nicht richtiger Betrieb | 1.000 - | 10.000 | ||
13.2 | Zuwiderhandlung gegen die Herstellerbescheinigung des eingesetzten Gasrückführungssystems nach § 3 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
13.2.1 | Betrieb ohne Bescheinigung | 1.000 - | 10.000 | ||
13.2.2 | keine Aufbewahrung am Betriebsort oder keine Vorlage der Bescheinigung | 150 - | 1.500 | ||
13.3 | Zuwiderhandlung gegen die Errichtung und den Betrieb von Gasrückführungssystemen nach § 3 Abs. 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
13.4 | Zuwiderhandlung gegen die Einrichtung einer Messöffnung nach § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
13.5 | Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle eines Gasrückführungssystems nach § 5 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 2.500 | ||
13.6 | Zuwiderhandlung gegen die Eigenkontrolle der Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
13.7 | keine Sicherstellung der unverzüglichen signalisierten Störungsbehebung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 2.500 | ||
13.8 | unzureichende Aufbewahrung der Unterlagen nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
13.9 | keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige des Betriebes einer Tankstelle nach § 6 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 150 - | 1.500 | ||
13.10 | Zuwiderhandlung gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | ||
13.11 | keine oder nicht rechtzeitige Instandsetzung oder Überprüfung nach § 6 Abs. 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 2.500 | ||
13.12 | Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung der Durchschrift des Berichts nach § 6 Abs. 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 12 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 1.000 | ||
13.13 | Zuwiderhandlungen gegen die Erfassung der Abgabemengen nach § 6 Abs. 6 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 8 Nr. 13 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
14. | Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) | ||||
14.1 | Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes entgegen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
14.1.1 | § 3 Abs. 1 Satz 1 | 250 - | 2.500 | je Tag der Überschreitung | |
14.1.2 | § 3 Abs. 1 Satz 2 | 125 - | 500 | je Tag der Überschreitung | |
14.1.3 | § 3 Abs. 3 | 250 - | 2.500 | je Tag der Überschreitung | |
14.1.4 | § 4 Abs. 1 Satz 1 | 250 - | 2.500 | je Tag der Überschreitung | |
14.1.5 | § 4 Abs. 1 Satz 2 | 125 - | 500 | je Tag der Überschreitung | |
14.1.6 | § 4 Abs. 2 | 250 - | 2.500 | je Tag der Überschreitung | |
14.2 | Überschreitung des zulässigen Massenverhältnisses entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 2.500 | je Tag der Überschreitung | |
15. | Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | ||||
15.1 | Errichten oder Betreiben einer Hochfrequenzanlage entgegen § 2 oder einer Niederfrequenzanlage entgegen § 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 2.500 - | 7.500 | ||
15.2 | Errichtung oder wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 5.000 | ||
15.3 | Entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 1.000 | ||
16. | Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | ||||
16.1 | Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 5.000 - | 10.000 | ||
16.2 | Ableiten eines Abgases nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 1.000 - | 2.500 | ||
16.3 | keine, unrichtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 250 - | 1.000 | ||
16.4 | Betreiben einer Anlage entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 500 - | 1.000 | ||
16.5 | Verstoß gegen § 7 Abs. 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
16.5.1 | keine oder nicht rechtzeitige Kalibrierung einer Messeinrichtung | 250 - | 2.500 | ||
16.5.2 | keine oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Messeinrichtung | 500 - | 2.500 | ||
16.5.3 | keine oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung | 250 - | 2.500 | ||
16.6 | Verstoß gegen § 9 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
16.6.1 | keine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen, keine richtige, keine Prüfung in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Prüfung | 500 - | 2.500 | ||
16.6.2 | keine, keine richtige, keine Wiederholung in der vorgeschriebenen Weise oder keine rechtzeitige Wiederholung der Prüfung | 500 - | 2.500 | ||
17. | Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) | ||||
17.1 | Verstoß gegen § 2 Abs. 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 BImSchG) | 100 - | 1.000 | je Motor | |
18. | Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) | ||||
18.1 | Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
18.1.1 | Überschreitung der Tagesmittelwerte nach § 6 Nr. 1 Buchst. a oder b | ||||
18.1.1.1 | bis 50 v.H. | 100 - | 250 | je Tag der Überschreitung | |
18.1.1.2 | bis 100 v.H. | 150 - | 350 | je Tag der Überschreitung | |
18.1.1.3 | über 100 v.H. | 250 - | 750 | je Tag der Überschreitung | |
18.1.2 | Überschreitung der Halbstundenmittelwerte nach § 6 Nr. 2 Buchst. a oder b | ||||
18.1.2.1 | bis 50 v.H. | 100 - | 250 | je Halbstundenmittelwert | |
18.1.2.2 | bis 100 v.H. | 150 - | 350 | je Halbstundenmittelwert | |
18.1.2.3 | über 100 v.H. | 250 - | 750 | je Halbstundenmittelwert | |
