Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fließgewässerentwicklung (RL Fließgewässerentwicklung - FGE)
RdErl. d. MU v. 17. 5. 2016 - Ref24-62629/050-0002 -
Vom 17. Mai 2016 (Nds. MBl. S. 609)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 20. August 2021 (Nds. MBl. S. 1424)
- VORIS 28200 -
Bezug: RdErl. v. 3. 7. 2012 (Nds. MBl. S. 636), geändert durch RdErl. v. 19. 12. 2014 (Nds. MBl. 2015 S. 6) - VORIS 28200 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL), Maßnahme Code 7.6), Artikel 20 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Anlage zu Nummer 4.2 der RL Fließgewässerentwicklung - FGE - Auswahlkriterien - | Anlage |
Abschnitt 1 RL-FGE-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt, ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), - im Folgenden: ELER-Verordnung - und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für Vorhaben der Fließgewässerentwicklung i. S. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EG-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EG-WRRL -).
Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung der Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit von Fließgewässerlandschaften durch geeignete Vorhaben i. S. des Niedersächsischen Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL , um so die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu stärken und das natürliche Erbe zu erhalten. Vorhaben an Gewässern und ihren Auen, die auch anderen fachlichen Zielen wie Hochwasserschutz oder Naturschutz dienen, oder die in Kombination mit anderweitigen Vorhaben zu solchen Zwecken durchgeführt werden, sind ausdrücklich erwünscht.
Besonderer Zweck der Zuwendungen für sog. kleine Vorhaben nach Nummer 2.3 ist die Vorbereitung, Ergänzung und Unterstützung von Vorhaben zur Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Dynamik, Struktur und Funktionsfähigkeit der niedersächsischen Gewässerlandschaft, um dadurch zur landesweiten Umsetzung der EG-WRRL i. S. der Zielerreichung des guten ökologischen Zustands oder Potenzials beizutragen.
1.2 Die Förderung von Vorhaben erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Fließgewässerentwicklung. Hierzu zählen das EG-WRRL-Gewässernetz Niedersachsen sowie diesbezüglich relevante unmittelbar einmündende Nebengewässer. Im Fall einer Beteiligung des ELER bezieht sich die Gebietskulisse nur auf das ländliche Gebiet i. S. des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in Niedersachsen und Bremen 2014-2020 (PFEIL).
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
Abschnitt 2 RL-FGE-RdErl - Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden insbesondere die in Nummer 2.2 genannten Vorhaben, soweit sie i. S. des Zuwendungszweckes - auch im Hinblick auf die Qualitätskomponenten nach der EG-WRRL - der Verbesserung der Gewässerqualität dienen, sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten.
2.2 Im Einzelnen werden folgende Vorhaben gefördert:
2.2.1 naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,
2.2.2 Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushaltes, zur Schaffung von auentypischen Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen,
2.2.3 Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren,
2.2.4 sonstige erforderlichen Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Vorhaben stehen, wie
a)
Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),
b)
Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen
(Datenerhebungen, Beweissicherungen),
c)
Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen, Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber von bestehenden Rechten,
d)
Vorhaben zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, soweit sie der Umsetzung des Fließgewässerprogramms und der EG-WRRL dienen.
2.3 Zuwendungsfähig nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind auch Vorhaben, die die Zielerreichung der EG-WRRL niederschwellig i. S. von Nummer 5.2.3 unterstützen.
2.4 Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
Abschnitt 3 RL-FGE-RdErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
nicht gewerblich tätige juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
Abschnitt 4 RL-FGE-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß § 82 "Maßnahmenprogramm" und § 83 "Bewirtschaftungsplan" WHG , zu beachten.
4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustands nach der EG-WRRL dienen.
4.3 Für Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen in der Rechtsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist die Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.3 ausgeschlossen.
4.4 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
Abschnitt 5 RL-FGE-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Zuwendung und Eigenanteil
Die Zuwendung beträgt bei einer Förderung aus
Landesmitteln bis zu 90 % bei einem Eigenanteil von mindestens 10 %,
ELER- und Landesmitteln 90 % bei einem Eigenanteil von 10 %
der zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht im Rahmen einer Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund des geltenden Rechts rückerstattet wird ( Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140], zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 [ABl. EU Nr. L 437 S. 30]).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.2.2 ELER-Anteil
Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe des ELER-Anteils in der Übergangsregion 63 % und in der stärker entwickelten Region 53 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Ermittlung des ELER-Anteils sind ausschließlich die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z. B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der öffentlichen Aufsicht unterstehen).
5.2.3 Förderung kleiner Vorhaben
Kleine Vorhaben nach Nummer 2.3 sind bis zu einer Höhe von 100 000 EUR zuwendungsfähiger Ausgaben förderfähig. Die Förderung erfolgt ausschließlich aus Landesmitteln.
5.3 Erwerb von Grundstücken
Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken mit ELER-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig.
