Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Strukturwandels im ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt (Strukturhilfen Helmstedt)
Erl. d. MW v. 15. 8. 2022 - 35-46105 -
Vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)
Zuletzt geändert durch Erl. vom 7. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 264)
- VORIS 28010 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Beihilferechts | Anlage |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)
Abschnitt 1 StrHHEErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund das Land Niedersachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit und stellt ihm bis einschließlich 2038 finanzielle Mittel für das ehemaligen Braunkohlerevier Helmstedt zur Verfügung. Das Land gewährt diese Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-GK zu § 44 LHO als Zuwendungen. Zweck der Förderung sind die Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Braunkohle im Fördergebiet.
1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen
a)
des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG),
b)
der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Strukturhilfen gemäß Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 9. 8. 2021 (Verwaltungsvereinbarung),
c)
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-Gk, ANBest-P),
d)
der beihilferechtlichen Bestimmungen gemäß der Anlage
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Fördergebiet ist der Landkreis Helmstedt.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bund stellt dem Land Fördermittel in drei Förderperioden zur Verfügung:
Förderperiode 1: 2021 bis 2026,
Förderperiode 2: 2027 bis 2032,
Förderperiode 3: 2033 bis 2038.
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Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)
Abschnitt 2 StrHHEErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Die Zuwendung wird für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
2.1.1 wirtschaftsnahe Infrastruktur, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Kohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
2.1.2 Verkehr, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
2.1.3 öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
2.1.4 Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
2.1.5 Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
2.1.6 touristische Infrastruktur,
2.1.7 Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
2.1.8 Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
2.1.9 Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.
2.2 Förderfähig sind auch Investitionen, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für die Ausgaben des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren als Öffentlich Private Partnerschaft (Vorabfinanzierungs-ÖPP).
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
2.3.1 bei wirtschaftsnaher Infrastruktur Investitionen für öffentliche Verkehrswege,
2.3.2 Verkehrsinvestitionen im Bereich von Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen,
2.3.3 nicht investive Maßnahmen. Eine Förderung über andere Bundesprogramme ist möglich.
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Abschnitt 3 StrHHEErl - Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Landkreis Helmstedt. Kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können ebenso Träger von Maßnahmen sein.
3.2 Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder öffentliche Aufgaben in einem der unter Nummer 2 genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfänger können sich bei der Umsetzung des Vorhabens im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.
Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.
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Abschnitt 4 StrHHEErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähigkeit
Der Antrag ist förderfähig, wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen und eine zustimmende Bewertung der Strukturkommission Helmstedt vorliegt. Förderfähig sind nur Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen und für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den Anforderungen des § 7 LHO durchgeführt worden sind.
4.2 Förderwürdigkeit
Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge soll die Bewilligungsstelle folgende Qualitätskriterien zugrunde legen:
4.2.1 Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen im Fördergebiet,
4.2.2 Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes im Fördergebiet,
4.2.3 Nutzbarkeit der Investitionen unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen,
4.2.4 Vereinbarkeit der Investitionen mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie.
4.3 Zusätzlichkeit
Zuwendungen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn ihre Finanzierung Bestandteil eines bereits beschlossenen Haushalts ist.
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Abschnitt 5 StrHHEErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die beim Antragsteller durch das Vorhaben ausgelöst werden und ihm ohne das Vorhaben nicht entstehen würden. Dazu gehören auch Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für Planung und Projektsteuerung (Baunebenkosten) einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien. Ausgaben für den Erwerb von Flächen nach Nummer 2.1.1 sind mit höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- beziehungsweise Zwischenfinanzierung entstehen, auch für Leasing/Mietkauf sowie Personal- und Sachausgaben des Projektträgers.
5.3 Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 50 000 EUR werden nicht gefördert. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
5.4 Die Vorhaben dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen, gemäß der Verwaltungsvereinbarung und nach Verwaltungsvereinbarungen nach den Artikeln 91a , 91b , 104b oder 104c GG oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Der nach § 6 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung bestimmte Finanzierungsanteil an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.