18.1.3 | Überschreitung der Monatsmittelwerte nach § 6 Nr. 3 Buchst. a oder b | ||||
18.1.3.1 | bis 50 v.H. | 100 - | 250 | je Beurteilungszeitraum | |
18.1.3.2 | bis 100 v.H. | 150 - | 350 | je Beurteilungszeitraum | |
18.1.3.3 | über 100 v.H. | 250 - | 750 | je Beurteilungszeitraum | |
18.1.4 | Überschreitung des Emissionswertes für Geruchsstoffe nach § 6 Nr. 4 | 250 - | 750 | je Tag der Überschreitung | |
18.1.5 | Überschreitung des Emissionsgrenzwertes nach § 6 Nr. 5 | ||||
18.1.5.1 | bis 50 v.H. | 100 - | 250 | je Probenahmezeitraum | |
18.1.5.2 | bis 100 v.H. | 150 - | 350 | je Probenahmezeitraum | |
18.1.5.3 | über 100 v.H. | 250 - | 750 | je Probenahmezeitraum | |
18.2 | Zuwiderhandlungen gegen die Kalibrierung oder Prüfung einer Messeinrichtung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
18.2.1 | keine Kalibrierung | 2.500 - | 25.000 | ||
18.2.2 | nicht rechtzeitige Kalibrierung | 250 - | 2.500 | ||
18.2.3 | keine Prüfung | 500 - | 5.000 | ||
18.2.4 | nicht rechtzeitige Prüfung | 250 - | 2.500 | ||
18.2.5 | keine Wiederholung der Kalibrierung | 250 - | 2.500 | ||
18.2.6 | nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung | 150 - | 1.500 | ||
18.3 | keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 100 - | 5.000 | ||
18.4 | keine oder nicht ordnungsgemäße Auswertung die Massenkonzentration der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße nach § 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
18.4.1 | keine Auswertung | 500 - | 5.000 | ||
18.4.2 | nicht richtige Auswertung | 250 - | 2.500 | ||
18.4.3 | nicht vollständige Auswertung | 150 - | 2.500 | ||
18.5 | Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflichten von Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
18.5.1 | keine Aufbewahrung | 150 - | 1.500 | ||
18.5.2 | nicht ausreichende Aufbewahrung | 100 - | 250 | ||
18.6 | Zuwiderhandlung gegen Messungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
18.6.1 | keine Durchführung | 500 - | 5.000 | ||
18.6.2 | nicht rechtzeitige Durchführung | 250 - | 2.500 | ||
18.7 | Zuwiderhandlung gegen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
18.7.1 | keine oder nicht richtige Mitteilung | 500 - | 2.500 | ||
18.7.2 | nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung | 250 - | 1.500 | ||
18.8 | Zuwiderhandlung gegen die Unterrichtungspflichten der Öffentlichkeit nach § 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
18.8.1 | keine oder nicht richtige Unterrichtung | 500 - | 2.500 | ||
18.8.2 | nicht vollständige Unterrichtung | 250 - | 1.500 | ||
18.8.3 | nicht rechtzeitige Unterrichtung | 500 - | 1.500 | ||
19. | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | ||||
19.1 | genehmigungsbedürftige Anlagen | ||||
19.1.1 | Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 500 - | 10.000 | ||
19.1.2 | Zuwiderhandlungen gegen die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
19.1.2.1 | keine Feststellung | 250 - | 5.000 | ||
19.1.2.2 | nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung | 100 - | 2.500 | ||
19.1.3 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
19.1.3.1 | keine Vorlage | 250 - | 5.000 | ||
19.1.3.2 | nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige Vorlage | 200 - | 2.500 | ||
19.1.4 | keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
19.1.5 | keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | 200 - | 2.000 | ||
19.1.6 | Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
19.1.6.1 | keine Erstellung oder kein Erstellenlassen | 200 - | 2.000 | ||
19.1.6.2 | nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen | 150 - | 1.500 | ||
19.1.7 | keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 6 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
19.1.7.1 | keine Maßnahme | 250 - | 2.500 | ||
19.1.7.2 | nicht richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme | 200 - | 2.000 | ||
19.1.8 | Zuwiderhandlung gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
19.1.8.1 | keine Ableitung | 500 - | 5.000 | ||
19.1.8.2 | nicht richtige Ableitung | 250 - | 2.500 | ||
19.1.9 | Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) | ||||
19.1.9.1 | keine Zuleitung | 100 - | 1.000 | ||
19.1.9.2 | nicht rechtzeitige Zuleitung | 100 - | 750 | ||
19.2 | nicht genehmigungsbedürftige Anlagen | ||||
19.2.1 | Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 200 - | 5.000 | ||
19.2.2 | keine oder nicht ordnungsgemäße Anzeige nach § 5 Abs. 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
19.2.2.1 | keine Anzeige | 100 - | 1.000 | ||
19.2.2.2 | nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige | 75 - | 750 | ||
19.2.3 | keine oder nicht ordnungsgemäße Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
19.2.3.1 | keine Feststellung | 100 - | 2.500 | ||
19.2.3.2 | nicht richtige oder nicht rechtzeitige Feststellung | 50 - | 1.500 | ||
19.2.4 | keine oder nicht ordnungsgemäße Ausstattung der Anlage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
19.2.4.1 | keine Ausstattung | 500 - | 2.500 | ||
19.2.4.2 | nicht rechtzeitige Ausstattung | 250 - | 2.500 | ||
19.2.5 | Zuwiderhandlungen gegen die Vorlage eines Reduzierungsplans nach § 5 Abs. 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 2.500 | ||
19.2.6 | keine oder nicht ordnungsgemäße Mitteilung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 500 | ||
