Verfahrensregelungen für die Durchführung der Überwachung von Rohmilch und Kolostrum (VR-Rohmilchüberwachung)
Verfahrensregelungen für die Durchführung der Überwachung von Rohmilch und Kolostrum (VR-Rohmilchüberwachung)
RdErl. d. ML vom 20.9.2021 - 201-44110-640 -
Vom 20. September 2021 (Nds. MBl. S. 1588, 1856)
- VORIS 78560 -
Bezug:
RdErl. v. 1.4.2017 (Nds. MBl. S. 489) - VORIS 78560 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Ziel, Anwendungsbereich | 1 |
Allgemeines | 2 |
Kontrolle von Milcherzeugerbetrieben | 3 |
Überwachung der Rohmilch | 4 |
Spezielle Regelungen für die Milchgewinnung bei anderen Tieren als Kühen | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Handlungsschema VTEC (Bundesweites Schema angepasst durch LAVES) | Anlage 1 |
Untersuchung von Vorzugsmilch (VZM) auf Coxiella burnetii - Entscheidungsbaum | Anlage 2 |
Abschnitt 1 VR-RMÜRdErl - Ziel, Anwendungsbereich
Diese Verfahrensregelungen dienen der landesweit einheitlichen Durchführung der Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts auf dem Gebiet der Rohmilch- und Kolostrumüberwachung nach Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15.3.2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 131 S. 51; L 325 S. 183), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2108 der Kommission vom 16.12.2020 (ABl. EU Nr. L 427 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2019/627 -. Sie dienen ebenfalls zur landesweit einheitlichen Durchführung der §§ 17 und 18 Tier-LMHV .
Diese Verfahrensregelungen gelten grundsätzlich auch für die Überwachung von Milch von anderen Tieren als Kühen.
Abschnitt 2 VR-RMÜRdErl - Allgemeines
Der nachfolgend verwendete Begriff "Kriterium" bezieht sich auf den jeweils gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. L 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12.4.2021 (ABl. EU Nr. L 297 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 -, ermittelten geometrischen Mittelwert für die Keimzahl und somatische Zellen. Der jeweilige geometrische Mittelwert wird anhand der Einzelwerte ermittelt, die innerhalb des nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jeweils festgelegten Zeitraumes (Keimzahl: zwei Monate; somatische Zellen: drei Monate) erhoben wurden.
Unter "Grenzwert" ist jeweils der für Keime oder somatische Zellen höchstens zulässige Gehalt pro Milliliter Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verstehen, der im Gegensatz zu den "Kriterien" auf Einzelwerte anzuwenden ist.
Unter "erstem Folgemonat" ist der Kalendermonat, der auf den Monat der ersten Nichteinhaltung
der Kriterien hinsichtlich Keimzahl oder somatischer Zellen folgt, zu verstehen.
Der "Besserungszeitraum" beschreibt den Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, beginnend mit dem Monat, in dem die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger erstmalig über die Nichteinhaltung der Kriterien informiert wurde.
Abschnitt 3 VR-RMÜRdErl - Kontrolle von Milcherzeugerbetrieben
3.1 Allgemeine Überwachungsgrundsätze
Kontrollen im Erzeugerbetrieb nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/627 sind nach folgenden Maßgaben durchzuführen:
Die zuständige Behörde überwacht die Milch- und Kolostrumerzeugerbetriebe auf Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I "Hygienevorschriften für die Rohmilch- und Kolostrumerzeugung" und Teil II "Hygienevorschriften für Milch- und Kolostrumerzeugerbetriebe" der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 .
Für Zwecke der Überwachung wird bei der Registrierung der Milcherzeugerbetriebe nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2009 Nr. L 58 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3.3.2021 (ABl. EU Nr. L 74 S. 3) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 -, neben dem Namen und der Anschrift der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers, der Anschrift der Betriebsstätte, der Registriernummer nach ViehVerkV (eindeutige Identifikation des Betriebes) und der Tierart auch abgefragt, ob eine Übertragung der Meldeverpflichtung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfolgt ist. Die Daten in BALVI iP sind ggf. entsprechend zu ergänzen.
Die Kontrollen gemäß Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2019/627 werden durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt durchgeführt.
Die Überprüfungen können im Rahmen anderer Tätigkeiten, wie z. B. Überprüfung und ggf. Probenahme in den Bereichen Lebensmittel, Tiergesundheit, Tierarzneimittel, Tierschutz oder Cross Compliance, durchgeführt werden.
Bei der Überwachung der Betriebe sind Ergebnisse von Eigenkontrollaudits (z. B. QM-Milch) zu berücksichtigen, sofern die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt. Zusätzlich hat die zuständige Behörde eigene Erkenntnisse und weitere verfügbare Informationen (z. B. Feststellungen und Eigenkontrollergebnisse der bestandsbetreuenden Tierärztin oder des bestandsbetreuenden Tierarztes, Milchleistungsdaten) zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse der Überprüfung werden durch die zuständige Behörde dokumentiert und bei der Risikobeurteilung im Bereich Lebensmittel als Grundlage für die Festlegung der Häufigkeit amtlicher Kontrollen des Betriebes genutzt.