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Abschnitt 6 StrHHEErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zweckbindungsfrist beträgt für bauliche Anlagen 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten 5 Jahre. Der Zeitraum beginnt mit Vorlage des Verwendungsnachweises und endet zum 31. Dezember des letzten Jahres der Zweckbindungsfrist.
6.2 Die Bewilligungsstelle gibt dem Zuwendungsempfänger auf, auf die Förderung durch den Bund z. B. auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Weise hinzuweisen.
6.3 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs nach Artikel 114 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 der BHO sowie die Prüfrechte des LRH i. S. des § 91 LHO bleiben unberührt.
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Abschnitt 7 StrHHEErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite ( www.nbank.de ) bereit. Anträge auf Zuwendung sind nur in schriftlicher Form zugelassen.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die Prüfung und Dokumentation aller Bewilligungsvoraussetzungen sicher. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts auf allen Ebenen der Förderung sowie im Hinblick auf sämtliche mögliche Begünstigte vor Bewilligung der Zuwendungen vorliegen.
7.5 Zur Erfüllung der in der Verwaltungsvereinbarung (siehe Nummer 1.2 Buchst. b) festgeschriebenen Regelungen gegenüber dem Bund ergeben sich folgende Melde- und Berichtspflichten der Bewilligungsstelle gegenüber dem MW:
7.5.1 Die Bewilligungsstelle übersendet dem MW eine Übersicht der geprüften förderfähigen Anträge mit Angaben zum Fördergegenstand, zum Träger des Vorhabens, zu den Investitionskosten sowie zu den Förderbeträgen.
7.5.2 Jährlich zum 1. Juni legt die Bewilligungsstelle dem MW einen Bericht vor, in dem die Zusätzlichkeit der Investitionen für jedes geförderte Vorhaben dargestellt ist.
7.5.3 Die Bewilligungsstelle übersendet dem MW jeweils zum 1. Juni eines Jahres eine zusammenfassende Liste der Vorhaben zum Stand 31. März des Jahres und zum 1. Dezember eines Jahres eine zusammenfassende Liste der Vorhaben zum Stand 30. September des Jahres jeweils differenziert nach deren Status (beantragt, bewilligt oder abgeschlossen) mit Angaben über die Anzahl der Projekte, die Höhe des Investitionsvolumens, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung für den jeweiligen Finanzplanzeitraum nach Jahresfälligkeiten aufgeschlüsselt und die Höhe der Finanzierungsbeiträge Dritter.
7.5.4 Die Bewilligungsstelle übersendet dem MW jeweils zum 1. Februar und 1. September eines Jahres je eine Übersicht über die abgeschlossenen Vorhaben des Vorjahres, aus denen sich die zweckentsprechende Mittelverwendung ergibt. Die Übersichten enthalten folgende Angaben:
Bestätigung, dass das Vorhaben dem Fördergebiet gemäß § 12 InvKG zugutekommt,
Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,
Förderbereich gemäß § 7 der Verwaltungsvereinbarung,
Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende,
Angabe, ob es sich um eine Maßnahme gemäß § 9 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung handelt,
Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, der förderfähigen Ausgaben, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter,
Bestätigung, dass die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung eingehalten sind.
Das MW kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen.
7.5.5 Nach Abschluss aller Maßnahmen, spätestens zum 1. 6. 2039 übermittelt die Bewilligungsstelle dem MW eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Vorhaben.
7.6 Nicht abgeflossene Mittel können auch noch bis zu drei Jahre nach dem Ende der Förderperioden 1 bzw. 2 gemäß Nummer 1.4 verausgabt und abgerechnet werden, wenn das Projekt in seiner Hauptsache vor dem Ende des Förderzeitraumes beendet wurde.
7.7 Im Jahr 2038 können Fördermittel nur für Projekte nach Nummer 2.1 eingesetzt werden, die bis zum 31. 12. 2038 vollständig abgenommen und bis zum 31. 12. 2039 vollständig abgerechnet wurden. Fördermittel für Projekte nach Nummer 2.2 können bis zum 31. 12. 2038 beantragt werden, wenn bis zum 31. 12. 2039 die Abnahme und Abrechnung erfolgt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)
Abschnitt 8 StrHHEErl - Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 15. 8. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2039 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV -, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - im Folgenden: AGVO - in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer dieser beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31. 12. 2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1. 1. 2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist. Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV , die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung nach Nummer 1.3 der Anlage erfüllen, dürfen wegen ihrer Geltungsdauer nur bis zum 31.12.2030 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 01.01.2031 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30. 6. 2027.