19.2.7 | keine oder keine für die vorgeschriebene Dauer Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts nach § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 100 - | 1.000 | ||
19.2.8 | Zuwiderhandlung gegen die Erstellung oder das Erstellenlassen eines Berichts nach § 5 Abs. 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
19.2.8.1 | keine Erstellung oder kein Erstellenlassen | 100 - | 1.000 | ||
19.2.8.2 | nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellenlassen | 75 - | 750 | ||
19.2.9 | keine oder nicht ordnungsgemäße Maßnahme nach § 5 Abs. 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
19.2.9.1 | keine Maßnahme | 150 - | 1.500 | ||
19.2.9.2 | keine richtige oder nicht rechtzeitige Maßnahme | 100 - | 1.000 | ||
19.2.10 | Zuwiderhandlungen gegen die Ableitung der Abgase nach § 7 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
19.2.10.1 | keine Ableitung | 250 - | 2.500 | ||
19.2.10.2 | keine richtige Ableitung | 200 - | 2.000 | ||
19.2.11 | Zuwiderhandlung gegen die Zuleitung einer Information an die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | ||||
19.2.11.1 | keine Zuleitung | 100 - | 1.000 | ||
19.2.11.2 | nicht rechtzeitige Zuleitung | 100 - | 750 | ||
20. | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | ||||
20.1 | Betrieb eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 2.500 | ||
20.2 | keine oder nicht ordnungsgemäße Unterrichtung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) | 50 - | 500 |
Abschnitt 4 UZuwHARdErl - IV. Sachbereich Gewässerschutz
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße EUR | Bemerkungen | ||
---|---|---|---|---|---|
I. | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) | ||||
1 | Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG) | Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB | |||
1.1 | Einbringen von Altautos | 750 - | 2.500 | ||
1.2 | Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 250 - | 50.000 | ||
1.3 | Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten u.Ä. | 5 - | 50 | ||
1.4 | Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Holz u.Ä.) | 5 - | 50 | ||
1.5 | Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 50 - | 50.000 | ||
2 | Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) | Straftat nach den §§ 324, 330a StGB | |||
2.1 | Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln | ||||
bis zu 5 l | 50 - | 2.500 | |||
mehr als 5 l | 250 - | 25.000 | |||
2.2 | Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | ||||
WGK I schwach wassergefährdend (z.B. Salzsäure, Natronlauge) ab 10 l | 25 - | 1.000 | |||
WGK II wassergefährdend (z.B. Heizöl, Diesel) ab 10 l | 1.000 - | 5.000 | |||
WGK III stark wassergefährdend (z.B. Benzin Altöl) ab 1 l | 5.000 - | 25.000 | |||
2.3 | Einleiten von Abwasser | ||||
2.3.1 | Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen | 25 - | 150 | ||
2.3.2 | Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft | ||||
einmalig | 25 - | 1.500 | |||
über eine längere Zeit | 75 - | 2.500 | |||
2.3.3 | Sonstiges Einleiten von Abwasser | ||||
gewerbliches Abwasser | 250 - | 2.500 | |||
mit Giftstoffen | 500 - | 50.000 | |||
häusliches Abwasser | |||||
nach Vorklärung | 25 - | 500 | |||
ohne Vorklärung | 75 - | 1.500 | |||
Kraftfahrzeugwaschwasser | 50 - | 250 | |||
3 | Unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) | 150 - | 5.000 | ||
4 | Unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) | 150 - | 5.000 | ||
5 | Unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) | 500 - | 20.000 | ||
6 | Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) | Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB | |||
6.1 | Einleiten von Mineralöl | 50 - | 25.000 | ||
6.2 | Einleiten von giftigen Stoffen | 400 - | 50.000 | ||
6.3 | Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten | 50 - | 25.000 | ||
6.4 | Einleiten von Abwasser | ||||
6.4.1 | Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- und Verkehrsflächen | 25 - | 500 | ||
6.4.2 | Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft | ||||
einmalig | 50 - | 2.500 | |||
6.4.3 | Sonstiges Einleiten von Abwasser | ||||
- | gewerbliches Abwasser | 400 - | 2.500 | ||
- | mit Giftstoffen | 500 - | 50.000 | ||
häusliches Abwasser | |||||
- | nach Vorklärung | 50 - | 500 | ||
- | ohne Vorklärung | 50 - | 1.500 | ||
Kraftfahrzeugwaschwasser | 50 - | 250 | |||
7 | Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage, Anordnung oder Anforderung (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) | ||||
7.1 | Grenzwerte über Menge und Beschaffenheit nicht beachtet | 25 - | 10.000 | ||
7.2 | Anzeigepflichten nicht beachtet | 10 - | 100 | ||
7.3 | Auflagen über Bauausführung nicht beachtet | 15 - | 2.500 | ||
7.4 | Angeordnete Messungen nicht durchgeführt | 100 - | 1.000 | ||
7.5 | Betriebsanweisung nicht gefertigt | 50 - | 500 | ||
7.6 | Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt | 50 - | 500 | ||
7.7 | Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet | 25 - | 1.500 | ||
7.8 | Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet | 50 - | 1.500 | ||
8 | Verstoß gegen Vorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 19 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG) | 50 - | 50.000 | Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung. | |