Besteht Grund zur Annahme, dass die Anforderungen an die Tiergesundheit nicht erfüllt sind, so ordnet die zuständige Behörde eine Überprüfung des Gesundheitszustandes der milchliefernden Tiere und erforderlichenfalls eine klinische Untersuchung der Euter durch eine von der Milcherzeugerin oder vom Milcherzeuger beauftragte Tierärztin oder einen von der Milcherzeugerin oder vom Milcherzeuger beauftragten Tierarzt oder den Milcherzeugerberatungsdienst oder Eutergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer an, sofern nicht bereits geeignete Maßnahmen durch die Milcherzeugerin oder den Milcherzeuger eingeleitet wurden. Die zuständige Behörde lässt sich durch die Milcherzeugerin oder den Milcherzeuger, die von dieser oder diesem beauftragte und zur Meldung ermächtigte Tierärztin oder den beauftragten und ermächtigten Tierarzt, den Milcherzeugerberatungsdienst oder den Eutergesundheitsdienst über die Ergebnisse und deren Bewertung sowie über die eingeleiteten Maßnahmen schriftlich unterrichten.
Zeigt sich im Rahmen der allgemeinen Überwachung, dass der Hygienezustand der Betriebsstätte oder der Ausrüstung, die Hygiene beim Melken, bei der Abholung, Sammlung oder Beförderung der Rohmilch oder die Personalhygiene unzureichend ist, hat sich die zuständige Behörde nach Artikel 49 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2019/627 zu vergewissern, dass durch geeignete Maßnahmen Abhilfe geschaffen wird.
3.1.1 Zusätzliche Anforderungen an die Überwachung von Vorzugsmilchbetrieben
Die zuständige Behörde überwacht die von ihr genehmigten Vorzugsmilchbetriebe i. S. des § 17 Abs. 2 oder 3 Tier-LMHV hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und § 18 i. V. m. Anlage 9 Kapitel I Nrn. 1 und 2 sowie Kapitel II Tier-LMHV.
Gibt es in einem Vorzugsmilchbetrieb einen Hinweis darauf, dass in dem Bestand durch die Milch übertragbare Zoonoseerreger (z. B. Mycobacterium spp., Brucella spp., Salmonellen, Verotoxin produzierende Escherichia coli (VTEC), Listeria monocytogenes, Campylobacter, Coxiella burnetii) vorhanden sind, so ist unverzüglich die Untersuchung einer Tankmilchprobe gegenüber dem Betrieb anzuordnen. Beim Nachweis von VTEC in der Rohmilch ist ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 Tier-LMHV gemäß dem Handlungsschema VTEC (Anlage 1) durchzuführen. Dieses Schema ist beim Nachweis anderer Krankheitserreger oder Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9 Kapitel I Nr. 3 Tier-LMHV entsprechend anzuwenden. Beim Nachweis von Coxiella burnetii in der Rohmilch ist die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abschnitt III Nr. 2.4.1 Buchst. j (Pasteurisierung) der Empfehlungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7.7.2014 (Banz. AT 01.08.2014 B1), geändert durch die Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 19.8.2014 (BAnz. AT 28.08.2014 B1) i. V. m. dem Handlungsschema "Untersuchung von Vorzugsmilch (VZM) auf "Coxiella burnetii" (Anlage 2) zu prüfen.
Werden bei Vorzugsmilchbetrieben die Anforderungen nach Anlage 9 Tier-LMHV nicht eingehalten, sind gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMHV das Ruhen der Genehmigung, oder gemäß Satz 4 die Rücknahme und der Widerruf der Genehmigung für die Gewinnung von Vorzugsmilch zu prüfen.
Die Überwachungsfrequenz der Betriebe ergibt sich aus der individuellen Risikobeurteilung für Direktvermarkter Vorzugsmilch als Risikobetriebsart (Risikokategorie 3 = mindestens 1 x in 1,5 Jahren) laut Betriebsartenkatalog des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Hierbei sind die Aspekte der Hygieneanforderungen an die Rohmilcherzeugung und an die Milcherzeugerbetriebe vor Ort zu überprüfen.
Bei Vorzugsmilchbetrieben ist die Dokumentation der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anlage 9 Kapitel I Tier-LMHV regelmäßig zusätzlich in kürzeren Abständen zu kontrollieren. Dies kann ohne eine Kontrolle vor Ort als reine Dokumentenkontrolle stattfinden.
3.1.2 Zusätzliche Anforderungen an die Überwachung von Milcherzeugerbetrieben mit Milch-ab-Hof-Abgabe
Die zuständige Behörde überwacht Betriebe, die Rohmilch gemäß § 17 Abs. 4 Tier-LMHV abgeben (anzeigepflichtige Milch-ab-Hof-Abgabe) auf die Einhaltung der Anforderungen
nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV und der Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 .
Die Überwachungsfrequenz der Milch-ab-Hof-Abgabe ergibt sich aus der landesweit festgelegten Kontrollfrequenz für Direktvermarkter Rohmilch. Eine jährliche Kontrolle ist in BALVI iP festgelegt. Hierbei sind die Aspekte der Hygieneanforderungen an die Rohmilcherzeugung und an die Milcherzeugerbetriebe vor Ort zu überprüfen.
Bei der Überwachung von Rohmilchausgabeautomaten sollte die Einhaltung der Empfehlungen des Merkblatts "Aufstellung und Betrieb von Rohmilchausgabeautomaten" überprüft werden. Die jeweils geltende Fassung ist der Internetseite des LAVES unter https://www.laves.niedersachsen.de und dort über den Pfad "Lebensmittel > Lebensmittelgruppen > Milch, Milcherzeugnisse & Käse > Rohmilch- ein unterschätztes Risiko" zu entnehmen.