5.4 Drittmittel
Für den Fall, dass Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist der ELER-Anteil der Förderung nach Nummer 5.2.2 ausschließlich auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben zu beziehen. Finanzielle Beteiligungen Dritter, auch in Form von Finanzmitteln aus Ersatzgeldzahlungen, können den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nach anderen Vorschriften zu beachten ist, z. B. solche zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist für diese gemäß Nummer 2.4 eine Förderung ausgeschlossen und es ist daher eine klare Abgrenzung von den Vorhaben vorzunehmen, für die die Zuwendung beantragt wird.
5.5 Vollfinanzierung
Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.
5.6 Sachleistungen
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger (dazu zählen Kosten für eigene Geräte, eigenes Personal, eigenes Material o. Ä.), für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können jeweils bis zur Höhe von 80 % der entsprechenden Ausgaben, die bei Fremdvergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz gebracht werden. Zu den in Satz 1 genannten Sachleistungen sind nur solche Leistungen zu zählen, die unmittelbar der Durchführung des geförderten Projekts zuzurechnen sind, nicht jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren.
Bei einer Förderung ausschließlich aus Landesmitteln, also ohne Beteiligung des ELER, dürfen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von Sachleistungen erbracht werden. Bei der Anrechnung von Sachleistungen ist mindestens die Hälfte der diesbezüglichen Kosten als Eigenanteil einzubringen. Die Regelung zur Mindesthöhe des Eigenanteils (Nummer 5.2.1) ist dabei in jedem Fall zu beachten. Der übrige Teil der anerkannten Sachleistungen wird als Zuwendung gewährt. Soweit sich der Eigenanteil über die 10 % aus der Mindestregelung erhöht, verringert sich der Zuschuss aus öffentlichen Mitteln entsprechend.
Bei einer Förderung unter Beteiligung des ELER sind Sachleistungen, die den Wert des Eigenanteils übersteigen, nicht förderfähig.
Bleibt die Zuwendung infolge der vom Zuwendungsempfänger erbrachten Sachleistungen auf die Finanzierung von Materialausgaben beschränkt, können diese Materialausgaben als Vollfinanzierung bis zu 100 000 EUR gefördert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
Abschnitt 6 RL-FGE-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Abzüge bei der Förderung mit ELER-Mitteln
Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen finden bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln finanziert werden, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98 , (EG) Nr. 814/2000 , (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), sowie das dazu ergangene Folgerecht Anwendung. Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle.
6.2 Hinweis auf Landes- und ELER-Förderung
Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Verwendung eines entsprechenden Logos hinzuweisen ( Anhang III der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] [ABl. EU Nr. L 227 S.18], zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung [EU] 2021/73 der Kommission vom 26. 1. 2021 [ABl. EU Nr. L 27 S. 9]).
6.3 Zweckbindungsfristen
Die geförderten
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 25 Jahren,
technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 10 Jahren
dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; innerhalb dieser Fristen dürfen sie weder veräußert noch zweckwidrig verwendet werden.
Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
Abschnitt 7 RL-FGE-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV /VV-Gk zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie oder - soweit Mittel nach der ELER-Verordnung in Anspruch genommen werden - in dem unmittelbar geltenden Unionsrecht getroffen oder in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind.
Im Fall der Förderung kleiner Vorhaben nach Nummer 2.3 wird bis zu einer Höhe der Zuwendung von weniger als 25 000 EUR ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.6 ANBest-P i. V. m. Nummer 13 der VV zu § 44 LHO zugelassen. Diese Ausnahme gilt nicht in Verbindung mit Grunderwerb.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.
7.3 Antrag auf Zuwendung
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Informationen und amtliche Vordrucke sind im Internet unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/foerderprogramme/ erhältlich. Dem Antrag auf Zuwendung muss u. a. eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt sein, die Angaben enthält über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange.
7.4 Untersuchungen
Soweit dies für die ordnungsgemäße Antragstellung nach Nummer 7.3 erforderlich ist, sind Gutachten, vergleichende Untersuchungen über die angestrebten Auswirkungen sowie Bewirtschaftungspläne o. Ä. ergänzend heranzuziehen.
7.5 Mittelzuweisung bei Trägerschaft des Landes
Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.6 Ergänzende Anweisungen bei aus ELER-Mitteln mitfinanzierten Vorhaben
7.6.1 Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt nach differenzierten Projektauswahlkriterien, die sich aus der Anlage ergeben.
7.6.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle.
7.6.3 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob die nach Maßgabe des Unionsrechts zusätzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.
7.6.4 Nach Titel VII der ELER-Verordnung werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, entsprechend einer Anforderung alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen ( Artikel 71 der ELER-Verordnung ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
Abschnitt 8 RL-FGE-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 25. 5 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 24. 5. 2016 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
An die Dienststellen der Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung in Niedersachsen Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger von Vorhaben der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes
Anlage RL-FGE-RdErl - ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL), Maßnahme Code 7.6 * ), Artikel 20 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Anlage zu Nummer 4.2 der RL Fließgewässerentwicklung - FGE - Auswahlkriterien -
Anlage als pdf
*
Code 7.6: "Studien und Investitionen für Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern, ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert einschließlich der damit verbundenen sozioökonomischen Aspekte und Vorhabe der Umweltbildung".
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 602)
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