9 | Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19g WHG | ||||
9.1 | Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a WHG) | 75 - | 5.000 | ||
9.2 | Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder technischen Schutzvorkehrungen, deren Eignung nicht festgestellt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b WHG) | 50 - | 5.000 | ||
9.3 | Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebes, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage; Nichtabschließen eines Überwachungsvertrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c WHG) | 75 - | 1.000 | ||
9.4 | Verstöße gegen Pflichten aus § 19k WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d WHG) | 50 - | 1.000 | ||
9.4.1 | Mangelhafte Überwachung | 50 - | 1.000 | ||
9.4.2 | Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtung | 50 - | 1.000 | ||
9.4.3 | Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen | 75 - | 1.000 | ||
9.4.4 | Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind | 75 - | 1.000 | ||
9.4.5 | Befüllen oder Befüllen lassen von Lagerbehältern ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen | 75 - | 1.000 | ||
9.5 | Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WHG) | 250 - | 7.500 | ||
10 | Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 8 WHG) | 50 - | 500 | ||
11 | Nichtbefolgen von Pflichten und Anordnungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Benutzung nach § 21 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG) | 25 - | 750 | ||
12 | Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau | ||||
12.1 | Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Einrichtung von Sand- und Kiesgruben | 1-2,5je m³ Abbaugut gewachsenen Boden | Straftat nach den §§ 324, 329, 330 StGB | ||
12.2 | Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) | 100 - | 5.000 | ||
12.3 | Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) | 100 - | 5.000; | ||
bei Sand- und Kiesgruben:1-2,5je nicht zugelassenen m³ Abbaugut gewachsenen Boden | |||||
II. | NWG | ||||
13 | Nichtanzeige des Übergangs einer Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 NWG oder § 13 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 NWG) | 50 - | 500 | ||
14 | Verstoß gegen eine Benutzungsbedingung oder eine vollziehbare Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 18 auch i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 3, § 119 Abs. 3 Satz 2 oder § 154 Abs. 1 Satz 4 (§ 190 Abs. 1 Nr. 2 NWG) | 50 - | 10.000 | ||
15 | Ausübung eines alten Rechts i. S. von § 32 Abs. 1 entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung (§ 190 Abs. 1 Nr. 3 NWG) | 50 - | 5.000 | ||
16 | Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers mit Fahrzeugen ohne Gestattung als Gemeingebrauch nach § 73 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 NWG) | 50 - | 5.000 | ||
17 | Verstoß gegen die Pflichten für Unternehmer von Stauanlagen gemäß den §§ 80 ff. NWG | ||||
17.1 | Verstoß gegen die Pflicht dafür zu sorgen, dass Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a NWG i.V.m. § 80 Abs. 1 NWG) | 25 - | 2.500 | ||
17.2 | Verstoß gegen die unverzügliche Anzeigepflicht bei Beschädigung oder Änderung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i.V.m. § 80 Abs. 1 NWG) | 50 - | 2.500 | ||
17.3 | Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 NWG) | 100 - | 2.500 | ||
17.4 | Beseitigung oder dauernde Außerbetriebsetzung von Stauanlagen ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 82 Abs. 1 NWG) | 50 - | 10.000 | ||
17.5 | Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 84 NWG, bei zu erwartendem Hochwasser die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen oder Hindernisse wegzuräumen (§ 190 Abs. 1 Nr. 7 NWG) | 50 - | 5.000 | ||
18 | Verstoß gegen Anforderungen an Anlagen in und an oberirdischen Gewässern | ||||
18.1 | Herstellen einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 91 Abs. 1 NWG) | 50 - | 5.000 | ||
18.2 | Wesentliche Veränderung einer baulichen Anlage ohne Genehmigung (§ 190 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 91 Abs. 1 NWG) | 50 - | 5.000 | ||
19 | Umbruch von Grünland in Ackerland im Gewässerrandstreifen ohne ausdrückliche Zulassung nach § 91a Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 9 NWG) | 50 - | 5.000 | ||
20 | Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen (§ 190 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 91a Abs. 4 NWG) | 100 - | 5.000 | ||
21 | Verstöße gegen die Genehmigungspflichten in § 93 Abs. 4 Satz 1 NWG in Überschwemmungsgebieten (§ 190 Abs. 1 Nr. 11 NWG) | ||||
21.1 | Grünland in Ackerland ohne Genehmigung umbrechen | 50 - | 10.000 | ||
21.2 | Ohne Genehmigung die Erdoberflächen erhöhen oder vertiefen | 50 - | 10.000 | ||
21.3 | Ohne Genehmigung Baum- oder Strauchpflanzen anlegen oder Stoffe lagern, die den Hochwasserabfluss hindern können | 50 - | 10.000 | ||
22 | Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Bohrungen nach § 138 Abs. 1 Satz 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 12) | 20 - | 1.000 | ||
23 | Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderungen einer Kleinkläranlage entgegen § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 13 NWG) | 100 - | 1.000 | ||