3.1.3 Zusätzliche Anforderungen an die Überwachung von Betrieben mit automatischen Melkverfahren (AMV-Betriebe)
In AMV-Betrieben sind wegen des fehlenden direkten Kontaktes der melkenden Person mit den Kühen beim Melken die Hygienevorschriften nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich des Reinigungszustandes des Euters und der Erkennung und Separierung
abnormer Milch nur durch besondere technische Ausstattung einzuhalten.
Hierzu hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMEL) die "Bekanntmachung zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Maßnahmen in Milcherzeugungsbetrieben mit automatischen Melkverfahren" vom 4.9.2012 (Banz. AT 18.09.2012 B3) mit einem Maßnahmenkatalog veröffentlicht.
Der Lebensmittelunternehmer soll die Eignung der technischen Ausstattung zur Sicherstellung der Einhaltung der Hygienevorschriften durch Vorlage eines unabhängigen Sachverständigen-Gutachtens belegen. Soweit kein Gutachten vorgelegt werden kann, ist die Einhaltung der Hygienevorschriften auf der Basis des in Absatz 2 der Bekanntmachung des BMEL genannten Maßnahmenkataloges zu überwachen.
Kommt es im Rahmen der Rohmilchgüte-Kontrolle zu Überschreitungen der Kriterien (Keimzahl oder somatische Zellen) oder besteht Grund zur Annahme der Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 prüft die zuständige Behörde, ob und ggf. welche Maßnahmen des Maßnahmenkataloges vom Betrieb umzusetzen sind.
Abschnitt 4 VR-RMÜRdErl - Überwachung der Rohmilch
4.1 Untersuchung von Rohmilch
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Rohmilch auf Einhaltung der Kriterien (Keimzahl und somatische Zellen) und Unterschreitung der höchstzulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika ergibt sich aus Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 . Die Durchführung dieser Untersuchungen erfolgt gemäß § 14 Tier-LMHV in der Regel nach § 4 Abs. 1 der RohmilchGütV als nationale Kontrollregelung.
Bei Rohmilch, auf die die Vorgaben zu Untersuchungen gemäß RohmilchGütV nicht anzuwenden sind (z. B. bei Direktvermarktung, Anlieferung außerhalb Deutschlands, Milch von anderen Tieren als Kühen), ist ebenfalls auf die Einhaltung der o. g. Kriterien zu untersuchen. Dies liegt im Verantwortungsbereich der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers als Lebensmittelunternehmer, der die Durchführung der Untersuchungen anderweitig mit gleichwertigen Verfahren sicherzustellen hat.
4.2 Meldeverfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich Keimzahl und somatischer Zellen und der zulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika
Wenn die Rohmilch die Anforderungen hinsichtlich Keimzahl, somatischer Zellen oder der zulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika nicht erfüllt, ist der Lebensmittelunternehmer gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden und durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.
Die Meldeverpflichtung kann durch schriftliche Beauftragung Dritten (z. B. belieferte Molkerei oder beliefertes Milchhandelsunternehmen oder zuständige Untersuchungsstelle) übertragen werden.
Die Meldung erfolgt nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen unter Nutzung von
BALVI iP. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Meldung per E-Mail oder Fax.
Wird die Meldeverpflichtung nicht übertragen, kann die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger weiterhin eine Meldung per E-Mail oder Fax übermitteln.
Die Meldeverpflichtung besteht auch bei Lieferung von Rohmilch in andere Bundesländer.
Die Meldung über die Nichteinhaltung der Kriterien hinsichtlich Keimzahl und somatischen Zellen (geometrisches Mittel) muss bis zum fünften Werktag des Monats, der dem Monat der Milchgütebewertung folgt, bei der zuständigen Behörde vorliegen. Die Mitteilungspflicht der Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle gegenüber der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger gemäß § 18 Abs. 2 der RohmilchGütV ist hiervon unberührt.
Werden in den drei auf den Monat der ersten Nichteinhaltung der Kriterien, hinsichtlich Keimzahl oder somatischen Zellen, folgenden Monaten (Besserungszeitraum) die beanstandeten Kriterien nicht wieder eingehalten, muss der zuständigen Behörde spätestens zum fünften Werktag des dem dritten Folgemonat nachgehenden Monats gemeldet werden, ab wann die Milchlieferung konkret ausgesetzt wird. Die Aussetzung hat spätestens am zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Mitteilung an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgt, zu beginnen. Auch Milcherzeugerinnen oder Milcherzeuger, die nicht die "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" des Verbandes der Deutschen Milchwirtschaft e. V., IDF Germany, anwenden, müssen den Beginn der Aussetzung spätestens für den zehnten Kalendertag des Monats, in dem die Mitteilung an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgt, festsetzen.
Die Meldung eines positiven Hemmstoffergebnisses erfolgt unverzüglich unter Benennung des Verursachers an die zuständige Behörde.
Falls bei Tankwagensammelmilchuntersuchungen kein Verursacher direkt ermittelt werden kann, erfolgt die Meldung sowie eine Mitteilung zum Stand der Erkenntnisse unverzüglich nach Abschluss der Verfolgsuntersuchung der Einzelproben der Milcherzeugerinnen oder Milcherzeuger an die für die Überwachung der Molkerei oder Milchsammelstelle sowie den ermittelten Verursacher zuständige Behörde.