8.2.2 De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, dürfen noch während einer Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung gewährt werden, mithin bis zum 30.06.2031.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)
An die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An den Landkreis Helmstedt das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig
Anlage StrHHEErl - Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Beihilferechts
(zu Nummer 1.2 Buchst. d)
Die Einhaltung der Vorgaben des EU-Beihilfenrechts werden vor Bewilligung für jede beabsichtigte Zuwendung gesondert geprüft und dokumentiert (Nummer 7.4 dieses Erl.). Hierfür kann folgendes Schema verwendet werden.
1. Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei einer Zuwendung um eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, kann diese nach Maßgabe und unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen insbesondere der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren etwaiger Nachfolgebestimmungen gewährt werden:
1.1 AGVO,
1.2 2012/21/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
1.3 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023),
1.4 Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023),
1.5 Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L 2023/2607, 23.11.2023),
1.6 Verordnung (EU) Nr. 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2603 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2603, 23.11.2023),
1.7 Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023),
1.8 Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023).
2. Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Förderung
Soweit Zuwendungen auf den beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 , 2022/2472 sowie 2022/2473 gewährt werden, dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Zudem ist zu beachten, dass die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 , 2022/2472 sowie 2022/2473 in der Regel ausgeschlossen ist.
3. Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nicht überschritten werden. Auch Beihilfehöchstbeträge und -höchstgrenzen sind zu prüfen und einzuhalten.
4. Beihilfekategorien
Jedes Vorhaben ist einer der drei nachfolgenden Beihilfekategorien zuzuordnen. Die für die jeweilige Kategorie geltenden Vorgaben sind zu beachten.
4.1 Beihilfekategorie 1 - Beihilfefreie Vorhaben
Hierzu zählen Vorhaben, die beihilfefrei sind, das heißt, die nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Maßstab dieser Prüfung ist die Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. EU Nr. C 262 v. 19. 7. 2016 S. 1).
4.2 Beihilfekategorie 2 - De-minimis-Vorhaben
Hierzu zählen Vorhaben, die nicht in Beihilfekategorie 1 fallen, die aber sämtliche Voraussetzungen der einschlägigen De-minimis-Verordnung einhalten.
Anwendungshinweise (nicht abschließend):
Voraussetzungen der sog. allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/2831) sind insbesondere: Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung und Berichterstattung. Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Der vorgenannte Höchstbetrag setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigt, vergleiche Artikel 3 Verordnung (EU) 2023/2831 .
Bei sog. DAWI-De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Steuerjahren 750 000 EUR nicht übersteigen, vergleiche Verordnung (EU) 2023/2832 .
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen.
Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der es alle anderen ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt. Soweit zentrale Register eingerichtet sind, sind diese zu berücksichtigen.
4.3 Beihilfekategorie 3 - Beihilferelevante Vorhaben
Im Rahmen dieser Richtlinien können auch Vorhaben gefördert werden, die dem EU-Beihilferecht unterliegen und nicht nach einer De-minimis-Verordnung gewährt werden. Auch in diesem Fall ist jeweils eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung erforderlich. Es sind dabei nur Vorhaben förderfähig, die im Rahmen einer Freistellungsverordnung o. Ä. gefördert werden können (siehe Nummer 1 Rechtsgrundlagen). Zusätzlich zu den Voraussetzungen dieses Erl. sind auch sämtliche Voraussetzungen der gewählten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage vor Bewilligung sorgfältig zu prüfen, umzusetzen und zu dokumentieren. Auch etwaige bestehende Anzeige- und Berichtspflichten sind innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu erfüllen (z. B. State Aid Notification Interactive [SANI2]-, Transpareny Award Module [TAM]-, State Aid Reporting Interactive [SARI]-Pflichten).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 15. August 2022 (Nds. MBl. S. 1271)
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