24 | Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ohne Genehmigung entgegen § 151 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 14 NWG) | 250 - | 5.000 | ||
25 | Bau oder wesentliche Veränderung einer Abwasserbehandlungsanlage ohne Genehmigung entgegen § 154 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 15 NWG) | 200 - | 25.000 | ||
26 | Pflichtverletzungen von Betreibern von Abwasseranlagen | ||||
26.1 | Nichtaufzeichnung von Untersuchungsergebnissen oder Nichtvorlage bei der zuständigen Behörde auf deren Verlangen entgegen § 155 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a NWG) | 50 - | 3.000 | ||
26.2 | Nichtausrüstung der Anlage mit Einrichtungen, Nichtdurchführung von Untersuchungen oder Nichtführung von Aufzeichnungen in vorgeschriebener Art und Umfang entgegen § 155 Abs. 3 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b NWG) | 50 - | 3.000 | ||
27 | Nichtanzeige des Austritts wassergefährdender Stoffe entgegen § 172 Abs. 1 Satz 1 NWG (§ 190 Abs. 1 Nr. 17 NWG) | 100 - | 50.000 | ||
28 | Verstoß gegen Vorschriften einer Heilquellenschutzgebietsverordnung nach § 142 Abs. 1 NWG (§ 190 Abs. 2 Nr. 6 NWG) | 50 - | 50.000 | Welche Schutzbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Heilquellenschutzgebietsverordnung. | |
III. | Sonstige | ||||
29 | Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und dem Nds. AbwAG | ||||
29.1 | Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen (§§ 14 AbwAG i.V.m. § 378 AO) | 150 - | 50.000 | ||
29.2 | Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) | 50 - | 10.000 | ||
29.3 | Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) | 50 - | 10.000 | ||
29.4 | Verletzung der Pflicht zur Abgabeerklärung oder der Pflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen zur Schätzung (§ 14 Abs. 1 Nds. AbwAG) | 50 - | 2.000 | ||
30 | Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) | ||||
30.1 | Verstoß gegen die Pflicht, entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAwS, Anlagen oder Anlagenteile mit einer Kennzeichnung zu versehen (§ 20 Nr. 1 VAwS) | 50 - | 2.500 | ||
30.2 | Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige von Anlagen entgegen § 7 VAwS (§ 20 Nr. 2 VAwS) | 50 - | 1.000 | ||
30.3 | Verstoß gegen die Pflicht, ein Anlagenverzeichnis zu führen entgegen § 9 Abs. 1 VawS (§ 20 Nr. 3 VAwS) | 100 - | 2.500 | ||
30.4 | Durchführung von Prüfungen nach § 17 VAwS, ohne als Sachverständiger von einer nach § 16 VAwS zugelassenen Organisation für die Prüfung bestellt zu sein (§ 20 Nr. 4 VAwS) | 150 - | 10.000 | ||
30.5 | Verstoß gegen die Verpflichtung, als Betreiber einer Anlage entgegen § 17 Abs. 1 VAwS Überprüfungen vorzunehmen oder fristgemäß vornehmen zu lassen (§ 20 Nr. 5 VawS) | 150 - | 2.500 |
Abschnitt 5 UZuwHARdErl - V. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG , § 16 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen, z.B.
§ 64 NNatG ,
§ 21 NPGHarzNI ,
§ 28 NWattNPG ,
§ 39 NElbtBRG ,
besondere Beachtung zu schenken.
Besonders bedeutsam ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte. Mit dem Bußgeldkatalog soll eine - nicht abschließende - Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze haben allerdings für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Sätzen verlangen. Tatbestände, die nicht typisierbar und unterschiedlich geregelt sind, unterliegen hinsichtlich der Bußgeldhöhe dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden. Bei den vom Katalog nicht erfassten Verstößen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Verhängung der höchstzulässigen Geldbuße ( § 65 NNatG bzw. § 65 Abs. 5 BNatSchG ) nur in den Fällen des Teils I (Allgemeiner Teil) Nr. 6.2 Gebrauch gemacht werden sollte.
Insbesondere bei den mit einem Sternchen gekennzeichneten Bußgeldsätzen kann auch eine Verwarnung in Betracht kommen (siehe Nummer 3.2 des Teils I - Allgemeiner Teil -). Ein Verwarngeldkatalog für den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist diesem Bußgeldkatalog als Anlage beigefügt.
Dieser Teil (Teil V) des Bußgeldkataloges umfasst zwei Abschnitte:
1.
Der Erste Abschnitt erfasst Tatbestände außerhalb des Artenschutzes und unterscheidet bei der Bußgeldhöhe zwischen
a)
Naturschutzgebieten und den einem ähnlichen Schutz unterstellten Flächen und Objekten (Spalte 3), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind oder die Handlung von außen hineinwirkt bzw. bei Naturdenkmälern in der geschützten Umgebung. Besonders geschützte Biotope oder besonders geschütztes Feuchtgrünland sind in Spalte 3 unter der Voraussetzung erfasst, dass sie in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragen sind oder dem Betroffenen bekannt gegeben wurden.
b)
Landschaftsschutzgebieten und anderen geschützten Flächen und Objekten (Spalte 4), auch wenn diese erst einstweilig sichergestellt sind.
c)
Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder Spalte 4 erfasst sind. Bei diesen ist der in Spalte 4 genannte Bußgeldrahmen um 20 v.H. vermindert entsprechend anzuwenden.
2.
Der Zweite Abschnitt erfasst Tatbestände des Artenschutzes und enthält
a)
im ersten Teil die Tatbestände, bei denen bei der Bußgeldhöhe zwischen
streng geschützten Arten (Spalte 3),
besonders geschützten Arten (Spalte 4) und
sonstige Arten (Spalte 5)
unterschieden wird,
b)
im zweiten Teil die übrigen Tatbestände aus dem Bereich des Artenschutzes.