4.3 Amtliche Begleitung des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Kriterien für Rohmilch durch Überschreitung des geometrischen Mittels bei Keimzahl oder somatischen Zellen
Der Verband der Deutschen Milchwirtschaft e. V., IDF Germany, hat für Milch von Kühen, die der RohmilchGütV unterliegt, eine "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" (Version vom 8.2.2021) herausgegeben. Sofern die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger sich dieser Leitlinie unterworfen hat, ist dieses Verfahren bei der Verifizierung der Aussetzung zu berücksichtigen.
Der Eingang der ersten Meldung über die Nichteinhaltung der Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 stellt einen begründeten Verdacht dar, dass die in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/627 genannten Hygienevorschriften nicht eingehalten werden. Nach Eingang der Erstmeldung informiert die zuständige Behörde die Milcherzeugerin oder den Milcherzeuger schriftlich, dass sie oder er wegen der Nichteinhaltung der Kriterien mit einer anlassbezogenen Betriebskontrolle gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/627 durch die zuständige Behörde zu rechnen hat, sofern nicht durch Ausbleiben einer Zweit- oder Drittmeldung nachgewiesen wird, dass sie oder er geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um die Kriterien wieder einzuhalten. Außerdem wird die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger darauf hingewiesen, dass sie oder er die Milchlieferung eigenständig auszusetzen hat, wenn die ergriffenen Maßnahmen auch am Ende des Besserungszeitraumes nicht zur Einhaltung des maßgeblichen Kriteriums (Keimzahl oder somatische Zellen) für Rohmilch gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 führen. Außerdem sollte die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger darauf hingewiesen werden, dass die Aussetzung der Milchlieferung erst beendet werden kann, wenn durch geeignete Einzelproben die Einhaltung der Grenzwerte des maßgeblichen Parameters gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
Erfüllt die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger innerhalb des Besserungszeitraumes wieder die Kriterien, deren Nichteinhaltung zu einer Meldung an die zuständige Behörde geführt haben, erfolgt keine Aussetzung der Milchlieferung. Eine neuerliche Meldung - auch innerhalb des zuvor mitgeteilten Besserungszeitraumes - gilt als Erstmeldung, wenn zwischenzeitlich das maßgebliche Kriterium wieder eingehalten wurde.
Als Folge einer Erstmeldung ist eine anlassbezogene Überprüfung nach Artikel 49 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/627 durchzuführen, sofern nicht durch das Ausbleiben einer Zweit- oder Drittmeldung der Nachweis erbracht worden ist, dass die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Kriterien getroffen hat.
Diese Betriebskontrolle ist spätestens im dritten Monat nach der Erstmeldung durchzuführen. Sie umfasst neben der Überprüfung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Milch liefernden Tiere (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ) auch die Einhaltung der Hygienevorschriften für Milcherzeugungsbetriebe (Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ). Insbesondere ist zu kontrollieren, ob die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist zu dokumentieren. Gegebenenfalls ist eine anlassbezogene Cross-Compliance-Kontrolle (Cross-Check) für den Bereich Erzeugung von Milch durchzuführen.
Unabhängig davon, ob die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger geeignete Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet oder durchgeführt hat, ist die Anlieferung von Rohmilch aus dem betreffenden Milcherzeugungsbetrieb durch die Milcherzeugerin oder den Milcherzeuger auszusetzen, wenn das maßgebliche Kriterium (Keimzahl oder somatische Zellen) nicht spätestens im dritten Kalendermonat nach dem Kalendermonat, dessen Auswertungsergebnis Anlass für die Erstmeldung war, eingehalten ist. Nach der Leitlinie werden die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger durch die Untersuchungsstelle oder Molkerei informiert, wenn das maßgebliche Kriterium wiederholt nicht eingehalten wird und es in dessen Folge zu einer Aussetzung der Milchlieferung kommt. Die zuständige Behörde wird parallel dazu über das konkrete Datum der Aussetzung der Milchlieferung durch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei informiert. Auch wenn sich die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger nicht der Leitlinie unterworfen hat, muss sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in schriftlicher oder elektronischer Form spätestens am fünften Werktag des Monats, der dem dritten Folgemonat nachgeht, informiert wird, dass nunmehr gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/627 die Milchlieferung ausgesetzt wird. Der zuständigen Behörde ist der konkrete Beginn der Aussetzung (spätestens für den zehnten Kalendertag im Monat, in dem diese Mitteilung dem Erzeugerbetrieb zugestellt wird) mitzuteilen.
Außerdem sind der zuständigen Behörde die Einzelwerte des dritten Folgemonats mitzuteilen, damit bewertet werden kann, ob eine Einzelprobe oder zwei Proben zur Wiederaufnahme der Milchlieferung vorgelegt werden müssen.
Da die zuständige Behörde gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/627 mit Eintritt der Voraussetzung der Lieferunterbrechung das Aussetzen der Lieferung zu verifizieren hat, verfügt sie mit Eingang der Meldung über den konkreten Aussetzungstermin, die Aufrechterhaltung der Aussetzung unverzüglich schriftlich und unter Angabe des Beginns der Aussetzung der Milchlieferung gegenüber der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger. Die Anordnung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, zu dem der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen Grenzwerte wieder eingehalten werden. Die belieferte Molkerei wird nachrichtlich über die Verfügung in Kenntnis gesetzt.