Erster Abschnitt: Tatbestände außerhalb des Artenschutzes
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße (in EUR) nach Maßgabe der Vorbemerkungen) | Geldbuße (in EUR) (nach Maßgabe der Vorbemerkungen) | BemerkungenBei Flächen und Objekten, die nicht von Spalte 3 oder 4 erfasst sind, sind die Beträge der Spalte 4 um 20 v.H. zu vermindern. | |||
- | in Naturschutzgebieten | - | in Landschaftsschutzgebieten | ||||
- | im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" | ||||||
- | im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Erholungszone | ||||||
- | im Nationalpark "Nds. Wattenmeer", Ruhezone und Zwischenzone | ||||||
- | im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteile A und B | ||||||
- | im Biosphärenreservat "Nds. Elbtalaue", Gebietsteil C | ||||||
- | in geschützten Landschaftsbestandteilen | ||||||
- | an Naturdenkmälern | ||||||
- | in einem besonders geschützten Biotop | - | in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG | ||||
- | auf besonders geschütztem Feuchtgrünland | ||||||
1. | Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von | ||||||
1.1 | baulichen Anlagen (soweit nicht Nrn. 1.2 bis 1.8) | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; bei Naturdenkmälern: § 304 StGB prüfen | |||||
1.1.1 | Vorhaben bis 100 m³ umbauten Raum | 250 - 12.500 | 100 - 2.500 | ||||
1.1.2 | Vorhaben über 100 m³ umbauten Raum | 1.500 - 50.000 | 750 - 25.000 | ||||
1.2 | Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten | ||||||
1.2.1 | bis 2 m² | 125 - 1.500 | *25 - 250 | ||||
1.2.2 | über 2 m² | 250 - 12.500 | 100 - 2.500 | ||||
1.3 | Werbeanlagen oder Werbemitteln | ||||||
1.3.1 | bis 2 m² oder m³ | 125 - 1.500 | *25 - 250 | ||||
1.3.2 | über 2 m² oder m³ | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 | ||||
1.4 | Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell-, Ausstellungs-, Zelt- und Campingplätzen | ||||||
1.4.1 | bis 10.000 m² | 250 - 12.500 | 50 - 2.500 | ||||
1.4.2 | über 10.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
1.5 | Wohnwagen und Zelten | ||||||
1.5.1 | bis zu 10 Tagen | 50 - 1.000 | *15 - 250 | ||||
1.5.2 | jeder weitere Tag | 25 - 250 | 10 - 50 | ||||
1.6 | Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen | ||||||
1.6.1 | bis 100 m² oder 50 m Länge | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 | ||||
1.6.2 | bis 1.000 m² oder 500 m Länge | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 | ||||
1.6.3 | über 1.000 m² oder 500 m Länge | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 | ||||
1.7 | ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen | ||||||
1.7.1 | bis 100 m | 500 - 2.500 | 100 - 500 | ||||
1.7.2 | bis 1.000 m | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
1.7.3 | über 1.000 m | 2.500 - 50.000 | 500 - 25.000 | ||||
1.8 | Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; beim Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung siehe auch Nr. 11 | |||||
1.8.1 | bis 1.000 m² oder m³ | 500 - 10.000 | 100 - 2.500 | ||||
1.8.2 | bis 10.000 m² oder m³ | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
1.8.3 | über 10.000 m² oder m³ | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
1.9 | Einfriedungen aller Art | pro lfd. Meter 12,50, mindestens 125 EUR | pro lfd. Meter 2,50, mindestens 25 EUR | ||||
1.10 | Gewässern einschließlich Fischteichen | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | |||||
1.10.1 | bis 100 m² | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 | ||||
1.10.2 | bis 1.000 m² | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 | ||||
1.10.3 | über 1.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
2. | Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | |||||
2.1 | bis 100 m² | 250 - 2.500 | 50 - 500 | ||||
2.2 | bis 1.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
2.3 | über 1.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 | ||||
3. | Unerlaubte oder untersagte Beseitigung von Wald oder sonstigem flächenhaften Baum- oder Strauchbestand | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen; die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
3.1 | bis 1.000 m² | 500 - 5.000 | 100 - 1.000 | ||||
3.2 | bis 10.000 m² | 2.500 - 12.500 | 500 - 2.500 | ||||
3.3 | über 10.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
4. | Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von linienhaften Feldgehölzen, insbesondere Baumreihen, Hecken oder Wallhecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnen | siehe auch Nr. 27 | |||||
4.1 | bis 10 m linienhaftes Feldgehölz | 250 - 2.500 | 50 - 500 | ||||
4.2 | bis 100 m linienhaftes Feldgehölz | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
4.3 | über 100 m linienhaftes Feldgehölz | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
4.4 | Strauch oder Strauchgruppe bis 5 Exemplare | 150 - 5.000 | 50 - 2.500 | ||||
4.5 | Strauchgruppe mit mehr als 5 Exemplaren | 250 - 12.500 | 100 - 5.000 | ||||
4.6 | pro Baum | 250 - 12.500 | 100 - 5.000 | ||||
5. | Unerlaubte oder untersagte Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
5.1 | bis 1.000 m² | 250 - 2.500 | 50 - 500 | ||||
5.2 | bis 10.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
5.3 | über 10.000 m² | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
6. | Unerlaubtes oder unbefugtes Abbreunen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen | ||||||
6.1 | bis 100 m² | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 | ||||
6.2 | bis 1.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
6.3 | über 1.000 m² | 2.500 - 25.000 | 500 - 12.500 | ||||
7. | Unerlaubtes oder untersagtes Umbrechen oder chemisches Abtöten von Grünland, Rasen und Heiden | ||||||
7.1 | bis 1.000 m² | 500 - 10.000 | 100 - 2.500 | ||||
7.2 | bis 10.000 m² | 2.500 - 25.000 | 500 - 10.000 | ||||
7.3 | über 10.000 m² | 7.500 - 50.000 | 1.500 - 25.000 | ||||
8. | Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Grünland, Rasen und Heiden in eine andere Nutzungsart | ||||||
8.1 | bis 1.000 m² | 750 - 10.000 | 150 - 2.500 | ||||
8.2 | bis 10.000 m² | 5.000 - 25.000 | 1.000 - 10.000 | ||||
8.3 | über 10.000 m² | 10.000 - 50.000 | 2.000 - 25.000 | ||||
9. | Unerlaubtes oder untersagtes Mähen von Grünland, Röhricht, Rasen und Heiden oder Aufbringen von Düngemitteln einschließlich Gülle und von Pflanzenschutzmitteln | siehe auch Nr. 9 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung - | |||||
9.1 | bis 1.000 m² | 250 - 5.000 | 50 - 1.000 | ||||
9.2 | bis 10.000 m² | 1.250 - 12.500 | 250 - 2.500 | ||||
9.3 | über 10.000 m² | 5.000 - 50.000 | 1.000 - 25.000 | ||||
10. | Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen in Ackerland oder Intensivgrünland | ||||||
10.1 | bis 1.000 m² | 750 - 10.000 | 150 - 2.500 | ||||
10.2 | bis 10.000 m² | 5.000 - 25.000 | 1.000 - 10.000 | ||||
10.3 | über 10.000 m² | 10.000 - 50.000 | 2.000 - 25.000 | ||||
11. | Abbau von Bodenschätzen ohne die nach § 17 NNatG erforderliche Genehmigung | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | |||||
11.1 | bis 100 m² oder m³ | 100 - 1.000 | 50 - 1.000 | ||||
11.2 | bis 1.000 m² oder m³ | 500 - 10.000 | 250 - 10.000 | ||||
11.3 | bis 10.000 m² oder m³ | 2.500 - 25.000 | 500 - 25.000 | ||||
11.4 | bis 50.000 m² oder m³ | 5.000 - 35.000 | 1.500 - 35.000 | ||||
11.5 | über 50.000 m² oder m³ | 15.000 - 50.000 | 7.500 - 25.000 | ||||
12. | Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa | Die Regelungen des NJagdG und des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
12.1 | Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | siehe auch Nr. 24; bei geschützten Arten: | |||
- | siehe Nrn. 16 und 20, | ||||||
- | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | ||||||
12.2 | Beunruhigen oder Stören wild lebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, Äsungs- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | siehe auch Nr. 25; bei streng geschützten Arten siehe Nr. 17 | |||
12.3 | Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild lebender Pflanzen | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, mindestens 50 EUR | siehe auch Nr. 26; bei geschützten Arten: | |||
- | siehe Nr. 19, | ||||||
- | § 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB prüfen | ||||||
12.4 | Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren | 50 - 10.000 | 50 - 5.000 | siehe auch Nr. 28 | |||
12.5 | Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | ||||
12.6 | Einbringen von Abfall | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | siehe auch Nr. 1 des Teils II - Sachbereich Abfallentsorgung - | |||
12.7 | Feuer auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen anzünden oder unterhalten; Feuerwerkskörper zünden | *35 - 2.500 | *25 - 1.500 | ||||
12.8 | Störung der Ruhe der Natur | ||||||
12.8.1 | durch Lärm oder auf andere Weise, z.B. durch gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen | *25 - 5.000 | *25 - 2.500 | ||||
12.8.2 | durch lärmintensive Veranstaltungen in der Erholungszone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer" | *25 - 5.000 | |||||
12.9 | Hunde unangeleint laufen lassen | *25 - 1.000 | *25 - 500 | ||||
12.10 | Drachen (in der Ruhezone und in der Zwischenzone des Nationalparks "Nds. Wattenmeer" einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder ferngesteuerte Geräte außerhalb der Wege betreiben | *35 - 2.500 | *25 - 1.500 | ||||
12.11 | Niederbringen von Bohrungen aller Art | 50 - 50.000 | *25 - 25.000 | ||||
13. | Naturschutzrechtlich verbotenes Betreten von Flächen | *25 - 2.000 | *25 - 1.000 | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||
14. | Naturschutzrechtlich verbotenes Reiten, Fahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art | 50 - 5.000 | *25 - 2.500 | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||
15. | Naturschutzrechtlich verbotenes Befahren von oder Baden in Gewässern | Die Regelungen des NWaldLG bleiben unberührt. | |||||
15.1 | Befahren mit motorgetriebenem Fahrzeug | 50 - 5.000 | *25 - 2.500 | ||||
15.2 | Befahren mit sonstigen Fahrzeugen oder das Baden | 50 - 2.000 | *25 - 1.000 |
Zweiter Abschnitt: Artenschutz
1. Zuwiderhandlungen, bei denen zwischen streng geschützten, besonders geschützten und sonstigen Arten unterschieden wird
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße (in EUR) bei streng geschützten Arten | Geldbuße (in EUR) bei besonders geschützten Arten | Geldbuße (in EUR) bei sonstigen Arten | |
16. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (1) | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) | |||||
17. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören | 50 - 10.000 | 50 - 7.500 | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)- siehe auch Nr. 12.2 - | |||||
18. | Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) | |||||
19. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (2) | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | - | |
(§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)- siehe auch Nr. 12.3 - | |||||
20. | Verstoß gegen das Verbot, entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten | 250 - 10.000 | 100 - 7.500 | 50 - 5.000 | |
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV) | |||||
21. | Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen oder zu haben oder sie zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote) | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | |
(§ 65 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) | |||||
22. | Verstoß gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten | das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 100 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | |
a) | zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, | ||||
b) | zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden | ||||
(Vermarktungsverbote)(3)(§ 65 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 16 Abs. 1 BArtSchV) | |||||
23. | Verstoß gegen das Verbot, lebende Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben | - | - | das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare, mindestens 50 EUR je Einzelfall | |
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV) |
2. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Artenschutzes
1 | 2 | 3 | |
---|---|---|---|
Nr. | Zuwiderhandlung | Geldbuße (in EUR) | |
24. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu fangen, zu verletzen oder zu töten (1) | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 7 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.1 - | |||
25. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Tiere unnötig zu beunruhigen | *25 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 7 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.2 - | |||
26. | Verstoß gegen das Verbot, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 7 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.3 - | |||
27. | Verstoß gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen bzw. in den in § 37 Abs. 3 und 4 NNatG genannten Zeiträumen die dort genannten Handlungen auszuführen | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 10 NNatG) | |||
28. | Verstoß gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur und Landschaft anzusiedeln | 50 - 5.000 | |
(§ 64 Nr. 11 NNatG) | |||
- siehe auch Nr. 12.4 - | |||
29. | Verstoß gegen das Verbot, Tiere der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Arten zu züchten | 50 - 5.000 | |
(§ 16 Abs. 1 BArtSchV) | |||
30. | Verstoß gegen Bestimmungen über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen | 50 - 5.000 | |
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BArtSchV) | |||
31. | Verstoß gegen Bestimmungen über Anzeigepflichten zur Erleichterung der Überwachung der Haltung und Kennzeichnung von Tieren | 50 - 2.500 | |
(§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV) | |||
32. | Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride zu züchten oder zu halten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BArtSchV) | 50 - 5.000 | |
33. | Verstoß gegen das Verbot, Greifvogelhybride in den Flug zu entlassen | 50 - 2.500 | |
- | nicht oder nicht rechtzeitiges Ergreifen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3, auch i.V.m. Abs. 4 BArtSchV | ||
- | nicht rechtzeitiges Zurückführen einer Greifvogelhybride | ||
(§ 16 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 BArtSchV) | |||
34. | Verstoß gegen Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten (§ 16 Abs. 2 Nrn. 10 bis 12 BArtSchV) | 50 - 2.500 | |
35. | Verstoß gegen Bestimmungen über Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Landesbehörde | 50 - 2.500 | |
(§ 65 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) | |||
36. | Verstoß gegen Bestimmungen, die Auskunftspflichtige zur Duldung von Maßnahmen, zur Unterstützung beauftragter Personen sowie zur Vorlage geschäftlicher Unterlagen verpflichten | 50 - 2.500 | |
(§ 65 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG) | |||
37. | Verstoß gegen vollziehbare Auflagen in Einfuhrgenehmigungen über das Inverkehrbringen, Befördern oder zur Schau stellen von Tieren oder Pflanzen | 50 - 5.000 | |
(§ 65 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) | |||
38. | Verstoß gegen das Verbot aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3.254/91, zum Fang von Tieren Tellereisen zu verwenden (2) | 50 - 10.000 | |
(§ 65 Abs. 4 BNatSchG) | |||
39. | Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Zoos | 200 - 50.000 | |
(§ 64 Nr. 12 NNatG) | |||
40. | Die ungenehmigte Errichtung oder wesentliche Änderung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen | 100 - 25.000 | |
(§ 64 Nr. 13 NNatG) |
(1) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 17 TierSchG
oder des
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
(2) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 39 PflSchG
oder
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
(3) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
(1) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 17 TierSchG
liegt eine Straftat vor.
(2) Amtl. Anm.:
Unter den Voraussetzungen des
§ 17 TierSchG
oder des
§ 66 BNatSchG
liegt eine Straftat vor.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor. |
(²) Amtl. Anm.: | Unter den Voraussetzungen des § 39 PflSchG oder § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor. |
(³) Amtl. Anm.: | Unter den Voraussetzungen des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor. |
(¹) Amtl. Anm.: | Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG liegt eine Straftat vor. |
(²) Amtl. Anm.: | Unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG oder des § 66 BNatSchG liegt eine Straftat vor. |
Anlage 1 UZuwHARdErl - Verwarngeldkatalog für den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
(zu Teil V)
1. Allgemeines
Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Verwarnung wird auf Teil I (Allgemeiner Teil) Nr. 3.2 verwiesen.
2. Verwarngelder in der Ruhezone und Zwischenzone
Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarngeld (in EUR) |
---|---|---|
1. | Störung der Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise | 10 - 35 |
2. | Störung wild lebender Tiere, z.B. durch Aufsuchen an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen | 10 - 35 |
3. | Hunde unangeleint laufen lassen | 10 - 35 |
4. | Auf anderen als den dafür festgelegten Plätzen Feuer anzünden oder unterhalten | 35 |
5. | Drachen (einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modellflugzeuge oder andere Kleinflugkörper fliegen lassen, Ballons starten oder außerhalb der Wege ferngesteuerte Geräte betreiben | 10 - 35 |
6. | Unzulässiges Betreten oder Befahren abseits der dafür zugelassenen Wege, Flächen und Routen | |
6.1 | in der Ruhezone | 35 |
6.2 | in der Zwischenzone | 20 - 35 |
6.3 | mit motorisierten Fahrzeugen | 35 |
7. | Abstellen von Wohnwagen in der Zwischenzone | 35 |
3. Verwarngelder in der Erholungszone
Nr. | Zuwiderhandlung | Verwarngeld (in EUR) |
---|---|---|
8. | Aufstellen von Campingzelten oder Wohnwagen | 10 - 35 |
9. | Durchführung lärmintensiver Veranstaltungen | 10 - 25 |
10. | Fahren am Strand mit Strandbuggis oder ähnlichen motorisierten Freizeitfahrzeugen | 10 - 25 |
11. | Errichtung baulicher Anlagen entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 NWattNPG | 10 - 35 |
12. | Verstoß gegen eine Einzelanordnung zur Beschränkung der Nutzung | 20 |
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