Außerdem überprüft die zuständige Behörde die Einhaltung der Aussetzung (z. B. durch telefonische Rückfrage bei der Milcherzeugerin oder beim Milcherzeuger oder bei der Molkerei oder durch anlassbezogene Betriebskontrolle). Sofern bei dieser Überprüfung festgestellt wird, dass die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger nicht eigenverantwortlich die Milchlieferung ausgesetzt hat, ordnet die zuständige Behörde notwendige Maßnahmen nach Artikel 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16.2.2021 (ABl. EU Nr. L 321 S. 17), an, um die weitere Milchlieferung auszuschließen.
Für den Nachweis, dass die Rohmilch die Grenzwerte einhält, können Proben nach folgenden Kriterien entnommen und untersucht werden:
a)
eine Probe frühestens am Tag der Aussetzung der Milchlieferung, wenn bei allen Einzelproben der Grenzwert im dritten Folgemonat für das Kriterium, welches zur Aussetzung geführt hat, eingehalten wurde,
b)
zwei Proben frühestens am Tag der Aussetzung der Milchlieferung und im Abstand von mindestens vier Tagen, wenn in dem der Aussetzung vorangegangenem Monat (dritter Folgemonat) das Ergebnis mindestens einer Einzeluntersuchung für das maßgebliche Kriterium über dem Grenzwert lag.
Sinngemäß gelten für diese Probenahme und die Qualifizierung der Probenehmerinnen und Probenehmer die Vorgaben der RohmilchGütV. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 RohmilchGütV sind die Anforderungen an die Untersuchungsstandards des Rohmilchgüterechts einzuhalten. Falls bei einer Einzelprobe bei dieser Beprobung nicht der Grenzwert für das maßgebliche Kriterium eingehalten wird, ist erneut eine zweite Probe im Abstand von mindestens vier Tagen zu untersuchen. Ob und wann diese erneute Untersuchung vorgenommen wird, liegt im Ermessen der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers. Die Aussetzung kann dann nur beendet werden, wenn durch mindestens zwei Proben nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte für das maßgebliche Kriterium wieder eingehalten werden. Die Vorlage der Ergebnisse der Einzelprobenuntersuchung bei der zuständigen Behörde obliegt der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger. Diese oder dieser kann aber auch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei mit der Übersendung der Ergebnisse beauftragen. Die Freigabe erfolgt durch die zuständige Behörde gegenüber der Milcherzeugerin oder dem Milcherzeuger und der Molkerei unverzüglich nach Vorlage ausreichender Ergebnisse.
4.3.1 Erneutes Aussetzen der Milchlieferung nach Wiederaufnahme der Lieferung
Soweit sich die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger der "Leitlinie über die Aussetzung der Milchlieferung und Beendigung dieser Aussetzung" unterworfen hat, verpflichtet sie oder er sich über die behördlichen Maßnahmen hinaus zur Einhaltung von Vorgaben für ein erneutes Aussetzen der Milchlieferung in folgenden Fällen:
a)
wenn im Monat der Wiederaufnahme der Milchlieferung die Grenzwerte für das zur Aussetzung maßgebliche Kriterium bei den untersuchten Milchgüteproben (Einzelproben) nicht eingehalten werden, oder
b)
wenn im dem Monat der Wiederaufnahme folgenden Monat das maßgebliche Kriterium (geometrisches Mittel) nicht eingehalten wird,
ist die Milchlieferung ab dem zehnten Kalendertag des Folgemonats auszusetzen. In beiden Fällen wird durch die Leitlinie eine dreimonatige Frist zur Besserung nicht eingeräumt. Eine behördliche Verfügung der Aufrechterhaltung der Aussetzung der Milchlieferunterbrechung erfolgt in diesem Fall nicht. Ebenso wird die Aussetzung der Milchlieferung nicht von amtlicher Seite verifiziert, da es sich ausschließlich um vertragsseitige Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien handelt. Der Abnehmer stellt aber in den Lieferbedingungen sicher, dass die zuständige Behörde über die Aussetzung der Milchlieferung nach den in der Leitlinie genannten Vorgaben informiert wird. Eine Wiederaufnahme der Lieferung erfolgt nach den Vorgaben der Leitlinie nur nach schriftlichem Antrag beim Abnehmer, der Ziehung von zwei Proben im Abstand von mindestens vier Tagen und der Einhaltung des Grenzwertes des maßgeblichen Kriteriums bei jeder dieser Proben.
Sofern die Milcherzeugerin oder der Milcherzeuger gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mitteilen, dass sie oder er die Milchlieferung dauerhaft einstellt, so ist der Betrieb in BALVI iP im Lebensmittelmodul abzumelden. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist davon auszugehen, dass der Betrieb nach dieser erneuten Aussetzung der Milchlieferung wieder Milch abgibt. Er unterliegt weiterhin der risikobasierten Überwachung durch die zuständige Behörde.
4.3.2 Beauftragung der Probenahme
Die Probenahme wird von der Milcherzeugerin oder vom Milcherzeuger im Innenverhältnis mit ihrem oder seinem Abnehmer beauftragt. Die Untersuchung der Proben erfolgt gemäß § 14 Tier-LMHV i. V. m. § 17 RohmilchGütV in den gemäß § 19 oder § 39 Abs. 2 RohmilchGütV zugelassenen Untersuchungsstellen.
4.4 Überwachung von Rohmilch auf Hemmstoffe
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Rohmilch auf Einhaltung der höchstzulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika ergibt sich aus Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 . Die Durchführung der Untersuchungen erfolgt in der Regel nach der RohmilchGütV, die die nationale Kontrollregelung i. S. des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. § 14 Tier-LMHV ist.
Rohmilch darf, wenn deren Gehalt an Rückständen von Antibiotika über den zugelassenen Mengen für bestimmte Stoffe liegt oder deren Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe die höchstzulässigen Werte überschreitet, nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht in den Verkehr gebracht werden. Gleichzeitig wird damit die Meldeverpflichtung des Lebensmittelunternehmers gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgelöst.
Soweit Untersuchungen auf Hemmstoffe z. B. im Rahmen der RohmilchGütV ausschließlich mittels Screeningtest ( Anlage 3 der RohmilchGütV ) durchgeführt werden, löst bereits ein bestätigtes, positives Testergebnis im Screeningverfahren ein Verkehrsverbot und eine Meldeverpflichtung aus. Ein Ergebnis gilt dann als bestätigt, wenn eine zweite Untersuchung mit demselben Testsystem ebenfalls ein positives Ergebnis erbracht hat.
Soweit die Meldeverpflichtung auf die Molkerei oder die zuständige Untersuchungsstelle übertragen wurde, unterrichtet diese die zuständige Behörde. Die Meldung hat unmittelbar an die für die Überwachung des Verursacherbetriebes zuständige Behörde zu erfolgen. Die Meldung eines bestätigten positiven Testergebnisses richtet sich nach dem in Nummer 4.2 beschriebenen Verfahren.
Die Unterrichtung der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers vom Hemmstoffnachweis durch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei ist hiervon unberührt.
4.4.1 Verfahren bei positiven Hemmstoffbefunden bei Untersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle
der Molkerei (Tankwagensammeluntersuchungen)
Die Verpflichtung zur Untersuchung der angelieferten Rohmilch auf Einhaltung der höchstzulässigen Rückstandsmengen von Antibiotika ergibt sich aus der Verpflichtung zur Einhaltung und Überprüfung der Anforderungen des Lebensmittelrechts nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1).
Erhält die Molkerei Kenntnis von einem bestätigten, positiven Hemmstoffergebnis in der Tankwagensammelmilch, so unterliegt die betroffene Milch einem Verkehrsverbot. Sie ist bis zur endgültigen Entscheidung zu sperren und separat zu lagern.
Die Molkerei oder die beauftragte Untersuchungsstelle ist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 44 Abs. 4a LFGB im Fall eines bestätigten positiven Testergebnisses in der Tankwagensammelmilch zur Unterrichtung der für die Molkerei zuständigen Behörde verpflichtet. Wenn gesicherte Kenntnisse über den Verursacher (Milcherzeugerin/Milcherzeuger) vorliegen, erfolgt die Meldung möglichst auch unmittelbar an die für die Überwachung des Verursacherbetriebes zuständige Behörde.
Die Meldung eines bestätigten positiven Testergebnisses richtet sich nach dem in Nummer 4.2 beschriebenen Verfahren.
Die Unterrichtung der Milcherzeugerin oder des Milcherzeugers vom Hemmstoffnachweis durch die Untersuchungsstelle oder die Molkerei ist hiervon unberührt.
4.4.2 Behördliches Vorgehen nach positiven Hemmstoffbefunden
Die zuständige Behörde überprüft die Verfahren zur Einhaltung des Verkehrsverbotes für hemmstoffhaltige Rohmilch im Rahmen routinemäßiger Kontrollen in den Molkereien
im Hinblick auf den Umgang mit positiven Hemmstoffproben und ihrer Verpflichtung nach
Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Verkehrsverbot) und
hinsichtlich des Verbleibs der hemmstoffhaltigen Rohmilch als Material der Kategorie 2 im Einklang mit den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.6.2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1), i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25.2.2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1; 2015 Nr. L 1 S. 8, Nr. L 175 S. 128, Nr. L 214 S. 29, Nr. L 214 S. 30; 2019 Nr. L 303 S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/899 der Kommission vom 3.6.2021 (ABl. EU Nr. L 197 S. 68).
Nach Eingang einer Meldung über das positive Ergebnis eines Screeningtests führt die zuständige Behörde eine außerplanmäßige Kontrolle im Milcherzeugerbetrieb (arzneimittelrechtliche Kontrolle, Cross-Compliance-Kontrolle) durch. Soweit diese Kontrolle Hinweise auf die Nichteinhaltung der Wartezeit nach einer Antibiotikaanwendung an Milch liefernden Tieren ergibt, besteht der Verdacht einer Straftat nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 auch i. V. m. Abs. 6 LFGB. In diesen Fällen ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Abschnitt 5 VR-RMÜRdErl - Spezielle Regelungen für die Milchgewinnung bei anderen Tieren als Kühen
5.1 Anforderungen an Keimzahlen
Nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die Rohmilch von anderen Tierarten als Kühen eine Keimzahl (bei 30 °C) von weniger als 1 500 000 Keimen pro Milliliter, bei dem über eine Dauer von zwei Monaten ermittelten geometrischen Mittelwert, bei mindestens zwei Probenahmen je Monat, enthält. Ist Rohmilch von anderen Tieren als Kühen jedoch für die Herstellung von Rohmilcherzeugnissen nach einem Verfahren ohne Hitzebehandlung bestimmt, so müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die verwendete Rohmilch weniger als 500 000 Keime pro Milliliter (bei 30 °C), bei dem über eine Dauer von zwei Monaten ermittelten geometrischen Mittelwert, bei mindestens zwei Probenahmen je Monat, enthält.
5.2 Anforderungen bezüglich Brucellose
Rohmilch von Schafen und Ziegen muss gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 2 Buchst. a Unterbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 von Tieren stammen, die einem im Sinne der Richtlinie 91/68/EWG brucellosefreien bzw. amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieb angehören. Die Richtlinie wurde mit Wirkung vom 21.4.2021 aufgehoben. Zum Erlangen des Seuchenfreiheitsstatus gilt seitdem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. EU Nr. L 174 S. 211), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/881 vom 23.3.2021 (ABl. EU Nr. L 194 S. 10). In Anhang IV Teil I vorgenannter Verordnung werden die Anforderungen für eine Gewährung oder Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit auf Ebene eines Betriebes bzw. eines Mitgliedstaates oder einer Zone für Brucellose in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen dargelegt. Rohmilch von weiblichen Tieren anderer Arten (zum Beispiel Pferd, Kameliden) muss gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 2 Buchst. a Unterbuchst. iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 von Tieren stammen, die Beständen angehören, welche im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms regelmäßig auf Brucellose untersucht werden.
Rohmilch von Schafen und Ziegen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, darf jedoch gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden, wenn es sich um Schafe oder Ziegen handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Brucellose getestet oder im Rahmen eines genehmigten Tilgungsprogramms gegen Brucellose geimpft wurden und keine Anzeichen dieser Krankheit zeigen, sofern die Milch entweder zur Herstellung von Käse mit einer Reifedauer von mindestens zwei Monaten bestimmt ist oder so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt.
5.3 Anforderungen bezüglich Tuberkulose
Alle zur Milchlieferung gehaltenen Tierarten müssen im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Kontrollprogramms auf Tuberkulose untersucht werden.
Werden Ziegen zusammen mit Kühen gehalten, so müssen diese Ziegen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf Tuberkulose untersucht und getestet werden, auch wenn sie selber nicht zur Milchgewinnung
gehalten werden.
In Ermangelung eines bundeseinheitlichen Kontrollverfahrens zur Untersuchung von Schafen, Ziegen, Pferden und Kameliden auf Tuberkulose müssen zur Statuserhebung alle Schafe, Ziegen, Pferde und Kameliden des Bestandes frei von klinischen Anzeichen der Tuberkulose sein. Alle über sechs Wochen alten Schafe, Ziegen, Pferde und Kameliden sind einmalig mittels Simultantest negativ auf Tuberkulose zu testen. Zukäufe müssen ebenfalls getestet werden, wenn sie nicht bereits einen negativen Test nachweisen können. Sofern keine klinischen Anzeichen von Tuberkulose erkennbar sind, ist eine Wiederholungsuntersuchung nicht vorgesehen. Die Untersuchungen sind gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch den Tierhalter zu beauftragen und zu finanzieren. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
5.4 Sonstige Anforderungen
Rohmilch von Tieren anderer Arten als Kühen, Schafen oder Ziegen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, darf jedoch gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden, wenn es sich dabei um weibliche Tiere handelt, die mit einem negativen Ergebnis auf Tuberkulose oder Brucellose getestet wurden und keine Anzeichen dieser Krankheiten zeigen, jedoch einem Bestand angehören, bei dem im Rahmen der Untersuchungen der Kontrollprogramme Brucellose oder Tuberkulose festgestellt wurde, sofern die Milch so behandelt wird, dass ihre Unbedenklichkeit gewährleistet ist.
Bei Schafen und Ziegen ist bei Rohmilchabgabe ein besonderes Augenmerk auf das Vorkommen von Q-Fieber (Coxiella burnetii) im Bestand zu legen, da es sich hierbei um eine Zoonose handelt, die über die Milch übertragen werden könnte. Beim Nachweis von Coxiella burnetii in der Rohmilch ist die Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abschnitt III Nr. 2.4.1 Buchst. j (Pasteurisierung) der Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 7.7.2014 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BAnz. AT 01.08.2014 B1), geändert durch die Erste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung von Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern vom 19.8.2014 (BAnz. AT 28.08.2014 B1) i. V. m. dem Handlungsschema "Untersuchung von Vorzugsmilch (VZM) auf Coxiella burnetii" (Anlage 2) zu prüfen.
Abschnitt 6 VR-RMÜRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 14.10.2021 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 13.10.2021 außer Kraft.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfahrensregelungen laufenden Meldeverfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich Keimzahl und somatischer Zellen werden mit dem bisher angewandten Verfahren zu Ende geführt.
An die Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Anlage 1 VR-RMÜRdErl - Handlungsschema VTEC (Bundesweites Schema angepasst durch LAVES)
Maßnahmenplan zur Vorgehensweise beim Nachweis von VTEC-Gensequenzen, Verotoxin bzw. VTEC in Vorzugsmilch
I. Amtliches Untersuchungsinstitut |
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1.
Amtlicher Nachweis von VTEC-Gensequenzen des Verotoxinbildungsvermögens (und/oder Verotoxin) (noch kein Nachweis von VTEC).
2.
Amtliches Untersuchungsinstitut informiert die zuständige kommunale Behörde
II. Maßnahmen der kommunalen Behörde |
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1.
Information des Lebensmittelunternehmers.
2.
Bewertung der betrieblichen Maßnahmen nach III und betrieblicher Eigenkontrollergebnisse
III. Eigenverantwortliche Maßnahmen des Betriebes |
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1.
Einstellung der Abgabe von Vorzugsmilch und der daraus hergestellten Erzeugnisse.
2.
Abgabe von Vorzugsmilch nur als pasteurisierte Milch über eine Molkerei oder nach Pasteurisierung im eigenen Betrieb
IV. Amtliches Untersuchungsinstitut |
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1.a)
Amtlicher Erreger-Nachweis von VTEC → amtliche Maßnahmen müssen ergriffen werden
1.b)
Ausschließlicher Nachweis von VTEC-Gensequenzen, aber keine Isolierung von VTEC → Mutmaßlicher Nachweis von VTEC in der Einwaage von x g → auch in diesem Fall sollten Maßnahmen erfolgen.
2.
Einsendung von ggf. vorliegenden Isolaten an das Nationale Referenzlabor für Escherichia coli einschließlich verotoxinbildende E. coli am BfR, Berlin.
3.
Amtliches Untersuchungsinstitut informiert die zuständige kommunale Behörde
V. Maßnahmen der kommunalen Behörde (Nr. 2-6 optional je nach Sachlage) |
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1.
Unverzügliche Information des Lebensmittelunternehmers.
2.
Bei Erregernachweis von VTEC amtliche Sperrmaßnahmen: z. B. Untersagung der Abgabe von Rohmilch, Beschränkung des Personenverkehrs, Anordnung von Probenahmen
3.
Betriebsüberprüfung ggf. unter Beteiligung weiterer Fachbehörden und amtlicher Labore (z. B. Technische Sachverständige, Sachverständige für Betriebszulassungen sowie für Lebensmittelhygiene/Lebensmittelmikrobiologie), dabei Festlegung des Umfangs der erforderlichen Eigenkontrollen im Vorfeld der Wiederaufnahme der Vorzugsmilchlieferung.
Vorschlag: Untersuchung von Proben (n=5) an drei aufeinanderfolgenden Tagen.
4.
Untersuchung des Personals (Stuhlproben) nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und Durchführung einer koordinierten Typisierung von ggf. vorliegenden Isolate von Personal, Betrieb und Vorzugsmilch sowie von Patienten durch die entsprechenden Referenzlabore.
5.
Trinkwasseruntersuchung (z. B. bei Eigenbrunnen) nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.
6.
Amtliche Stufenkontrollen an geeigneten Stellen (Hygieneproben: Stufenkontrollen Vorzugsmilch, Spülprobe) in Absprache mit dem zuständigen amtlichen Labor.
VI. Eigenverantwortliche Maßnahmen des Betriebes |
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1.
Untersuchung von Vorzugsmilch (Endprodukte) inkl. Prozesskontrolle, Abfüllung/Verpackung. Probenahme und Untersuchung gemäß der Vereinbarung mit der kommunalen Behörde entsprechend der Sachlage zur Überprüfung der Effektivität und der Nachhaltigkeit der Korrekturmaßnahmen.
2.
Je nach Sachlage sollten, in Absprache mit dem Bestandstierarzt bzw. ggf. mit dem Tiergesundheitsdienst die Melkhygiene, der Melkvorgang, die Hygiene der Melkanlage, die Hygiene in Stall und Liegeboxen überprüft werden.
VII. Maßnahmen der kommunalen Behörde |
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Amtliche Probenahme zur Verifizierung der betriebseigenen Untersuchungsergebnisse bei Vorliegen von negativen Untersuchungsergebnissen in der Eigenkontrolle. Vorschlag: zweimalige Probenahme im Abstand von mindestens 10 Tagen.
VIII. Amtliches Untersuchungsinstitut |
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1.
Amtliche Untersuchung der Proben aus VII. auf VTEC zur Verifizierung der betriebseigenen
Untersuchungsergebnisse.
2.
Amtliches Untersuchungsinstitut informiert die zuständige kommunale Behörde sowie ggf. weitere Fachbehörden
IX. Maßnahmen der kommunalen Behörde |
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1.
Unverzügliche Information des Lebensmittelunternehmers.
2.
Erlaubnis der Wiederaufnahme der Vorzugsmilchlieferung bei Vorliegen des ersten negativen
amtlichen Untersuchungsergebnisses.
3.
Versagen der Wiederaufnahme der Vorzugsmilchlieferung bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses und erneute Ursachenermittlung, Überprüfung der Korrekturmaßnahmen gemäß III. ff.
Hinweis: Die in den Abschnitten I-IX genannten Maßnahmen verlaufen z. T. zeitgleich |
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Erstellt: LAVES - LVI BS/H Stand: Mai 2021
Anlage 2 VR-RMÜRdErl - Untersuchung von Vorzugsmilch (VZM) auf Coxiella burnetii - Entscheidungsbaum
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